Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2019, RV/7106342/2016

Familienheimfahrten eines EU-Bürgers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache VNA FNA, GasseA, OrtA, EU-AuslandA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXXX vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe  zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr VNA FNA, Beschwerdeführer, geboren 1965, war im Jahr 2014 von bis bei einer Personalstellungsfirma, der PersonalleasingFa, als Arbeiter, Bauarbeiter, vollzeitbeschäftigt. Vom bis erhielt er Arbeitslosengeld des Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Von der Bauarbeiterurlaubskasse erhielt für den Bezüge ausbezahlt. Vom bis erhielt er Arbeitslosengeld des Arbeitsmarktservice ausbezahlt. 

Herr FNA reichte seine schriftliche Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 am am Finanzamt ein, die Erklärung wurde am vom Finanzamt eingescannt.

In der Erklärung wurde vom Beschwerdeführer seine eu-ausländische Adresse angegeben. Bei Personenstand kreuzte er ledig an. 

Seinen Beruf gab er mit Bauarbeiter bekannt.

Das Finanzamt erließ am unter Zugrundelegung der oben genannten Bezüge einen Einkommensteuerbescheid 2014, der eine Gutschrift von € 94,00 ergab.

Mit Schreiben vom , eingegangen am Finanzamt am , legte Herr FNA Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom ein. Er führte dazu aus:

"Ich stelle den Antrag die Einkommensteuer 2014 unter Zugrundelegung der abgegebenen Steuererklärung für 2014 neu festzusetzen. Und begründe dies wie folgt:

Ich habe in Arbeitnehmerveranlagung nicht alle Werbungskosten berücksichtigt, nämlich die Aufwendungen für die Familienheimfahrten zu meinem Lebensmittelpunkt in EU-AuslandA.

Ich bin der Meinung, dass ich alle Bedingungen erfülle um mir 12 Heimfahrten im Rahmen der Entfernungspauschale anzuerkennen. Mein Lebensmittelpunkt in 2014 war in: GasseA, OrtA, EU-AuslandA. Dort lebt meine Familie. Ich besuche sie regelmäßig.

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides.

Mit der Bitte um antraggemäße Erledigung verbleibe ich."

Beigelegt waren eine Bescheinigung der Gemeinde OrtA über Wohnsitz und Familienstand des Arbeitnehmers. Bestätigt wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie der Wohnsitz seiner Ehegattin an genannter Adresse.

Beigelegt waren auch mehrere Tankrechnungen.

Das Finanzamt erließ am 19.11.205 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung.

"Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, können zu Werbungskosten führen.

Da der Sachverhalt in Ihrem Fall anders gelagert ist (Beibehaltung des Familienwohnsitzes in OrtA, GasseA außerhalb des Beschäftigungsortes aus privaten Gründen - Kinder bereits volljährig, bzw. laut Aktenlage Gattin im Haushalt), ist obige Voraussetzung nicht gegeben.

Die beantragten Familienheimfahrten konnten somit nicht anerkannt werden."

Mit Schreiben vom , am Finanzamt eingelangt am beantragte Herr FNA die Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er führte aus:

"Bezug: Ihr Schreiben vom

Ich stimme mit Ihres Bescheid nicht zu. Sie haben mir beantragte Familienheimfahrten nicht anerkannt. Ich bin der Meinung, dass ich alle Bedingungen erfülle, um mir die og Aufwendungen im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Mein Lebensmittelpunkt befindet sich in EU-AuslandA. Dort wohnt meine Familie Ehefrau FNA VNB und mein Sohn FNA VNC Ich habe in EU-AuslandA eigene Haus. Ich fuhr mit gemitteltem Wagen von Autoverleihfirma. Ich bin jede Woche nach EU-AuslandA mit Auto AutomarkeY 598 km (eine Richtung) in das Jahr 2014 gefahren.

Im Anhang schicke ich Ihnen Servicebuch.

Ich bin einziger Bestzer des Hauses in OrtA. Ich trage auch die Kosten für den Unterhalt des Hauses. mein Haus in EU-AuslandA ist mein Lebensmittelpunkt. Ich bin der Meinung, dass ich alle Bedingungen erfülle, um mir die Doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

Ich warte auf Ihre positive schriftliche Antwort."    

Beigelegt waren auszugsweise Kopien eines Serviceheftes.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid  - Mängelbehebungsauftrag:

"Ihre Eingabe vom weist  hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt FAXXX gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."

Am reichte Herr FNA das Schreiben vom mit seiner Unterschrift neuerlich beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus:

"Sachverhalt:

Die Beschwerde postuliert eine Berücksichtigung von (ursprünglich nicht geltend gemachten und auch in der Folge nicht bezifferten) Kosten einer doppelten Haushaltsführung bzw. von Familienheimfahrten.

Beweismittel:

Bescheidbeschwerde, Vorlageantrag und weitere hochgeladenen Akt-Dokumente.

Stellungnahme:

Die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten setzt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort voraus.

Eine solche ist im Hinblick auf die mangelnde Berufstätigkeit der Gattin im Heimatstaat, sowie auf die Volljährigkeit der Kinder (für die ein eventuelle Betreuungsbedürftigkeit nicht einmal eingewandt worden war) nicht gegeben.

Somit ist auch eine Abzugsfähigkeit von Kosten von (laut Angaben im Vorlageantrag einmal wöchentlich stattfindenden) Heimfahrten zum euausländischena Wohnsitz nicht gegeben.

Die laut Ausführungen im Beschwerdeschreiben Besuchszwecken dienenden regelmäßigen Heimfahrten reichen für eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht aus. Insofern wurden keine Umstände genannt, die eine Verlegung des euausländischena Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort aus erheblichen gründen als nicht möglich erscheinen ließen (Vgl. zB RV/7106075/2015).

Mangels eingewandter Gründe, die eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort als unzumutbar bzw. nicht möglich darlegen, kommt der Nichtbenennung der Höhe zum Abzug begehrter Kosten (dem lediglich abstrakt benannten, und daher in dieser Form auch nicht fassbaren Aufwand) keine Entscheidungsrelevanz zu.  

Es wird daher beantragt, die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Herr FNA, Beschwerdeführer, war im Jahr 2014 für annähernd 8 Monate als Bauarbeiter bei einer Personalbereitstellungsfirma beschäftigt. Den Rest des Jahres bezog er Arbeitslosengeld des österreichischen Arbeitsmarktservice. Für einen Tag bezog er Bezüge der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubskasse. Der Beschwerdeführer, mit Geburtsjahr 1965, vollendete 2014 sein 49. Lebensjahr. Seine Ehegattin war im Jahr 2014 nicht berufstätig und hielt sich am Wohnsitz in EU-AuslandA auf. Sie war als Hausfrau tätig. Die Kinder waren im Jahr 2014 bereits erwachsen. Es bestanden im Jahr 2014 keinerlei Obsorge-, Fürsorge- oder Betreuungspflichten seitens des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin.

Dies steht auf Grund des Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungen sowie Ausführungen seitens des Beschwerdeführers unbestritten fest.

Rechtliche Bestimmungen:

Einkommensteuergesetz in der für 2014 geltenden Fassung:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.

           2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

           3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.

               b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

                        – Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

                        – Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

           4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

               b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

                c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

               d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

                e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

                f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

                g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

               h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

           5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

               b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

                c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.

               d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.

                e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

                        – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

                f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

                g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

               h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

                 i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

                j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

           8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:

               a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.

               b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

                c) Wird ein zum nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.

               d) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

        10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

            – der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

            – dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und

            – Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

                                                          8. ABSCHNITT

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

           2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

               b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

                c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

               d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

                e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs‑)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

           3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

           4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

                 – wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

                 – soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

           5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

               b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.

                c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

               d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.

                e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

           7. Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:

               a) Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.

               b) Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen

                        – über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder

                        – für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.

                c) Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.

           8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

            – nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder

            – Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 (Anm. 1) anwendbar ist,

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Judikatur:

Verwaltungsgerichtshof:

"........... 

     17 Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien‑)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. , mwN).

     18 Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. ).

     19 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, die Ehefrau des Revisionswerbers habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt am derzeitigen Familienhauptwohnsitz in S begründet, so wird damit kein Umstand dargetan, der eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes begründen könnte (vgl. ). Dass ein Umzug die "persönliche Befindlichkeit" der Ehefrau des Revisionswerbers beeinträchtigen könnte, ist zu wenig konkret, um dies als Umstand von erheblichem objektivem Gewicht beurteilen zu können (vgl. etwa zu "Heimweh" ). Der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet aber keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes (vgl. ).

     20 Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben (vgl. , mwN). Der bloße Umstand, dass - wie im Vorlageantrag geltend gemacht wurde - aufgrund des Alters der Eltern wahrscheinlich mit einer Pflegebedürftigkeit der Eltern inden nächsten Jahren gerechnet werden müsse, begründet aber für die Streitjahre noch keinen Grund, aus welchem das Aufgeben des Familienwohnsitzes als unzumutbar erkannt werden könnte (vgl. ; vgl. auch Doralt et al, EStG19 § 4 Tz 347).

     21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen."

Bundesfinanzgericht:

"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen

und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den

einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gemäß § 16

Abs 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,

Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" auch unvermeidbare Mehraufwendungen,

die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen

muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso

wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz , weil

die Arbeitsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt (VwGH

, 2012/15/0074).

Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten

Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen

solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen

eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten

Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen

oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz

aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben

(vgl. ). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen

Streitjahres zu beurteilen ().

Für die Anerkennung von Aufwendungen iZm einer doppelten Haushaltsführung ist es

ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings

bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu

beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort

sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit auch der Familienwohnsitz des

Beschwerdeführers im Jahr 2011 in Wien - und damit am Beschäftigungsort - befunden

hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Rechtliche Erwägungen zum konkreten Fall:

Der Beschwerdeführer führt Ursachen der privaten Lebensführung für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes ins Treffen. 

Nun sind objektive Umstände von erheblichem Gewicht beim Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr nicht vorhanden. Einerseits ist seine Ehegattin als Hausfrau tätig und geht in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nach, andererseits sind seine Kinder volljährig und besteht für diese im Jahr 2014 keine Betreuungspflicht. Auch vollendet der Beschwerdeführer im Streitjahr 2014 erst sein 49. Lebensjahr und hat damit bei einem gesetzlichen Pensionsantrittsalter von 65 Jahre noch 16 Arbeitsjahre vor sich. Dieser Zeitraum kann nicht als kurzfristig bezeichnet werden.

Es sind daher keinerlei objektive Umstände von erheblichem Gewicht für das Jahr 2014 erkennbar, die zu einer Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung nach Österreich führen. Es sind damit keine Umstände gegeben, die zu einer Anerkennung von Familienheimfahrten führen würden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und ist die Einkommensteuer wie im Bescheid vom festzusetzen.

   

   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da die höchstgerichtliche Judikatur zum Vorliegen von objektivem Umständen mit erheblichem Gewicht eindeutig  ist und keine neue Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106342.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at