Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.06.2019, RV/7101465/2018

Missverständliche Erklärung betreffend "Zurücknahme" einer Beschwerde gem. § 256 BAO, Aufhebung unter Zurückverweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***, ***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) den folgenden Beschluss:

I. Der angefochtene Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 mit -245,- Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein, da Kosten für Familienheimfahrten und Fachliteratur nicht anerkannt worden seien. Mit Eingabe vom schrieb die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerde zurückziehen wolle, da sie es falsch gemacht habe. Sie wolle dies korrigieren. Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom als gegenstandslos erklärt. Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin neuerlich eine Beschwerde (Vorlageantrag) ein und übermittelte Belege betreffend Familienheimfahrten und Fachliteratur.

Gemäß § 256 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist dabei eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (Ritz, BAO6 § 256 Rz 2). § 256 BAO erfordert jedoch eine "zweifelsfreie" Erklärung über die Zurücknahme des Rechtsmittels ().

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom , dass sie die Beschwerde korrigieren wolle, da sie etwas falsch gemacht habe. Danach brachte sie mit Schreiben vom neuerlich eine (als Vorlageantrag gewertete) Beschwerde ein. Die belangte Behörde konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 BAO beabsichtigte.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen erlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Da die belangte Behörde in rechtsirrtümlicher Weise von einer gültigen Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist, hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Fachliteratur zu ermitteln.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit Erkenntnis vom , 2013/13/0020 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Zurücknahme eines Rechtsmittels gem. § 256 BAO eine "zweifelsfreie" Erklärung des Beschwerdeführers erfordert. Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101465.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at