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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.06.2019, RV/7500794/2018

Wiedereinsetzungsgrund Festnahme und Inhaftierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf. über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , zu den Geschäftszahlen

1.MA 67-PA-755916/4/9, MA 67-PA-577926/5/3, MA 67-PA-778095/4/3,

MA 67-PA-588939/5/7, MA 67-PA-756015/4/0, MA 67-PA-581510/5/9,

MA 67-PA-779623/4/5, MA 67-PA-596268/5/9, MA 67-PA-756155/4/0,

MA 67-PA-581790/5/7, MA 67-PA-779719/4/2, MA 67-PA-596989/5/0,

MA 67-PA-769672/4/4, MA 67-PA-588784/5/2, MA 67-PA-785811/4/0,

MA 67-PA-624585/5/3, MA 67-PA-769865/4/8, MA 67-PA-588883/5/4,

MA 67-PA-793634/4/1, MA 67-PA-624614/5/0, MA 67-PA-779616/4/0,

MA 67-PA-589626/5/7, MA 67-PA-793792/4/2, MA 67-PA-624663/5/5,

MA 67-PA-779709/4/9, MA 67-PA-596295/5/1, MA 67-PA-798649/4/6,

MA 67-PA-624763/5/0, MA 67-PA-785751/4/0, MA 67-PA-597114/5/0,

MA 67-PA-501235/5/5, MA 67-PA-632140/5/2, MA 67-PA-793588/4/6,

MA 67-PA-624601/5/8, MA 67-PA-501383/5/2, MA 67-PA-632236/5/0,

MA 67-PA-793738/4/7, MA 67-PA-624646/5/6, MA 67-PA-521538/5/0,

MA 67-PA-638688/5/4, MA 67-PA-798613/4/9, MA 67-PA-624731/5/3,

MA 67-PA-529033/5/7, MA 67-PA-638812/5/1, MA 67-PA-501168/5/0,

MA 67-PA-624811/5/0, MA 67-PA-543758/5/0, MA 67-PA-660431/5/3,

MA 67-PA-501358/5/5, MA 67-PA-632226/5/6, MA 67-PA-544269/5/9,

MA 67-PA-755978/4/6, MA 67-PA-521456/5/7, MA 67-PA-638653/5/0,

MA 67-PA-544428/5/0, MA 67-PA-756111/4/4, MA 67-PA-521585/5/0,

MA 67-PA-638772/5/9, MA 67-PA-568421/5/6, MA 67-PA-769616/4/3,

MA 67-PA-536724/5/8, MA 67-PA-660362/5/2, MA 67-PA-577830/5/6,

MA 67-PA-769767/4/9, MA 67-PA-543856/5/9, MA 67-PA-755960/4/0,

MA 67-PA-577999/5/7, MA 67-PA-778125/4/2, MA 67-PA-544380/5/6,

MA 67-PA-756048/4/0, MA 67-PA-581670/5/5, MA 67-PA-779684/4/0,

MA 67-PA-568414/5/0, MA 67-PA-759508/4/4, MA 67-PA-581870/5/4,

MA 67-PA-785727/4/5, MA 67-PA-568647/5/9, MA 67-PA-769761/4/2,

MA 67-PA-588814/5/1, MA 67-PA-793573/4/9, MA 67-PA-793675/4/9,

MA 67-PA-568573/5/4, MA 67-PA-624644/5/0, MA 67-PA-660522/5/7,

MA 67-PA-798584/4/2, MA 67-PA-577837/5/5, MA 67-PA-624691/5/0,

MA 67-PA-679589/5/3, MA 67-PA-501122/5/9, MA 67-PA-581496/5/0,

MA 67-PA-624770/5/5, MA 67-PA-666883/5/8, MA 67-PA-501275/5/0,

MA 67-PA-581752/5/8, MA 67-PA-632197/5/0, MA 67-PA-694279/5/1,

MA 67-PA-501493/5/0, MA 67-PA-588765/5/8, MA 67-PA-638616/5/3,

MA 67-PA-521563/5/7, MA 67-PA-588839/5/2, MA 67-PA-638756/5/2,

MA 67-PA-536691/5/0, MA 67-PA-589609/5/8, MA 67-PA-638868/5/6,

MA 67-PA-543778/5/7, MA 67-PA-596290/5/8, MA 67-PA-660449/5/9,

MA 67-PA-544313/5/9, MA 67-PA-597063/5/1, MA 67-PA-660509/5/9,

MA 67-PA-544444/5/7, MA 67-PA-624588/5/1 und MA 67-PA-673904/5/9;

2.MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,

MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,

MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2;

3.MA 67-PA-674634/4/7, MA 67-PA-679692/4/0, MA 67-PA-679734/4/9,

MA 67-PA-679808/4/3, MA 67-PA-683524/4/0, MA 67-PA-689075/4/0,

MA 67-PA-689078/4/9, MA 67-PA-689139/4/1, MA 67-PA-916251/4/2,

MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7, MA 67-PA-919916/4/0,

MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5, MA 67-PA-919919/4/8,

MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0, MA 67-PA-919922/4/2,

MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0, MA 67-PA-919961/4/4,

MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-920511/4/5, MA 67-PA-920511/4/5,

MA 67-PA-921578/4/1, MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3,

MA 67-PA-921581/4/6, MA 67-PA-922136/4/9, MA 67-PA-922138/4/4,

MA 67-PA-922140/4/6, MA 67-PA-922143/4/4, MA 67-PA-922144/4/7

und MA 67-PA-922774/4/5zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten.

II. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden gegen den Bescheid vom ab­gewiesen.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid ist der Bescheid vom . Mit diesem Bescheid entschied der Magistrat der Stadt Wien über die Anträge auf Wie­der­ein­setzung in den vorigen Stand vom (abweisend), (abweisend) und (zurückweisend).

2. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :

2.1. Am beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) in den unter Pkt. A. bis C. auf­ge­zählten Verwaltungsstrafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Ver­wal­tungsstrafverfahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 34 num­me­rierten Geschäftszahlen:
1. MA 67-PA-793675/4/9, 2. MA 67-PA-793738/4/7, 3. MA 67-PA-793792/4/2,
4. MA 67-PA-798584/4/2, 5. MA 67-PA-798613/4/9, 6. MA 67-PA-798649/4/6,
7. MA 67-PA-798095/4/3, 8. MA 67-PA-778125/4/2, 9. MA 67-PA-779616/4/0,
10. MA 67-PA-779623/4/5, 11. MA 67-PA-779968/4/0, 12. MA 67-PA-779709/4/9,
13. MA 67-PA-779719/4/2, 14. MA 67-PA-785727/4/5, 15. MA 67-PA-785751/4/0,
16. MA 67-PA-785811/4/0, 17. MA 67-PA-755916/4/9, 18. MA 67-PA-755960/4/0,
19. MA 67-PA-755978/4/6, 20. MA 67-PA-756015/4/0, 21. MA 67-PA-756048/4/0,
22. MA 67-PA-756111/4/4, 23. MA 67-PA-756155/4/0, 24. MA 67-PA-759508/4/4,
25. MA 67-PA-521456/5/7, 26. MA 67-PA-521538/5/0, 27. MA 67-PA-521563/5/7,
28. MA 67-PA-521585/5/0, 29. RV-Zahl ………………, 30. MA 67-PA-769672/4/4,
31. MA 67-PA-769616/4/3, 32. MA 67-PA-769865/4/8, 33. MA 67-PA-769761/4/2,
34. MA 67-PA-769767/4/9;
B. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 35 bis 37 num­merierten Geschäftszahlen:
35. MA 67-PA-793573/4/9, 36. MA 67-PA-793588/4/6, 37. MA 67-PA-793634/4/1; und C. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 38 bis 128 num­merierten Geschäftszahlen:
38. MA 67-PA-501122/5/9, 39. MA 67-PA-501168/5/0, 40. MA 67-PA-501235/5/5,
41. MA 67-PA-501275/5/0, 42. MA 67-PA-501358/5/5, 43. MA 67-PA-501383/5/2,
44. MA 67-PA-501493/5/0, 45. RV-Zahl ………………, 46. RV-Zahl ………………,
47. RV-Zahl ………………, 48. MA 67-PA-577830/5/6, 49. MA 67-PA-536691/5/0,
50. RV-Zahl ………………, 51. MA 67-PA-529033/5/7, 52. MA 67-PA-536724/5/8,
53. MA 67-PA-543758/5/0, 54. MA 67-PA-543778/5/7, 55. MA 67-PA-543856/5/9,
56. MA 67-PA-568414/5/0, 57. MA 67-PA-568421/5/6, 58. MA 67-PA-544269/5/9,
59. MA 67-PA-544313/5/9, 60. MA 67-PA-544380/5/6, 61. RV-Zahl ………………,
62. MA 67-PA-544428/5/0, 63. MA 67-PA-544444/5/7, 64. MA 67-PA-568573/5/4,
65. MA 67-PA-577837/5/5, 66. MA 67-PA-568647/5/9, 67. MA 67-PA-577926/5/3,
68. MA 67-PA-577999/5/7, 69. MA 67-PA-581496/5/0, 70. MA 67-PA-581510/5/9,
71. MA 67-PA-581670/5/5, 72. RV-Zahl ………………, 73. MA 67-PA-581752/5/8,
74. MA 67-PA-581790/5/7, 75. MA 67-PA-581870/5/4, 76. MA 67-PA-588765/5/8,
77. MA 67-PA-588784/5/2, 78. MA 67-PA-588814/5/1, 79. MA 67-PA-588839/5/2,
80. MA 67-PA-588883/5/4, 81. MA 67-PA-588939/5/7, 82. MA 67-PA-596268/5/9,
83. MA 67-PA-596290/5/8, 84. MA 67-PA-596295/5/1, 85. MA 67-PA-666883/5/8,
86. RV-Zahl ………………, 87. MA 67-PA-660362/5/2, 88. MA 67-PA-673904/5/6,
89. MA 67-PA-660431/5/3, 90. MA 67-PA-660449/5/9, 91. MA 67-PA-660509/5/9,
92. MA 67-PA-660522/5/7, 93. RV-Zahl ………………, 94. MA 67-PA-589609/5/8,
95. MA 67-PA-589626/5/7, 96. MA 67-PA-596989/5/0, 97. MA 67-PA-597063/5/1,
98. RV-Zahl ………………, 99. MA 67-PA-597114/5/0, 100. MA 67-PA-624588/5/1,
101. MA 67-PA-624585/5/3, 102. MA 67-PA-624601/5/8, 103. MA 67-PA-624614/5/0,
104. MA 67-PA-624633/5/5, 105. MA 67-PA-624644/5/0, 106. MA 67-PA-624646/5/6,
107. MA 67-PA-624691/5/0, 108. MA 67-PA-624731/5/3, 109. RV-Zahl ………………,
110. MA 67-PA-624763/5/0, 111. MA 67-PA-624770/5/5, 112. MA 67-PA-624811/5/0,
113. MA 67-PA-632140/5/2, 114. RV-Zahl ………………, 115. MA 67-PA-632197/5/0,
116. MA 67-PA-632226/5/6, 117. MA 67-PA-632236/5/0, 118. MA 67-PA-638616/5/3,
119. MA 67-PA-638653/5/0, 120. MA 67-PA-638688/5/4, 121. MA 67-PA-638756/5/2,
122. RV-Zahl ………………, 123. MA 67-PA-638772/5/9, 124. MA 67-PA-638812/5/1,
125. MA 67-PA-638868/5/6, 126. RV-Zahl ………………, 127. MA 67-PA-679589/5/3,
128. MA 67-PA-694279/5/1.

2.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom begründete der Bf. im Wesentlichen wie folgt:

2.2.1. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 1 bis 34) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am endeten. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 35 bis 37) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefristen am endeten. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 38 bis 128) seien am hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist abgeholt wor­den, weshalb die Beschwerdefristen am endeten.

2.2.2. Die 128 Rückscheinbriefe habe der Bf. ungeöffnet in die Lade des Schreibtisches ge­legt, der sich in seinem Büro in … befand. In diesem Büro sei der Bf. nach richterli­cher Anord­nung des LG zu Gz... am XX.XX.XXXX um 21:15 Uhr fest­ge­nommen und am XX.XX.XXXX in der JA vorgeführt wor­den, um eine 4-jährige Freiheitsstrafe anzutreten. Er habe wegen der haftbedingten „Ab­schlie­ßung von der Außenwelt“ (© Bf.), der überraschenden Inhaftierung und „der damit le­bens­nah verbundenen psychischen Beeinträchtigung“ (© Bf.) vergessen, dass sich die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreibtischlade befanden und habe die 128 Beschwerde­fris­ten entweder vergessen und/oder verdrängt. Er habe die JA am erstmalig für 10 Stunden verlassen dürfen, habe damals die 128 Rück­schein­briefe in seiner Schreibtischlade entdeckt, habe sich die 128 Rückscheinbriefe durch einen Boten in die JA zustellen lassen und habe sie am in der JA ungeöffnet übernommen. Der Bf. habe nicht verhindern können, inhaftiert zu werden und die 128 Rückscheinbriefe in seiner Schreib­tischlade zurück lassen zu müssen, was als minderer Grad des Versehens im Sin­ne der Entscheidungen , u.a. anzusehen sei. Er sei bis oder durch das oben beschriebene, unvorhersehbare und un­ab­wendbare Ereignis gehindert worden, 128 Beschwerden einzubringen und erleide da­durch den Rechtsnachteil, 128 Straferkenntnisse nicht mehr anfechten zu können. Ab­schlie­ßend stellte der Bf. die Beweisanträge Parteienvernehmung und Einholung von Haft­in­formationen der JA, der sozialen Dienste der JA und des psychologischen Dienstes der JA.

2.2.3. Pkt. IV des Schreibens vom ist die Beschwerde gegen die 128 Straf­er­kennt­nisse, die der Bf. im Wesentlichen damit begründete, dass er weder Lenker des Tat­fahr­zeu­ges, noch Eigentümer, Zulassungsbesitzer, Vermieter, Leasinggeber oder Haupt­lea­sing­nehmer gewesen sei. Er habe nur die Bürgschaft für das Leasingfahrzeug über­nom­men, was dem Leasingvertrag vom zu entnehmen sei. Die 128 Ver­wal­tungs­straf­verfahren seien einzustellen. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen wur­de be­an­tragt.

2.3. Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Be­scheid vom unter Pkt. I. abgewiesen, da der Bf. nach der aus den Verwal­tungs­akten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dispositi­ons­un­fähig gewesen sei und nicht habe glaubhaft machen können, dass seine Inhaftie­rung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei.

Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde an­fechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

2.4. In der Beschwerde vom ergänzte der Bf. seine Sachverhaltsdarstellung da­hin gehend, dass er während des Ausgangs gemäß § 99a StVG einen Rückstands­aus­weis per habe ausdrucken lassen. Diesem Rückstandsausweis habe er alle In­for­mationen über die 128 Verwaltungsstrafverfahren entnehmen können, weshalb alle am gestellten Wiedereinsetzungsanträge innerhalb offener Wiedereinset­zungs­an­trags­frist gestellt seien.

Die Beschwerdegründe betreffend wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vor­bringen, zitierte höchstgerichtliche Judikatur, warf dem Magistrat der Stadt Wien vor, sich nicht mit den Wiedereinsetzungsgründen auseinandergesetzt, eine mittelbare Beweis­auf­nahme unterlassen und den jetzt angefochtenen Bescheid erlassen zu haben, ohne dem Bf. davor Parteiengehör zu gewähren, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Er wie­der­holte seine Beweisanträge aus den Wiedereinsetzungsanträgen und ergänzte sie durch den Beweisantrag, informierte Vertreter des sozialen Dienstes, des psychologi­schen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA zu den Beweisthe­men vor­hersehbare Inhaftierung und psychische Belastungssituation des Bf. in einer öffent­li­chen mündlichen Verhandlung zu vernehmen.

Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanz­ge­rich­tes durchzuführen und die de dato beantragten Beweise aufzunehmen.

3. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :

3.1. Mit Bescheiden vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge auf Wie­dereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen versäumter Ein­spruchs­fris­ten gegen Strafverfügungen zurück, die unter folgenden 9 Geschäftszahlen erfasst wa­ren:
MA 67-PA-710655/2/0, MA 67-PA-524443/3/8, MA 67-PA-675461/3/4,
MA 67-PA-675463/3/0, MA 67-PA-634488/4/1, MA 67-PA-642720/4/7,
MA 67-PA-605103/5/3, MA 67-PA-611658/5/2 und MA 67-PA-611702/5/2 .

Die Bescheide wurden am hinterlegt und waren innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stellung mit Beschwerde anfechtbar.

3.2. Am beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die am erlassenen und in Pkt. 3.1. aufgezählten 9 Bescheide sowie 10 weitere un­ter einer „RV-Zahl“ erfasste Bescheide gegen Verwaltungsübertretungen nach der Stra­ßen­verkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Gleichzeitig beantragte er, alle Verwaltungs­straf­ver­fahren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf­schie­bende Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen alle am er­las­senen Zurückweisungsbescheide.

Alle Bescheide betreffend führte er aus, dass sie am hinterlegt und vom Bf. ab­geholt worden seien. Die 19 Rückscheinbriefe habe er ungeöffnet in jene Lade des Schreib­tisches gelegt, in dem er bereits die 128 Rückscheinbriefe deponiert habe. Die wei­te­ren Ausführungen zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantrag­ten Be­weis­aufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.

3.3. Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Be­scheid vom unter Pkt. II. abgewiesen. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass die Zurückweisungsbescheide vom am hin­ter­legt und damit ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Auch sei der Bf. nach der aus den Verwaltungsakten und dem Strafgerichtsakt sich ergebenden Aktenlage nicht völlig dis­positionsunfähig gewesen und habe nicht glaubhaft machen können, dass seine In­haf­tie­rung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewes­en sei.

Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom sich beziehenden Beschwer­de­grün­de und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Ent­schei­dung entnommen werden.

4. Ad Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom :

4.1. Am beantragte der Bf. in den unter Pkt. A. bis C. aufgezählten Ver­wal­tungs­strafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, alle Verwaltungs­straf­ver­fah­ren zu verbinden, den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf­schie­ben­de Wirkung zuzuerkennen und erhob Beschwerde gegen:
A. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 1 bis 18 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA 67-PA-916251/4/2, MA 67-PA-919914/4/4, MA 67-PA-919915/4/7,
MA 67-PA-919916/4/0, MA 67-PA-919917/4/2, MA 67-PA-919918/4/5,
MA 67-PA-919919/4/8, MA 67-PA-919920/4/7, MA 67-PA-919921/4/0,
MA 67-PA-919922/4/2, MA 67-PA-919923/4/5, MA 67-PA-919958/4/0,
MA 67-PA-919961/4/4, MA 67-PA-919966/4/8, MA 67-PA-921578/4/1,
MA 67-PA-921579/4/4, MA 67-PA-921580/4/3 und MA 67-PA-921581/4/6
B. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 19 bis 26 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA  67-PA-674634/4/7, MA  67-PA- 679692/4/0, MA  67-PA- 679734/4/9,
MA  67-PA- 679808/4/3, MA  67-PA- 683524/4/0, MA  67-PA- 689075/4/0,
MA  67-PA- 689078/4/9 und MA  67-PA- 689139/4/1
C. die Straferkenntnisse vom mit den im Antrag mit den Ziffern 27 bis 34 num­me­rierten Geschäftszahlen:
MA  67-PA- 920511/4/5, MA  67-PA- 920513/4/0, MA  67-PA- 922136/4/9,
MA  67-PA- 922138/4/4, MA  67-PA- 922140/4/6, MA  67-PA- 922143/4/4,
MA  67-PA- 922144/4/7 und MA  67-PA- 922774/4/5 .

4.2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom begründete der Bf. wie folgt:

Die Straferkenntnisse vom (Nr. 1 bis 18) seien offenkundig am hin­ter­legt worden und die Beschwerdefrist solle am enden. Die Straferkenntnis­se vom (Nr. 19 bis 26) seien offenkundig am hinterlegt worden und die Beschwerdefrist solle am enden. Die Straferkenntnisse vom (Nr. 27 bis 34) seien offenkundig am hinterlegt worden und die Beschwer­de­frist solle am enden.

Der Bf. habe nicht gewusst, dass die 34 Rückscheinbriefe hinterlegt worden seien; mög­lich sei jedoch, dass er auch diese 34 Rückscheinbriefe in die Schreibtischlade zu den be­reits darin deponierten Rückscheinbriefen gelegt habe. Die weiteren Ausführungen zum be­haupteten Wiedereinsetzungsgrund und den beantragten Beweisaufnahmen mögen Pkt. 2.2.2. dieser Entscheidung entnommen werden.

4.3. Im Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Wie­der­ein­set­zungs­antrag in den vorherigen Stand vom 15.07.2018unter Pkt. III. zurück, da alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse nach Aktenlage ordnungsgemäß zuge­stellt wa­ren, der Bf. alle in Pkt. A. bis C. aufgezählten Straferkenntnisse fristgerecht mit Be­schwer­den angefochten hatte, keine versäumte Frist aktenkundig ist und das Bun­des­fi­nanz­gericht über alle Beschwerden mit Erkenntnis vom , RV/7500323/2015, ent­schieden hatte.

Der Bescheid vom wurde am hinterlegt. Die Abholfrist begann am . Dieser Bescheid war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

Die auf den Wiedereinsetzungsantrag vom sich beziehenden Beschwer­de­gründe und die in der Beschwerde gestellten Anträge mögen Pkt. 2.4. dieser Ent­schei­dung entnommen werden.

5. Ermittlungsverfahren des Magistrats der Stadt Wien:

Die JA teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass daten­schutz­rechtlich bedingt keine Auskunft erteilt wird.

6. Überprüfung der auf die Inhaftierung sich beziehenden Daten in den Wiederein­set­zungsanträgen in den vorigen Stand durch das Bundesfinanzgericht (Amts­hil­fe­er­suchen vom ; beantwortet am ):

Die JA hat dem Bundesfinanzgericht die auf die Inhaftierung des Bf. sich beziehenden Daten mitgeteilt. Sie stimmen mit den Daten in den Wieder­ein­set­zungs­an­trägen in den vorigen Stand überein.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A. Die Beschwerden sind innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht worden. Über die Beschwerden ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

B. In der Sache ist strittig, ob die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom (Pkt. 2.) und vom (Pkt. 3.) abzuweisen sind, der Wiedereinset­zungs­antrag in den vorigen Stand vom (Pkt. 4.) zurückzuweisen ist oder ob den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand vom , und stattzugeben ist.

C. In den Beschwerden gestellte Anträge:

Der Bf. beantragt 1.) die Entscheidung über die Beschwerden durch einen Senat des Bun­des­fi­nanz­gerichtes, 2.) alle in seinen Eingaben beantragten Beweisaufnahmen in einer münd­li­chen Verhandlung durchzuführen, 3.) alle in seinen Eingaben aufgezählten Ver­wal­tungs­straf­verfahren zu verbinden, und 4.) den Beschwerden aufschiebende Wirkung zu­zu­er­ken­nen. Über diese vier Anträge ergehen folgende Entscheidungen:

C.1. Antrag auf Senatsentscheidung:

In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterin­nen und Einzelrichter. Der Antrag, eine Senatsverhandlung durchzuführen, ist daher ab­zu­wei­sen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

C.2. Antrag auf Beweisaufnahmen in einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn in der Beschwerde nur eine un­richtige rechtliche Beurteilung behauptet wird.

Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren sind die vom Magistrat der Stadt Wien ab­ge­wie­senen Wiedereinsetzungsanträge vom , und der zurück ge­wie­se­ne Wiedereinsetzungsantrag vom . In den Beschwerden behauptet der Bf., der Wiedereinsetzungsgrund „Festnahme vom XX.XX.XXXX mit anschließender 4-jähriger ln­haf­tie­rung“ sei unvorhergesehen und unabwendbar gewesen. Auch träfe ihn nur ein minde­rer Grad des Versehens bei den versäumten Beschwerdefristen.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand bewilligt werden darf, hat der Gesetzgeber in § 71 Allgemeines Verwaltungsverfah­rens­recht – AVG (1991) bestimmt.

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG in der ab geltenden Fassung ist gegen die Ver­säu­mung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und wenn sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Wann ein Ereignis „unabwendbar“ ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beispiels­wei­se in , und , entschieden. Wann ein Ereignis „unvorhergesehen“ ist, hat er beispielsweise in und , entschieden und wann ein „minderer Grad des Versehens“ vorliegt, hat er beispielsweise in und entschieden. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwal­tungs­gerichtshof de dato nicht abgewichen. Das Bundesfinanzgericht wird daher diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde legen.

Ob am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für den Bf. un­vor­hergesehen oder unabwendbar gewesen und ob dies psychisch so belastend gewe­sen ist, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt, sind die Fragen, zu denen der Bf. sei­ne auf die Wiedereinsetzungsanträge sich beziehenden Beweisanträge gestellt hat. Von der vorzit. VwGH-Rechtsprechung ausgehend wird festgestellt, dass der Bf. seine Beweis­an­träge zu reinen Rechtsfragen gestellt hat, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner stän­di­gen Rechtsprechung bereits beantwortet hat. Reine Rechtsfragen sind aus­schließ­lich durch Gesetzesauslegung mittels höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nicht durch Par­teien- und Zeugeneinvernahmen zu beantworten. Die Beweisanträge, Vertreter des so­zia­len Dienstes, des psychologischen Dienstes und der Vollzugsstelle der JA einzuvernehmen, sind daher abzuweisen und werden mit dieser Ent­schei­dung abgewiesen.

Der Bf. hat sich in seinen Eingaben bereits ausführlich zur Rechtsfrage geäußert, wa­rum am XX.XX.XXXX festgenommen zu werden und danach inhaftiert zu sein, für ihn un­vor­her­ge­se­hen oder unabwendbar und psychisch so belastend gewesen sei, dass ein min­de­rer Grad des Versehens vorliege. Parteiengehör wird daher nicht verletzt, wenn er nicht in einer mündlichen Verhandlung zu diesen Rechtsfragen befragt wird.

Die Strafgerichtsakte des Bf. liegen dem Bundesfinanzgericht vor. Diese Akte sind dem Bf. bekannt, weshalb ihm ihr Inhalt nicht in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis ge­bracht werden muss.

Art 6 EMRK wird deshalb nicht verletzt, wenn die beantragte öffentliche mündliche Ver­hand­lung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht durchgeführt wird (vgl. EGMR , Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Der in den Beschwerden gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist da­her ge­mäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung ab­ge­wie­sen.

C.3. Antrag, alle Verwaltungsstrafverfahren zu verbinden:

In seinen Beschwerden hat der Bf. auch Geschäftszahlen des Magistrats der Stadt Wien an­geführt, die die Buchstaben „RV“ enthalten. Enthält eine Geschäftszahl des Magis­trats der Stadt Wien die Buchstaben „RV“, ist das vorgeworfene Delikt eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung. Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, über Ver­wal­tungs­übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung zu entscheiden. Die Be­schwer­den sind daher insoweit wegen fehlender Zuständigkeit zurückzuweisen, als sie sich ge­gen Ver­waltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung richten und werden mit dieser Entscheidung zurückgewiesen.

Da das Bundesfinanzgericht nicht über Beschwerden gegen VerwaItungsübertretun­gen nach der Straßenverkehrsordnung entscheiden darf, ist der Antrag, alle Verwaltungsstraf­sa­chen zu verbinden, abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

C.4. Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Im Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien nicht über den Antrag auf auf­schiebende Wirkung entschieden. Andere Bescheide als den v.a. Bescheid hat der Ma­gis­trat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Da das Bundesfi­nanz­ge­richt in diesem Verfahren nur über den Bescheid vom zu entscheiden hat, ist über den Antrag auf aufschiebende Wirkung mit dieser Entscheidung nicht abzuspre­chen.

D. Rechtslage, Sach- und Beweislage, rechtliche Würdigung und Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand

Der Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand ist § 71 Abs 1 Z 1 AVG und damit die in Pkt. C.2. zitierte Rechtslage zugrundezulegen, die als Geset­zes­tat­bestände eine versäumte Frist oder versäumte Verhandlung, einen Rechtsnachteil und als zulässigen Wiedereinsetzungsgrund ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Er­eig­nis und kein Verschulden oder einen minderen Grad des Versehens der antragstel­len­den Partei aufzählt.

Das vom Bf. als Wiedereinsetzungsgrund angegebene Ereignis ist die Festnahme vom XX.XX.XXXX gewesen, die ihn gehindert haben soll, die in den Wiedereinsetzungsanträ­gen aufgezählten hinterlegten Straferkenntnisse und hinterlegten Zurückweisungsbescheide frist­gerecht anzufechten.

Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide sind innerhalb von vier Wochen ab Zu­stellung mit Beschwerde anfechtbar. Werden sie hinterlegt, gelten sie am ersten Tag der Ab­holfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht daran gehindert wer­den, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubringen (VwSlg 1908 A/1951; ; ).

Von § 17 Abs 3 Zustellgesetz ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtsprechung festzu­stel­len:

- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Straferkenntnisse vom (und damit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am ge­en­det. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Abholfrist für die hinterlegten Zurückweisungsbescheide vom (und da­mit auch die Beschwerdefrist) hat am begonnen und hat am ge­endet. Der Bf. ist daher innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen wor­den.
- Die Straferkenntnisse vom , und hat der Bf. in­ner­halb offener Beschwerdefristen angefochten und das Bundesfinanzgericht hat über die­se Be­schwerden mit Erkenntnis vom , RV/7500323/2015, entschie­den. Der Bf. ist daher nicht innerhalb offener Beschwerdefrist festgenommen worden. Dass er im damals ( XX.XX.XXXX) unter der Geschäftszahl RV/7500323/2015 noch an­hän­gi­gen Beschwerdeverfahren eine Verhandlung versäumt hätte, hat der Bf. nicht be­haup­tet.

Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt, dass die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert hat, die Straferkenntnisse vom , , und die Zurückweisungsbescheide vom am jeweils letzten Tag der Beschwerdefrist anzufechten und dass sie ihn nicht daran gehindert hat, die Straferkennt­nis­se vom , und am jeweils letzten Tag der Beschwer­de­frist anzufechten.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wo­chen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Par­tei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Abhängig davon, ob die Festnahme vom XX.XX.XXXX den Bf. gehindert oder nicht ge­hin­dert hat, Beschwerden am jeweils letzten Tag der Beschwerdefristen einzubringen, ist über die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand vom , und festzustellen und wie folgt zu entscheiden:

Ad Wiedereinsetzungsanträge vom und :

Wie bereits ausgeführt ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zulässig, wenn die Festnahme vom XX.XX.XXXX ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereig­nis im Sinne des § 71 AVG ist und wenn der Bf. die Beschwerdefristen unverschuldet ver­säumt hat oder wenn ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewesen und der Bf. hat die Beschwerdefristen weder unverschuldet versäumt noch liegt mindergradiges Versehen des Bf. vor:

Unvorhergesehen“ ist ein Ereignis, das die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und des­sen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Vor­aussicht nicht erwarten konnte (VwSlg 9024 A/1976; ; ). Der Bf. ist rechtskräftig zu einer 4-jährigen Freiheits­stra­fe verurteilt worden: Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist die Freiheits­stra­fe zu vollziehen und der Strafvollzug ist anzuordnen (§ 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz – StVG). Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, die Freiheitsstrafe nicht so­fort an, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung anzu­tre­ten. Die Aufforderung zum Strafantritt hat u.a. die Androhung zu enthalten, dass der Ver­ur­teil­te im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Auf­for­de­rung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen (§ 3 Abs 2 StVG). Da sich der Bf. offenbar auf freiem Fuß befunden und die 4-jährige Freiheitsstrafe nicht so­fort angetreten hat, ist er zum Strafantritt aufgefordert worden und da in jeder derartigen Auf­for­derung die Vorführung zum Strafantritt angedroht wird, hat der Bf. gewusst, dass er fest­genommen und danach inhaftiert wird, wenn er seine Freiheitsstrafe nicht antritt. Die Festnahme vom XX.XX.XXXX ist daher kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 AVG.

Unabwendbar“ ist ein Ereignis, wenn sein Eintreten nicht verhindert werden kann (; ; ). Der Bf. hätte zwar die Festnahme vom XX.XX.XXXX nicht verhindern können und ein unab­wend­bares Ereignis kann (wie ein unvorhergesehenes Ereignis) auch ein Vergessen oder Versehen sein, jedoch ist grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen, ob dieses Ver­ges­sen oder Versehen die Versäumnis ohne grobes Verschulden bewirkt hat (siehe mwN; , Ra 2018/22/0191 mwN).

Einen minderen Grad des Verschuldens trifft, wer leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 All­ge­meines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB handelt (; , ). Leicht fahrlässig im Sin­ne des § 1332 ABGB handelt, wer Fehler macht, die auch eine sorgfältige Person ge­le­gent­lich begeht (; ; ). In den Wiedereinsetzungsanträgen vom und hat der Bf. angegeben, dass er die darin aufgezählten Straferkenntnisse und Zurückweisungsbescheide ungeöffnet in seine Schreibtischlade gelegt hat. Sorgfältige Per­sonen legen Schreiben von Behörden nicht ungeöffnet in Schreibtischladen. Der Bf. hat daher nicht leicht sondern grob fahrlässig gehandelt, als er dies getan hat.

Eine bereits angetretene Strafhaft ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung in ; und , kein Wiedereinsetzungsgrund, da auch inhaftierte Personen Schreiben ver­fassen können, die von der Justizanstalt weitergeleitet oder zur Post gegeben werden.

Werden Schreiben von Behörden nicht geöffnet sondern ungeöffnet in Schreibtischladen de­poniert, beginnt das Vergessen und Verdrängen bereits mit ihrer Zustellung. Da der Bf. die in der Schreibtischlade deponierten Schreiben bereits vor seiner Festnahme und In­haf­tie­rung vergessen und verdrängt hat, sind Festnahme und Inhaftierung nicht kausal für dieses Vergessen und Verdrängen gewesen, weshalb der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderliche Kausalzusammenhang zu den Fristversäumnissen fehlt.

Eine Haft mag psychisch belastend sein; sie ist jedoch nur dann ein Wiedereinsetzungs­grund im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG, wenn ein zusätzliches, nur den Bf. betref­fen­des und die Fristversäumnisse auslösendes konkretes Ereignis vorliegt (). Wie bereits ausgeführt, hat das Vergessen und Verdrängen der in der Schreib­tischlade deponierten Schreiben bereits mit deren Zustellung begonnen, wes­halb dieses Vergessen und Verdrängen kein durch die Inhaftierung ausgelöstes Ereignis ist. Der Bf. konnte wie jeder Strafgefangene Schreiben an andere Personen und Behörden sen­den und Schreiben empfangen (§ 86 StVG, § 87 StVG). Er hätte daher auch wäh­rend noch offener Beschwerdefristen einen Boten beauftragten können, alle in seiner Schreib­tisch­lade deponierten Schreiben in die JA zu bringen. Ein Er­eig­nis im Sinne der vorzit. VwGH-Rechtsprechung hat daher nicht stattgefunden.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand vom und nicht vor­lie­gen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher rechtsrichtig vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.

Das Beschwerdebegehren, diesen Anträgen stattzugeben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Ad Wiedereinsetzungsantrag vom :

Der Entscheidung über den v.a. Wiedereinsetzungsantrag ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht versäumte Be­schwer­defristen gestellt und nicht behauptet hat, Verhandlungen versäumt zu haben.

Werden Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) nicht versäumt, gibt es auch kein Er­eig­nis, das versäumte Beschwerdefristen (oder Verhandlungen) bewirkt hat. Ergeht – wie im Verfahren RV/7500323/2015 geschehen – eine Entscheidung, hat der Bf. davor eine Be­schwerde eingebracht und hat vor deren Einbringung Kenntnis davon erlangt, dass eine Be­schwerde zulässig ist. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass dieser Wie­der­ein­set­zungsantrag nicht innerhalb der 2-wöchigen Antragsfrist nach § 71 Abs 2 AVG einge­bracht worden ist. Werden Wiedereinsetzungsanträge nicht innerhalb der 2-wöchigen An­tragsfrist gestellt, sind sie zurückzuweisen, weshalb der Magistrat der Stadt Wien den v.a. Wiedereinsetzungsantrag rechtsrichtig zurückgewiesen hat. Das Beschwerdebegehren, den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

E. Da den Wiedereinsetzungsanträgen nicht stattgegeben worden ist, ist über die Be­schwer­den und die darin gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden.

F. Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache gestellt wird, in der eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Er­kennt­nis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Wird in einem Erkenntnis oder Beschluss über mehrere Verwaltungsstrafsachen entschieden, sind die Geld- und Freiheitsstrafen nicht zu addieren. Da die v.a. Voraussetzungen im vorlie­gen­den Fall erfüllt sind, sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei nicht zulässig.

Über welche Verwaltungsübertretungen das Bundesfinanzgericht entscheiden darf, ist ge­setz­lich geregelt. Die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Wieder­ein­set­zungsanträge in den vorigen Stand bewilligt werden dürfen, hat der Gesetzgeber in § 71 AVG beantwortet. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zu­läs­sig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 86 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 87 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500794.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at