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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2019, RV/7106329/2016

Säumniszuschlag unabhängig von Rechtskraft der zugrundeliegenden Bescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Nierla, Annagasse 5/2/DG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , StNr. N-1, betreffend Festsetzung erster Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge fest, da die nachstehenden Abgaben nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Säumnis­zuschlag
Normverbrauchsabgabe
08/2008
26.421,99
528,44
Normverbrauchsabgabe
09/2013
13.741,70
274,83
Normverbrauchsabgabe
09/2014
44.174,88
883,50
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2013
3.400,80
68,02
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2014
5.698,92
113,98
Kraftfahrzeugsteuer
01-06/2015
3.342,83
66,86
Umsatzsteuer
2013
6.288,60
125,77
Umsatzsteuer
12/2014
18.083,00
361,66

*****

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

*****

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte nach Zitierung der Bezug habenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO aus:

Werde eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so stehe zwar zur Entrichtung einer daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu, ein Säumniszuschlag sei jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt.

Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sei die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen grundsätzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtens.

In der vom Bf. angeführten Begründung könne kein berücksichtigungswürdiger Tatbestand für eine Stattgabe der Beschwerde gesehen werden, da die Beschwerden gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide bis dato keiner Erledigung hätten zugeführt werden können und es daraus resultierend zu keiner Änderung der für die Berechnung der Säumniszuschläge maßgeblichen Beträge gekommen sei.

Unbeschadet dessen werde darauf hingewiesen, dass im Falle der positiven Erledigung der angeführten Beschwerden gegen die Abgabenbescheide gemäß § 217 Abs. 8 BAO eine Neuberechnung der festgesetzten Säumniszuschläge zu erfolgen habe. Eine schriftliche Antragstellung sei diesfalls nicht erforderlich.

*****

Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

*****

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom dafür erstmals zuständig.

*****

Mit Schreiben vom zog der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( ).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen des Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106329.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at