Zurückweisung wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 des Finanzamtes vom und beschlossen:
Die Beschwerden vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nachdem am und am die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 erlassen worden waren, brachte der Beschwerdeführer (Bf) jeweils im elektronischen Wege per FinanzOnline Beschwerde gegen diese Bescheide ein und führe darin begründend aus, dass Kinderbetreuungsgeld und Pendlerpauschale (nur im Veranlagungsjahr 2018) nicht berücksichtigt worden seien.
Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom wurden diese Beschwerden wegen Verspätung zurückgewiesen.
Der Bf beantragte daraufhin fristgerecht jeweils im elektronischen Wege per FinanzOnline die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und dem Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften. Dieser Vorlagebericht wurde zeitgleich dem Bf übermittelt.
Mit Vorhalt vom räumte das Bundesfinanzgericht dem Bf nach nochmaliger Darstellung des Sachverhaltes und Hinweis auf § 245 Abs. 1 BAO die Möglichkeit zur Stellungnahme und Bekanntgabe allfälliger Zustellmängel ein.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 Satz eins BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Erledigungen werden laut § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
An die Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden (Satz eins). Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf (Satz zwei).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz zwei BAO (Vgl. Ritz BAO6, Rz 10 zu § 97).
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 FOnV 2006 automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtungen (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Teilnahmeberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 1 FOnV Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Jeder Teilnehmer kann laut § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 innerhalb der in § 245 Abs. 1 BAO normierten Frist von einem Monat eingebracht wurden.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO iVm § 97 Abs. 1 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bei schriftlichen Erledigungen - wie bei der Erlassung eines Einkommensteuerbescheides – erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. § 5b Abs. 1 FOnV 2006 bestimmt, dass die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben.
Der Bf brachte seine Einkommensteuererklärung 2017 am im elektronischen Wege per FinanzOnline ein. Er war somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Teilnehmer von FinanzOnline. Dementsprechend nahm das Finanzamt im gegenständlichen Fall die Zustellung sowohl des Einkommensteuerbescheides 2017 als auch in der Folge des Einkommensteuerbescheides 2018 im Einklang mit § 5b Abs. 1 FOnV 2006 elektronisch im Wege von FinanzOnline vor.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Daten dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 4 zu § 98, , , ).
Im gegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2017 am in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2017 gelangte somit am in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO am als zugestellt.
Die Beschwerdefrist hinsichtlich des am zugestellten Einkommensteuerbescheides 2017 begann somit am zu laufen.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 wurde am in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Bf eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2018 gelangte somit am in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf und gilt daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO am als zugestellt.
Die Beschwerdefrist hinsichtlich des am zugestellten Einkommensteuerbescheides 2018 begann somit am zu laufen.
Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs. 2 und 3 BAO zu beachten. Unter „Zahl“ ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl. Ritz, BAO6, Rz 5 zu § 108).
Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 endete somit im gegenständlichen Fall am (= Freitag).
Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den am zugestellten Einkommensteuerbescheid 2018 endete im gegenständlichen Fall am (= Dienstag).
Tatsächlich brachte der Bf erst am die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 im elektronischen Wege per FinanzOnline ein.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 brachte der Bf ebenfalls erst am Beschwerde ein.
Ein gegenteiliger bzw. anderer Sachverhalt wird von Seiten des Bf nicht behauptet.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 sind somit als verspätet zurückzuweisen.
3 Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100365.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at