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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2019, RV/7101074/2015

Für den Verzicht gemäß § 22 Abs. 6 UStG ist eine ausdrückliche schriftliche Erklärung notwendig.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101074/2015-RS1
Ein gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierter Landwirt hat bei Überschreiten der Erwerbsschwelle gemäß Art 1 Abs. 4 Z 1 lit b iVm Z 2 UStG 1994 den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Er ist aber mit den damit zusammenhängenden Vorsteuern gemäß § 22 UStG 1994 abpauschaliert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache, BfA, GasseA, PLZA OrtA, vertreten durch SteuerberterB, GasseB, PLZB OrtB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAXX vom , betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Gesellschafter der Gesellschaft BfA, Beschwerdeführer, St.Nr. AAXX, betrieben im Jahr 2012 gemeinsam einen landwirtschaftlichen nichtbuchführungspflichtigen Betrieb.

Im vom steuerlichen Vertreter mit ausgefülltem und per Fax am an das Finanzamt übermittelten Fragebogen zur Eröffnung eines Betriebes wird angegeben/angekreuzt:

Eröffnung/Beginn: Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Firmenwortlaut: BfA

Beginn der unternehmerischen Tätigkeit:

Rechtsform: Sonstige Personengesellschaft (Gemeinschaft)

Einkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Pauschaliert mit XYZ)

Bilanzstichtag/Abschlussstichtag:

Nicht angegeben/ nicht angekreuzt wurde: die Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 wird beantragt

In einer Beilage wurden Angaben über die Mitunternehmer bzw. Mitbesitzer sowie über das Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bekanntgegeben.

In einem Begleitschreiben wurde von der steuerlichen Vertretung ausgeführt:

"St.Nr: AXAXAX

UID: UXUX

FNAVNA, GasseA, PLZA OrtA

Am haben wir im Auftrag unseres Mandanten eine UID-Nummer beantragt und auch ein Formular Verf 24 eingereicht.

Die diesbezüglich angegebenen Daten sind leider unrichtig.

Es handelt sich bei dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht um ein Einzelunternehmen sondern um eine  Mitgesellschaft, deren Gesellschafter die Familienmitglieder sind.

Wie legen nunmehr den Fragebogen für Gesellschaften vor und ersuchen um Änderung der Unternehmensdaten."

Am reichte die Gesellschaft eine Umsatzsteuervoranmeldung, UVA für 07-09/2012, elektronisch beim Finanzamt ein.

Am wurde die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 elektronisch beim Finanzamt eingereicht.

Im Oktober 2014 wurde vom Finanzamt bei der Gesellschaft BfA eine Außenprüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO durchgeführt.

In der darüber am aufgenommenen Niederschrift über die Schlussbesprechung wird folgendes ausgeführt:

"1. Umsatzsteuer 2012

Gemäß § 22 Abs. 6 UStG kann der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1-5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen.

Da diese Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG erst am dem Finanzamt übermittelt wurde, ist für das Jahr 2012 § 22 Abs. 1 -5 UStG anzuwenden.

Das bedeutet, dass zusätzlich keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Es können auch keine steuerfreien innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden."


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lt.Erkl.
lt. BP
steuerbarer Umsatz
244.912,41
0,00
10%iger Umsatz
42.877,88
0,00
12%iger Umsatz
202.034,53
0,00
 
 
 
innergemeinschaftliche Erwerbe
36.443,74
36.443,74
innergemeinschaftliche Erwerbe 20%
36.443,74
36.443,74
 
 
 
Vorsteuer
42.700,34
0,00
Vorsteuer aus innergem. Erwerbe
7.288,75
0,00
Vorsteuer aus Kfz
6.662,30
0,00
 
 
 
USt-Gutschrift
-14.168,41
7.288,75

Am erging ein Umsatzsteuersachbescheid 2012 in dem die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit€ 7.288,75 festgesetzt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Da die Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG erst am dem Finanzamt übermittelt wurde, ist für das Jahr 2012 § 22 Abs. 1-5 UStG anzuwenden.

Auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wird verwiesen."

Am wurde durch die steuerliche Vertretung elektronisch Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 mit folgender Begründung erhoben:

"Am haben wir eine Steuernummer und UID Nr. beantragt und am gleichen Tag erhalten. Mit Schreiben vom wurden wir aufgefordert eine UVA für das 3. Quartal 2012 einzureichen. Dies haben wir am 18. Dezember gemacht und das Finanzamt hat am 31. Dezember die Gutschrift mit Wirkung gebucht. Diese Vorgehensweise hat zum Glauben und der Annahme geführt, dass das Finanzamt unseren formlosen Verzicht auf die pauschale Besteuerung gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 zur Kenntnis genommen hat. Die Abgabe einer formellen Verzichtserklärung am erfolgte auf Ersuchen durch die Betriebsprüferin und das diese bis dahin fehlte es auch nicht Feststellung in der Niederschrift und Bericht über die Außenprüfung USt 1-3/2013."

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 als unbegründet ab. Es führte dazu aus:

"Begründung:

Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes ggü. dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze von Beginn des Kj an nicht nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG, sondern nach den allg. Vorschriften besteuert werden sollen.

Ein Übergang zur Regelbesteuerung ist nur mit dem Beginn eines Kj möglich. Die an keine besondere Form gebundene Erklärung ist iSv § 85 Abs. 1 und § 86a BAO schriftlich oder per Fax einzureichen. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen Erklärung, die bloße Abgabe einer UVA, Jahresumsatzsteuererklärung oder Entrichtung von Vorauszahlungen ist unzureichend (vgl. Ruppe/Achatz, § 22 Rz 53). Da kein Antrag zur Besteuerung nach den allg. Umsatzsteuervorschriften im Kj 2012 eingebracht wurde, sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 UStG anzuwenden."

Mit Schreiben vom , per Fax am beim Finanzamt eingereicht, beantragte die steuerliche Vertretung die Entscheidung über die Beschwerde vom (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012. Begründend wurde ausgeführt:

"Im Namen und im Auftrag unserer Mandantin stellen wir den Vorlageantrag betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom . Die Besteuerung wurde darin gem. § 22 Abs. 1 - 5 UStG vorgenommen.

Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid haben wir am Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung unserer Beschwerde führen wir an:

Außer Streit steht, dass es keine eigene schriftliche Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 gegeben hat.

Am haben wir per mail sowohl eine Steuernummer als auch eine UID-Nr. beantragt und diese nach Telefongespräch mit Hrn FNYY am gleichen Tag erhalten. Grund für den Antrag waren die Investitionen in ein neues Stallgebäude zur Stiermast.

Am wurde unsere Mandantin ersucht, eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli - Sept. 2012 einzureichen. Dies mit der Begründung:

""Ab einem Vorjahresumsatz von mehr als € 30.000,- sind Sie zur Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) kann weiters aufgrund eines Bescheides oder bei neu gegründeten Unternehmen, aufgrund des im Fragebogen zur Betriebseröffnung prognostizierten Umsatzes bestehen.""

Diesem Ersuchen sind wir am nachgekommen, weil es unserem Willen entsprach, auf die Anwendung des § 22 Abs. 1 - 5 UStG zu verzichten. Andernfalls hätten wir auf das Ersuchen abschlägig geantwortet.

Wir sind davon ausgegangen, dass die schlüssigen Handlungen

1) Ansuchen um Erteilung einer Steuernummer

2) Erteilung einer Steuernummer

3) Ersuchen des FA um Einreichung der UVA

4) Einreichung der UVA mit Daten unter Verzicht auf die Anwendung § 22 Abs. 1-5 die eigenen schriftliche Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 ersetzen.

Am (mit Wirkung ) hat das Finanzamt die Gutschrift gemäß der von uns eingereichten UVA auf dem Steuerkonto unserer Mandantin gebucht.

Die Verbuchung der Gutschrift gem. UVA lässt auch auf die Kenntnisnahme durch das Finanzamt schließen.

Zur Bekräftigung unserer Rechtsmeinung legen wir (auszugsweise) bei:

Berufungsentscheidung UFS Linz GZ. RV/04680-L/05, RV/0685-L/05, RV/0482-L/06, RV/0627-L/06

Berufungsentscheidung UFS Wien GZ. RV/0339-W/10

Berufungsentscheidung UFS Graz GZ. RV/0244-G/10

Wir stellen daher den Antrag, die Umsatzsteuer 2012 erklärungsgemäß zu veranlagen."

Beigelegt waren Ablichtungen der genannten Entscheidungen des UFS.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht dazu aus:

"Bezughabende Norm: § 22 UStG

Sachverhalt: Der Unternehmer hat gegenüber dem Finanzamt die Verzichtserklärung für die Besteuerung gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG am abgegeben. Im Jahr 2012 wurde ein Antrag auf Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer beim Finanzamt eingebracht.

Beweismittel: Der Sachverhalt ist unbestritten.

Stellungnahme: Eine Verzichtserklärung, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG nicht angewendet werden soll, ist an keine besondere Form gebunden, allerdings ist diese iSv § 85 Abs. 1 und § 86a BAO schriftlich oder per FAX einzureichen. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen Erklärung.

Das Finanzamt konnte nicht mutmaßen, ob das Unternehmen die Regelbesteuerung anzuwenden wünscht, bloß weil es eine UID-Nummer beantragt hat. Es gibt viele Gründe, weshalb ein Unternehmer eine UID-Nummer beantragt (zB. Binnenmarktgeschäfte, Erklärungspflichten via MIAS oder MOSS).

Bei der eingereichten UVA für den Zeitraum Q3 aus 2012 konnte das Finanzamt ebenfalls nicht erahnen, ob das Unternehmen die Anwendung der Regelbesteuerung wünscht oder nicht.

Das Finanzamt stellt den Antrag die Beschwerde abzuweisen,

da keine Verzichterklärung rechtzeitig im Jahr 2012 eingebracht wurde,

und die von der Steuerberatung gebrachten Argumente der in 2012 gesetzten Handlungen nicht eindeutig und zweifelsfrei die Abgabenbehörde von einer "konkludenten" Verzichtserklärung in Kenntnis gesetzt haben."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Fest steht folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, BfA, führten im Jahr 2012 einen nichtbuchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieb.

Sie gaben unbestritten keine Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG im Jahr 2012 beim Finanzamt ab. Es wurde auch keine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG beim Finanzamt eingereicht.

Dies geht aus den Ausführungen in der Beschwerde, aus dem Vorlageantrag und den Ausführungen des Finanzamtes unbestritten hervor.

Rechtsfrage:

Kann die beschwerdeführende Gesellschaft, die eine nichtbuchführungspflichtige Landwirtschaft betreibt, die Umsätze des Jahres 2012 aus der Landwirtschaft nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes versteuern oder ist die Gesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG in der Umsatzsteuer mit den Umsätzen aus der Landwirtschaft abpauschaliert, wenn kein Nachweis einer Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG für das Jahr 2012 vorliegt und nicht erbracht werden kann.

Rechtliche Bestimmungen:

Umsatzsteuergesetz in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung:

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.

(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 ergebenden Steuer festgesetzt.

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Art. 1.(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

           2. der Erwerber ist

               a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

               b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

           3. die Lieferung an den Erwerber

               a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

               b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:

           1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.

Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

               a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;

               b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;

                c) zur Ausführung einer gemäß § 7 oder gemäß Art. 7 steuerfreien Lieferung;

               d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

                e) damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;

                f) vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;

                g) während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde;

               h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

           2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(4) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Der Erwerber ist

               a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,

               b) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist, oder

                c) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

           2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.

(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.

(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(8),...(9)..., (10)....

Anwendung auf den konkreten Fall: 

Die Beschwerdeführer haben nicht ausdrücklich schriftlich beim Finanzamt eine Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG für das Kalenderjahr 2012 bis zum beim Finanzamt eingereicht.

Die Beschwerdeführer sind durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 UStG grundsätzlich als nichtbuchführungspflichtiger Landwirte mit ihren Umsätzen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb pauschaliert.

Eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG ist nur bei einer rechtzeitigen Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG möglich.

Das UStG verlangt eine schriftliche Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG, die weder im Finanzamtsakt aufscheint noch wurde nach Aussage der steuerlichen Vertretung eine Erklärung beim Finanzamt im Jahr 2012 für das Jahr 2012 eingereicht.

Aus der Darstellung des Steuerberaters selbst ergibt sich, dass keine Einreichung der Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG im Jahr erfolgte, die aber für die Geltendmachung notwendig ist.

Fest steht daher der Sachverhalt, dass seitens des Beschwerdeführers keine rechtzeitige Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG die Umsätze aus seiner Landwirtschaft nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes für das Jahr 2012 versteuern zu wollen beim Finanzamt  bis zum eingereicht worden ist.

Die Judikatur und Literatur zu § 22 Abs. 6 UStG 1994 und der vergleichbaren Vorgängerregelung ist eindeutig:

Dies führt der VwGH unter anderem in folgenden Entscheidungen aus:

  89/15/0157

"Rechtssatz

§ 22 Abs 6 UStG 1972 verlangt - ebenso wie § 21 Abs 8 UStG 1972 - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhaltes. Die von einem Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen können die erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E , 87/15/0055)".

89/15/0157

"Rechtssatz

Der Umstand, daß in den Vorjahren die Veranlagung - wegen des Fehlens einer Erklärung im Sinne des § 22 Abs 6 UStG 1972 in gesetzwidriger Weise - entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen und nicht nach Durchschnittssätzen vorgenommen wurde, vermag eine Bindung der Abgabenbehörde an diese Vorgangsweise nicht zu bewirken (Hinweis E , 2330/58, VwSlg 2047 F/1959)".

     "....Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

     In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund eines gleichzeitig (neben einer Meldeauskunft und einer Kopie des Reisepasses) mit dem Fragebogen übermittelten Regelbesteuerungsantrages gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 im Rahmen des Ermessens. Nach Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung und Rückzahlung des darin ausgewiesenen Guthabens sowie erfolgter Veranlagung zur Umsatzsteuer 2000 und 2001, somit "nach mindestens dreimaliger pflichtgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen gemäß § 161 BAO", sei der Regelbesteuerungsantrag im Akt der Finanzverwaltung "plötzlich nicht mehr gefunden" worden. Die Argumentation der Nichtanerkennung der übermittelten Ablichtung des mit datierten Regelbesteuerungsantrages als Beweismittel mangels eingeschriebenen Versandes könne "wohl nicht greifen", weil sowohl der Fragebogen, die Meldeauskunft sowie die Kopie des Reisepasses, welche im selben Umschlag "den Weg an das Finanzamt angetreten" habe, dort auch eingetroffen seien. Dadurch sei der Beschwerdeführerin ein Schaden dahingehend entstanden, als der Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 nur bis zum Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes gestellt werden könne, und diese Frist hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 und 2001 bereits verstrichen sei, die Beschwerdeführerin jedoch beruhend auf Treu und Glauben keine entsprechenden Dispositionen getroffen habe.

     Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde mangels Nachweises der Übermittlung eines Regelbesteuerungsantrages nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 an das Finanzamt (gleichzeitig mit dem Fragebogen) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 einen solchen nicht gestellt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die im Jahr 2002 übermittelte Kopie eines mit datierten, gleichzeitig mit dem Fragebogen im Jahr 2000 übermittelten Regelbesteuerungsantrag beruft, ist nicht zu erkennen, wie dieser behaupteter Weise gestellte Regelbesteuerungsantrag mit dem Vermerk im Fragebogen hinsichtlich eines Regelbesteuerungsantrages "ja (wird noch vorgelegt)" einerseits und mit dem Vermerk in der Umsatzsteuererklärung 2000 "Regelbesteuerung wurde beantragt am " in Einklang zu bringen ist. Die Würdigung der belangten Behörde, dass ein Beweis für einen rechtzeitigen Regelbesteuerungsantrag nicht habe erbracht werden können, ist schon im Hinblick auf diese Angaben der Beschwerdeführerin, welche in der Beschwerde überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn nachvollziehbar erläutert werden, unbedenklich, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ihrer Eingabe vom ein Inhaltsverzeichnis angeschlossen und darin einen Regelbesteuerungsantrag nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 erwähnt zu haben.

     Aber auch das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin "beruhend auf Treu und Glauben keine entsprechenden Dispositionen getroffen" habe, weil die Umsatzsteuervoranmeldung verbucht und das entsprechende Guthaben zurückgezahlt wurde, sowie "nach pflichtgemäßer Prüfung der Abgabenerklärungen für 2000 gemäß § 161 BAO" eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte, ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen der zur Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2000 führenden Ermessensentscheidung aufzuzeigen, weil diese Handlungen der Behörde alle im Jahr 2001, somit zu Zeitpunkten erfolgten, als die Frist zur Stellung eines Regelbesteuerungsantrages im Sinn des § 22 Abs. 6 UStG 1994 für das Veranlagungsjahr 2000 bereits abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin hätte daher zielführende "Dispositionen" auch dann nicht mehr treffen können, wenn die Behörde die Umsatzsteuervoranmeldung - mangels Regelbesteuerungsantrages - nicht verbucht, das entsprechende Guthaben nicht zurückgezahlt und die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2000 nicht erklärungsgemäß durchgeführt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin diese Handlungen (des Jahres 2001) auf die Umsatzsteuer 2001 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Umsatzsteuer 2000 war. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom einen in Verbindung mit der zum gleichen Zeitpunkt datierten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000, in welcher Umsätze von rund S 340.000,-- ausgewiesen wurden, nach der Aktenlage von der Behörde als Antrag im Sinn des § 22 Abs. 6 UStG 1994 gewerteten Regelbesteuerungsantrag stellte.

     Das unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerdevorbringen, die "Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte eines Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 161 ff BAO" bedurft, ist - abgesehen davon, dass die Verbindung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vor Bescheidaufhebung mit einem Ermittlungsverfahren gemäß §§ 161 ff BAO (somit eines solchen zur Prüfung der Abgabenerklärungen) nicht verständlich ist - schon deswegen verfehlt, weil die Beschwerdeführerin weder aufzeigt, welches Vorbringen sie bei Durchführung eines ihrer Ansicht nach allenfalls notwendigen Ermittlungsverfahrens vor Durchführung der Bescheidaufhebung noch bei Durchführung eines "Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 161 ff BAO" erstattet hätte. Wie bereits ausgeführt, hätte ein eventuelles Ermittlungsverfahren gemäß § 161 BAO frühestens im Jahr 2001 (nämlich nach Einreichung der Abgabenerklärungen) somit ohne Auswirkung auf die für den Veranlagungszeitraum 2000 bereits abgelaufene Frist zur Stellung eines Regelbesteuerungsantrages gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 stattfinden können. Aber auch die Unrichtigkeit des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Umstandes, dass für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin keine Buchführungspflicht besteht, wird von dieser in der Beschwerde nicht behauptet.

     Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war...."

Damit ist auch ein Einwand von Treu und Glauben entkräftet. Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, dass das Finanzamt unrichtigerweise ihre Umsatzsteuervoranmeldungen verbucht hat und erst bei Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2013 den Nachweis der Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG gefordert hat.

Die Beschwerdeführer sind daher mit ihren Umsätzen aus der Landwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG pauschaliert.

Die Umsätze aus der Landwirtschaft sind daher gemäß § 22 UStG abpauschaliert.

Die von ihnen ins Treffen geführten Entscheidungen des UFS unterscheiden sich vom gegenständlichen Fall dadurch, dass in diesen Fällen zumindest eine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG im betreffenden Kalenderjahr abgegeben worden war und dem Inhalt dieser Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG keine andere Bedeutung beigemessen werden konnte als eine Verzichtserklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG zu sein.

Dies war im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall. Die Beschwerdeführer gaben keine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG ab, die UID-Nummer wird auch von einem pauschalierten Landwirt im Geschäftsleben benötigt. Eine UVA über Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen ist noch keine ausdrückliche Verzichtserklärung, vielmehr eine Bekanntgabe von Bemessungsgrundlagen für eine vielleicht notwendige Steuerfestsetzung. Die Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist damit noch nicht erfüllt.  

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb regelt Art 1 Abs 4 Z 1 lit b iVm Z 2 UStG eindeutig, dass dieser nur dann nicht vorliege, wenn der Unternehmer Umsätze im Rahmen des § 22 UStG ausführt und der Gesamtbetrag der Entgelte im Vorjahr sowie im laufenden Jahr den Betrag von je € 11.000,00 noch nicht überschritten hat.

Dies ist bei den Beschwerdeführern nicht gegeben. In ihrer Umsatzsteuererklärung wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Betrag von € 36.443,74 bekanntgegeben.

Damit unterliegt dieser Betrag der Umsatzsteuer gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG und ist auch von einem gemäß § 22 UStG abpauschalierten Landwirt zu versteuern.

Hinsichtlich der Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Beschwerdeführer aber gemäß § 22 UStG abpauschaliert, da keine Sonderregelung für den Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerb für einen gemäß § 22 UStG abpauschalierten landwirtschaftlichen Unternehmer besteht.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom ist daher als unbegründet abzuweisen und ist die Umsatzsteuer 2012 wie im Erstbescheid mit € 7.288,75 festzusetzen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage der Form der Verzichtserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG höchstgerichtlich geklärt ist und die innergemeinschaftliche Erwerbsbesteuerung eindeutig im Art 1 Abs. 4 UStG geregelt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Verzichtserklärung
Umsatzsteuerpauschalierung in der Landwirtschaft
Erwerbsschwelle
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101074.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at