Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2019, RV/7500121/2019

Parkometerabgabepflicht auch für die letzte Viertelstunde des Gültigkeitszeitraumes einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/186700405889/2018 zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als dass die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , GZ. MA 67/186700405889/2018, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 17:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, xxx abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 70,00 Euro."

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde folgendes aus:

"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass für die letzte Viertelstunde des Gültigkeitszeitraumes keine Parkometerabgabenpflicht bestünde, da die Behörde bei der Parkdauer keine Viertelstundentakte vorgesehen hätte.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone.

Der Zeitrahmen, innerhalb welchem sowohl die eineinhalbstündige Abstelldauer als auch die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz zu beachten ist, ist Montag bis Freitag (werktags) zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr festgesetzt.

Bezüglich Ihres Einwandes, dass grundsätzlich in der letzten Viertelstunde für die Abstellung in einer Kurzparkzone Gebührenfreiheit vorliege, wird festgehalten, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung die Abgabe bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in der Kurzparkzone zu entrichten ist und laut der Kontrolleinrichtungenverordnung dabei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr.33/2008).

Es ist somit die Parkometerabgabe auch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen innerhalb der letzten 15 Minuten vor Ende der Gültigkeitsdauer einer Kurzparkzone zu entrichten.

Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer
Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf.

Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhait bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren
Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als
Milderungsgrund zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte
Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor:

"Wie bereits im Vorbringen deutlich dargelegt, fand keine Verkürzung der Parkometerabgabe statt. Die Verkürzung wird aber als Begründung für das Verfahren angegeben.

Verkürzung bedeutet einen finanziellen Schaden. Ein Schaden hat jedoch nicht stattgefunden, weil zwar kein Parkschein ausgefüllt wurde, aber ein um 17.46 Uhr  ausgefüllter 15 Minuten-Gratis-Parkschein keine Verkürzung dargestellt hätte wie auch ein um 15.46 Uhr ausgestellter 30-Minuten-Parkschein für die Restzeit bis Ablauf der verordneten Kurzparkzone um 18 Uhr mit der Regelung der kostenfreien angefangenen Viertelstunde. Wie ausgeführt, würde die Behörde im letzteren Fall über Gebühr und unmäßig eine Belastung für die Fahrzeughalter vorschreiben, für Zeiten außerhalb der verordneten Kurzparkzone Gebühren zu bezahlen, weil es im Rahmen der möglichen Parkscheine (Papier oder elektronisch) keine 1/4 Stunden-Schritte gibt.

Mit dem Wegfall der Begründung für das Straferkenntnis fällt auch die Fahrlässigkeit weg.

Die Behörde hat allein schon durch die Tatsache, dass es keine 1/4 Stunden-Parkscheine für solche Situationen gibt, durch schlüssige Haltung dargelegt, dass für die letzte Viertelstunde praktisch keine Gebühren eingehoben werden, wenn bis eine Viertel Stunde vor Ablauf der verordneten Kurzparkzeit ein gültiger Parkschein vorliegt.

Sofern das Verfahren wegen der vorgebrachten, logischen Gründe, dass keine Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt und damit auch der Grund für das Straferkenntnis wegfällt, von der Behörde trotzdem nicht eingestellt werden, beantrage ich eine mündliche Verhandlung. Dabei ersuche ich zu berücksichtigen, dass ich im Zeitraum 1.4. bis nicht gesichert im Inland bin.

Um mich nicht strafbar zu machen, unerlaubterweise einen akademischen Titel zu tragen, ersuche ich Sie, die doppelte Nennung des Titels ”Mag." in der Adresse auf eine Nennung zu reduzieren."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe ist in den §§ 2 bis 4 der Parkometerabgabeverordnung geregelt.

Gemäß § 5 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass der verfahrensgegenständliche PKW am , um 17: 53 Uhr, in der, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten bis 18:00 Uhr gebührenpflichtigen, Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass dieses Fahrzeug mit einem bis 18:00 Uhr entwerteten Parkschein ordnungsgemäß gekennzeichnet worden ist, und ohne dass für die Gültigkeitsdauer bis 18:00 Uhr  ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist.

Der Bf. hat als Zulassungsbesitzer und Lenker dieses Fahrzeuges um 17:02 Uhr via Handy-Parken einen elektronischen 30-Minutenparkschein für eine  Gültigkeitsdauer bis 17:45 Uhr aktiviert. Es tat dies in der Annahme, dass die Parkometerabgabe damit bis 18:00 Uhr entrichtet ist.

Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus dem Inhalt des Bezug habenden Veraltungsaktes (insbesondere aus der dokumentierten Wahrnehmung des Meldungslegers)  als auch aus der Darstellung des Bf. im gesamten Verfahren, und ist sohin iSd § 45 Abs.2 AVG als erwiesen anzusehen

Beweiswürdigung:

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellung ist-nach Maßgabe der eingangs aufgezeigten Gesetzesbestimmungen- die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Zum Beschwerdevorbringen, "ein finanzieller Schaden hat jedoch nicht stattgefunden" ist auf die obigen rechtlichen Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass der zeitliche Geltungsbereich der gegenständlichen Kurparkzone samt den damit verbundenen Pflichten der Verkehrsteilnehmer um 18:00 Uhr endet und eben nicht schon um 17:45 Uhr.

Zu dem Einwand des Bf., er habe bis 17:45 Uhr via Handyparken einen 30-Minuten-Gebührenparkschein gebucht und selbst die anschließende Buchung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines hätte behauptete die fahrlässige Verkürzung nicht verbessert, ist auf § 9 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zu verweisen, wonach eine Kombination eines elektronischen Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheins mit einem gebührenpflichtigen elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts von Verfassungswegen nicht erforderlich, dass "minutengenau" abgerechnet wird. Es entspricht vielmehr einer für Bürger und Behörde möglichst einfachen Vollziehung, dass der Fahrzeuglenker sich zu Beginn des Abstellens entscheidet, für welche Zeit er parken möchte und hierfür im Vorhinein eine Abgabe entrichtet. Auch ein in halbe Stunden geteilter Gültigkeitszeitraum ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der Umstand, dass eine Refundierung bereits entrichteter Parkometerabgabe nicht in Betracht kommt, wenn die Parkzeit nicht zur Gänze ausgenutzt wird ().

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Akteninhalt und insbesondere das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass es  dem Bf.nach seinen persönlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt nicht zumutbar gewesen ist, sich in der konkreten Situation rechtmäßig zu verhalten. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, dass er vor dem streitverfangenen Abstellvorgang- seinen persönlichen Verhältnissen nach- nicht  in der Lage gewesen ist, sich darüber zu informieren, dass eine  generelle oder spezielle Befreiung der Abgabepflicht für einen Zeitraum von 15 Minuten  vor Ende der Gebührenpflicht einer Kurzparkzone nicht besteht (vgl hierzu  sowie die Ausführungen der belangten Behörde).

Somit hat der Bf. neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht Die belangte Behörde ist zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ausgegangen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird-so wie im zu beurteilenden Fall- die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis € 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Zu der spruchgemäßen Herabsetzung der Parkometerstrafe ist festzustellen:

Der Bf. war bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es war daher davon auszugehen, dass er bislang durch Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dem öffentlichen Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs Rechnung getragen hat, und die darauf bezogenen Abgaben ordnungsgemäß entrichtet hat. Mit dem vorstehend aufgezeigten Verhalten hat er erstmals ein, gegen die Erleichterung des öffentlichen Verkehrs gerichtetes, Verhalten gesetzt.

Die verhängte Strafe erscheint sohin geeignet, den Bf. von Übertretungen nach den Parkometervorschriften abzuhalten.

Erschwerungsgründe sind nicht hervor gekommen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Angesichts der vorliegenden Strafbemessungsgründe war  aus general- und spezialpräventiven Gründen, um mögliche Täter in vergleichbaren Situationen von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, eine weitere Reduzierung der angemessenen Geldstrafe nicht vorzunehmen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG  sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinn wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S.389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG))

In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Frage der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. ; , 2013/05/0022)

Im zu beurteilenden Fall wurde der o.a. verfahrensrelevante Sachverhalt nicht bestritten, und es ergaben sich, aufgrund der klaren und sich nicht widersprechenden Darstellungen im Einspruch und in der Beschwerde, keine Themen, die einer weiteren Erörterung bedurften. Es war dem Gericht daher möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ( Art.133 Abs.4 B-VG) gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eiene Verletzung in subjektiven Rechten (Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500121.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at