Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.05.2019, RV/7104508/2018

Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Sache K Gesellschaft m.b.H., Adresse, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Westbahnstraße 5 Tür 11, 1070 Wien, betreffend den Vorlageantrag vom (betreffend den an die K Gesellschaft m.b.H. erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid vom ), den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Darauf hingewiesen wird, dass im Vorlagebericht der belangten Behörde vom die "K Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. " als Beschwerdeführerin angeführt wird und die Vorlage in ihrem Namen erfolgte. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag von der „K Gesellschaft m.b.H.“ erhoben, womit bloß dieser Parteistellung vor dem Bundesfinanzgericht zukommt.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages ist die „K Gesellschaft m.b.H.“ (in der Folge „Kommanditisten-GmbH“) Partei vor dem Bundesfinanzgericht. Sie ist Kommanditistin der „K Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ (in der Folge „GmbH & Co KG“).

Die Komplementärin der GmbH & Co KG (die „S Betriebsführungs GmbH“) spielt verfahrensgegenständlich keine Rolle.

Dem Verfahren zugrundeliegend erging am ein Grunderwerbsteuerbescheid an die Kommanditisten-GmbH , mit dem der Kommanditisten-GmbH Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde.

Die Vorschreibung erging infolge der Einräumung eines Baurechtes, wobei im Rahmen der Selbstberechnung GrESt vom Grundstückswert berechnet worden sei. Da die belangte Behörde jedoch einen teilentgeltlichen Erwerbsvorgang qualifizierte, wurde die Grunderwerbsteuer von der belangten Behörde in Höhe von EUR 57.125,17 vorgeschrieben. Abzüglich des selbstberechneten Betrages von EUR 45.140,73 ergab sich eine Nachforderung von EUR 11.984,44.

Gegen den bezeichneten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde jedoch von der GmbH & Co KG erhoben und nicht von der Kommanditisten-GmbH, an die der Grunderwerbsteuerbescheid ergangen war.

Am Beschwerde-Schriftsatz, der über den steuerlichen Vertreter eingebracht wurde, findet sich klar und deutlich die GmbH & Co KG als Beschwerdeführerin angeführt, sogar deren Firmenbuchnummer ist angegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (gerichtet an die GmbH & Co KG) wurde die Beschwerde aufgrund mangelnder Aktivlegitimation gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde von der GmbH & Co KG eingebracht worden sei, der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid jedoch an die Kommanditisten-GmbH ergangen sei. Aufgrund mangelnder Aktivlegitimation sei die Bescheidbeschwerde daher nicht zulässig gewesen.

In der Folge wurde am von der Kommanditisten-GmbH ein Vorlageantrag erhoben. Explizit findet sich am Schriftsatz, der wieder über den steuerlichen Vertreter eingebracht wurde, (auf der letzten Seite) angeführt, dass der Vorlageantrag im Namen der Kommanditisten-GmbH erhoben wird. Auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes findest sich zunächst die GmbH & Co KG als Beschwerdeführer angeführt, darunter, wird als „richtiggestellt“ die Kommanditisten-GmbH genannt.

Vorgebracht wird, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Falsch-Bezeichnung der Partei gehandelt habe, die aus einem Versehen des Konzipienten des Rechtsvertreters resultiert sei. In keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe es Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin gegeben können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend (; , 2002/17/0279). Der bekämpfte Bescheid sei ausdrücklich angeführt gewesen und ausdrücklich sei vorgetragen worden: „Mit hier bekämpften Abgabebescheid vom wurde der Beschwerdeführerin eine Nachforderung in Höhe von EUR 11.984,44 vorgeschrieben“ Der Passus könne nicht anders verstanden werden, als dass die Bescheidadressatin auch Beschwerdeführerin sei.

Beurteile man die Bescheidbeschwerde daher ihrem wesentlichen Inhalt nach, bestehe kein Zweifel daran, dass die Kommanditisten-GmbH als Beschwerdeführerin anzusehen gewesen sei. Es sei weder eine Änderung des Rechtsmittels noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der das, nach dem Inhalt des Rechtsmittels in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, Antragsbegehren erhoben wurde. Die belangte Behörde habe von den maßgeblichen Umständen gewusst und dieser sei auch die Ähnlichkeit der Firmennamen erkennbar gewesen.

Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigten die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung, so die weitere Ausführung im Vorlageantrag. Bei einer fehlerhaften Beschwerde habe die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO). Der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht die Möglichkeit gegeben worden, dieses Versehen richtigzustellen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die „K Gesellschaft m.b.H.“ (hier bezeichnet als „Kommanditisten-GmbH“) ist Kommanditistin der „K Ges.m.b.H. & Co. KG.“ (hier bezeichnet als „GmbH & Co KG“).

Dem Verfahren zugrundeliegend erging am ein Grunderwerbsteuerbescheid an die Kommanditisten-GmbH.

Der Bescheid wurde von der GmbH & Co KG (und nicht von der Kommanditisten-GmbH, an die er ergangen war) innerhalb der Rechtsmittelfrist mittels Bescheidbeschwerde angefochten.

Von der belangten Behörde erfolgte mit Beschwerdevorentscheidung eine Zurückweisung der Bescheidbeschwerde aufgrund mangelnder Aktivlegitimation der GmbH & Co KG. Adressat der Beschwerdevorentscheidung war die GmbH & Co KG, die die Bescheidbeschwerde erhoben hatte.

Von der Kommanditisten-GmbH wurde mit Schriftsatz vom innerhalb der vorgesehenen Frist ein Vorlageantrag eingebracht. Im Vorlageantrag findet sich die - an die GmbH & Co KG ergangene - Beschwerdevorentscheidung sowie der - an die Kommanditisten-GmbH - ergangene Grunderwerbsteuerbescheid bezeichnet. Ausdrücklich findet sich im Vorlageantrag angeführt, dass der „richtiggestellte“ Beschwerdeführer die Kommanditisten-GmbH sei.

Festzustellen ist, dass von der Kommanditisten-GmbH zunächst keine Beschwerde gegen den gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid erhoben wurde und derart an die Kommanditisten-GmbH auch keine Beschwerdevorentscheidung erging (bzw ergehen konnte).

Die bezeichneten Schriftsätze (Beschwerde und Vorlageantrag) wurden über die als steuerlicher Vertreter agierende Rechtsanwalts-Kanzlei eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Urkunden, insbesondere aus dem bezeichneten Grunderwerbsteuerbescheid, der Beschwerdeschrift, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag sowie aus den entsprechenden Firmenbuchauszügen.

Die Feststellung, dass der Vorlageantrag von der Kommanditisten-GmbH erhoben wurde, beruht darauf, dass sich am entsprechenden Schriftsatz explizit angeführt findet, dass der „richtiggestellte“ Antragsteller die Kommanditisten-GmbH sei. Zudem findet sich auf der letzten Seite des Schriftsatzes angeführt, dass der Vorlageantrag im Namen der Kommanditisten-GmbH erhoben werde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisungsbeschluss)

Aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages durch die „Kommanditisten-GmbH“ ist bloß diese gemäß § 78 Abs 1 BAO (neben der belangten Behörde) Partei vor dem Bundesfinanzgericht, da sie, ohne Beschwerdeführerin zu sein, einen Vorlageantrag iSd § 264 BAO gestellt hat. (Beschwerdeführer ist derjenige, der eine Beschwerde eingebracht hat - im gegenständlichen Fall somit die GmbH & Co KG.)

Beschwerdegegenständlich erging der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid an die Kommanditisten-GmbH, die ordnungsgemäß am gegenständlichen Bescheid als Bescheidadressatin angeführt war. Der Bescheid wurde der Kommanditisten-GmbH ordnungsgemäß zugestellt und dadurch ihr gegenüber wirksam erlassen. Der Bescheid entfaltete seine Wirkungen bloß der Kommanditisten-GmbH gegenüber, nicht hingegen der GmbH & Co KG gegenüber.

Der bezeichnete Bescheid wurde in der Folge von der GmbH & Co KG angefochten. Im Beschwerdeschriftsatz fand sich der exakte (und korrekte) Firmenwortlaut der der GmbH & Co KG angeführt, so wie auch deren korrekte Firmenbuchnummer; die Beschwerde wurde (bloß) im Namen der GmbH & Co KG erhoben. Der Firmenwortlaut der (eigentlich zur Beschwerdeerhebung legitimierten) Kommanditisten-GmbH findet sich im Beschwerde-Schriftsatz nicht angeführt.

Zu Recht erfolgte daher durch die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, da gemäß § 246 Abs 1 BAO nur jener zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Es wäre also nur die Kommanditisten-GmbH zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde befugt gewesen.

Gegen die - (ordnungsgemäß) an die GmbH & Co KG adressierte und dieser zugestellte  - Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben. Der Vorlageantrag wurde entsprechend der obigen Feststellungen jedoch nicht von der GmbH & Co KG sondern von der Kommanditisten-GmbH (bzw in deren Namen) eingebracht.

Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages (nach litera a) der Beschwerdeführer und ferner (nach litera b) jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Die am erhobene Beschwerde wurde von der GmbH & Co KG erhoben; wie bereits ausgeführt, gilt bloß diese als Beschwerdeführerin.

Auch die Beschwerdevorentscheidung vom war an die GmbH & Co KG adressiert und ihr gegenüber durch ordnungsgemäße Zustellung wirksam erlassen. Nur der GmbH & Co KG gegenüber entfaltet die Beschwerdevorentscheidung ihre Wirkung.

Es ergibt sich daraus, dass einzig die GmbH & Co KG zur Einbringung des Vorlageantrages befugt gewesen wäre, nicht jedoch die Kommanditisten-GmbH. Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Der gegenständlich von der Kommanditisten-GmbH eingebrachte Vorlageantrag war daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa ; , 2001/16/0253; , 2009/16/0091; bzw auch konkret für den Fall zwischen einer Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern: ).

Überhaupt erwies sich die Erhebung eines Vorlageantrages durch die Kommanditisten-GmbH im gegenständlichen Fall bereits schon deshalb als unzulässig, da der Kommanditisten-GmbH gegenüber keine Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen war (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373).

Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass es sich lediglich um eine Falsch-Bezeichnung gehandelt hätte, die aus einem Versehen resultiert wäre, muss auf die diesbezüglich strenge (zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Die jeweils einschreitenden Parteien waren klar und eindeutig benannt und dem Umstand ist auch Rechnung zu tragen, dass die Schriftsätze über einen berufsmäßigen Parteienvertreter (über eine Rechtsanwaltskanzlei) eingebracht wurden.

Bezugnehmend schließlich noch auf das Vorbringen, die belangte Behörde hätte eine Behebung der Mängel aufzutragen gehabt, ist dem zu entgegnen, dass – im Sinne des § 85 Abs 2 BAO weder ein Formgebrechen (eine Gestaltung, die gesetzlich normierten Vorschriften widerspricht, wenn die Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen soll) noch ein inhaltlicher Mangel (das Fehlen eines der gesetzlichen Bescheidbeschwerde-Angaben des § 250 BAO, konkret; die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung) vorliegt. Ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 85 Abs 2 BAO lag gegenständlich somit nicht vor, die belangte Behörde konnte daher keinen entsprechenden Auftrag erteilen.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass im Übrigen auch ein von der GmbH & Co KG erhobener Vorlageantrag erfolglos verlaufen wäre, da die Zurückweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung aufgrund der mangelnden Aktivlegitimation der GmbH & Co KG zu Recht erfolgte.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall entsprach die Lösung der Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa ; , 2001/16/0253; , 2009/16/0091; bzw auch konkret für den Fall zwischen einer Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern: ), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104508.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at