Wiedereinsetzungsgrund Festnahme und Inhaftierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf. über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , zu den Geschäftszahlen
1.MA 67-PA-755916/4/9, MA 67-PA-577926/5/3, MA 67-PA-778095/4/3,
MA 67-PA-588939/5/7, MA 67-PA-756015/4/0, MA 67-PA-581510/5/9,
MA 67-PA-779623/4/5, MA 67-PA-596268/5/9, MA 67-PA-756155/4/0,
MA 67-PA-581790/5/7, MA 67-PA-779719/4/2, MA 67-PA-596989/5/0,
MA 67-PA-769672/4/4, MA 67-PA-588784/5/2, MA 67-PA-785811/4/0,
MA 67-PA-624585/5/3, MA 67-PA-769865/4/8, MA 67-PA-588883/5/4,
MA 67-PA-793634/4/1, MA 67-PA-624614/5/0, MA 67-PA-779616/4/0,
MA 67-PA-589626/5/7, MA 67-PA-793792/4/2, MA 67-PA-624663/5/5,
MA 67-PA-779709/4/9, MA 67-PA-596295/5/1, MA 67-PA-798649/4/6,
MA 67-PA-624763/5/0, MA 67-PA-785751/4/0, MA 67-PA-597114/5/0,
MA 67-PA-501235/5/5, MA 67-PA-632140/5/2, MA 67-PA-793588/4/6,
MA 67-PA-624601/5/8, MA 67-PA-501383/5/2, MA 67-PA-632236/5/0,
MA 67-PA-793738/4/7, MA 67-PA-624646/5/6, MA 67-PA-521538/5/0,
MA 67-PA-638688/5/4, MA 67-PA-798613/4/9, MA 67-PA-624731/5/3,
MA 67-PA-529033/5/7, MA 67-PA-638812/5/1, MA 67-PA-501168/5/0,
MA 67-PA-624811/5/0, MA 67-PA-543758/5/0, MA 67-PA-660431/5/3,
MA 67-PA-501358/5/5, MA 67-PA-632226/5/6, MA 67-PA-544269/5/9,
MA 67-PA-755978/4/6, MA 67-PA-521456/5/7, MA 67-PA-638653/5/0,
MA 67-PA-544428/5/0, MA 67-PA-756111/4/4, MA 67-PA-521585/5/0,
MA 67-PA-638772/5/9, MA 67-PA-568421/5/6, MA 67-PA-769616/4/3,
MA 67-PA-536724/5/8, MA 67-PA-660362/5/2, MA 67-PA-577830/5/6,
MA 67-PA-769767/4/9, MA 67-PA-543856/5/9, MA 67-PA-755960/4/0,
MA 67-PA-577999/5/7, MA 67-PA-778125/4/2, MA 67-PA-544380/5/6,
MA 67-PA-756048/4/0, MA 67-PA-581670/5/5, MA 67-PA-779684/4/0,
MA 67-PA-568414/5/0, MA 67-PA-759508/4/4, MA 67-PA-581870/5/4,
MA 67-PA-785727/4/5, MA 67-PA-568647/5/9, MA 67-PA-769761/4/2,
MA 67-PA-588814/5/1, MA 67-PA-793573/4/9, MA 67-PA-793675/4/9,
MA 67-PA-568573/5/4, MA 67-PA-624644/5/0, MA 67-PA-660522/5/7,
MA 67-PA-798584/4/2, MA 67-PA-577837/5/5, MA 67-PA-624691/5/0,
MA 67-PA-679589/5/3, MA 67-PA-501122/5/9, MA 67-PA-581496/5/0,
MA 67-PA-624770/5/5, MA 67-PA-666883/5/8, MA 67-PA-501275/5/0,
MA 67-PA-581752/5/8, MA 67-PA-632197/5/0, MA 67-PA-694279/5/1,
MA 67-PA-501493/5/0, MA 67-PA-588765/5/8, MA 67-PA-638616/5/3,
MA 67-PA-521563/5/7, MA 67-PA-588839/5/2, MA 67-PA-638756/5/2,
MA 67-PA-536691/5/0, MA 67-PA-589609/5/8, MA 67-PA-638868/5/6,
MA 67-PA-543778/5/7, MA 67-PA-596290/5/8, MA 67-PA-660449/5/9,
MA 67-PA-544313/5/9, MA 67-PA-597063/5/1, MA 67-PA-660509/5/9,
MA 67-PA-544444/5/7, MA 67-PA-624588/5/1 und MA 67-PA-673904/5/9;
2.MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,
MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,
MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2;
3.MA 67-PA-674634/4/7, MA 67-PA-679692/4/0, MA 67-PA-679734/4/9,
MA 67-PA-679808/4/3, MA 67-PA-683524/4/0, MA 67-PA-689075/4/0,
MA 67-PA-689078/4/9, MA 67-PA-689139/4/1, MA 67-PA-916251/4/2,
MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7, MA 67-PA-919916/4/0,
MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5, MA 67-PA-919919/4/8,
MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0, MA 67-PA-919922/4/2,
MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0, MA 67-PA-919961/4/4,
MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-920511/4/5, MA 67-PA-920511/4/5,
MA 67-PA-921578/4/1, MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3,
MA 67-PA-921581/4/6, MA 67-PA-922136/4/9, MA 67-PA-922138/4/4,
MA 67-PA-922140/4/6, MA 67-PA-922143/4/4, MA 67-PA-922144/4/7
und MA 67-PA-922774/4/5zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten.
II. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden gegen den Bescheid vom abgewiesen.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid ist der Bescheid vom . Mit diesem Bescheid entschied der Magistrat der Stadt Wien über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom (abweisend), (abweisend) und (zurückweisend).
2. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :
2.1. Am beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) in den unter Pkt. A. bis C. aufgezählten Verwaltungsstrafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 34 nummerierten Geschäftszahlen:
1. MA 67-PA-793675/4/9, 2. MA 67-PA-793738/4/7, 3. MA 67-PA-793792/4/2,
4. MA 67-PA-798584/4/2, 5. MA 67-PA-798613/4/9, 6. MA 67-PA-798649/4/6,
7. MA 67-PA-798095/4/3, 8. MA 67-PA-778125/4/2, 9. MA 67-PA-779616/4/0,
10. MA 67-PA-779623/4/5, 11. MA 67-PA-779968/4/0, 12. MA 67-PA-779709/4/9,
13. MA 67-PA-779719/4/2, 14. MA 67-PA-785727/4/5, 15. MA 67-PA-785751/4/0,
16. MA 67-PA-785811/4/0, 17. MA 67-PA-755916/4/9, 18. MA 67-PA-755960/4/0,
19. MA 67-PA-755978/4/6, 20. MA 67-PA-756015/4/0, 21. MA 67-PA-756048/4/0,
22. MA 67-PA-756111/4/4, 23. MA 67-PA-756155/4/0, 24. MA 67-PA-759508/4/4,
25. MA 67-PA-521456/5/7, 26. MA 67-PA-521538/5/0, 27. MA 67-PA-521563/5/7,
28. MA 67-PA-521585/5/0, 29. RV-Zahl ………………, 30. MA 67-PA-769672/4/4,
31. MA 67-PA-769616/4/3, 32. MA 67-PA-769865/4/8, 33. MA 67-PA-769761/4/2,
34. MA 67-PA-769767/4/9;
B. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 35 bis 37 nummerierten Geschäftszahlen:
35. MA 67-PA-793573/4/9, 36. MA 67-PA-793588/4/6, 37. MA 67-PA-793634/4/1; und C. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 38 bis 128 nummerierten Geschäftszahlen:
38. MA 67-PA-501122/5/9, 39. MA 67-PA-501168/5/0, 40. MA 67-PA-501235/5/5,
41. MA 67-PA-501275/5/0, 42. MA 67-PA-501358/5/5, 43. MA 67-PA-501383/5/2,
44. MA 67-PA-501493/5/0, 45. RV-Zahl ………………, 46. RV-Zahl ………………,
47. RV-Zahl ………………, 48. MA 67-PA-577830/5/6, 49. MA 67-PA-536691/5/0,
50. RV-Zahl ………………, 51. MA 67-PA-529033/5/7, 52. MA 67-PA-536724/5/8,
53. MA 67-PA-543758/5/0, 54. MA 67-PA-543778/5/7, 55. MA 67-PA-543856/5/9,
56. MA 67-PA-568414/5/0, 57. MA 67-PA-568421/5/6, 58. MA 67-PA-544269/5/9,
59. MA 67-PA-544313/5/9, 60. MA 67-PA-544380/5/6, 61. RV-Zahl ………………,
62. MA 67-PA-544428/5/0, 63. MA 67-PA-544444/5/7, 64. MA 67-PA-568573/5/4,
65. MA 67-PA-577837/5/5, 66. MA 67-PA-568647/5/9, 67. MA 67-PA-577926/5/3,
68. MA 67-PA-577999/5/7, 69. MA 67-PA-581496/5/0, 70. MA 67-PA-581510/5/9,
71. MA 67-PA-581670/5/5, 72. RV-Zahl ………………, 73. MA 67-PA-581752/5/8,
74. MA 67-PA-581790/5/7, 75. MA 67-PA-581870/5/4, 76. MA 67-PA-588765/5/8,
77. MA 67-PA-588784/5/2, 78. MA 67-PA-588814/5/1, 79. MA 67-PA-588839/5/2,
80. MA 67-PA-588883/5/4, 81. MA 67-PA-588939/5/7, 82. MA 67-PA-596268/5/9,
83. MA 67-PA-596290/5/8, 84. MA 67-PA-596295/5/1, 85. MA 67-PA-666883/5/8,
86. RV-Zahl ………………, 87. MA 67-PA-660362/5/2, 88. MA 67-PA-673904/5/6,
89. MA 67-PA-660431/5/3, 90. MA 67-PA-660449/5/9, 91. MA 67-PA-660509/5/9,
92. MA 67-PA-660522/5/7, 93. RV-Zahl ………………, 94. MA 67-PA-589609/5/8,
95. MA 67-PA-589626/5/7, 96. MA 67-PA-596989/5/0, 97. MA 67-PA-597063/5/1,
98. RV-Zahl ………………, 99. MA 67-PA-597114/5/0, 100. MA 67-PA-624588/5/1,
101. MA 67-PA-624585/5/3, 102. MA 67-PA-624601/5/8, 103. MA 67-PA-624614/5/0,
104. MA 67-PA-624633/5/5, 105. MA 67-PA-624644/5/0, 106. MA 67-PA-624646/5/6,
107. MA 67-PA-624691/5/0, 108. MA 67-PA-624731/5/3, 109. RV-Zahl ………………,
110. MA 67-PA-624763/5/0, 111. MA 67-PA-624770/5/5, 112. MA 67-PA-624811/5/0,
113. MA 67-PA-632140/5/2, 114. RV-Zahl ………………, 115. MA 67-PA-632197/5/0,
116. MA 67-PA-632226/5/6, 117. MA 67-PA-632236/5/0, 118. MA 67-PA-638616/5/3,
119. MA 67-PA-638653/5/0, 120. MA 67-PA-638688/5/4, 121. MA 67-PA-638756/5/2,
122. RV-Zahl ………………, 123. MA 67-PA-638772/5/9, 124. MA 67-PA-638812/5/1,
125. MA 67-PA-638868/5/6, 126. RV-Zahl ………………, 127. MA 67-PA-679589/5/3,
128. MA 67-PA-694279/5/1.
2.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom begründete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:
2.2.1. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 1 bis 34) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am endeten. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 35 bis 37) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am endeten. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 38 bis 128) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am endeten.
2.2.2. Die 128 Rückscheinbriefe habe der Bf. ungeöffnet in die Lade des Schreibtisches gelegt, der sich in seinem Büro in … befand. In diesem Büro sei der Bf. nach richterlicher Anordnung des LG zu Gz... am XX.XX.XXXX um 21:15 Uhr festgenommen und am XX.XX.XXXX in der JA vorgeführt worden, um eine 4-jährige Freiheitsstrafe anzutreten. Er habe wegen der haftbedingten „Abschließung von der Außenwelt“ (© Bf.), der überraschenden Inhaftierung und „der damit lebensnah verbundenen psychischen Beeinträchtigung“ (© Bf.) vergessen, dass sich die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreibtischlade befanden und habe die 128 Beschwerdefristen entweder vergessen und/oder verdrängt. Er habe die JA am erstmalig für 10 Stunden verlassen dürfen, habe damals die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreibtischlade entdeckt, habe sich die 128 Rückscheinbriefe durch einen Boten in die JA zustellen lassen und habe sie am in der JA ungeöffnet übernommen. Der Bf. habe nicht verhindern können, inhaftiert zu werden und die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreibtischlade zurück lassen zu müssen, was als minderer Grad des Versehens im Sinne der Entscheidungen , u.a. anzusehen sei. Er sei bis oder durch das oben beschriebene, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis gehindert worden, 128 Beschwerden einzubringen und erleide dadurch den Rechtsnachteil, 128 Straferkenntnisse nicht mehr anfechten zu können. Abschließend stellte der Bf. die Beweisanträge Parteienvernehmung und Einholung von Haftinformationen der JA, der sozialen Dienste der JA und des psychologischen Dienstes der JA.
2.2.3. Pkt. IV des Schreibens vom ist die Beschwerde gegen die 128 Straferkenntnisse, die der Bf. im Wesentlichen damit begründete, dass er weder Lenker des Tatfahrzeuges, noch Eigentümer, Zulassungsbesitzer, Vermieter, Leasinggeber oder Hauptleasingnehmer gewesen sei. Er habe nur die Bürgschaft für das Leasingfahrzeug übernommen, was dem Leasingvertrag vom zu entnehmen sei. Die 128 Verwaltungsstrafverfahren seien einzustellen. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen wurde beantragt.
2.3. Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Bescheid vom unter Pkt. I. abgewiesen, da der Bf. nach der aus den Verwaltungsakten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dispositionsunfähig gewesen sei und nicht habe glaubhaft machen können, dass seine Inhaftierung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
2.4. In der Beschwerde vom ergänzte der Bf. seine Sachverhaltsdarstellung dahin gehend, dass er während des Ausgangs gemäß § 99a StVG einen Rückstandsausweis per habe ausdrucken lassen. Diesem Rückstandsausweis habe er alle Informationen über die 128 Verwaltungsstrafverfahren entnehmen können, weshalb alle am gestellten Wiedereinsetzungsanträge innerhalb offener Wiedereinsetzungsantragsfrist gestellt seien.
Die Beschwerdegründe betreffend wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, zitierte höchstgerichtliche Judikatur, warf dem Magistrat der Stadt Wien vor, sich nicht mit den Wiedereinsetzungsgründen auseinandergesetzt, eine mittelbare Beweisaufnahme unterlassen und den jetzt angefochtenen Bescheid erlassen zu haben, ohne dem Bf. davor Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Er wiederholte seine Beweisanträge aus den Wiedereinsetzungsanträgen und ergänzte sie durch den Beweisantrag, informierte Vertreter des sozialen Dienstes, des psychologischen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA zu den Beweisthemen vorhersehbare Inhaftierung und psychische Belastungssituation des Bf. in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu vernehmen.
Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes durchzuführen und die de dato beantragten Beweise aufzunehmen.
3. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :
3.1. Mit Bescheiden vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen versäumter Einspruchsfristen gegen Strafverfügungen zurück, die unter folgenden 9 Geschäftszahlen erfasst waren:
MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,
MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,
MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2 .
Die Bescheide wurden am hinterlegt und waren innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
3.2. Am beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die am erlassenen und in Pkt. 3.1. aufgezählten 9 Bescheide sowie 10 weitere unter einer „RV-Zahl“ erfasste Bescheide gegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Gleichzeitig beantragte er, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen alle am erlassenen Zurückweisungsbescheide.
Alle Bescheide betreffend führte er aus, dass sie am hinterlegt und vom Bf. abgeholt worden seien. Die 19 Rückscheinbriefe habe er ungeöffnet in jene Lade des Schreibtisches gelegt, in dem er bereits die 128 Rückscheinbriefe deponiert habe. Die weiteren Ausführungen zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantragten Beweisaufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.
3.3. Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Bescheid vom unter Pkt. II. abgewiesen. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass die Zurückweisungsbescheide vom am hinterlegt und damit ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Auch sei der Bf. nach der aus den Verwaltungsakten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dispositionsunfähig gewesen und habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Inhaftierung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei.
Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom sich beziehenden Beschwerdegründe und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Entscheidung entnommen werden.
4. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :
4.1. Am beantragte der Bf. in den unter Pkt. A. bis C. aufgezählten Verwaltungsstrafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 18 nummerierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA-916251/4/2, MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7,
MA 67-PA-919916/4/0, MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5,
MA 67-PA-919919/4/8, MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0,
MA 67-PA-919922/4/2, MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0,
MA 67-PA-919961/4/4, MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-921578/4/1,
MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3 und MA 67-PA-921581/4/6
B. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 19 bis 26 nummerierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA-674634/4/7, MA 67-PA- 679692/4/0, MA 67-PA- 679734/4/9,
MA 67-PA- 679808/4/3, MA 67-PA- 683524/4/0, MA 67-PA- 689075/4/0,
MA 67-PA- 689078/4/9 und MA 67-PA- 689139/4/1
C. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 27 bis 34 nummerierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA- 920511/4/5, MA 67-PA- 920513/4/0, MA 67-PA- 922136/4/9,
MA 67-PA- 922138/4/4, MA 67-PA- 922140/4/6, MA 67-PA- 922143/4/4,
MA 67-PA- 922144/4/7 und MA 67-PA- 922774/4/5 .
4.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom begründete der Bf. wie folgt:
Die Straferkenntnisse vom (Nr. 1 bis 18) seien offenkundig am hinterlegt worden und die Beschwerdefrist solle am enden. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 19 bis 26) seien offenkundig am hinterlegt worden und die Beschwerdefrist solle am enden. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 27 bis 34) seien offenkundig am hinterlegt worden und die Beschwerdefrist solle am enden.
Der Bf. habe nicht gewusst, dass die 34 Rückscheinbriefe hinterlegt worden seien; möglich sei jedoch, dass er auch diese 34 Rückscheinbriefe in die Schreibtischlade zu den bereits darin deponierten Rückscheinbriefen gelegt habe. Die weiteren Ausführungen zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantragten Beweisaufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.
4.3. Im Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Wiedereinsetzungsantrag in den vorherigen Stand vom 15.07.2018unter Pkt. III. zurück, da alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse nach Aktenlage ordnungsgemäß zugestellt waren, der Bf. alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse fristgerecht mit Beschwerden angefochten hatte, keine versäumte Frist aktenkundig ist und das Bundesfinanzgericht über alle Beschwerden mit Erkenntnis vom , RV/7500323/2015, entschieden hatte.
Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom sich beziehenden Beschwerdegründe und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Entscheidung entnommen werden.
5. Ermittlungsverfahren des Magistrats der Stadt Wien:
Die JA teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass datenschutzrechtlich bedingt keine Auskunft erteilt wird.
6. Überprüfung der auf die Inhaftierung sich beziehenden Daten in den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand durch das Bundesfinanzgericht (Amtshilfeersuchen vom ; beantwortet am ):
Die JA hat dem Bundesfinanzgericht die auf die Inhaftierung des Bf. sich beziehenden Daten mitgeteilt. Sie stimmen mit den Daten in den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand überein.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
A. Die Beschwerden sind innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht worden. Über die Beschwerden ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
B. In der Sache ist strittig, ob die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom (Pkt. 2.) und vom (Pkt. 3.) abzuweisen sind, der Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand vom (Pkt. 4.) zurückzuweisen ist oder ob den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand vom , und stattzugeben ist.
C. In den Beschwerden gestellte Anträge:
Der Bf. beantragt 1.) die Entscheidung über die Beschwerden durch einen Senat des Bundesfinanzgerichtes, 2.) alle in seinen Eingaben beantragten Beweisaufnahmen in einer mündlichen Verhandlung durchzuführen, 3.) alle in seinen Eingaben aufgezählten Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden, und 4.) den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diese vier Anträge ergehen folgende Entscheidungen:
C.1. Antrag auf Senatsentscheidung:
In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter. Der Antrag, eine Senatsverhandlung durchzuführen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
C.2. Antrag auf Beweisaufnahmen in einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz — VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.
Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren sind die vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesenen Wiedereinsetzungsanträge vom , und der zurück gewiesene Wiedereinsetzungsantrag vom . In den Beschwerden behauptet der Bf., der Wiedereinsetzungsgrund „Festnahme vom XX.XX.XXXX mit anschließender 4-jähriger lnhaftierung“ sei unvorhergesehen und unabwendbar gewesen. Auch träfe ihn nur ein minderer Grad des Versehens bei den versäumten Beschwerdefristen.
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden darf, hat der Gesetzgeber in § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht – AVG (1991) bestimmt.
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG in der ab geltenden Fassung ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und wenn sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Wann ein Ereignis „unabwendbar“ ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beispielsweise in , und , entschieden. Wann ein Ereignis „unvorhergesehen“ ist, hat er beispielsweise in und , entschieden und wann ein „minderer Grad des Versehens“ vorliegt, hat er beispielsweise in und entschieden. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof de dato nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht wird daher diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde legen.
Ob am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für den Bf. unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen und ob dies psychisch so belastend gewesen ist, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt, sind die Fragen, zu denen der Bf. seine auf die Wiedereinsetzungsanträge sich beziehenden Beweisanträge gestellt hat. Von der vorzit. VwGH-Rechtsprechung ausgehend wird festgestellt, dass der Bf. seine Beweisanträge zu reinen Rechtsfragen gestellt hat, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits beantwortet hat. Reine Rechtsfragen sind ausschließlich durch Gesetzesauslegung mittels höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nicht durch Parteien- und Zeugeneinvernahmen zu beantworten. Die Beweisanträge, Vertreter des sozialen Dienstes, des psychologischen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA einzuvernehmen, sind daher abzuweisen und werden mit dieser Entscheidung abgewiesen.
Der Bf. hat sich in seinen Eingaben bereits ausführlich zur Rechtsfrage geäußert, warum am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar und psychisch so belastend gewesen sei, dass ein minderer Grad des Versehens vorliege. Parteiengehör wird daher nicht verletzt, wenn er nicht in einer mündlichen Verhandlung zu diesen Rechtsfragen befragt wird.
Die Strafgerichtsakte des Bf. liegen dem Bundesfinanzgericht vor. Diese Akte sind dem Bf. bekannt, weshalb ihm ihr Inhalt nicht in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden muss.
Art 6 EMRK wird deshalb nicht verletzt, wenn die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht durchgeführt wird (vgl. EGMR , Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Der in den Beschwerden gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist daher gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
C.3. Antrag, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden:
In seinen Beschwerden hat der Bf. auch Geschäftszahlen des Magistrats der Stadt Wien angeführt, die die Buchstaben „RV“ enthalten. Enthält eine Geschäftszahl des Magistrats der Stadt Wien die Buchstaben „RV“, ist das vorgeworfene Delikt eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung. Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, über Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung zu entscheiden. Die Beschwerden sind daher insoweit wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen, als sie sich gegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten und werden mit dieser Entscheidung zurückgewiesen.
Da das Bundesfinanzgericht nicht über Beschwerden gegen VerwaItungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheiden darf, ist der Antrag, alle Verwaltungsstrafsachen zu verbinden, abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
C.4. Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Im Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien nicht über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden. Andere Bescheide als den v.a. Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Da das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren nur über den Bescheid vom zu entscheiden hat, ist über den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit dieser Entscheidung nicht abzusprechen.
D. Rechtslage, Sach- und Beweislage, rechtliche Würdigung und Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand
Der Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand ist § 71 Abs 1 Z 1 AVG und damit die in Pkt. C.2. zitierte Rechtslage zugrundezulegen, die als Gesetzestatbestände eine versäumte Frist oder versäumte Verhandlung, einen Rechtsnachteil und als zulässigen Wiedereinsetzungsgrund ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein Verschulden oder einen minderen Grad des Versehens der antragstellenden Partei aufzählt.
Das vom Bf. als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Ereignis ist die Festnahme vom XX.XX.XXXX gewesen, die ihn gehindert haben soll, die in den Wiedereinsetzungsanträgen aufgezählten hinterlegten Straferkenntnisse und hinterlegten Zurückweisungsbescheide fristgerecht anzufechten.
Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide sind innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar. Werden sie hinterlegt, gelten sie am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht daran gehindert werden, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubringen (VwSlg 1908 A/1951; ; ).
Von § 17 Abs 3 Zustellgesetz ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtsprechung festzustellen:
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am geendet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am geendet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am geendet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Zurückweisungsbescheide vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am geendet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden.
- Die Straferkenntnisse vom , und hat der Bf. innerhalb offener Beschwerdefristen angefochten und das Bundesfinanzgericht hat über diese Beschwerden mit Erkenntnis vom , RV/7500323/2015, entschieden. Der Bf. ist daher nicht innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden. Dass er im damals ( XX.XX.XXXX) unter der Geschäftszahl RV/7500323/2015 noch anhängigen Beschwerdeverfahren eine Verhandlung versäumt hätte, hat der Bf. nicht behauptet.
Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt, dass die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert hat, die Straferkenntnisse vom , , und die Zurückweisungsbescheide vom am jeweils letzten Tag der Beschwerdefrist anzufechten und dass sie ihn nicht daran gehindert hat, die Straferkenntnisse vom , und am jeweils letzten Tag der Beschwerdefrist anzufechten.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Abhängig davon, ob die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert oder nicht gehindert hat, Beschwerden am jeweils letzten Tag der Beschwerdefristen einzubringen, ist über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom , und festzustellen und wie folgt zu entscheiden:
Ad Wiedereinsetzungsanträge vom und :
Wie bereits ausgeführt ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zulässig, wenn die Festnahme vom XX.XX.XXXX ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG ist und wenn der Bf. die Beschwerdefristen unverschuldet versäumt hat oder wenn ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewesen und der Bf. hat die Beschwerdefristen weder unverschuldet versäumt noch liegt mindergradiges Versehen des Bf. vor:
„Unvorhergesehen“ ist ein Ereignis, das die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A/1976; ; ). Der Bf. ist rechtskräftig zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden: Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Strafvollzug ist anzuordnen (§ 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz – StVG). Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, die Freiheitsstrafe nicht sofort an, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung anzutreten. Die Aufforderung zum Strafantritt hat u.a. die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen (§ 3 Abs 2 StVG). Da sich der Bf. offenbar auf freiem Fuß befunden und die 4-jährige Freiheitsstrafe nicht sofort angetreten hat, ist er zum Strafantritt aufgefordert worden und da in jeder derartigen Aufforderung die Vorführung zum Strafantritt angedroht wird, hat der Bf. gewusst, dass er festgenommen und danach inhaftiert wird, wenn er seine Freiheitsstrafe nicht antritt. Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist daher kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG.
„Unabwendbar“ ist ein Ereignis, wenn sein Eintreten nicht verhindert werden kann (; ; ). Der Bf. hätte zwar die Festnahme vom XX.XX.XXXX nicht verhindern können und ein unabwendbares Ereignis kann (wie ein unvorhergesehenes Ereignis) auch ein Vergessen oder Versehen sein, jedoch ist grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen, ob dieses Vergessen oder Versehen die Versäumnis ohne grobes Verschulden bewirkt hat (siehe mwN; , Ra 2018/22/0191 mwN).
Einen minderen Grad des Verschuldens trifft, wer leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB handelt (; , ). Leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB handelt, wer Fehler macht, die auch eine sorgfältige Person gelegentlich begeht (; ; ). In den Wiedereinsetzungsanträgen vom und hat der Bf. angegeben, dass er die darin aufgezählten Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide ungeöffnet in seine Schreibtischlade gelegt hat. Sorgfältige Personen legen Schreiben von Behörden nicht ungeöffnet in Schreibtischladen. Der Bf. hat daher nicht leicht sondern grob fahrlässig gehandelt, als er dies getan hat.
Eine bereits angetretene Strafhaft ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in ; und , kein Wiedereinsetzungsgrund, da auch inhaftierte Personen Schreiben verfassen können, die von der Justizanstalt weitergeleitet oder zur Post gegeben werden.
Werden Schreiben von Behörden nicht geöffnet sondern ungeöffnet in Schreibtischladen deponiert, beginnt das Vergessen und Verdrängen bereits mit ihrer Zustellung. Da der Bf. die in der Schreibtischlade deponierten Schreiben bereits vor seiner Festnahme und Inhaftierung vergessen und verdrängt hat, sind Festnahme und Inhaftierung nicht kausal für dieses Vergessen und Verdrängen gewesen, weshalb der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliche Kausalzusammenhang zu den Fristversäumnissen fehlt.
Eine Haft mag psychisch belastend sein; sie ist jedoch nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn ein zusätzliches, nur den Bf. betreffendes und die Fristversäumnisse auslösendes konkretes Ereignis vorliegt (). Wie bereits ausgeführt, hat das Vergessen und Verdrängen der in der Schreibtischlade deponierten Schreiben bereits mit deren Zustellung begonnen, weshalb dieses Vergessen und Verdrängen kein durch die Inhaftierung ausgelöstes Ereignis ist. Der Bf. konnte wie jeder Strafgefangene Schreiben an andere Personen und Behörden senden und Schreiben empfangen (§ 86 StVG, § 87 StVG). Er hätte daher auch während noch offener Beschwerdefristen einen Boten beauftragten können, alle in seiner Schreibtischlade deponierten Schreiben in die JA zu bringen. Ein Ereignis im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung hat daher nicht stattgefunden.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand vom und nicht vorliegen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher rechtsrichtig vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.
Das Beschwerdebegehren, diesen Anträgen stattzugeben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
Ad Wiedereinsetzungsantrag vom :
Der Entscheidung über den v.a. Wiedereinsetzungsantrag ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht versäumte Beschwerdefristen gestellt und nicht behauptet hat, Verhandlungen versäumt zu haben.
Werden Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) nicht versäumt, gibt es auch kein Ereignis, das versäumte Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) bewirkt hat. Ergeht – wie im Verfahren RV/7500323/2015 geschehen – eine Entscheidung, hat der Bf. davor eine Beschwerde eingebracht und hat vor deren Einbringung Kenntnis davon erlangt, dass eine Beschwerde zulässig ist. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass dieser Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist nach § 71 Abs 2 AVG eingebracht worden ist. Werden Wiedereinsetzungsanträge nicht innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist gestellt, sind sie zurückzuweisen, weshalb der Magistrat der Stadt Wien den v.a. Wiedereinsetzungsantrag rechtsrichtig zurückgewiesen hat. Das Beschwerdebegehren, den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
E. Da den Wiedereinsetzungsanträgen nicht stattgegeben worden ist, ist über die Beschwerden und die darin gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden.
F. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache gestellt wird, in der eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Wird in einem Erkenntnis oder Beschluss über mehrere Verwaltungsstrafsachen entschieden, sind die Geld- und Freiheitsstrafen nicht zu addieren. Da die v.a. Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Über welche Verwaltungsübertretungen das Bundesfinanzgericht entscheiden darf, ist gesetzlich geregelt. Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand bewilligt werden dürfen, hat der Gesetzgeber in § 71 AVG beantwortet. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 86 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 87 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500794.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at