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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.05.2019, RV/7102004/2019

Gegenstandsloserklärung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zur Steuernummer 09-1**/**** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung in Höhe von € 2.296,10 zuzüglich € 29,66 an Gebühren und Barauslagen (zusammen: € 2.325,76). Gepfändet wurden mit diesem Bescheid Geldforderungen aus einem Arbeitsverhältnis bei der Firma AG.

Am langte die mit datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde lautet:
"BESCHEID des Finanzamt FA09 (Abgabenkonto 1**/****)   vom , ohne ersichtlicher Geschäftszahl, an Herrn Bf,  SVNr. **** bezüglich Pfändung einer Geldforderung (Gehaltspfändung)
BESCHWERDE gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG

1. Beschwerdegegenstand
Gegen den Bescheid des FA09 - Wien Marxergasse 4 vom , Abgabenkontonummer 1**/****, erhebe ich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nach § 245 Abs 1 BAO nachstehende
                                                    BESCHWERDE
an das Finanzamt FA09 - Wien Marxergasse 4 1030 Wien.

2. Sachverhalt
Im Oktober 2010 wurde von Herrn Bf, dem Beschwerdeführer, ein Neufahrzeug der Marke Honda und Type Nr.Typ im EU Mitgliedstaat Ungarn NETTO erworben. Der Beschwerdeführer ist kein Unternehmer nach UGB und weder echt, noch unecht vorsteuerabzugsberechtigt. Nach dem Transport des Neufahrzeugs nach Österreich hat der Beschwerdeführer das KFZ in die Importdatenbank von Honda Österreich eintragen lassen und sonst keine weiteren Schritte gesetzt. Am hat Herr Bf das Fahrzeug, welches zuvor in Österreich niemals zugelassen oder angemeldet wurde, mittels eines Kaufvertrags an Herrn AB ohne UST (NETTO) mit Verlust verkauft und den Käufer mündlich, sowie schriftlich auf dem Kaufvertrag über die Tatsache aufgeklärt, das die Steuerschuld auf den Käufer übergeht, und Dieser bei eventueller Anmeldung des KFZ bei der Zulassungsstelle und folgendem Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Umsatzsteuer (UST) sowie Normverbrauchsabgabe (NOVA) an das Finanzamt abführen muss. Was danach mit dem KFZ passiert ist, ist dem Beschwerdeführer unbekannt.

Der Prozess von Nettoerwerb bis Nettoverkauf des KFZ wurde vom Beschwerdeführer durchgeführt,  welcher

• Kein Unternehmer nach UGB war,

• Nicht vorsteuerabzugsberechtigt war und

• Beim Verkauf keine UST vom Käufer eingehoben hat.

Per Definition ist die UST nicht nur Objekt- sondern vor Allem Verbrauchssteuer.

In diesem Fall wurde kein tatsächlicher Ge- oder Verbrauch vom Beschwerdeführer getätigt und durch den innergemeinschaftlichen Erwerbs auch keine Steuerposition eröffnet.

Bis zum Verkauf des KFZ keine Handlungen gesetzt hat, das KFZ in Österreich zuzulassen und anzumelden.

3. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde wurde gemäß § 245 Abs. 1 BAO rechtzeitig und innerhalb der 1-monatigen Beschwerdefrist, gerechnet ab dem Zustellungsdatum vom , bei der Bescheid erlassenden Behörde, dem Finanzamt FA09 - Marxergasse 4 1030 Wien, eingebracht.

Der Beschwerdeführer, Bf, wurde durch den Bescheid des Finanzamt FA09 vom nach Art 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seinen subjektiven Rechten verletzt und ist damit beschwerdelegitimiert.

4. Beschwerdegrund
Unrechtmäßigkeit der Pfändung aufgrund fehlenden Anspruchs auf Umsatzsteuerforderung des FA09, da Beschwerdeführer nicht Steuerschuldner ist.

5. Beschwerdebegehren
Die unverzügliche Einstellung der Pfändung nach § 290a EO und § 65 AbgEO und Löschung der Forderung gegen den Beschwerdeführer, Bf SVnr. ****

6. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das
Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien
Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

die
                                             ANTRÄGE,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2a. gemäß Art 130 Bas. 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden
in eventu
2b. Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
"

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hat dies wie folgt begründet:
"Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen den Pfändungsbescheid vom .
Im anhängigen Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Pfändungsmaßnahme zu Recht erfolgte. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen.

Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 2.816,64 € aufweist. Das Finanzamt hatte sohin das Recht, zu versuchen, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken. Das Finanzamt war aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Gesetzes zustehenden Mittel zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes auszuschöpfen.

Die Pfändung von (grundbücherlich nicht sichergestellten) Forderungen geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Gemäß § 71 (1) AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 AbgEO zur Einziehung zu überweisen. Das Pfandrecht wurde am - mit der Zustellung des eingangs erwähnten Pfändungsbescheides an den Dienstgeber AG - begründet.

Soweit in der Berufung die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestritten wird, ist auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 AbgEO zu verweisen. Demnach können gegen den Abgabenanspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide, und nicht gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO geltend zu machen.
Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Insgesamt gesehen erweisen sich daher sowohl die vorgenommene Pfändung der Forderungen aus Bankguthaben aller Art als auch die Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens als zu Recht. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus Ihrem Vorbringen noch sonst aus dem Akteninhalt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Vorlageantrag

Mit Faxnachricht vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Begründung im Vorlageantragt lautet:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Geldpfändungsbescheid vom wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Im Veranlagungsverfahren, welches im Jahre 2011 begonnen hat, hat vor der Abgabenfälligkeit zum (EUST & NOVA) am mittels Kaufvertrag ein Übergang der Abgabenschuld i.H.v 2.816,64 € vom Beschwerdeführer, Bf, auf den Käufer, AB, (siehe Kaufvertrag) stattgefunden. Zwischen dem Vertragsdatum und der Fälligkeit der Abgabenschuld hat der Beschwerdeführer im zuständigen FA persönlich vorgesprochen, den Sachverhalt in der Abteilung „Abgabensicherung" erklärt und den Kaufvertrag für den Steuerakt durch die Sachbearbeiterin kopieren lassen. Dennoch wurde das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2011 im Jahre 2012 zur Tilgung auf das Steuerkonto 1**/**** übertragen, obwohl das FA bereits wusste bzw. wissen hätte müssen das es sich bereits zu diesem Zeitpunkt um keine Abgabenschuld des Beschwerdeführers mehr gehandelt hat. Im Laufe des Jahres 2012 hat der Beschwerdeführer das FA erneut auf den Irrtum hingewiesen, jedoch wurde keine Handlung zur Aussetzung bzw. Einstellung des Verfahrens seitens des FA gesetzt.

Sämtliche Bescheide, Informationen, Abgabenfestsetzungen und Verfügungsverbote im Zusammenhang mit dem Steuerkonto 1**/**** waren für den Beschwerdeführer absolut nichtig, da sie dem falschen Empfänger zugegangen waren.

Am wurde seitens des FA ein Geldpfändungsbescheid in Form einer Gehaltspfändung des Beschwerdeführers veranlasst welche seither im Gange ist. Zusätzlich wurde erneut das Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2019 zum Jahr 2018 zur Tilgung der Abgabenschuld verwendet.

In der Bescheidbeschwerde vom hat der Beschwerdeführer zum dritten Mal das FA auf dessen Irrtum aufmerksam gemacht und den Kaufvertrag erneut beigelegt, dennoch wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Pfändung des Beschwerdeführers, obwohl dieser nicht Abgabenschuldner ist, sowie die Einbehaltung der Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen ist ein grober Eingriff in dessen subjektive Rechte.

Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:
Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von 2.816,64 € sowie die unverzügliche Rücküberweisung aller Beträge auf das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers, die im direkten Zusammenhang mit der Tilgung des Steuerkontos 1**/**** stehen.
"

Vorlagebericht 

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass dem Pfändungsbescheid vom  der Rückstandsausweis (RA) vom , in dem vollstreckbare Abgabenrückstände i.H.v. € 2.296,10 ausgewiesen waren, zu Grunde lag; gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Abgabenvorschreibung (Normverbrauchsabgabe) vom unrichtig wäre. Da Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, ausschließlich mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide im Veranlagungsverfahren und gem. § 12 Abs. 1 AbgEO nicht im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen wären, beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Ersuchen um Vorlage der Festsetzungsbescheide

Am ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um weitere Unterlagen, insbesondere um Angaben, ob die gepfändeten Abgabenschulden auf Grund von Selbstberechnungen oder auf Grund von bescheidmäßigen Festsetzungen entstanden sind.

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge diverse Unterlagen (zB Vorladung zur persönlichen Vorsprache am , Kaufvertrag vom zwischen Bf und AB mit Bezeichnung des Motorrades und Hinweis auf Privatverkauf, ungarische Fahrzeugunterlagen, Schreiben von Generalimporteur_GmbH über die Aufnahme des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank, Bescheide vom samt Übernahmebestätigung vom über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe, Umsatzsteuer und Verspätungszuschlägen, ein am der belangten Behörde persönlich überreichter Kaufvertrag vom zwischen Bf und AB mit Bezeichnung des Motorrades und Hinweisen auf die noch nicht bezahlte NoVA und Umsatzsteuer sowie auf den Privatverkauf).

Zurücknahme der Beschwerde

Mit Ladung vom wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung für den geladen. Am langte beim Bundesfinanzgericht folgende Fax-Nachricht ein:
"An das
Bundesfinanzgericht
Hintere Zollamtsstrasse 2b
1030 Wien

Beschwerdeführer
Bf
Geb. Datum
SV.Nr.: ****

Adr
Ort

Belangte Behörde
Finanzamt Wien FA09
Marxergasse 4
1030 Wien

Wegen:
Bescheid des FA09 (Abgabenkonto 1**/****) vom , Pfändung einer Geldforderung und Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 274 BAO - GZ RV/7102004/2019

Da der, in der Beschwerde durch den Beschwerdeführer Bf, belangten Behörde - dem Finanzamt FA09‚ offensichtlich kein Verschulden bei der Festsetzung der Abgabenschuld und Feststellung des Abgabenschuldners vorzuwerfen ist und der Sachverhalt in die Zuständigkeit des Straflandesgericht Wiens fällt, nimmt der Beschwerdeführer, Bf, die Beschwerde nach § 256 Abs. 1 BAO zurück.

Hochachtungsvoll
Bf
"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Oktober 2010 erwarb der Beschwerdeführer ein Neufahrzeug (Motorrad) in Ungarn. Im August 2011 verkaufte der Beschwerdeführer das Motorrad  weiter.

Mit Bescheiden vom wurde von der belangten Behörde die Normverbrauchsabgabe, die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge ( Fahrzeugeinzelbesteuerung) und Verspätungszuschläge festgesetzt und am Abgabenkonto 09-1**/****  verbucht. Am wurde von der belangten Behörde ein Rückstandsausweis ausgestellt, der einen vollstreckbaren Abgabenrückstand in Höhe von € 2.296,10 aufweist.

Mit Bescheid vom , bezeichnet als "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" pfändete die belangte Behörde eine Geldforderung von insgesamt € 2.325,76. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom .

Mit Fax vom nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Rechtliche Erwägungen

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungs­gericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz, BAO6, § 256 Tz 11).

Die Beschwerde war beschlussmäßig gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Gemäß § 274 Abs 3 BAO konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nichtzulassung der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 256 Abs. 3 BAO) ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102004.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at