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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2019, RV/7500391/2019

Parkometerabgabe: Einwendungen gegen den Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger über die Beschwerde des P1, A1, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-501006/8/3, betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die
angefochtene Vollstreckbarkeitsbestätigung bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Strafverfügung der belangten Behörde, vom , MA 67-PA-501006/8/3, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht.

Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen erging das Vollstreckungshilfeersuchen, um die in der Strafverfügung ausgewiesenen, vollstreckbaren und unanfechtbaren parkometerrechtlichen Forderungen im Gesamtbetrag von 60 € einzutreiben.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , MA 67-PA-501006/8/3, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 EO abgewiesen.

Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 3 Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. in diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger ein. Dabei muss gemäß § 3 Abs 2 WG der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung).

Diese Vollstreckbarkeitsbestätigung ist allerdings gemäß § 7 Abs 3 EO aufzuheben, wenn sich erweist, dass die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu Unrecht angenommen wurde. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein Zustellmangel gegeben ist.

Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die zu einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel erteilt wurde, ist nach der Anordnung des § 7 Abs 4 EO jene Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel stammt (vgl Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl, 2015, Anm 101 und Anm 108/3).

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung („eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft“).

Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen (vgl , VwSlg 1098 A/1949), hat aber der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung derselben, wenn deren Ausstellung - im begehrten Umfang – verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl ). Gleichfalls hat die Titelbehörde über Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels mit Bescheid zu entscheiden (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/09/0215, mit weiteren Nachweisen, vom , Zl. 99/05/0254 ua).

Der vorliegende Exekutionstitel, die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom wurde dem Antragsteller nach den im Akt befindlichen Rückscheindaten am zugestellt.

Anhaltspunkte für einen Zustellmangel, wie z.B. Ortsabwesenheit, wurden nicht behauptet und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. Somit ist anhand des als inländische öffentliche Urkunde geltenden Zustellnachweises von einer rechtswirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung auszugehen.

Mit der Zustellung wurde die Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VStG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.

Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war."

In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass weder er selbst noch sein Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in Wien gewesen seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom  wurde am  in der zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die im Akt aufliegende Zustellungsurkunde (AS 16) belegt das Einlegen der Strafverfügung vom , MA 67-PA-501006/8/3, am  in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung.

Auch der Beschwerdeführer selbst hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine
mangelhafte Zustellung geltend gemacht.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obige Sachverhaltsfeststellung als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 11 Zustellgesetz normiert:

"(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen normiert:

"Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen."

§ 180 der deutschen Zivilprozessordnung normiert:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [Ersatzzustellung in der Wohnung] nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung."

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellung gilt die verfahrensgegenständliche Strafverfügung daher als rechtmäßig zugestellt.

§ 3 VVG normiert:  

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 7 EO normiert:

"(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der [...] im § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist."

§ 3 Abs. 2 VVG sieht eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für Bescheide, die eine Geldleistung auferlegen, vor. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Bescheid, sondern eine bloße Beurkundung ("eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechts- und Tatsachenauskunft").
Auch wenn Vollstreckbarkeitsbestätigungen keine Bescheide darstellen, hat aber der Abspruch über einen Antrag auf Erteilung derselben, wenn deren Ausstellung - im begehrten Umfang - verweigert wird, bescheidmäßig zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird (vgl. , mwN).

Im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels gemäß § 7 Abs. 4 EO kann grundsätzlich nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides selbst aufgerollt werden (vgl zB ).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weder er selbst noch sein Fahrzeug seien zum Beanstandungszeitpunkt in Wien gewesen, kann der Beschwerde daher nicht zum angestrebten Erfolg verhelfen, da es sich inhaltlich einzig und allein auf die der Vollstreckungsbestätigung als Titelbescheid zu Grunde liegende Strafverfügung vom , MA 67-PA-501006/8/3, bezieht und dies nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Vollstreckungsverfahren rechtlich unbeachtlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) ab, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 7 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500391.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at