Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach elektronisch eingelangter Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 erging der Einkommensteuerbescheid 2013 vom , zugestellt via FinanzOnline am .
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf.) am mit FinanzOnline Beschwerde und bat um Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013.
Das Finanzamt erledigte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , eine Änderung der Abgabenfestsetzung ergab sich dadurch nicht.
Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte elektronisch am in der FinanzOnline-Databox (vgl. Abfrage Veranlagungsakt in FinanzOnline; Datum/Zeit laut elektronischer Signatur: 2015-11-20T00:33:36)
Gegen die angeführte Beschwerdevorentscheidung vom brachte der Bf. am ein von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein, welches mit "Beschwerde bzw. Wiederaufnahme" betitelt wurde und in welchem - nebst dem Antrag auf Aussetzung des strittigen Betrages - der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wurde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit folgendem Sachverhalt und Anträgen vor:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer musste nach seiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 eine Steuerrückzahlung in Höhe von € 221 leisten. Dagegen erhob er fristgerecht Beschwerde welche begründet abgewiesen wurde. Er stellte den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht verspätet außerhalb der gesetzlichen Frist, stellte jedoch auch gleichzeitig einen Antrag auf Wiederaufnahme.
Stellungnahme:
Die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages beträgt ein Monat. Die BVE wurde ihm mit mit Finanzonline wirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte den Vorlageantrag jedoch erst am , womit dieser als verspätet eingebracht gilt und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.
Mit dem Vorlageantrag stellte er den Eventualantrag einer Wiederaufnahme.
Da jedoch dieser weder die formellen noch materiellen Vorraussetzungen/Anforderungen erfüllt, ist auch dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Im gegenständlichen Fall ergab die FinanzOnline-Abfrage Veranlagungakt bezüglich der Teilnahme des Bf. an der elektronischen Zustellung :
"Ihre Bescheidanforderung wurde in die Databox (persönlich angefordert) gestellt."
In der Beschwerdevorlage hält das Finanzamt fest, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am mit FinanzOnline wirksam zugestellt wurde.
Fest steht, dass das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom zu wertende Scheiben des Bf. laut Eingangsstempel der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien am persönlich überreicht wurde.
Da die Beschwerdevorentscheidung bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingestellt wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an; siehe oben) begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Freitag, dem , und endete, da der ein Sonntag war, am nächsten Tag, somit am Montag, dem .
Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm nicht einmal behauptet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Bezüglich des vom Finanzamt gemachten Hinweises auf den Eventualantrag auf Wiederaufnahme ist anzumerken:
Für die Entscheidung über Wiederaufnahmen von Verfahren nach § 303 BAO ist gemäß § 305 BAO stets die Abgabenbehörde zuständig und nicht das Bundesfinanzgericht (abgesehen von der sich aus § 287 BAO ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche); dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis der Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 305, Tz 1).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103814.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at