Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages aufgrund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde vom der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes, betreffend Einkommensteuer 2009 – 2012, jeweils vom , zu Recht erkannt:
I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt legte die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vor.
Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 6030 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde sie der Gerichtsabteilung 6022 übertragen.
1. Verfahrensgang
Von der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) wurde in den Erklärungen für die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2009 – 2012 der Alleinerzieherabsetzbetrag (in weiterer Folge kurz AEAB) geltend gemacht und vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 – 2012 auch berücksichtigt.
Nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren wurden mit Bescheiden des Finanzamtes vom über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 – 2011 die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 – 2011 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2009 – 2011 erlassen. Mit gleichem Datum wurden betreffend Einkommensteuer 2012 eine Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO durchgeführt und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen. Vom Finanzamt wurde in den Jahren 2009 – 2012 der AEAB aufgrund des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft aberkannt.
Mit Schreiben vom wurde seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Finanzamt gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2012 eingebracht und die Aufhebung dieser Bescheide beantragt. In der Beschwerde wurde von der BF im Wesentlichen vorgebracht, dass sie als Alleinerzieherin den Lebensbedarf ihrer Tochter zur Gänze selbst leiste. Des Weiteren genieße sie kein steuerrechtliches Ehesplitting, keine beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung und keinen Anspruch an Unterhaltsforderungen. Gesetzlich abgesichert sei auch die Tatsache, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen würden.
Seitens des Finanzamtes wurden mit Datum vom abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend der Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2012 erlassen.
Mit Schreiben vom wurde seitens der BF Beschwerde gegen die angeführten Beschwerdevorentscheidungen eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass kein gemeinsames Kind gegeben sei.
Das Finanzamt legte das Rechtsmittel elektronisch am an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
2. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Die BF und Herr A sind seit unter der Adr.1 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnen auch dort. Die BF hat keinen weiteren Wohnsitz. Herr A ist noch mit Nebenwohnsitz an der Adr.2 gemeldet.
Die BF hat in den Jahren 2009 – 2012 den AEAB geltend gemacht.
Mit Ergänzungsersuchen vom bzw. Urgenz vom wurde die BF aufgefordert, dem Finanzamt bekannt zu geben, ob sie seit dem Jahr 2008 in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Von der BF wurde mit einem am beim Finanzamt persönlich abgegebenem Schreiben mitgeteilt, dass sie (gemeint ihr Lebensgefährte und die BF) seit Oktober 2008 das Haus in G bezogen hätten. Vorher habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden.
Mit den oben angeführten neuen Einkommensteuersachbescheiden für die Jahre 2009 – 2012 vom wurde der BF vom Finanzamt der Alleinerzieherabsetzbetrag wegen des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft aberkannt.
Im Beschwerdeschreiben vom wurde von der BF das Vorliegen von sexuellen Kontakten eingeräumt.
3.Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO6, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).
Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO6, § 115 Tz 13).
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen [Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238].
In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der BF sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes, wobei das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (eheähnlichen Gemeinschaft) strittig ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte das Zusammenleben der BF mit ihrem – damaligen – Lebensgefährten und späteren Ehemann, nach Ansicht des BFG, so, wie es von Eheleuten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Eine Wohnungsgemeinschaft wurde in der Vorhaltsbeanwortung vom selbst zugestanden. Aus der Formulierung der Beschwerde vom schließt das BFG, dass auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft lag nach Auffassung des BFG nur zum Teil vor, da die BF glaubhaft gemacht hat, dass – jedenfalls im Streitzeitraum – insofern keine einheitliche Wirtschaftsführung erfolgte, als die BF die Ausgaben für ihre Tochter selbst bestritt. In diesem Zusammenhang hat die BF in der am eingereichten Vorhaltsbeantwortung aber auch angegeben, dass seit Oktober 2008 ein gemeinsamer Haushalt bestehe.
Das BFG geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall insofern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft gegeben war, als jedenfalls eine zwischenmenschliche Komponente vorgelegen haben muss, da die BF, ihre Tochter und ihr Lebensgefährte seit Oktober 2008 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Es liegt daher auf der Hand, dass die BF und ihr Lebensgefährte seit diesem Zeitpunkt ein Zusammenleben führen und einander Beistand leisten, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.
Zusammenfassend gelangt das BFG daher zur Überzeugung, dass in den Streitjahren eine Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft zur Gänze und eine Wirtschaftsgemeinschaft zum Teil gegeben waren. Entgegen der Ansicht der BF erfordert eine eheähnliche Gemeinschaft nicht, dass stets zugleich eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist. Es kann durchaus eines dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen.
Die BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass nach den Umständen des Einzelfalles das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten insgesamt nicht dem Zusammenleben, wie es zwischen Ehegatten mit einem Kind üblich ist, entsprach. Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Vorlageantrag vom , wonach sie kein gemeinsames Kind hätten, ist festzuhalten, dass ein (Ehe)Partner gem. § 106 Abs 3 EStG 1988 eine Person ist, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Nicht Voraussetzung ist aber, dass es sich dabei um das gemeinsame Kind handelt.
4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind ( § 106 Abs 1 EStG 1988 ) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss daher ein Kind im steuerlichen Sinn (vgl. ua ) vorhanden und die Sechsmonats-Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988 ) zusteht. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2018, § 33 Rz 35).
( Ehe)Partner ist gem. § 106 Abs 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (EPG, BGBl I 135/2009 vom ) lebt. Mit dem EPG wurde der Begriff des (Ehe)Partners erweitert und umfasst nunmehr auch eingetragene Partner iSd EPG. Der bisher verwendete Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ wurde durch den Begriff „Lebensgemeinschaft“ ersetzt.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Lebensgemeinschaft“ bzw. „eheähnliche Gemeinschaft“ wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts -, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2018, § 106 Rz 4 mit Verweis auf ; , 99/14/0247).
Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. 92/15/0212; , 2000/15/0101). Nach der Judikatur des VwGH ist eine Lebensgemeinschaft (im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft) anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (s 92/15/0212; , 96/15/0176, 0177).
Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/Wiesner in Wiesner/ Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 19a (Stand , rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien , RV/3712-W/ 10 ]. Der – nach außen nicht erkennbare – Wille und die innere Einstellung der Partner lassen sich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.
Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (vgl. ), eine gemeinschaftliche Zustelladresse oder die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung oder der Wohnungseinrichtung sein (vgl. -G/07 ). Eine Lebensgemeinschaft iSd § 106 kann auch im Rahmen einer „Patchwork-Familie“ vorliegen, wenn zur Wohnungsgemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft hinzutritt (vgl. ; dazu Wanke UFSj 11, 103).
Diese Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Eine Wohnungsgemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt ( , besprochen von Christoph Brenn, EvBl 2012/118).
Zur "Wirtschaftsgemeinschaft" ist dort angeführt:
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht. Wenn ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.
Da nach Sicht des BFG, wie oben dargelegt, in den streitgegenständlichen Jahren eine Lebensgemeinschaft vorgelegen hat, ergibt sich aufgrund § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988, dass der AEAB nicht zusteht. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen und die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2012 vom vollinhaltlich zu bestätigen.
4.1. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) bzw. wurden sie in der Literatur einhellig beantwortet. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100403.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at