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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2019, RV/2200029/2019

Aufhebung von Bescheid und BVE weil zugrunde liegender Antrag zurückgezogen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aaaa, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid des Zollamtes Graz vom mit der Zahl: aaaa und
die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom mit der Zahl: bbbb
werden ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig..

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem in der Beschwerde vom gegen den Sammelbescheid des Zollamtes Graz (nachfolgend: Zollamt) vom , Zahl: cccc, gestellten Antrag beantragte der Antragsteller A, Adresse1, die A ussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes vom  , Zahl: aaaa, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in der beantragten Höhe von € 33.480 abgewiesen.    

Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom  in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde vom hatte keinen Erfolg und wurde vom Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , Zahl: bbbb, abgewiesen. 

Gegen diese BVE richtet sich der vom Bf in offener Frist eingebrachte Vorlageantrag vom

Mit Schriftsatz vom hat der Bf seinen Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zurückgezogen.

Erwägungen:

Nach § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Aufhebung als meritorische Erledigung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB

Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (vgl. Ritz, BAO6, § 115, Tz 3 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Mit Schriftsatz vom  hat der Bf seinen Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zurückgezogen.

Wird im gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Antrag, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, zurückgezogen, dann bewirkt dies nicht automatisch die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der rückwirkenden Zurücknahme des Antrages die für einen erstinstanzlichen Bescheid, eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher den angefochten Bescheid des Zollamtes vom ersatzlos aufheben. Eine solche Aufhebung hat dann zu erfolgen, wenn der bekämpfte Bescheid als antragsgebundener Verwaltungsakt als Folge der Zurücknahme des Antrages ohne Antrag ergangen ist (vgl. ; siehe auch Ritz, BAO6, § 279, Rz 6).

Aus denselben rechtlichen Gründen war auch die verfahrensgegenständliche BVE vom ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die oben genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, wird die Revision nicht zugelassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag auf Aussetzung
Zurückziehung des Antrages
ersatzlose Aufhebung
antragsgebundener Verwaltungsakt
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200029.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at