Keine Beschwerdelegitimation des Schuldners im Insolvenzverfahren
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO vom BAO des Beschwerdeführers, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich der im Punkt B) 3., 4. und 5. der Beschwerde angeführten Bescheide:
a) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2015 und 2016 vom betreffend die GmbHA
b) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom für die Zeiträume 2010 bis 2013 betreffend die GmbHB und
c) Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom für die Zeiträume 2008 bis 2015 betreffend die GmbHC
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom , eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer (=Bf.) eine Säumnisbeschwerde betreffend eine Reihe von Rechtsmitteln ein.
Im gegenständlichen Verfahren werden die Punkte B) 3., 4. und 5. der Säumnisbeschwerde behandelt. Die übrigen Punkte A) 1. und B) 1. und 2. werden in gesonderten Verfahren erledigt.
Der Bf. behauptet die Säumigkeit der Behörde hinsichtlich nachstehender Beschwerden:
a) Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHA Bescheide
b) Beschwerde vom (laut der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerde ist diese mit datiert) gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHB
c) Beschwerde vom gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer betreffend die GmbHC.
Über das Vermögen des Bf. wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Sämtliche oa. Haftungsbescheide wurden vom Finanzamt am erlassen und an den Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Bf. adressiert.
Rechtslage
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Sinngemäß sind anzuwenden:
a)...
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c)...
§ 2 Abs. 2 IO (Insolvenzordnung)
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 3 Abs. 1 IO
Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde.
Erwägungen
Voraussetzung für eine Säumigkeit eines Finanzamtes ist gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass das Finanzamt mehr als sechs Monate untätig geblieben ist.
Im Beschwerdeverfahren sind die vom Bf. eingebrachten Beschwerden mit dem und dem datiert. Die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde beträgt sechs Monate ab Einlangen. Die Entscheidungsfrist endet daher für die Beschwerden a) und c) frühestens am und für die Beschwerde b) frühestens am . Die Säumnisbeschwerde langte aber schon am beim Bundesfinanzgericht ein.
Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen war.
Die Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht erhoben.
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Bundesabgabenordnung Kommentar, 6. Auflage, § 284 Rz 12 m.w.N.).
Auf Grund der verfrühten Einbringung ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Ein weiterer Zurückweisungsgrund ist die mangelnde Legitimation des Bf. zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
Der Bf. ist Schuldner im oa. Insolvenzverfahren. Gemäß § 2 Abs. 2 Insolvenzordnung (IO) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Nach § 3 Abs. 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.
Der Masseverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (siehe ).
Die Verfahren betreffend Kapitalertragsteuer betreffen eindeutig die Insolvenzmasse.
Im Beschwerdefall ist der Bf. folglich auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde berechtigt, weshalb auch aus diesem Grunde die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Säumnisbeschwerde ist daher im Punkte B) 3., 4. und 5. gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100035.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at