Familienbeihilfe - Rückforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf, Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihre damals in Berufsausbildung befindliche Tochter T. B., geb. 041996, im Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Beträge wurden antragsgemäß auf das Konto mit der Kontonummer (IBAN) XXX überwiesen.
Im Zuge der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" ()gab die Bf bekannt, dass ihre Tochter seit Dezember 2017 nicht mehr in ihrem Haushalt wohne.
Aus der von ihr beigelegten Niederschrift, aufgenommen am beim Magistratischen Bezirksamt für den XY. Bezirk geht hervor, dass ihr Ehemann die amtliche Abmeldung von T. anregte, da sich diese seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt aufhalte. Die Tochter habe alle persönlichen Sachen sowie diverse Dokumente der Eltern mitgenommen. Den Eltern sei keine Meldeadresse bekannt, die Tochter besuche in Adresse die Berufschule als Drogistin. Die Telefonnummer, unter der "diese Person" derzeit erreichbar sei, sei ihm bekannt und laute 123. Er nehme zur Kenntnis, dass nun ein amtliches Abmeldeverfahren beginne, welches mehrere Monate dauern könne.
Das Finanzamt (FA) forderte in der Folge von der Bf mit Bescheid vom die für den Zeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Da T. seit Dezember 2016 nicht mehr im Haushalt der Bf lebe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Daher sei diese für oben genannten Zeitraum zurückzuzahlen.
Die Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid am Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr wohne und die Familienbeihilfe selbst von ihrem Konto "kassiert" habe.
T. stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2017.
Das FA wies die Beschwerde der Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 FLAG 1967 sowie §§ 25 und 26 Abs 1 FLAG) mit der Begründung ab, dass T. laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden sei und selbst einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Jänner 2017 gestellt habe. T. sei von bis als Lehrling bei der Firma F. beschäftigt gewesen und sei laut Aufstellung der Einnahmen- und Ausgaben-Erklärung im genannten Zeitraum selbst für den Unterhalt aufgekommen.
Die Bf stellte am einen Vorlageantrag und verwies zunächst auf ihre Beschwerdeausführungen. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Tatsache unstrittig und aktenkundig sei, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auch in der Zeit vor Jänner 2017, also wo sie unstrittig mit der Tochter im selben Haushalt lebte und den überwiegenden Unterhalt an die Tochter leistete, auf das Konto der Tochter, IBAN: XXX, lautend auf T. B., erfolgt sei. Wesentlicher sei jedoch die Tatsache, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung in einem Nebensatz erwähnt, und ohne dies in den Ermittlungsverfahren weiter einzubeziehen bzw. als Beweis zu würdigen, dass die Tochter selbst einen Antrag ab dem Jänner 2017 gestellt habe und dasselbe Konto für die Überweisung angegeben habe. Diese grobe Unterlassung sei insofern wichtig, als die belangte Behörde unter Umständen zu einer anderslautenden Entscheidung in der Beschwerdevorentscheidung hätte kommen können und müssen, denn in der Würdigung der Beweise auf Seite 2, Absatz 4 Mitte, werde von der objektiven Pflicht gesprochen, bei fehlender Voraussetzung den Betrag zurückzuzahlen. Aber genau dies liege nicht vor, denn das Geld habe sie auch objektiv nicht erreicht, da unter Umständen ab Jänner direkt an die Tochter überwiesen worden sei und auf Grund eines eigenen Antrages. Es sei daher zu untersuchen, ob die Tochter das Geld, welches sie ab Jänner 2017 bekommen habe, nicht schon auf Grund des von ihr gestellten Antrages bekommen habe. Sei nämlich ab diesem Zeitpunkt die Überweisung auf das oben erwähnte Konto vorgenommen worden und auf Grund des von der Tochter gestellten Antrages, handle es sich ab diesem Zeitpunkt um eine Überweisung an die Tochter sowohl aus objektiver Sicht als auch subjektiver Sicht (kraft eigenen Antrag).
In der Würdigung der Beschwerdevorentscheidung, vorletzter Satz auf Seite 2, werde davon gesprochen, dass es für eine Rückforderung bei der Tochter an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Dies sei jedoch aufgrund des Unterlassens der belangten Behörde zu prüfen bzw. darzulegen, was mit dem in dem Nebensatz erwähnten gestellten Antrag durch die Tochter passiert sei - gar nicht so sicher sei. Denn habe die Tochter den Antrag gestellt und sei dann doppelt überwiesen worden, sowohl auf Grund des Antrages der Bf - wobei es stets das Konto der Tochter gewesen sei - als auch aufgrund des eigenen durch die Tochter gestellten Antrages, sei die Tochter zumindest schlechtgläubig gewesen, was nicht nur finanzrechtliche Relevanz besitzen könne. Auch sei hier die belangte Behörde in die Pflicht zu nehmen. Sei jedoch nur einmal überwiesen worden, aber auf Grund des eigenen Antrages der Tochter, dann liege ein Fall der Nicht-Rückforderung an gar keine Partei vor, denn die Tochter habe das Geld auf Grund ihres eigenen Antrages bekommen und die Bf sei weder objektiv noch subjektiv zur Rückzahlung verpflichtet. Wie man sehe, sei sowohl der erste Fall (weiter oben) aber auch der zweite Fall im Moment spekulativ, da in diesem wesentlichen Punkt die Behörde nicht richtig ermittelt habe. Es sei entscheidungsrelevant, den angesprochenen Punkt zu klären. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, das Gericht möge klären, was mit dem zweiten bzw. eigenen Antrag (von Behörden erwähnt, aber in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt) der Tochter passiert sei und und auf welcher Grundlage die Überweisungen getätigt worden seien. Auch möge die Tochter als Zeugin vorgeladen werden, da sie für die Entscheidung relevante und erhebliche Aussagen machen könne. Laut öffentlichen Auskunft nach dem Meldegesetz (§ 18 Abs. 1 Meldegesetz) sei ihre Tochter in der Gasse, wohnhaft und sei hier zu laden. Weiter werde vorgebracht, dass die Bf sehr wohl ihrer Pflicht zur Meldung des Wegfalles des Anspruches auf Familienbeihilfe bereits im August 2017 nachkommen wollte. Zu diesem Zweck habe sie bereits angefangen ein Formular auszufüllen, wobei einige Rubriken von einer Beamtin des FA in eigener Schrift ausgefüllt worden seien und von der Bf auch explizit WEGFALL angekreuzt worden sei, jedoch als die Beamtin darauf gekommen sei, dass die Tochter nunmehr volljährig sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass die Tochter nunmehr volljährig sei und diese sich selbst um den Antrag kümmern und dass nicht mehr sie machen müsse bzw. könne und habe sie nach Hause geschickt. Daran habe sich zwar nicht die Rechtslage geändert, und "an die Pflicht der Meldung begründet aber eine Amtshaftung des Rechtsträgers der Behörde."
Das FA legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Unstrittiger Sachverhalt:
Bezieherin der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge war im Streitzeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018 die beschwerdeführende Kindesmutter.
Die Familienbeihilfe wurde antragsgemäß auf das Konto mit der Kontonummer (IBAN) XXX überwiesen.
Die Tochter der Bf wohnt laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. Die Bf leistete nach dem Auszug der Tochter keinen Unterhalt.
Die Bf gab dem FA erst im Zuge der mit datierten "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen" bekannt, dass ihre Tochter "seit Dezember 2017" (richtig: seit Dezember 2016) nicht mehr ihrem Haushalt angehört.
T. stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2017 und gab als Bankkonto für die Überweisung der Beihilfe (IBAN) XXX an.
Rechtliche Würdigung:
Zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe (FB) muss der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Zuerkennung der FB beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Antrag umfasst auch den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (KAB), der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 1).
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhält der Anspruchsberechtigte und damit Bezieher der FB eine Mitteilung des Wohnsitzfinanzamtes, dass ein Anspruch auf Bezug der FB besteht. In dieser Mitteilung wird der Bezieher der FB informiert für welches/welche Kinder und über welchen Zeitraum (von Monat/Jahr bis Monat/Jahr) die FB gewährt wird. Dem Bezieher der FB wird weiters mitgeteilt, dass die FB auf das dem Wohnsitzfinanzamt im Antrag bekannt gegebene Girokonto überwiesen wird, in welchen Monaten die Anweisung erfolgen wird, und dass eine allfällige Nachzahlung in den nächsten Tagen zur Überweisung gelangt. Der Bezieher der FB wird außerdem aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der FB eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte FB erlischt und damit kein Bezug der FB mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind. Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der FB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft, Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der FB haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen (Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 6).
Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder das Wohnsitzfinanzamt feststellt - sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise -, dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die FB weiterhin bezogen wurde, werden die zu Unrecht bezogene FB und der KAB vom Bezieher der FB vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (§ 26 FLAG, vgl Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 7).
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat ().
Der Begriff "Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge" bedeutet ohne einen Schuldvorwurf, dass sich später herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sich nachträglich geändert haben bzw. nicht mehr vorliegen
Im vorliegenden Fall überwies das FA die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018 antragsgemäß auf das von der Bf bekanntgegebene Konto XXX, welches von der Tochter auch in ihrem Eigenantrag vom als Bankkonto für die Überweisung der Beihilfe angegeben wurde.
Die Bf gab dem FA - entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 25 FLAG - erst im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen () bekannt, dass ihre Tochter im Dezember 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen hat.
Bezieherin der Familienbeihilfe war im Streitzeitraum ohne Zweifel die Bf. Dabei spielt es keine Rolle, wenn das FA die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge auf das von der Bf für die Überweisung der Beihilfe angegebene Bankkonto überwiesen hat, auch wenn Kontoinhaberin die Tochter war, da es sich um eine bloße Zahlstelle handelt.
Auch die Weitergabe der Familienbeihilfe steht einer Rückforderung nicht entgegen. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich nämlich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (,).
Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, ).
Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage konnte die von der Bf beantragte Einvernahme ihrer Tochter als unerheblich unterbleiben, da - wie ausgeführt - es auf die Verwendung und/oder Gutgläubigkeit bei der Rückforderung der Familienbeihilfe nicht ankommt.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Auf Grund dieser Bestimmung im § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung iSd § 26 FLAG.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass auf Grund der vorstehenden Ausführungen das Vorbringen der Bf in der Beschwerde, das Geld sei von ihr durch die Überweisung auf das Konto der Tochter an diese weitergegeben worden, der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen kann und die Bf daher die von der Behörde im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung für den Streitzeitraum Jänner 2017 bis Mai 2018 zu Recht trifft (vgl ua UFSF , RV/0240-F/11, ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0240-F/11 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101283.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at