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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2019, RV/7500312/2019

Glücksspielabgabe, Spruch eines Erkenntnisses, freie Beweiswürdigung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0120 bis 0121. Zurückweisung mit Beschluss vom . Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0071 bis 0072. Revision der Erstrevisionswerberin mit Erk. v. abgewiesen, Revision der Zweitrevisionswerberin mit Beschluss v. zurückgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen 1) N.M. (Bf. 1) und 2) die D.GmbH (Bf. 2) beide vertreten durch Schmid-Hochstöger Rechtsanwälte, Dr. Günter Schmid, RA, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LBGl. für Wien Nr. 63/2016 im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über die Beschwerden vom (eingelangt am ) gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/ARP-S-a, b, c, d, e, f, g, h nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Vertreters der Beschuldigten und der haftenden Gesellschaft, Mag. Rainer Hochstöger für die oben genannte Rechtsanwaltskanzlei, des Behördenvertreters AR Peter Schötta und der Schriftführerin T zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde der Bf. 1 insoweit stattgegeben, dass hinsichtlich der Schuldsprüche zu MA 6/ARP-S-b, MA 6/ARP-S-c, MA 6/ARP-S-d, MA 6/ARP-S-e und MA 6/ARP-S-f das Erkenntnis aufgehoben wird und die Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 erster Fall VStG eingestellt werden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Bf. 1 keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Beschwerde der Bf. 2 gegen die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs. 7 VStG wird im Umfang der Einstellung der Verfahren gegen die Bf. 1 ebenfalls stattgegeben und die Haftung auf die unter Spruchpunkt II des Erkenntnisses des BFG angegebenen Beträge eingeschränkt.

II) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche zu MA 6/ARP-S-a, MA 6/ARP-S-g und MA 6/ARP-S-h als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt (Geldstrafensumme € 1.050, 3 Geldstrafen zu € 350,00).

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG werden für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 105,00 (3 x 35 €) als Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu ersetzen

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 210,00 (3 x 70 €) zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die D.GmbH (Bf. 2) für die über ihre Geschäftsführerin (Bf. 1) verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom zu folgenden Aktenzahlen des Magistrates:

1) Zahl: MA 6/ARP-S-a
2) Zahl: MA 6/ARP-S-b
3) Zahl: MA 6/ARP-S-c
4) Zahl: MA 6/ARP-S-d
5) Zahl: MA 6/ARP-S-e
6) Zahl: MA 6/ARP-S-f
wurde die Bf. 1 schuldig gesprochen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf. 2 die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Oktober 2017 für die in Adr.1 (ident 1a), gehaltenen sechs Glücksspielautomaten, fällig gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch sechs Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Zu den Zahlen:
7) Zahl: MA 6/ARP-S-g
8) Zahl: MA 6/ARP-S-h

wurde die Bf. 1 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GmbH schuldig gesprochen die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat November 2017 für die in Adr.1 (ident 1a), gehaltenen zwei Glücksspielautomaten der Type "Mainvision", fällig gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über sie folgende Strafen verhängt:

8 Geldstrafen von je € 350,00, falls diese uneinbringlich seien, 8 Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden, gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBI. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung.
Ferner habe Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
je € 35,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betrügen daher je € 385,00.
Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die D.GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je
Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mituntemehmer) vorhanden, so sind
sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg.cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sind Sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Sachverhalt der Ihnen Zur Last gelegten Übertretungen ist durch die amtliche Feststellung der Finanzpolizei vom , die Anzeige der O.GmbH und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde ihnen vorgehalten, demnach haben Sie die Glücksspielautomatenabgabe nicht (in voller Höhe) bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit entrichtet. Innerhalb offener Frist wurde ein unbegründeter Einspruch eingebracht.
Einer folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung leisteten Sie unentschuldigt keine Folge, sodass die Verfahren wie angedroht gemäß § 42 Abs. 1 VStG ohne weitere Anhörung durchzuführen waren.
Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der Glücksspielautomatenabgabe nicht fristgerecht nachgekommen sind. Damit sind die Ihnen zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.

Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

**********

Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde der beiden Beschwerdeführer vom mit dem Antrag das Straferkenntnis mögen aufgehoben und das Verfahren eingestellt sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die Zweitbeschuldigte habe keine Spielapparate gehalten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne.

**********

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben, festgestellt und beantragt:

"Die Verhandlungsleiterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang wird der Akt des Magistrats der Stadt Wien, verlesen.

Der Verteidiger trägt die Beschwerden vor und ergänzt, dass der Spruch des Erkanntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot entspräche.

Die Tat muss im Spruch bereits derart vorgeworfen werden, dass die Bf in die Lage versetzt wird, auf den entsprechenden Tatvorwurf zu reagieren. Die Bf. 1 hat die Glückspielautomatenabgabe nicht zu entrichten, sondern allenfalls die Bf. 2. Die Bf 1 hat allenfalls gem. § 2 Abs 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz iVm § 80 BAO zu haften. Dies wurde der Bf. 1 jedoch nicht vorgeworfen. Aus dem Spruch ist auch nicht ersichtlich von wem die angeblichen Glücksspielautomaten gehalten wurden. Insgesamt werden den Bf. 1 und Bf. 2 Übertretungen wegen der Haltung von acht Spielautomaten vorgeworfen. Der Detektiv der Detektei S hat angeblich einen Spielapparat bespielt. Die Finanzpolizei hat angeblich diesen einen Automaten und einen weiteren Automaten bespielt, sodass aufgrund der Aktenlage für die übrigen sechs vorgeworfenen Spielapparate kein entsprechender SV (Halten von Spielapparaten durch deren Betätigung ein Gewinn oder Geldeswert erzielt werden kann) festgestellt wurde. Im Straferkenntnis ist auch nicht dargetan, welche konkreten Geräte nun mehr bespielt wurden oder eben, wenn Gewinn erzielt werden kann. Die Bf. 1 und Bf. 2 können dem Tatvorwurf daher nicht entsprechend entgegen treten und sehen sich einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Ein allfälliges Nachschärfen des Spruches ist außerhalb der Verjährungsfrist nicht möglich. Auf das Überraschungsverbot wird hingewiesen.

BV: Es liegt auf der Hand, dass eine juristische Person nur durch ihre GF als natürliche Person vertreten werden kann und daher diese Person schuldig gesprochen wurde, wegen der unterlassenen Zahlung.

Vert: Im gegenständlichen Spruch ist eben nicht angeführt, wer nun die Spielapparate gehalten hat. Zur Konkretisierung des Spruchs wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen (vgl. zB. )

R: Vorhalt der Feststellungen der Detektei S sowie der Finanzpolizei.

Vert: Ich war an dem Tag, an dem die Finanzpolizei im Lokal geprüft hat dort anwesend. Die Behauptung, dass ich gesagt haben soll, dass die Firma D.GmbH Betreiber des Spiellokales sei, ist korrekt. Dies war am . In der Beschwerde habe ich lediglich den Schwerpunkt auf den zweiten Teil des Satzes gelegt "...durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann". Es wird nicht bestritten, dass die D.GmbH Spielapparate gehalten hat. Ich wurde im Zuge der Amtshandlung am angerufen und bin von Linz aus angereist. Soviel ich in Erinnerung habe, waren die Geräte bei meinem Einlangen bereits beschlagnahmt. Ich habe aus momentaner Sicht keine Ergänzungen zu den mir vorgelesenen Passagen über die Personen A.G., Y.C. und E.O..

BV: Für November wurden auch nur zwei Geräte angelastet, auf diesen Geräten hat die Finanzpolizei gespielt.

S.GmbH: Informierter Vertreter: J.S. geb. am GebDat, wohnhaft in XY

Zeugeneinvernahme nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar):

Vorhalt: Erhebungsprotokoll vom im Auftrag der H.GmbH an der Adresse Adr.2., D.GmbH

Z: Ich habe den Auftrag bekommen, eine Erhebung hinsichtlich des Betreibens von illegalem Glücksspiel zu tätigen. Ich hatte einen Informanten (Bulgaren), den ich aus meiner Tätigkeit bei der Polizei bereits kannte. Er hat gewusst, dass ich diesen Auftrag erhalten habe und hat angeboten für mich zu arbeiten. Er hat angeboten in das Lokal zu gehen und Probespiele vorzunehmen. Ich selbst war am nicht in dem Spiellokal. Ich habe vor dem Lokal gewartet. Die drei Fotos wurden von dem Informanten mit seinem Handy gemacht. Ich kann keine Angaben machen, ob bis zu sechs Spielapparate spielbereit gehalten wurden. Ich habe auch nur Fotos in eher schlechter Qualität. Mein Auftrag war nur festzustellen, ob in dem Lokal Spielapparate bespielt werden, also ja oder nein und nicht wie viele Spielapparate dort gehalten werden. Mein Informant hat aber sicher auf einem Gerät auch zum Test gespielt. Er ist kürzlich verstorben, daher kann er selbst nicht mehr als Zeuge aussagen. Er wird am Montag beerdigt, sein Name war Peter Mitschkof. Er war Spieler und hat für mich ein oder zwei Spiele gemacht. Er hat mir seine Fotos überspielt. Der Bericht wurde dann in meinem Büro erstellt. An eine Anzahl an bespielbaren Geräten kann ich mich nicht erinnern. Nach Besprechung bei der Finanzpolizei wurden unsere Berichte detaillierter.

Fraglich ist die Anzahl der im Monat Oktober 2017 in diesem Veranstaltungslokal in Betrieb befindlich gewesenen Geräte (6 ?).

Z: Ja, es kann sein, dass diese Zahl auf meinem Bericht aufscheint, ich habe dem aber nicht diese Beachtung geschenkt und kann daher nicht bestätigen, dass tatsächlich sechs bespielbare Geräte im Zeitpunkt der Erhebung in diesem Lokal vorhanden gewesen sind. Ich habe in der Folge meine Unterlagen dem Auftraggeber übermittelt, der sie wiederum an die Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte zur Anzeigenerstattung weitergegeben hat. Mein Informant hatte weder Kontakt mit meinem Auftraggeber noch mit dessen Rechtsanwaltskanzlei. Seinen Namen konnte ich auch nur nennen, weil er nicht mehr tätig werden kann.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Die Tatanlastungen entsprechen sehr wohl § 44a VstG.

Der Verteidiger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Verhandlungsleiterin verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. Nr. 111/2010, erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten. Die Steuer beträgt je
Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mituntemehmer) vorhanden, so sind
sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg.cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG ist wer zur Vertretung nach außen berufen ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Nach einem Schreiben des Magistrates an die BF. 2 wurden am durch die Finanzpolizei 8 Glücksspielautomaten beschlagnahmt., wobei in diesem Schreiben auf einen Vorakt verwiesen wird, dass ebenfalls 8 Glücksspielautomaten bis 8/2017 gehalten worden seien.
Weiters liegt eine Anzeige der O.GmbH vom vor, wonach die Firma einleitend bekannt gibt, bereits seit 2016 Anzeigen bei der Finanzpolizei im Zusammenhang mit verbotenen Glücksspielen zu erstatten.

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass im Lokal 1a am um 14 Uhr das Veranstalten bzw. das Anbieten bzw. das Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 GSpG festgestellt worden sei.

Nach den Beilagen hat ein Erhebungsbeauftragter der S Sicherheitsmanagement GmbH am Erhebungen getätigt und auf einem Automaten gespielt.

Die Person, die tatsächlich gespielt hat, kann nicht mehr befragt werden, weil sie verstorben ist. Der beauftragte Detektiv hat vor dem BFG zeugenschaftlich befragt angegeben, dass er nicht selbst im Spiellokal gewesen sei. Sein Informant habe ihm die Fotos geliefert und sicherlich auch auf mindestens einem Gerät ein Testspiel gemacht. Ob tatsächlich, wie auf dem Bericht vermerkt, 6 Geräte spielbereit gewesen seien, könne er nicht bestätigen.

:

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen (vgl Ro 2014/17/0121).

Der verstorbene Informant der Detektei hat in seinem Bericht ausgeführt:

"Zwischen dem GSPA befindet sich ein sog. Ein/Auszahlungsgerät. Bei diesem trifft man vorher durch Drücken von Pfeiltasten die Auswahl auf welchem Automaten das Guthaben gebucht werden soll. Dann wird der Geldschein in dieses Gerät eingeführt und am ausgewählten GSP erscheint das Guthaben in €. Nach dem Drücken des Auszahlungstaste am GSPA wird das Guthaben am Ein/Auszahlungsgerät in Bar ausbezahlt."

Dazu gibt es noch zwei ca. 6 cm große Fotos in schwarz-weiß und drunter steht bespielter Automat."

Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen kannte sich der Ersteller des Berichtes mit Glücksspielautoamten aus. Er gibt in eigenen Worten detailliert an, wie man durch das Bespielen eines Gerätes im Lokal der Bf. 2 zu einem ausbezahlten Guthaben kommt.

In freier Beweiswürdigung ist das BFG somit zu dem Schluss gekommen, dass am somit zumindest ein steuerpflichtiger Apparat durch die Bf. 2 gehalten worden ist.

Nach dem Bericht der Finanzpolizei vom hat am an der Adresse 1a um 20 Uhr eine Glücksspielkontrolle stattgefunden. Betreiber des Spiellokals war nach dem Bericht die D.GmbH. Es wurden 10 Eingriffsgegenstände (8 Glücksspielautomaten und 2 Ein und Auszahlungsgeräte) vorläufig beschlagnahmt.

Die Bf. 1 fungiert nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug ab als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf. 2.

Bei der Kontrolle durch die FinPol war jedoch nur A.G. anwesend, der angab über einen Schlüssel zu verfügen, das Lokal lediglich zu reinigen und dafür von einer Chefin "J" ca. 500 € als Lohn zu erhalten. Mit den Geräte habe er nichts zu tun, er wisse nicht einmal wie man sie benutze.

Frau Y.C. sagte unter Wahrheitspflicht stehend aus, dass sie in den letzten beiden Wochen in diesem Lokal gespielt habe. Wie das Spiel geheißen habe, wisse sie nicht. Sie habe auch gerade gespielt bevor die Polizei gekommen sei. Man könne hier allerdings nur Geld verlieren.

E.O. sagte ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehend gegenüber der Finanzpolizei aus, dass er das erste Mal in diesem Lokal spiele. Als er gekommen sei, seien alle Geräte spielbereit gewesen. Als die Polizei gekommen sei, seien plötzlich alle Geräte schwarz gewesen. Er sei sich der Tatsache bewusst, dass hier illegales Glücksspiel betrieben werde, weil er auch manchmal legal im Casino spiele.

Die/Der ebenfalls einvernommene T gab an nur A.G. zum Lokal begleitet und keinen Spieler gesehen zu haben.

Im Bericht der Finanzpolizei vom wird ausgeführt, dass die Spiele an jedem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden.

Weiters wird dargestellt:

"Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Play"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Play-taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunden kommt der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.

Es ist nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.

Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Gemäß den Angaben von A.G. konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit im Lokal betrieben werden.

Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.

Für eine fortgesetzte Begehung ist es gemäß der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine (zukünftige) Begehung geführt wird."

Zu den Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte bzw. des Inhabers oder Veranstalters wird ausgeführt, dass die Firma F.GmbH bzw. deren Folgefirma N.GmbH die Mieterin der Räume sei, in denen am , und illegale Glücksspiele betrieben worden seien.

A.G. ist nach seinen Angaben bei der Erhebung jedoch bei der Firma D.GmbH angemeldet.

Am um 21:45 Uhr ist der Verteidiger Mag. Rainer Hochstöger als Vertreter der Bf. 2 zur Erhebung der Finanzpolizei dazu gekommen. Nach dem Bericht der FinPol an das Landeskriminalamt Wien vom hat er damals schon zugestanden, dass die Firma D.GmbH Betreiber und Veranstalter sei. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bestätigt.

Laut Firmenbuchauszug betreibt die Firma N.GmbH die Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften und die Firma D.GmbH ein Internetservice und den Handel mit Waren aller Art.

Nach dem Bericht der FinPol wurden am auf zwei Mainvision Geräten (Walzenspiele mit der Bezeichnung David gegen Goliath und Fort Knox) Testspiele durchgeführt.

Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der Glücksspielautomatenabgabe für diese beiden bespielten Geräte nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Damit wurden die der Bf. zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.

Das vom Verteidiger genannte Erkenntnis des befasste sich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Konkretisierung der Tat durch Tatort und Tatzeit. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien in mehrfacher Weise nicht richtig. Die angenommenen Widersprüche in den Absätzen 2, 3 und 4 auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides seien - vielfach falsche - Annahmen und Schlussfolgerungen. Entgegen diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt, dass er nicht mehr wisse, von welchem Internet-Cafe er die Bestellung aufgegeben habe. Er habe zu keiner Zeit behauptet, dass dies in Wien geschehen sei. Im Großraum Wien gebe es bekanntermaßen weitere Städte. Abgesehen davon entspreche die Tatortumschreibung "Wien" allein dem Erfordernis einer ausreichenden Konkretisierung des Tatortes nicht. Die Tatortannahmen der belangten Behörde beruhten auf Vermutungen und unzulässigen Zweifelsregeln.

Der VwGH führte dazu aus:

"Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen wird die Tatort- und Tatzeitumschreibung im vorliegenden Fall gerecht."

Das Erkenntnis enthält (auch) keinen Rechtssatz zu § 44 a VStG.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Spruch des Erkenntnisses des Magistrates erfüllt nach Ansicht des BFG die Voraussetzungen nach § 44 a VStG.

Eine Kapitalgesellschaft wird durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Die Bf. 1 war somit als in den Tatzeitpunkten eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GmbH verpflichtet für die Einhaltung deren abgabenrechtlicher Verpflichtungen Sorge zu tragen. Daher ist es auch ihr oblegen für die die Geräte haltende Gesellschaft die Glückspielabgabe zu entrichten. Dass es sich nicht um eine allfällige Steuerpflicht der Bf. 1 als natürliche Person, sondern um die Verpflichtung aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der Bf. 2 Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zu entrichten handelt, geht klar und zweifelsfrei aus dem Spruch des Erkenntnisses hervor.

Während die FinPol zu den Geräten auch Typenbezeichnungen anführt, ist dies eine Bezeichnung, die bei dem vom Informanten der Detektei bespielten Apparat nicht erbringbar ist. Dies ist aber irrelevant, da eine Typenbezeichnung keine abschließende Auskunft darüber liefert, was tatsächlich auf einem Gerät gespielt werden kann.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das BFG zu dem Schluss gekommen, dass die Beschreibung zum Erlebten am sehr wohl klarstellt, dass es sich um ein Gerät gehandelt hat, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte.

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses enthält auch zum Tatzeitpunkt die Bezeichnung "gehaltener Glücksspielautomat". Aus der Beschreibung in dem Bericht der Detektei geht zweifelsfrei hervor, dass der Informant des Detektivs auf einem Glücksspielautomaten gespielt hat, daher wurde dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprochen (siehe dazu auch ).

Die Bf. 1 hat es nach Ansicht des BFG somit schuldhaft unterlassen hinsichtlich der durch sie vertretenen Bf. 2 gehaltenen spielbereiten Glücksspielautomaten die angefallene Glücksspielabgabe bei deren Fälligkeit zu entrichten.

Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von bis zu € 42.000,00 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Nach Ansicht des BFG ist jedoch der mehrmalige Tatentschluss als erschwerend zu werten. Tat ist die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Abgabenerhebungszeitraum (Kalendermonat).

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Bf. 1.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

Die Bf. 1 hat im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mitgewirkt und der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. der Ladung zur persönlichen Vorsprache am keine Folge geleistet. Weder in dem extrem knapp gehaltenen Beschwerdeschreiben noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde dazu ein Vorbringen erstattet.

Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG gilt: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach Stattgabe zu einzelnen Schuldsprüchen für die verbliebenen Schuldsprüche neu zu bemessen und entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. 1.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten "natürlichen Personen" für die über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Somit war hinsichtlich der Bf. 2 eine Haftungsinanspruchnahme auszusprechen. (siehe ).

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 70 pro Schuldspruch ( Summe € 210) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Hinsichtlich der 5 Schuldsprüche im Erkenntnis der Behörde zu denen das BFG nunmehr mit Verfahrenseinstellung vorgegangen ist, sind somit keine Kosten des Beschwerdeverfahrens angefallen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahlen des Straferkenntnisses (MA 6/ARP-S-a, MA 6/ARP-S-g und MA 6/ARP-S-h).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Glücksspiel
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500312.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at