Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2019, RV/7500487/2019

Einzahlung der Anonymverfügung unter unrichtiger Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 48 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 14 Stunden auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt wird.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden unverändert gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die erfolgte Zahlung von 48 Euro wird gemäß § 49a Abs 9 VStG auf die auf 48,00 Euro herabgesetzte Geldstrafe angerechnet. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Bf keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis wird gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zugelassen.

V. Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) vom gegen das im Spruch genannte Straferkenntnis wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig vorgelegten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde
von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur
Anzeige gebracht, da es am um 16:38 Uhr in der gebührenpflichtigen
Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 22, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt.

Nachdem bei der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist keine Zahlung einlangte, wurde der Bf. wegen der Verwaltungsübertretung (Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Nach einem mit einer Bediensteten der MA 67 am geführten Telefonat übermittelte die Bf mit E-Mail vom den Einzahlungsbeleg vom über einen Betrag von € 48,00.

Als Empfängerin wurde "MA 67" angegeben, im Feld IBAN "AT***" und im Feld Verwendungszweck "MA67/67/2018".

Die MA 67 (Kundenservice) teilte der Bf mit E-Mail vom mit, dass im gegenständlichen Verwaltungfsstrafakt bis dato kein Zahlungseingang aufscheine. Weiters teilte die MA 67 mit, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung bereits abgelaufen sei. Es werde in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Bezüglich (einer eventuell notwendigen) Rückerstattung der eingewendeten geleisteten Zahlung möge die Bf unter Vorlage der entsprechenden Zahlungsbestätigung einen schriftlichen Antrag an die zuständige Buchhaltungsabteilung (Anm.: genaue Angabe der Daten der MA 6) richten.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf angelastet, sie habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 16:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 22, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf mit E-Mail vom Einspruch erhoben und vorgebracht, dass sie am bei der Behörde angerufen habe und ihr von Frau XY gesagt worden sei, dass sie die Geldstrafe "heute" () einzahlen müsse. Sie habe am 24. Jänner eingezahlt und an diesem Tag eine E-Mail mit der Einzahlungsbestätigung geschickt. Am habe sie wieder angerufen. Frau AB habe ihr gesagt, sie solle die E-Mail noch einmal schicken. Dies habe sie gemacht. Am habe sie noch einmal angerufen und mit einem Herren telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, sie solle warten. Es sei eine Frechheit, wie die Behörde arbeite. Die BAWAG habe ihr am 4. Februar über Nachfrage mitgeteilt, dass die Zahlung bei der Behörde am 25. Jänner eingegangen sei. Von der Buchhaltung habe sie die gleiche Information erhalten, daher fordere sie die Einstellung des Verfahrens und ersuche um eine schriftliche Stellungnahme sowie welchem Ministerium die Behörde unterstehe.

Mit Straferkenntnis vom  wurde der Bf von der Magistratsabteilung 67 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und über sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der Bf im Einspruch gegen die Strafverfügung führte die Behörde aus, dass am kein E-Mail Eingang aktenkundig sei. Die Abstellung sowie die Lenkereigenschaft seien im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben. Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten, die übermittelte Einzahlungsbestätigung und die Zahlungsdetails erhoben worden.

Auf der Einzahlungsbestätigung sei erkennbar, dass eine falsche Identifikationsnummer
(MA67/67/2018 statt 67) angegeben worden sei.

Gemäß § 49a Abs. 6 VStG werde die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die Anonymverfügung sei am ausgestellt worden. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages habe daher an diesem Tag zu laufen begonnen und hätte am geendet.

Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte
Überweisung nicht gegeben gewesen, da die Überweisung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Anonymverfügungsbetrag habe daher nicht innerhalb der vierwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden können, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden habe können.

Maßgebend für die strafbefreiende Wirkung einer Zahlung sei deren unter Angabe einer
richtigen Identifikationsnummer fristgerechtes Einlangen auf dem Konto der
Zahlungsempfängerin (MA 6-BA 32). Eine Verzögerung, die beispielsweise dadurch entstanden sei, dass eine falsche Identifikationsnummer bei der Überweisung angegeben wurde, gehe zu Lasten des Auftraggebers. Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung des in der Anonymverfügung verhängten Betrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Sei die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos geworden, so komme ihr für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zu. Für die Behörde gelte daher nicht das Verbot der reformatio in peius (=Verbot der Schlechterstellung). Die Anonymverfügung sei nämlich in einem solchen Fall nur ein dem nachfolgenden mit Bescheid abzuschließenden Strafverfahren vorgelagerter Verfahrensschritt, der keine weiteren Rechtswirkungen nach sich ziehe (vgl. Verweis auf ).

Der von der Bf eingewandte Strafbetrag von € 48,00 sei jedoch gemäß § 49a Abs 9
VStG angerechnet worden.

Des Weiteren enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
betreffend die von der Bf unbestritten begangene Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung) und die Bestimmungen für die Strafbemessung
(§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG 1991) sowie die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe (hier: Unbescholtenheit
in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten, Ausgehen von
durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund fehlender Angaben). Die Bf habe nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens seien darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde habe deshalb ihrem Straferkenntnis den Akteninhalt zugrundegelegt.

Die Bf teilte der MA 67 mit E-Mail vom mit, dass sie nach dem gestrigen Telefonat die E-Mail vom inklusive Bareinzahlungsbestätigung sende. Die Behörde schreibe im Straferkenntnis, dass es keine E-Mail vom besagten Tag gäbe, was unrichtig sei. Sie habe nach Anleitung einer Bediensteten der Behörde am alles gemacht, um den Fall als erledigt anzusehen. Sie habe ihre Strafe beglichen und die Behörde fristgerecht mit der korrekten Aktenzahl informiert. Warum bei der Behörde E-Mails verschwinden oder an die Buchhaltung nicht weitergeleitet werden, würde sie bitten aufzuklären.

Die MA 67 legte das als Beschwerde gewertete Schreiben dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben dargestellten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf hat ihr Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am , 16:38 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 22, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Das feststellende Parkraumüberwachungsorgan hinterließ im Zuge der Beanstandung eine Organstrafverfügung über eine Geldstrafe von 36 Euro am Fahrzeug.

Die Geldstrafe wurde nicht zur Einzahlung gebracht.

Die in der Folge mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe von 48 Euro konnte von der MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht zugeordnet werden, da die Bf auf der Zahlungsanweisung eine teilweise unrichtige Identifikationsnummer angab (MA67/67/2018 statt 67).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 29/2013 vom ), eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, im Zeitpunkt des Beginnes des Abstellens Parkscheine zu verwenden oder elektronische Parkscheine für die Dauer des Abstellens zu aktivieren und damit die Abgabe zu entrichten. Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Parkgebühr verkürzt.

Objektive Tatseite:

Die Bf hat das Abstellen des Fahrzeuges am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit ohne gültigen Parkschein nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 erfüllt ist.

Subjektive Tatseite:

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne dieses für die gesamte Parkdauer ordnungsgemäß zu kennzeichnen, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Die Bf brachte keine Gründe vor, die sie vom Verschulden der Fahrlässigkeit entlastet hätte. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. 

  • Verwaltungsstrafgesetz - Abgekürztes Verfahren

Anonymverfügung

§ 49a VStG idF ab lautet:

(1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) ... 

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch der Behörde eine zweckmäßige, einfache, rasche und
Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten der Behörde die
Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und
erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit
vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos.

Für das weitere Verfahren ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung
(§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung
vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den
Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
§ 49a, Rz 21).

Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste.

Für das weitere Verfahren ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives
Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu
(vgl , ,
93/17/0097; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die
gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch
Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl. VwGH
, 87/03/0183).

- Anführung einer falschen Identifikationsnummer

Grundsätzlich ist der mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag mit dem zur postalischen Einzahlung geeigneten, der Organstrafverfügung / Anonymverfügung beigegebenen Beleg einzuzahlen. Gemäß der durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eingefügten Fiktion des letzten Satzes des § 49a Abs 6 VStG gilt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung bzw Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Fall einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (, Zitierung der erläuternden Bemerkungen 1167 BlgNR XX. GP, 42).

Wird von der durch § 49a Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking
Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des
Überweisungsverkehrs (Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen
oder Störungen irgendwelcher Art (vgl ; vgl
auch Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz 22).

Erfolgt die Einzahlung eines Strafbetrages unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer, kann sie nach dem Vorgesagten nicht als fristgerechte
Einzahlung des Strafbetrages iSd § 49a Abs 6 VStG gelten.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Bf die mit Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe von 48,00 Euro am unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer zur Einzahlung gebracht, wodurch die MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, den Betrag binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht zuordnen konnte.

Das hatte zur Folge, dass der Bf mit Strafverfügung vom auf Grund der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein) eine Geldstrafe von 60,00 Euro vorgeschrieben wurde.

Auf Grund des von der Bf dagegen erhobenen Einspruches erließ die belangte Behörde
in der Folge am das angefochtene Straferkenntnis, mit welchem eine
Geldstrafe von € 60,00 (bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und
gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
auferlegt wurde.

Der verspätet eingezahlte Betrag von 48,00 Euro (Geldstrafe laut Anonymverfügung) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (§ 49a Abs 9 VStG).

Zum Einwand der Bf in ihrer Beschwerde, es sei unrichtig, wenn die Behörde im Straferkenntnis vom geschrieben habe, dass sie ihre E-Mail vom inklusive Bareinzahlungsbestätigung nicht erhalten habe, wird angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich ist, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, gehen zu Lasten des Einschreiters ().

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat sind.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren keine bekannt gegeben. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (zB ).

Mildernd wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, dass die Bf in verwaltungsrechtlichen Parkometerangelegenheiten unbescholten ist.

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe auf Grund einer unrichtig angegebenen Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Strafbemessungsgründen zu berücksichtigen, dass die Bf das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und sich – in Summe ohne den gesetzlich vorgesehenen Erfolg – bemüht hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf den Strafbetrag von 48 Euro – wenn auch unter Angabe einer (teilweise) unrichtigen Identifikationsnummer  – entrichtet hat, erscheint eine Reduzierung der Strafe auf die in der Anonymverfügung verhängte Strafhöhe von 48 Euro vertretbar.

Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch eine Änderung der für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden möglich.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien sind gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro unverändert festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl Wanke / Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). In diesem Sinne wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Anrechnung des bereits bezahlten Betrages:

Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe iHv 48 Euro (gesamt) anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das bei der MA 67 geführte verwaltungsbehördliche Verfahren iHv 10 Euro.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG wird nicht zugelassen, da das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu klären.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500487.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at