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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2019, RV/7500157/2019

Parkometerabgaben: Kein gültiger Parkschein im Zeitpunkt des Abstellens des Kfz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/GZ, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers Sf, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde, unter Zugrundelegung der Anzeige eines Kontrollorganes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung für Parkraumüberwachung, mit Strafverfügung vom , MA67/GZ, angelastet, er habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Wiesingerstraße 4, gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung mit der Begründung Einspruch, dass er das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen habe und beantragte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer auf, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das streitverfangene Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es am um 20:37 Uhr in 1010 Wien, Wiesingerstraße 4, gegenüber, gestanden sei. Darauf, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, wurde in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ausdrücklich hingewiesen.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er selbst sei Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Beschwerdeführer zum Sachverhalt "Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war" innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten sowie ermöglicht, die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel der belangten Behörde bekanntzugeben.

Dieses Schreiben wurde gemäß Übernahmebestätigung am  zugestellt und mit Schreiben vom fristgerecht wie folgt beantwortet: Eine Beweisaufnahme "im klassischen Sinn" sei nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die Anzeige übersandt worden. Seines Erachtens sei die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt worden. Vielmehr habe er einen Bekannten gebeten, elektronisch einen Parkschein für ihn zu legen, was dieser auch durchgeführt habe. Er gehe daher davon aus, daß zum Zeitpunkt der Betretung sein Fahrzeug über einen gültigen elektronischen Parkschein, gelöst per Handy, verfügt habe. Der einschreitende Beamte sei daher zu befragen, ob er eine entsprechende Prüfung, welche aus der Anzeige nicht hervorgehe, überhaupt vorgenommen habe. Vorsichtsweise bestritt er, daß er tatsächlich am um 20.37 Uhr in Wien 01, Wiesingerstraße 4 geparkt habe und dass die zugrundeliegende Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

Zur Beweisführung beantragte er seine Einvernahme, die förmliche Einvernahme des Anzeigers und weitere Beweise behielt er sich vor. 

Zusammenfassend beantragte er das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer daraufhin mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil die Parkzeit überschritten wurde.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung
ausgestellte Organstrafverfügung eines Überwachungsorganes, sowie die zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung beantragten Sie selbst als Ihr bevollmächtigter
Vertreter, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens, da Sie das Ihnen vorgeworfene Delikt nicht begangen haben.

Anlässlich der Lenkererhebung gaben Sie sich selbst als Lenker an.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die Anzeige und die Fotos des
Meldungslegers zu Kenntnis gebracht.

In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass ein Bekannter für Sie einen elektronischen
Parkschein zum Tatzeitpunkt gelegt habe. Weiters beantragen Sie die Einvernahme des
Meldungslegers, bestreiten vorsichtsweise die verfahrensgegenständliche Abstellung, da die Zeit durch die Ihnen vorgelegte Anzeige nicht dokumentiert ist und die ordnungsgemäße Verordnung der allfälligen Kurzparkzone.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Parkschein ist bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und
durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Wie den Anzeigeangaben sowie den vom Meldungsleger angefertigten Fotos zu entnehmen ist, war im Fahrzeug der Parkschein Nr. PSNr, gültig für eine halbe Stunde mit den Entwertungen , 19:45 Uhr im Fahrzeug angebracht.

Bezug nehmend auf Ihr Vorbringen, dass ein Bekannter für Sie zum Tatzeitpunkt einen
elektronischen Parkschein gelöst habe, wird darauf hingewiesen, dass nach
Überprüfung der HANDY Parken-Buchungen am zwar um 20:43 Uhr
unter der Bestätigungsnummer HandyPSNr eine Abbuchung von 30 Minuten, gültig ab 20:45 Uhr, erfolgte. Zum Zeitpunkt der Beanstandung um 20:37 Uhr war die Abgabe jedenfalls (noch) nicht entrichtet.

Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur
Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der
Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, hingegen treffen den Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu
entlasten.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als
Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als
erwiesen angesehen werden.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen könnten.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen
'Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange vom Bestand einer
Kurzparkzone ausgehen müssen, als Sie nicht ein Verkehrszeichen 'Kurzparkzone Ende'
passierten.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen 'Kurzparkzone Anfang' bzw. 'Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( Zl. 89/17/0191).

Es ist auch nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße
gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in eine Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über
Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 86/18/0205 u.a.).

Der von Ihnen gewählte Abstellort lag im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer
ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Ihre Ausführungen lassen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen. Die Behörde war daher nicht gehalten, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeiten aufheben würde, lag mangels
Überprüfbarkeit im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen zu den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche lnteresse, dem die Strafdrohung dient.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die jeweilige Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts verwaltungsstrafrechtliche
Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig sind.

Da Sie von der eingeräumten Möglichkeit lhre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben waren diese von der Behörde zu schätzen und daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr
verhängte Geldstrafe, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere
Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer neben Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides aus:

"Das Straferkenntnis wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger
Beweiswürdigung bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Tatsächlich war mein Fahrzeug zunächst im dritten Bezirk geparkt, der Parkschein war um um 20.15 Uhr abgelaufen. Da ich im ersten Bezirk Besorgungen zu tätigen hatte,
stellte ich mein Fahrzeug um 20.35 Uhr ca. in der Wiesingerstraße ab und stellte fest,
daß ich keine weiteren Parkscheine besaß, auch keine 15-Minuten-Parkscheine. Ich begab mich daher in ein nahe liegendes Lokal und bat einen Bekannten, für mich per Handy einen Parkschein zu legen. Als ich um ca. 19.48 Uhr
[gemeint: 20.48] zum Fahrzeug zurückkam, mußte ich feststellen, daß ich mit Organmandat bestraft wurde. Ich stellte mein Fahrzeug in weiterer Folge auf einen anderen Parkplatz.

Hieraus ergibt sich folgende Konsequenz:

Am besagten Parkplatz Wiesingerstraße gegenüber 4 stand mein Fahrzeug weniger als 15 Minuten. Obwohl mein Bekannter offensichtlich relativ spät den Parkschein per Handy löste, habe ich daher entgegen den Ergebnissen des Straferkenntnis die
Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt. Ich stellte mein Fahrzeug ca. um 20.35 Uhr ab, sodaß ich jedenfalls berechtigt gewesen wäre, bis 20.50 kostenlos zu parken.

Es liegt daher keine Verkürzung der Parkometerabgabe vor, weiters auch kein strafbares Verhalten. 

Weder aus der Parkometerabgabenverordnung noch aus der Kontrolleinrichtungsverordnung geht hervor, daß im Falle der Abschleppung (Anmerkung BFG, gemeint: Abstellung) eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für die Dauer von maximal 15 Minuten eine Parkometerabgabe zu entrichten ist, wenn nicht hinter der Windschutzscheibe ein 15-Minuten-Parkschein eingelegt worden ist. Eine derartige Verpflichtung ist nicht gesetzlich verankert.

Da das Fahrzeug nicht 15 Minuten am Parkplatz stand und überdies die
Parkometerabgabe nicht verkürzt wurde, da ein Parkschein ab 19.45 Uhr gelegt war,
liegt kein strafwürdiges bzw‚ strafbares Verhalten vor. Zumindestens wäre die Erteilung einer Ermahnung gerechtfertigt gewesen. Ich verweise auf die Entscheidung RIS-05/K/42/3135/2012 (UVS vom ). Beweis: meine Einvernahme, weitere Beweise vorbehalten.

Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, da der Meldungsleger ebensowenig gehört wurde wie meine Einvernahme erfolgt ist. Überdies ist der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

Ich stelle daher den Antrag

1) auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens;

2) das Straferkenntnis der MA 67 vom , GZ MA67/GZ ersatzlos zu beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

3) in eventu mir eine Ermahnung zu erteilen.

4) in eventu die über mich verhängte Strafe angemessen herabzusetzen."

Das Bundesfinanzgericht führte auf Antrag des Beschwerdeführer am  eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter und das Parkraumüberwachungsorgan als Zeuge niederschriftlich vernommen wurden.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er dazu keine Angaben machen werde.

Der Beschwerdeführer stellte klar, dass das irrtümlicherweise verwendete Wort "Abschleppung" in seiner Beschwerde (AS 76/83) durch "Abstellen" zu ersetzen sei.

Der Meldungsleger (Zeuge) führte nach Vorlage der verfahrensgegenständlichen Anzeige nach Befragen durch den Richter, ob er sich konkret an die gegenständliche Amtshandlung erinnern könne, folgendes aus:

"Konkret kann ich mich nicht erinnern. Nach Überprüfung des Vorliegens eines Papierparkscheins kam ich zum Ergebnis, dass kein gültiger Papierparkschein vorlag. Nach Kennzeichenabfrage über mein PDA erkannte ich, dass das KFZ nicht gestohlen war und dass Handyparken zur Tatzeit nicht gebucht wurde. Im Zuge der Amtshandlung wurden die aktenkundigen Fotos angefertigt. Ich gebe an, dass ich technisch kein Organmandat ausstellen hätte können, wenn ein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen wäre."

Dem Beschwerdeführer wurde der Tagesauszug Handyparken vom vorgehalten. Aus diesem geht hervor, dass bezüglich des gegenständlichen KFZ (Kennz) um 20:43 Uhr mit Wirksamkeit 20:45 Uhr ein 30-Minuten elektronischer Parkschein gelegt wurde.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass von seiner Seite nicht bestritten werde, dass um 20:37 Uhr tatsächlich kein Papier- oder elektronischer Parkschein für das KFZ eingelegt bzw gelöst wurde.

Auf die Feststellungen des Richters, wonach im Einspruch gegen die Strafverfügung das Abstellen am Tatort vom Beschwerdeführer noch bestritten wurde, in der Beschwerde ein Abstellen in der Wiesingerstraße jedoch eingeräumt wurde, gab der Beschwerdeführer an, es gelte das in der Beschwerde Gesagte.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde spruchgemäß verkündet.

Eine Ausfertigung der im Akt befindlichen Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt der Belehrung nach § 29 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Verhandlung ausgehändigt sowie der belangten Behörde mit aktenkundigem Schreiben vom übermittelt und nachweislich zugestellt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 2a VwGVG die Ausfertigung eines schriftlichen Erkenntnisses.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 20:37 Uhr in 1010 Wien, Wiesingerstraße 4, gegenüber, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hierfür einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Im Kraftfahrzeug befand sich der Parkschein Nr. PSNr, gültig für 30 Minuten mit den Entwertungen , 19:45 Uhr, der zum Beanstandungszeitpunkt 20:37 Uhr bereits abgelaufen war.

Für das gegenständliche Kraftfahrzeug wurde ein elektronischer Parkschein (Nummer: HandyPSNr) für 30 Minuten um 20:43, mit Gültigkeitsbeginn um 20:45, aktiviert.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen sind allesamt der Aktenlage entnehmbar, insbesondere den Fotos des Meldungslegers, dem Auszug Handyparken sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass um 20:37 Uhr tatsächlich kein Papier- oder elektronischer Parkschein für das KFZ gelegt war.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 2  Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Für die Verwendung von Papierparkscheinen gilt gemäß § 3 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung folgendes:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden."

Für die Verwendung von elektronischen Parkscheinen gilt gemäß § 7 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung folgendes:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Diesen rechtlichen Bestimmungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die unverzügliche Verpflichtung trifft, die rechtlich vorgesehenen Parkscheine (in Papier oder auf elektronischem Weg) zu verwenden und diese rechtskonform zu entwerten und anzubringen bzw zu aktivieren.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seinen Beschwerdeausführungen das Straferkenntnis im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sein Fahrzeug sei am Tatort weniger als 15 Minuten gestanden. Es gehe seiner Ansicht nach weder aus der Kontrolleinrichtungenverordnung noch aus der Parkometerabgabeverordnung hervor, dass im Falle einer Abstellung von einem mehrspurigen Kraftfahrzeug für die Dauer von weniger als 15 Minuten eine Parkometerabgabe zu entrichten sei, sofern nicht hinter der Windschutzscheibe ein 15-Minuten-Gratisparkschein eingelegt worden ist.

Diesem Vorbringen sind bereits die §§ 3 Abs 1 bzw 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung entgegenzuhalten, wonach Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich ein Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl zB ).

Ob das Fahrzeug vom Beschwerdeführer tatsächlich nur wenige Minuten für einen kurzen Fussweg zu einem nahe gelegenen Lokal abgestellt gewesen ist, um einen Bekannten um eine Parkscheinbuchung per Handy zu ersuchen, ist in einem Fall, wo der Parkschein bereits abgelaufen war und ein neuer Parkschein (noch) nicht gebucht wurde, nicht relevant. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, sein Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, nicht nachgekommen (vgl zB ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ; ).

Aus diesem Grund trifft den Lenker, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung, das Fahrzeug nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Abgabe entrichtet wurde, aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entfernen. Versetzt sich der Lenker (schuldhaft) in eine Lage, in der er weder der Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe nachkommen noch das Fahrzeug entfernen kann, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich strafbar (vgl ).

In einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesache, in der der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, der Begriff "Beginn des Abstellens" sei dahingehend zu interpretieren, dass in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei - oder wie hier: der Zeitraum für einen Fussweg zu einem nahe gelegenen Lokal um die Parkscheinbuchung per Handy zu veranlassen - , führte der Gerichtshof in seinem abschließenden Erkenntnis vom , 96/17/0354, Folgendes aus:

"Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn 'Beginn des Abstellens' legt die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des 'Abstellens' zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, dass - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, dass unverzüglich nach dem 'Abstellen' des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom 'abgestellten' Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."

Wann genau der Beschwerdeführer am sein Kraftfahrzeug tatsächlich am Tatort abgestellt hat, ist nach der obigen Rechtsprechung nicht entscheidend. Allein entscheidungswesentlich ist, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan um 20:37 Uhr weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Damit war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt nicht entrichtet. Bereits mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung - wie im vorliegenden Beschwerdefall von acht Minuten - hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl bzw nochmals für viele ).

Indem der Beschwerdeführer daher zum Beanstandungszeitpunkt ohne Aktivierung eines entsprechenden elektronischen Parkscheins oder Entwertung eines entsprechenden rechtlich vorgesehenen Papier-Parkscheins das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung bereits verwirklicht.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde herangezogene Entscheidung des UVS Wien vom ist schon deshalb nicht weiter einschlägig, da der gegenständliche § 2 der Parkometerabgabenverordnung im Zuge der Novelle vom , ABl 2013/39, durch Art II Z 2 der Novellierungsanordnung mit Inkrafttretensdatum , um eben jenen, im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen klarstellenden Halbsatz ergänzt wurde: ",wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

Ungeachtet dessen stand die zitierte Entscheidung des UVS Wien bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung im Widerspruch zur - auch bereits zur alten Rechtslage ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB ; ) sowie gegenteiligen Entscheidungen des UVS Wien (zB UVS Wien , UVS-05/K/2/7903/2011). Sowohl nach der alten als auch nach der durch ABl 2013/39 geänderten Rechtslage hat nämlich vor dem Hintergrund der erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Verkehrsteilnehmer, der dem Gebot der vorschriftsmäßigen Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden Parkscheins nicht entspricht, die Möglichkeit verwirkt, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, da auf Grund der Bestimmungen der Parkometerabgabenverordnung und der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an die vorschriftsmäßige Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden (elektronischen) Parkscheines geknüpft ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass bei Autofahrern das System der Parkraumbewirtschaftung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf und sie in Anbetracht der speziell wochentags herrschenden Parkraumnot durch Bereithalten von Parkscheinen oder Buchen eines elektronischen Parkscheines für die gesamte Abstelldauer entsprechend Vorsorge treffen können, um die eingerichteten Kurzparkzonen vorschriftsmäßig zu benutzen (vgl GZ. RV/7500607/2018).

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass zum Beanstandunszeitpunkt (20:37) tatsächlich kein Papier- oder elektronischer Parkschein für das KFZ gelegt wurde, gesteht die Beschwerdeführer das Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise ein.

Der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers bieten somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung eines für die gesamte Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Zur Kontrolle einer rechtmäßigen Befolgung der Vorschriften des Parkometerabgabenrechts ist es dabei unabdingbar, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Verkehrsteilnehmer eingehalten werden (vgl § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 3 Abs. 3 bzw § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).

Im vorliegenden Fall sind keine aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers feststellbar. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde im Rahmen des angefochtenen Straferkennntisses berücksichtigt.

Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl ).

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 € erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 € keinesfalls als überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500157.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at