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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2019, RV/7105492/2016

Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten nur im Rahmen der ausländischen Einkünfte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , FA 123, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin (Bf.) getragenen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 5.881,74 € zur Gänze bei den im Ausland erzielten Einkünften i.H.v. 23.117,89 € abzuziehen sind.

In der Beilage zur am elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung, führt die Beschwerdeführerin (Bf.) u.a. aus, dass die ausländischen Einkünfte aus einer auf zwei Jahre befristeten konzerninternen Entsendung von der A AG zur B in der Funktion als „Sales Capability Manager“ resultieren (siehe Assignment Letter vom ).

Mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom wurden bei der Bf. inländische Einkünfte in der Höhe von insgesamt 49.359,60 € zum Ansatz gebracht, als Progressionseinkünfte wurden 17.236,15 € (= 23.117,89 unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte – 5.881,74 doHH) angesetzt, da sich der Familienwohnsitz in Österreich befände (Wohnung in Wien wurde im Zeitraum der Entsendung nicht aufgegeben) und die erklärten Aufwendungen i.H.v. 5.881,74 € (anteilige Wohnungsmiete) bei den ausländischen Einkünften abzuziehen seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom seien die anteilig auf die österreichischen Arbeitstage entfallenden Kosten i.H.v. 5.881,74 € für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten erfasst worden, sondern seien gänzlich von den ausländischen Einkünften unter Progressionsvorbehalt abgezogen worden.

Die auf die niederländischen Arbeitstage entfallenden, anteiligen Werbungskosten seien bereits von den ausländischen Progressionseinkünften abgezogen worden.

Berechnung der 5.881,74 €:

Wohnungsmiete in C pro Monat 1.500 € (ab ).

Für 6 Monate ergibt dies einen Mietaufwand von 9.000 €.

Arbeitstage in NL: 83,5
Arbeitstage in Ö und Drittländer: 157,5

anzuwendender Prozentsatz:
157,5 : 241 (= Gesamtarbeitstage im Jahre 2014) = 65,35 %

Somit entfallen Mietaufwendungen anteilig auf Ö: 9.000 x 65,35 % = 5.881,74 €

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin angeführt, dass die Begründung des Wohnsitzes in den Niederlanden auf Grund der dortigen beruflichen Tätigkeit und der Tatsache, dass eine arbeitstägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht möglich sei, erfolgt sei.
Dadurch liege ein ursächlicher und eindeutiger Zusammenhang dieser Aufwendungen (Kosten des Wohnsitzes in den Niederlanden) mit den dort erzielten Einkünften vor.

Der Abzug dieser Aufwendungen ausschließlich bei jenen Einkünften, die auf die niederländische Tätigkeit entfallen, entspreche dem Kausalitätsprinzip.

Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und ergänzte ihr bisheriges Beschwerdevorbringen wie folgt:

Gem. Art. 16 Abs. 1 des DBA Österreich-Niederlande sei das Einkommen entsprechend der getätigten Arbeitstage aufgeteilt und der Lohnzettel berichtigt worden.

Die Bf. habe im Jahre 2014 insgesamt an 241 Arbeitstagen gearbeitet, wovon 157,5 Arbeitstage auf Österreich und Drittländer und 83,5 Arbeitstage auf die Niederlande entfallen seien.

Nach Ansicht der Bf. seien die auf die österreichischen Arbeitstage entfallenden Kosten für doppelte Haushaltsführung im Sinne des Kausalitätsprinzips als Werbungskosten (KZ 723) i.H.v. 5.881,74 € in Österreich zu erfassen, da die Einkünfte der Bf. im Jahre 2014 überwiegend in Österreich steuerpflichtig gewesen seien.

Die auf die niederländischen Arbeitstage entfallenden, anteiligen Werbungskosten seien bereits in richtiger Höhe von den ausländischen Progressionseinkünften abgezogen worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.     Die Bf. ist Angestellte der A AG.

2.   Beginnend mit wurde die Bf. von ihrem österreichischen Arbeitgeber befristet auf 2 Jahre als „Sales Capability Manager“ konzernintern in die Niederlande (C) zu der B1 entsandt.

3.   Grundlage der Entsendung der Bf. war die Internationale B2 Assignment Policy sowie der Assignment Letter vom (erstellt vom B2 Global Mobility Team in C).
In diesem Assignment Letter wurde u.a. der Arbeitsplatz, der Tätigkeitsbereich, das Entgelt, Benefits, Arbeitszeit und Arbeitsruhe für den Entsendungszeitraum geregelt; in allen anderen Punkten galt der Dienstvertrag der Bf. mit ihrem österreichischen Arbeitgeber weiter.
Vereinbart wurde auch, dass auf den Assignment Letter ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

4.   Ihren Hauptwohnsitz in Österreich (in Wien) behielt die Bf. bei.

5.   Am Beschäftigungsort C (X) mietete die Bf. ab eine Wohnung zu einem Mietzins von monatlich 1.500 € an.

6.   Von den insgesamt 241 Arbeitstagen im Jahre 2014 entfielen 83,5 Arbeitstage auf die Niederlande und 157,5 Arbeitstage auf Österreich sowie Drittländer.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes sowie aus dem vorgelegten Akteninhalt.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Art. 16 Abs. 1 DBA Österreich-Niederlande lautet:
Vorbehaltlich der Artikel 17, 19, 20 und 21, Absatz 2, dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Im gegenständlichen Fall ging die Bf. in unüblicher Entfernung von ihrem Wohnsitz in Wien einer Beschäftigung nach. Diese Beschäftigung war (auf zwei Jahre) befristet.

Da die Bf. befristet im Ausland (Niederlande) beschäftigt war, war ihr die Aufgabe ihres Wohnsitzes in Wien unzumutbar.

Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 ist somit eine beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung (vgl. ).

Die Mietaufwendungen i.H.v. 1.500 € monatlich sind aufgrund der damit zusammenhängenden ausländischen Einkünfte als beruflich bedingt anzusehen und sind der Höhe nach auch nicht strittig.

Strittig ist vielmehr, ob ein Teil der Mietaufwendungen in C bei den österreichischen Einkünften als Werbungskosten i.H.v. 5.881,74 € zu berücksichtigen sind.

Da aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die strittigen „anteiligen“ Werbungskosten i.H.v. 5.881,74 € nichts mit ihrer inländischen Tätigkeit zu tun haben, sondern ausschließlich mit ihrer ausländischen Tätigkeit in den Niederlanden im Zusammenhang stehen, können diese „anteiligen“ Aufwendungen bei den „österreichischen“ Einkünften nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Progressionseinkünfte waren daher zu Recht mit 17.236,15 € wie folgt festzusetzen (vgl. ESt-Bescheid vom ):


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Berechnung der
Progressionseinkünfte 2014:
 
Steuerpflichtige ausländische Bezüge (KZ 245; lt. berichtigter Auslandslohnzettel):
26.238,40
minus anteiliger Mietaufwand lt. Bf. (= Anteil Niederlande; KZ 493)
-3.120,51
minus anteiliger Mietaufwand lt. FA (= Anteil Österreich; Berechnung siehe oben)
-5.881,74
= ausländische Einkünfte
(lt. ESt-Bescheid v. )
17.236,15

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung betreffend einer „anteiligen doppelten Haushaltsführung“ (Aufteilung von Wohnungsaufwand in einen ausländischen und österreichischen Anteil, bei Erzielung ausländischer Einkünfte aufgrund einer konzerninternen Entsendung) wird im gegenständlichen Fall die ordentliche Revision zugelassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Werbungskosten
Arbeitstage
Entsendung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105492.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at