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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2019, RV/7100407/2017

Werbungskosten einer Volksschullehrerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. Manuela Fischer und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Robert Posch, Karl Stubenvoll und Dr. Wolfgang Baumann in der Beschwerdesache X, y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

X (vormals v, Beschwerdeführerin, i.d.F. Bf.) war im Jahr 2014 nichtselbstständig als Volkschullehrerin und zudem teilweise geringfügig beschäftigt.
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte sie u.a. Werbungskosten für Arbeitsmittel i.H.v. € 2.088,50 bzw. Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. € 1.142,91.

Zunächst erging ein von der Erklärung abweichender Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
Aus der Begründung geht hervor, dass Pflichtbeiträge zur Versicherung sofern bezahlt auch anerkannt wurden. Hinsichtlich der Arbeitsmittel wurde auf § 20 EStG 1988 verwiesen, wonach Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder die gesellschaftliche Stellung mit sich bringen und zur Förderung des Berufs oder einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würde, nicht abzugsfähig seien. Lehre sowie die Judikatur gingen davon aus, dass in diesen Fällen die Notwendigkeit ein Indiz für die berufliche Veranlassung des Aufwands sei. Aufwendungen wie Wandtatoo, Wäscheklammern, Engelssymbole, Meister-Aura-Essenzen, CD’s, Klangwelten, Geschenkset persönliches Engelssymbol, Spielkarten, Ameisenspray, Dekomaterial, Seifenblasen, Softball, Sitzsack, Spiele, Rosenblätter, Kerzen, Teelichtgläser, Windlichter udgl. seien daher als Werbungskosten nicht anzuerkennen. Kosten für Drucker und Toner seien zu 60% als beruflich bedingt anzuerkennen. Im Ergebnis wurden Reisekosten i.H.v. € 844,- (ungekürzt), Kosten für Pflichtversicherungen i.v.H. € 253,- (beantragt € 1.142,91) bzw. für Arbeitsmittel i.H.v. € 418.- (beantragt € 2.088,50) als Werbungskosten berücksichtigt.

Die Bf. erhob mit Schriftsatz vom Beschwerde.
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge beantragte sie die Berücksichtigung i.H.v. € 541,18 und legte diesbezüglich eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor.
Zu den beantragten Werbungskosten für Arbeitsmittel erläuterte sie, dass diese generell vorliegen würden, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben beruflich veranlasst seien. Dies sei dann der Fall, wenn diese objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stünden und subjektiv der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen würden, sofern sie nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fielen.
Ein berufliches Erfordernis sei ebenso wenig erforderlich wie deren Zweckmäßigkeit. Die Notwendigkeit sei keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung oder für das Fehlen derselben ().
Auf die Notwendigkeit komme es bei Aufwendungen oder Ausgaben dann an, wenn sie ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen würden (). Die Notwendigkeit sei diesfalls dahingehend zu prüfen, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll sei.
Die Schule habe nur ein begrenztes Budget für Arbeitsmittel zur Verfügung. Weitergehende Anschaffungen müssten vom Lehrer getragen werden. Diese seien im konkreten Fall zwar nicht durch die Schulleitung gefordert, unter Berücksichtigung auf die Altersklasse der zu betreuenden Kinder aber einer pädagogisch effektiven Unterrichtsweise jedenfalls zuträglich und oftmals Grundlage für einen konzentrierten Unterricht. Die betreffenden Anschaffungen seien daher objektiv für ihre berufliche Tätigkeit sinnvoll.
Die getätigten Aufwendungen würden anlässlich der Ausstattung des Klassenzimmers anfallen und sich bis auf geringe Ersatzbeschaffungen jährlich nicht wiederholen.
Zur Begründung wurde zu den einzelnen Aufwendungen ausgeführt:
- Sitzsack, Pölster und Bücher würden eine Leseecke betreffen
- Kerzen und Dekomaterial (Wandtatoo, Teelichtgläser, Windlichter und Rosenblätter) würden der Klassen-Jahreszeitdekoration und der Gestaltung des täglichen Montessori Morgenkreises dienen.
- Wäscheklammern seien zum Aufhängen der Werkstücke und Zeichnungen der Kinder im Klassenraum bestimmt.
- Spielkarten, Seifenblasen, Softball und andere Spiele seien für die Pausengestaltung der Kinder angeschafft worden.
- Das Ameisenspray diene der Bekämpfung der Ameisenstraße auf den Fensterbänken.
- Engelssymbole, Aura-Essenzen und die CD Klangwelten seien zum täglichen Gebrauch in der Klasse bestimmt.  
Die Volksschule L, die durch einen hohen Ausländeranteil gekennzeichnet sei, führe 2 mal jährlich einen Klangschalenmeditationsworkshop durch. Diese Methode habe zu einer verbesserten Lernhaltung der Schüler beigetragen, weshalb die Bf. versucht habe, das Bildungsziel ‚Lernen mit allen Sinnen‘ gezielt unter Anwendung von Entspannungs-CD’s und Aura-Essenzen zu erfüllen.
Volkschullehrerinnen seien lt. Lehrplan Expertinnen, die die Bildungsziele und –standards mit ihrem methodisch-didaktischem Wissen verbinden und für den Unterricht nach ihrem Ermessen aufbereiten würden. Diesbezüglich wurden Ziele lt. Lehrplan für die Volksschule (BGBl. II Nr. 368/2005) näher dargestellt.
Die von der Bf. angeschafften Gegenstände würden ausschließlich im Klassenzimmer verwendet und nach Unterrichtsschluss in der Klasse verbleiben.  Selbst wenn die angeschafften Gegenstände für sich genommen einer privaten Nutzung grundsätzlich zugänglich wären, würde es keinen Sinn machen, die komplette Klasseneinrichtung täglich zur eigenen Nutzung an den Wohnsitz zu verbringen. Die Gegenstände könnten sowohl privat nutzbar sein, als auch für berufliche Zwecke eingesetzt werden. Die berufliche Verwendung ergebe sich dadurch, dass sich die Gegenstände permanent im Klassenzimmer befinden und zum Unterricht zur Verfügung stehen würden (). Die Anschaffungen seien ohne Anstellung in der betreffenden Schule nicht getätigt worden. Es bestehe daher auch keine private Mitveranlassung. Die benannten Anschaffungen könnten zwar auch die private Lebensführung betreffen, jedoch müsse (unter Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise) im Einzelfall der tatsächliche Verwendungszweck geprüft werden (). Diese Betrachtung dürfe nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt würden ().  
Da die als Werbungskosten beantragten Anschaffungen ausschließlich innerhalb des Klassenraumes Verwendung finden würden sei dieser Umstand in einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde der Bf. teilweise Statt gegeben und der Bescheid geändert.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in Höhe der von der Bf. nachgewiesenen Zahlungen (€ 541,18) als Werbungskosten anerkannt. 
Hinsichtlich der Arbeitsmittel wurde die Begründung des Bescheides im Wesentlichen wiederholt. Da es jedoch schwierig sei, beruflich notwendige Aufwendungen von solchen der privaten Lebensführung abzugrenzen, wurden die für Arbeitsmittel angefallenen Kosten i.H.v. € 300,- geschätzt.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Nach Wiederholung der bereits in der Beschwerde dargestellten Argumente stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat.

Mit Vorhalt des wurde die Bf. aufgefordert, weitergehende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen.
Neben Einzelheiten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrpersonal wurde angefragt, ob die Schulleitung die Verwendung von Engelssymbolen, Aura Essenzen, CD’s  und Spielzeug wie auch näher dargestellte Büchern bzw. Einrichtung (Sitzsack, Pölster) bestätigen könne. Zudem wurden u.a. Rechnungen für die beantragten Werbungskosten angefordert, die bereits in Kopie vorlagen, aber z.T. nicht leserlich waren.

In Beantwortung des Vorhalts erläuterte die Bf. mit Eingabe vom , dass sie in den Schuljahren 2013/14 sowie 2014/15 als Klassenlehrerin an der Volksschule L , **Bezirk Wien tätig gewesen sei. Sie habe im Schuljahr 2013/14 die Klassenführung eine Klasse mit großen sozio-emotionalen Problemen und Migrationshintergrund übernommen und vor allem im ersten Schuljahr den Fokus auf soziales Lernen, Meditation, Teambuilding und  Gewaltprävention legen müssen. Im Zuge eines Klangschalenworkshops, an dem die gesamte Schule teilgenommen habe, seien Klangschalen, Engelsymbole und Auraessenzen in den Unterricht eingebunden worden, um die Konzentration und das Sozialverhalten der Kinder nachhaltig zu fördern. Dies sei in enger Abstimmung mit der do. (namentlich benannten) Direktorin erfolgt, es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob ihr dieser Umstand noch erinnerlich sei.
In den Folgejahren, sei sie im Schuljahr 2015/16 als angestellte Klassenlehrerin an der Deutschen Schule in G1, im Schuljahr 2016/17 in der Volksschule M, im Schuljahr 2017/18 in der N) und im Schuljahr 2018/19 an der Volksschule P tätig gewesen. Seit befinde sie sich in frühzeitigem Mutterschutz.
Teile der von ihr als Werbungskosten beantragten Gegenstände (Bücher, Spielzeug, CD’s, Pölster…) seien an die angeführten Standorte verbracht und nach Erreichen der Gebrauchsdauer entsorgt worden.
Mehrere (namentlich benannte) Bücher und CD’s seien nun, da keine standortgebundene Beschäftigungsgarantie abgegeben worden sei, bei ihr im Keller eingelagert und das Spielzeug an den Schulen belassen worden. Den Sitzsack und die Pölser habe sie ebenso wie ein Wandtatoo in der Volksschule L belassen. Ein Foto des Wandtatoos das an der Klassentüre ihrer Klasse in der L angebracht worden war, wurde beigebracht.

In einer Stellungnahme vom erläutert das Finanzamt, dass die Anschaffung einschlägiger Bücher, Broschüren udgl. unbestreitbar dazu beitragen könne, den Unterricht eines Lehrers lebendiger zu gestalten. Derartige Gegenstände seien aber zufolge des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit als Aufwendungen für die Lebensführung zu beurteilen (). Anschaffungen, die derzeit im Keller eingelagert seien, könnten ebensowenig Werbungskosten darstellen wie Gegenstände, die nach Erreichen der Gebrauchsdauer entsorgt worden seien bei denen ein konkreter Nachweis, dass sie tatsächlich im Unterricht Verwendung gefunden hätten, fehle. 

über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
 (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung des Einkommens u.a. keine Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Zu den beantragten Werbungskosten ist im Einzelfall auszuführen:

I) 2013 getätigte Ausgaben
Im Falle außerbetrieblicher Einkünfte (die Bf. erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ist gemäß § 19 EStG 1988 die zeitliche Zuordnung von Ausgaben maßgeblich. Demnach sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Unter den von der Bf. als Werbungskosten angeführten Ausgaben finden sich 2 Rechnungen, die im Jahr 2013 zu Ausgaben geführt haben (s. unten).
Aufgrund der benannten Norm wären den betreffenden Rechnungen zugrundeliegenden Ausgaben, bereits im Kalenderjahr 2013 zu berücksichtigen gewesen. Ein Abzug im Rahmen der Veranlagung für 2014 war daher auch ohne weitergehende Prüfung ob dem Grunde nach Werbungskosten vorlagen, nicht möglich.
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungen Zahlung 2013
 
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
ToysR‘US
15,31
n. leser.
IKEA
268,24
diverse Artikel
 
 
283,55
 

II.) Ausgaben im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen
Die Bf. macht u.a. Ausgaben für Bücher als Werbungskosten geltend, die im Zusammenhang mit der Erlernung der italienischen Sprache stehen (Arbeitsbuch, Grammatik, Lösungsheft, Italienisch lernen im Handumdrehen, Italienisch Grundwortschatz).
Sie führt dazu an, im Schuljahr 2015/2016 an der Deutschen Schule G1 tätig gewesen zu sein und ‚zwangsläufig‘ in italienisch/deutsch unterrichtet zu haben.
Aus den Finanzbehörden übermittelten Lohnzetteln ist ersichtlich, dass die Bf. im Zeitraum vom bis , somit im Schuljahr 2015/16 keine Einkünfte aus der Lehrtätigkeit im Inland bezog.
Die Anschaffung der Lehrbücher mit Fokus auf die italienische Sprache steht im Zusammenhang mit ihrer im folgenden Schuljahr in Italien ausgeübten Tätigkeit wofür die Bf. gemäß Art. 15 DBA Italien im Inland nicht steuerpflichtig geworden ist.
Derartige Aufwendungen waren infolge der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungen für Italienisch-Bücher
 
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
amazon
24,62
Ital. Grundwortschatz, ital. Lernen
thalia
54,5
Buongiorno Arbeitsbuch, Lösungsheft
 
 
79,12
 

Nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Gz. 93/14/0195 erkannt:
‚Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/13/0013).‘
 

III) Rechnungen mit unbestimmbaren Inhalt
Aus mehreren, den Finanzbehörden übermittelten und den beantragten Werbungskosten zugrundeliegenden Rechnungen/Belegen ist der Inhalt der damit bezogenen Lieferungen/Leistungen nicht klar ersichtlich.
Bezeichnungen wie Floristik, Geschenk, Deko, Lebensm/Bücher lassen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, dass die dafür aufgewendeten Mittel im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte der Bf. standen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bf. in einigen Fällen die Rechnungen handschriftlich kommentiert hat (z.B. Pickerl f. Kinder, Deko-Material, Bastelmaterial).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit von einem Lehrer beantragten Werbungskosten (Fachliteratur) u.a. dargelegt (, 2012/15/0190).
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg. 8206/F, mwN sowie das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0197).
Der Werbungskosten beantragende Abgabepflichtige hat nach der angeführten Judikatur die (nahezu ausschließliche) berufliche Verwendung nachzuweisen, eine Glaubhaftmachung (i.S.d. § 138 BAO) reicht hierfür nicht aus.
Da schon eine Überprüfung des genauen Leistungsinhaltes der nachfolgend benannten Rechnungen nicht möglich war, konnte daraus umso weniger eine sich daraus allenfalls ableitende Notwendigkeit der Ausgaben erschlossen werden.
Soweit in den Rechnungen auf Schreibwaren Bezug genommen wurde, wurde eine berufliche Veranlassung angenommen und diese aus den nachfolgend benannten Rechnungen ausgeschieden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungen mit unbestimmbaren Inhalt
 
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
nicht lesbar
8,85
nicht lesbar
XXX Lutz
13,97
mini glass bottle with deco
Nanu Nana
15,80
Floristik
Sewa
9,79
HE Steine, Geschenk, Deko
Sewa
21,44
Lebensm/Bücher, div. Artikel
Sewa
42,11
Spielwaren, Schreibwaren, Geschenk, Deko
Nanu Nana
29,30
nicht leserlich
Sewa
24,24
Lebensm/Bücher, Textil/Kleidung
Sewa
13,96
div. Artikel
Nanu Nana
11,35
Rosenblätter, Dekokies, Schwimmdeko
Sewa
27,85
Geschenke/Deko, div. Artikel
Sewa
12,28
div. Artikel
Sewa
19,98
Schreibwaren; Lebensm./Bücher, Geschenk
Zwischensumme
250,92
 
abzügl. Schreibwaren
-18,15
 
 
 
232,77
 

IV) Engelsymbole, Aura-Essenzen, CD-Klangwelten:
Zur Verwendung der von der Bf. als Werbungskosten beantragten Engelssymbole, Aura-Essenzen, zugehörige Bücher und CD’s hat die Bf. dargelegt, dass in der Schule, in der sie tätig wurde, zweimal jährlich Klangschalenmeditationsworkshops stattfinden, die Klassen mit Klangschalen ausgestattet sind und diese auch im Unterricht Verwendung finden. Sie verweist auf die Problematik eines hohen Migrantenanteils in ihrer Schule.
Die benannten Gegenstände wurden nach ihren Angaben aufgrund der mit den Workshops verbundenen pädagogischen Fortschritte zu Meditationszwecken eingesetzt und entsprachen dem Bildungsziel des Lehrplanes ‚Lernen mit allen Sinnen‘.
Bei derartigen Aufwendungen ist eine Nähe zur persönlichen Lebensführung nicht von vornherein auszuschließen und ein strenger Maßstab anzulegen. So hat der VwGH hat im Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0260 erkannt:
‚Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.‘
Zu Tonträgern z.B. CD’s wurde vom VwGH (, Zl. 96/14/0098) festgestellt, dass solche jedenfalls auch zur privaten Nutzung geeignet sind.
Das trifft nach h.o. Ansicht auf die gegenständlich für Meditationszwecke erworbenen CD’s ebenso zu wie z.B. auf Tonträger im Bereich der Populärmusik.
Der UFS hat zu den, von einer Volkschullehrerin beantragten Werbungskosten mit Erkenntnis vom , RV/0300-F/11 judiziert:
‚Tonträger wie CDs, Schallplatten, Kassetten etc., auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen, sind dann nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg. cit. zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie ihrem Inhalt nach einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit ansprechen (vgl Doralt, EStG3, § 20 Tz 163 mwN). Auch der nachweisbare konkrete Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem Tonträger noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (; ebenso -G/05, zu einem Musiker). Eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien ist deshalb nicht möglich ( mwN).‘
Gleiches gilt für die gegenständlich lt. Bf. im Unterricht eingesetzten Engelsymbole bzw. verwendeten Aura-Essenzen. Der Nachweis eines nahezu ausschließlich beruflichen Einsatzes derselben im Unterricht wurde nicht erbracht und könnte auch durch die damals zuständige Direktorin nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden, ist doch davon auszugehen, dass sie nur fallweise am Unterricht der Bf. teilnahm.
Lt. VwGH (, 91/14/0231) ist für die Abgrenzung betrieblich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Auf 2 betroffenen Rechnungen findet sich u.a. die Anschaffung eines ‚persönlichen Engelsymbols‘, nach sprachlichem Verständnis somit eines auf eine bestimmte Person zugeschnittenen Gegenstandes, wobei in einem Fall die Rechnung (zugleich Lieferdatum) mit (schulfreie Zeit) ausgestellt wurde. Obgleich auf der Rechnung handschriftlich der vermerkt wurde, lässt sich daraus kein abweichendes Lieferdatum herleiten und lassen die Umstände am nahezu ausschließlichen beruflichen Einsatz, auch wenn derartige Hilfsmittel fallweise im Unterricht eingesetzt worden sein sollten, zweifeln.
Rechnungen derartigen Anschaffungen betreffen lagen i.H.v. bto € 360,81 vor (s. nachfolgende Tabelle).


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Rechnungen Engelsymbole, Aura-Essenzen, CD's
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
Name X
96,40
CD's, Essenz, Buchset Engelsymbole
Name X
49,80
Geschenkset pers. Engelsymbol und Aura-Essenz
Name X
52,88
persönliches Engelsymbol,
Name X
95,71
Essenzen, CD, Buch Engelsymbole f. Kinder
Name X
50,90
Essenzen
amazon
15,12
CD 'Melodie'
 
 
360,81
 

V) Kinderbücher, Spiele
Abgabenrechtlich stellt Literatur die von allgemeinem Interesse ist, bzw. für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstandard bestimmt ist, nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar (vgl. Doralt/Ruppe, Einkommensteuergesetz3 § 20 Tz. 163, mwN.).
Soweit sich Aufwendungen nicht einwandfrei (vgl. ) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Durch diese strenge Bestimmung soll vermieden werden, dass Aufwendungen (z.B. Kinderbücher) durch eine bestimmte Berufsgruppe als steuermindernd geltend gemacht werden können, nur weil allenfalls eine berufliche Verwendungsmöglichkeit besteht, eine andere Berufsgruppe diesen Zusammenhang allerdings nicht herstellen kann.
Die Bf. hat die ihr aus der Anschaffung von Kinderbüchern in deutscher wie auch englischer Sprache erwachsenden Ausgaben als Werbungskosten beantragt und dazu angeführt, dass sie auch durchgehend in der Fremdsprache Englisch unterrichtet.
Der Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kinderbüchern wird in der Judikatur abgelehnt und auf die damit verbundenen privat veranlassten Verwendungsmöglichkeiten verwiesen.
In der Berufungsentscheidung des -G/07 wird z.B. darauf hingewiesen, dass die Nutzung derartiger Bücher (durch eigene Kinder oder Kinder bzw. Jugendliche im Verwandten- und Bekanntenkreis) nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Erkenntnis des BFG vom 3. Juli .2014, RV/1100434/2011 wird zu von einer Volkschullehrerin (ledig, ohne Kinder) im Zusammenhang mit Kinderbüchern dargelegt:
‚Es entspricht den Lebenserfahrungen und wird durch Internetrecherchen bestätigt (http://www.talkteria.de/forum/topic-154003.html, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-29054344.html, http://www.derwesten.de/region/sauer-und-siegerland/immer-mehr-erwachsene-greifen-zu-kinder-und-jugendbuechern-id8586999.html, http://www.literaturschock.de/literaturforum/index.php?topic=349.20;wap2 ), dass Kinderbücher auch von Erwachsenen gerne gelesen werden und dass solche Bücher zu privaten Zwecken auch von Erwachsenen (zB als Geschenk) gekauft werden, die selbst keine Kinder (mehr im Haus) haben….‘
Dass entsprechende Bücher zweifelsfrei dazu beitragen können, den Unterricht eines Lehrers lebendiger bzw. Pausen attraktiver zu gestalten entspricht dem allgemeinen Erfahrungsgut.
Dass sich die von der Bf. angeschafften Kinderbücher bzw. Spielsachen aber wie von ihr dargestellt ständig im Klassenzimmer befanden (oder dort überhaupt aufgelegt wurden) ist nicht gesichert und angesichts des Umstandes, dass die Bf. zwischenzeitig mehrmals die Schule gewechselt hat, sie sich gegenständlich im Karenzurlaub befindet und dem BFG auf die Frage nach dem Ort, an dem sich (stichprobenweise ausgewählte) Bücher gegenständlich befinden mitgeteilt hat, dass diese derzeit im Keller ihrer Privaträumlichkeiten aufbewahrt werden auch nicht  überprüfbar.
Wenn der Bf. auch zuzustimmen ist, dass ein täglicher Transport sämtlicher Gegenstände zum privaten Wohnsitz jeder vernünftigen Grundlage entbehrt ist (abgesehen von der Möglichkeit, dass Kinderbücher im Einzelfall am Arbeitsplatz überhaupt keine Verwendung fanden), eine Verbringung einzelner Gegenstände verbunden mit einer eine zwischenzeitige Verwendung derselben zum persönlichen Gebrauch bzw. im Bekannten- und Verwandtenbereich der Bf. durchaus denkbar. Gleiches gilt für die von der Bf. angeschafften Spielwaren, die laut ihren Angaben  in den Klassen verblieben und nach Ende ihrer Nutzungsdauer entsorgt worden sein sollen.
Der Nachweis einer nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung konnte nicht erbracht werden.
Der Anschaffungswert der vom BFG abgefragten Bücher (ohne solche mit Bezug auf Engelsymbole, s.o.) lag bei € 94,30,- jener für Spiele bei € 148,41 (s. nachfolgende Tabellen).


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Rechnungen Kinderbücher
 
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
Thalia
12,90
Oups das Leben ist schön
Thalia
10,00
Oups vom Planten des Herzens
amazon
20,55
For girls only: Alles was am Leben wichtig ist
Thalia
15,99
Papa please get the moon for me
amazon
8,22
The very hungry caterpillar
amazon
11,68
mouse paint
amazon
5,65
guss how much i Love you
amazon
9,31
The very busy spider
 
 
94,30
 
 
 
 
 
Rechnungen Spiele
 
 
Aussteller
Datum
Betrag
Beschreibung lt. Rechnung
Leiner
14,99
Spiele Pferdeset
Leiner
24,99
Spiele Zoo
Lidl
3,99
Seifenblasen
Lidl
11,99
Wurfspiel
amazon
27,38
Baufix Super Trommel
amazon
18,14
Spinnengift u. Krötenschleim
amazon
8,06
Kinderquiz
amazon
7,17
Bastelhölzer
Verlag oups
6,90
Oups Domino
Verlag oups
7,90
Oups Spielkarten
Verlag oups
16,90
Oups Karten
 
 
148,41
 

In Summe betragen die Aufwendungen für Kinderbücher/Spiele € 242,71.
 

Die Gesamtsumme der von der Bf. als Werbungskosten beantragten, unter die (obigen) Punkte I-V fallenden Gegenstände beträgt € 1.198,96.
 

VI) übrige Werbungskosten/Lehrtätigkeit
Zu den verbliebenen Aufwendungen (lt. Aufstellung der Bf. € 1.814,49 abzügl. € 1.198,96 somit € 615,5 war festzustellen, dass diese z.T. die Anschaffung von Gegenständen betrafen, die eine Verwendung zur privaten Gebrauch nicht ausschließen (z.B. Kerzen, Teelichtgläser, Windlichter, Pölster…) und eine solche für die berufliche Sphäre gemessen an der beruflichen Notwendigkeit nicht herzuleiten war.  
Dessen ungeachtet geht das BFG angesichts der grundlegenden Problematik der Trennung von Aufwendungen zwischen Privatbereich und beruflichem Bezug in freier Beweiswürdigung im Schätzungsweg (§ 184 BAO) vom Vorliegen von Werbungskosten für Arbeitsmittel i.H.v. € 550,- (bisher lt. BVE € 300,-) aus.
 

VII) Werbungskosten i.Z. mit der geringfügigen Tätigkeit der Bf.
Die von der Bf. geltend gemachten Werbungskosten betrafen z.T. auch ihre Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit. Im Zuge dieser wurden neben den Kosten für Telefon i.H.v. € 57,60 (von denen von Seiten der Bf. bereits ein Privatanteil von 60% ausgeschieden wurde) solche für Toner (i.H.v. € 130,80) bzw. Drucker (i.H.v. € 103,90), gesamt € 234,70 geltend gemacht. Die Kosten für Toner bzw. Drucker werden ohne weitere Prüfung in freier Beweiswürdigung zu 60%, d.s. € 140,82 als der beruflichen Sphäre der Bf. zurechenbar anerkannt.
Die Summe der der geringfügigen Beschäftigung zuzuordnenden Werbungskosten beträgt somit € 198,42.
 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten
 
 
 
Arbeitsmittel lt. BFG
550,00
Reisekosten
844,00
Sozialversicherung
541,18
Werbungskosten aus geringfügiger. Tätigkeit lt. BFG
198,42
Summe Werbungskosten
2.133,60
Werbungskosten lt. BVE
2.103,28
Differenz
 
30,32


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer
2014
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
27.191,64
Werbungskosten
-2.133,60
Gesamtbetrag d. Einkünfte
25.058,04
 
 
Sonderausgaben
 
Pauschbetrag
-60,00
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
-20,00
Einkommen
24.978,04
 
 
Einkommensteuer
5.101,98
 
 
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Absetzbeträgen
4.756,98
 
 
Steuer sonst. Bezüge
237,10
Einkommensteuer
4.994,08
 
 
anrechenbare Lohnsteuer
-3.977,26
Rundung
0,18
festgesetzte Einkommensteuer
1.017,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit den o.a. Rechtsprechung weshalb eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100407.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at