Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.07.2019, RV/7400359/2018

Einbringung einer Beschwerde mit E-Mail

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die vermeintliche Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, vom , MA 6/ARL-446613/18 E, betreffend Haftung für Gebrauchsabgabe, beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Vorhalt des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom brachte der Beschwerdeführer (Bf) mit E-Mail vom Folgendes vor:

„Leider ist es im von mir vertretenen Unternehmen, der N-GmbH, Anfang dieses Jahres aufgrund ausbleibender Zahlungen eines Untermieters zu erheblichen Liquiditätsengpässen gekommen.

Dieser Untermieter, die K-GmbH, betreibt am Standort Adr1, einen Schauraum für Fenster, Türen, Möbel und Polstermöbel. Zur unentgeltlichen  Bewirtung von Kunden wurde während der Sommermonate 2016 und 2017 auch ein kleiner Schanigarten betrieben.

Aufgrund der stockenden Zahlungen der Miete habe ich die Aufstellung dieses Schanigartens im heurigen Jahr verhindert beziehungsweise meinem Untermieter mitgeteilt, dass er erst nach eingegangener Zahlung der Gebrauchsabgabe aufgestellt werden darf.

Da auch nach langen Verhandlungen keine Aussicht darauf bestand, dass die Firma K-GmbH ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen würde, blieb mir als Geschäftsführer der N-GmbH schließlich nur noch die Selbstanmeldung der Insolvenz Anfang Mai.

Auch die o.a. Gebrauchsabgabe konnte deshalb nicht mehr beglichen werden. Dies tut mir sehr leid, ich weise aber darauf hin, dass durch die Nichtaufstellung des Schanigartens der Stadt Wien keinen Schaden zugefügt wurde.

Zum Masseverwalter wurde Herr Doktor H, Adr2, bestimmt. Ich werde ihm ihr Schreiben, das ich erst heute erhalten habe, weiterleiten.

Es wäre sehr entgegenkommend, wenn Sie die Gebrauchsangabe unter Berücksichtigung der o.a. Gründe gutschreiben und die Angelegenheit somit unbürokratisch erledigen würden.

Falls dies nicht möglich ist, wird Herr Doktor H Ihre Masseforderung gerne entgegennehmen und die Stadt Wien als Gläubiger führen.“

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde bezugnehmend auf die Stellungnahme vom zum Vorhalt vom mit, dass es sich bei der Gebrauchsabgabe für die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf öffentlichen Grund um eine Jahresabgabe handelt, die am jeweiligen 1. Jänner des Aufstellungsjahres  im Voraus fällig ist - auch wenn die erteilte Gebrauchserlaubnis vom Erlaubnisträger letztendlich nicht in Anspruch genommen werde, und führte zusätzlich wie folgt aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. ) haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen.

Aufgrund Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom werden Sie daher aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Magistratsabteilung 6 - Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, die entsprechenden Nachweise in Form einer Liquiditätsaufstellung samt Berechnung der jeweils anzuwendenden Quote für den verfahrensgegenständlichen Fälligkeitstag vorzulegen. Eine Liquiditätsaufstellung hat zu enthalten:

1) Eine aufgegliederte Aufstellung der Gesamtverbindlichkeiten (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc.) zum jeweiligen Stichtag.

2) Eine aufgegliederte Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel (Bankkonten, Kassabücher, etc.) gegenüber allen Ausgaben (Abgaben, Mieten, Löhne und Gehälter, etc.) zum jeweiligen Stichtag

3) Die zum jeweiligen Stichtag anzuwendende Quote.

Nur dann kann diese Liquiditätsaufstellung vollen Beweis über eine Gleichbehandlung aller Gläubiger liefern.“

Mit E-Mail vom sandte der Bf in Beantwortung der Fragen des Schreibens vom der belangten Behörde den Jahresabschluss 2017/18, welchen er noch habe fertig machen lassen und dann Insolvenz angemeldet habe, und führte wie folgt aus:

„Daraus ist ersichtlich, dass es keine Mitarbeiter und keine liquiden Mittel gegeben hat.

Auch eine Saldenliste mit Stichtag liegt bei.

Der Hauptschuldnerin und gleichzeitig unsere Untermieterin, die K-GmbH, ist seit Ende 2017 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen und somit konnten auch keine Zahlungen an unsere Kreditoren geleistet werden.

Im April 2018 wurde ein letztes Mal der Versuch unternommen, doch noch die ausständigen Gelder von der K-GmbH zu bekommen, dies ist leider nicht gelungen. Somit musste Anfang Mai 2018 Insolvenz angemeldet werden.

Kurz davor habe ich noch Klage gegen die K-GmbH eingereicht. Das Gerichtsverfahren wird nun vom Masseverwalter Herrn Dr. H weitergeführt.

Sollten wir die Klage vollinhaltlich gewinnen, wovon ich ausgehe, wird die Quote aus der Insolvenz 100% sein. Leider befürchtet Herr Dr. H, dass sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Ich hoffe, mit dieser Information gedient zu haben.“

Mit Haftungsbescheid vom , MA 6/ARL-446613/18 E, zog der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, den Bf gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 BAO und § 9 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, in der jeweils geltenden Fassung, als Geschäftsführer der N-GmbH für den entstandenen Rückstand an Gebrauchsabgabe im Betrag von € 630,00 zur Haftung heran.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer  Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 9 Abs. 5 Gebrauchsabgabegesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Der Abgabenrückstand ist bei der Primärschuldnerin, der N-GmbH, uneinbringlich.

Herr Ingenieur KP ist im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen.

Im Verfahren wurde vorgebracht, dass die N-GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt auf Grund der Zahlungsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin über keine liquiden Mittel verfügt habe, dies wurde aber durch keine tauglichen Beweismittel belegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist vielmehr ersichtlich, dass im Geschäftsjahr April 2017 - März 2018 verschiedene kleinere Debitoren-Zahlungen geleistet und Warenerlöse erzielt wurden, liquide Mittel also vorhanden waren. Auch geht daraus hervor, dass diverse Betriebsausgaben wie z.B. Reisekosten, Werbungsaufwand, Bewirtungen und dergleichen beglichen wurden. Dass die Abgabengläubigerin anderen Gläubigern gleichgestellt wurde, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.

Die Abgabepflichtige schuldet den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiert aus dem in Kopie beiliegenden Bescheid des MBA 1/8 vom zur Zahl 215878/2017-5.“

Mit E-Mail vom erhob der Bf dagegen Beschwerde und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Ich habe Ihnen mit E-Mail vom alle von Ihnen gewünschte Unterlagen übermittelt.

Nun habe ich mit Datum einen Haftungsbescheid von Ihnen erhalten, gegen den ich Beschwerde erheben muss.

Richtig ist, dass aus den Unterlagen hervorgeht, dass noch im Jahr 2018 Kleinstbeträge verbucht worden sind.

Falsch ist aber, dass diese Beträge von der N-GmbH beglichen wurden. Ich habe dies Beträge privat bezahlt, die Belege in die Buchhaltung gegeben und gegen mein Verrechnungskonto gebucht. Ich habe bis zuletzt geglaubt (als Darlehensgeber und somit ebenfalls Gläubiger der N-GmbH), dass mein Untermieter seinen Zahlungen doch noch nachkommt und dann hätten wir mit diesen Zahlungen alle Gläubiger (also auch mich selbst) bedient.

Da die Zahlung ausgeblieben ist, konnte kein Gläubiger bedient werden, auch nicht ich selbst. Außerdem hat der Masseverwalter nun verständlicherweise meine Forderungen bestritten bzw. als nachrangig eingestuft (Schreiben liegt bei).

Falsch ist außerdem, dass seit dem irgendwelche Erlöse erzielt wurden. Es wurden Rechnungen an die Unternehmen meines Untermieters, die Firma K-GmbH in Adr3 gestellt. Diese wurden, wie sie richtig gesehen haben, verbucht aber nie bezahlt.

Die Klage gegen die K-GmbH wurde eingebracht und wird vom Masseverwalter fortgesetzt. Bei rascher erfolgreicher Prozessführung können alle Gläubiger der N-GmbH zu 100% bedient werden.

Ich bitte um Einstellung des Verfahrens gegen mich aus o.a. Gründen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung (so z.B. VwGH vS , 91/13/0037) haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen  Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft (VwGH vS , 96/15/0049).

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Mittel, mit denen noch 2018 Aufwendungen getätigt und Rechnungen beglichen wurden, nicht der Primärschuldnerin N-GmbH zuzuordnen seien, sondern vom Beschwerdeführer in Form eines Darlehens aus seinem Privatvermögen zugeschossen und auf seinem Verrechnungskonto verbucht wurden.

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Primärschuldnerin und ist die Einbringung von Privatvermögen eines Gesellschafters - und sei es in Form eines Darlehens vorübergehend - als Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft zu betrachten.

Dass noch 2018 Kleinbeträge verbucht und Rechnungen beglichen sowie keinerlei Gebrauchsabgabe beglichen wurde, blieb unbestritten. Trotz Aufforderung vom wurde im Verfahren nicht dargelegt, in welcher Höhe liquide Mittel zum Fälligkeitsdatum zur Verfügung standen und welche Aufwendungen damit in welcher Höhe beglichen wurden. Es wurde somit kein Nachweis erbracht, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit E-Mail vom bestätigte der Bf den Erhalt der Beschwerdevorentscheidung und brachte Folgendes vor:

„Die von Ihnen angeführte Begründung ist unrichtig insofern, dass ich am alle Saldenlisten und Buchhaltungs-Unterlagen zur Feststellung der liquiden Mitteln am übermittelt habe. Daraus geht eindeutig hervor, dass zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen N-GmbHkeine Mittel mehr zur Verfügung standen, da die Untermieterin, die K-GmbH, ihren Zahlungsverpflichtungen grundlos nicht mehr nachgekommen ist.

Gegen die K-GmbH wurde aber von mir Klage eingereicht. Auch diese Mittel habe ich privat bezahlt und werde sie nicht mehr zurück bekommen. Außer wenn das Gericht zu Gunsten der N-GmbH entscheidet, wovon ich ausgehe. Wenn der Klage vollinhaltlich recht gegeben wird, erhält jeder Gläubiger, auch die Stadt Wien, eine Quote von 100%.

Noch einmal bitte ich deshalb um Ruhestellung der Angelegenheit. Zumal sie ja als Stadt Wien auch die gesamte, jetzt fälschlicherweise von mir geforderte Summe, bereits bei der Masse angemeldet haben.

Sollten sie ihre Beschwerdevorentscheidung weiter betreiben wollen, stelle ich hiermit Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.“

Über die vermeintliche Beschwerde wurde erwogen:

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben (Inkrafttreten ) erfolgte durch die Änderung des § 1 BAO durch das AbgVRefG (BGBl I 2009/20) (Ritz, BAO6 § 1 Tz 15) .

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 86a Abs. 2 BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa ; ; ; ).

Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst demzufolge weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt.

Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail  eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen ().

Die ausschließlich mit E-Mail dem Finanzamt übermittelte Beschwerde wurde daher unwirksam eingebracht. Eine Entscheidung darüber durch das Bundesfinanzgericht konnte somit nicht erfolgen.

Mangels eines rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrags konnte auch die rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung vom Bundesfinanzgericht nicht aufgehoben werden.

Anleitung und Belehrung gemäß § 113 BAO

Wenn sich auch die Rechtsbelehrungspflicht (des § 113 BAO) nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht und daher keine Verpflichtung besteht z. B. Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verfahren von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabeerklärungen zu erteilen, darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden. Eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung ist z.B. auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiell rechtliche Befristung eines solchen Antrages (vgl. ; Ritz, BAO2, Rz 1 zu § 113 BAO).

§ 113 BAO setzt (im Unterschied zu § 13a AVG) ein Verlangen der Partei voraus. Nach Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3, § 113 Anm 3; ebenso Großschedl in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III, § 113 Abschn 3.1; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 118 Rz 143) ist kein förmliches Verlangen erforderlich; es genüge ein schlüssiges Verhalten (Ritz, BAO6, § 113 Tz 5).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass der Antrag schriftlich oder mit Telefax, nicht mit E-Mail, eingebracht werden muss.

Als Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar ist (vgl. Ritz, BAO3, § 308 Tz 22, mwN).

Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl.  ; , 2003/17/0313; , 2010/15/0001 ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung hinsichtlich der Unwirksamkeit einer mit E-Mail eingebrachten Beschwerde im Bereich der BAO der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400359.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at