Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.04.2019, RS/5100009/2019

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., VNR001, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt FA (Säumnisbeschwerde vom ), hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides über einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR002, für den Zeitraum ab August 2018 beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Partei im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 286 Abs. 6 BAO auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Erlassung eines Bescheides über die Gewährung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von 1.034,40 Euro für ihr am **.**.**** geborenes Kind **** für den Zeitraum August 2018 bis Jänner 2019 erhoben.
Dies u.a. mit der Begründung, sie habe am ein Schreiben des Finanzamtes erhalten, dass der Familienbeihilfenbezug ab 8/2018 vorläufig eingestellt worden sei. Am sei ihr somit die Beihilfe seit sechs Monaten eingestellt und diesbezüglich kein Bescheid erlassen worden, gegen den sie ein Rechtsmittel habe ergreifen können.

Die mit datierte Säumnisbeschwerde ist am beim Bundesfinanzgericht eingelangt.

Das Finanzamt FA hat am dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass es mit dem mit datierten Bescheid, einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind **** für den Zeitraum ab August 2018 abgewiesen hat. Damit hat die Behörde auch über den in der Säumnisbeschwerde angeführten Zeitraum entschieden.

Das Finanzamt hat den Bescheid noch vor Einleitung des Verfahrens nach § 284 Abs. 2 BAO erlassen. Die Zuständigkeit ist somit nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.5100009.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at