Geschäftsführerhaftung Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, Aufgabenteilung bei zwei Geschäftsführern, rechtzeitige Zurücklegung bei Behinderung der Überwachung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Bruckmüller Rechtsanwalts GmbH, Landstraße 50/4, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen DII vom , MA 6 /ARL - N-1, betreffend Haftung für Abgaben der G-1 gemäß §§ 6a KommStG und DGAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsvorhalt vom teilte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 dem Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass er bis D-1 im Firmenbuch als Geschäftsführer der G-1 eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter gewesen sei.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe hafteten nach § 6a Abs. 1 des Dienstgeberabgabegesetzes (DGAG) die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gelte sinngemäß.
Bezüglich der Kommunalsteuer hafteten gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Im gegenständlichen Fall seien die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haftungs- und Zahlungspflicht des Bf. gegeben sei.
Rückstände laut Abgabenkonto:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 07-09/2013 | 8.156,43 |
Säumniszuschlag | 2013 | 163,13 |
Dienstgeberabgabe | 06-09/2013 | 1.356,00 |
Säumniszuschlag | 2013 | 27,12 |
Summe | 9.702,68 |
Es werde dem Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Sollte er seine Haftungs- und Zahlungspflicht anerkennen, so werde er ersucht, den Rückstand zu begleichen.
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Dazu nahm der Bf. mit Schreiben vom Stellung und brachte vor, bis D-1 Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen zu sein. Genauso wie er sei auch Herr P-1 für die Haftungs- und Zahlungspflicht zuständig gewesen. Herr P-1 sei immer schon für die Zahlungen der Rechnungen, Löhne und Abgaben zuständig gewesen. Wann auch immer ihn der Bf. diesbezüglich angesprochen habe, habe dieser gemeint, dass alles bezahlt wäre. Auch nach mehrmaliger Aufforderung des Steuerberaters habe sich Herr P-1 nicht um die fälligen Zahlungen gekümmert. Der Bf. habe weder Einblick in die Buchhaltung gehabt noch gewusst, was von den Bankkonten abgebucht worden sei bzw. welche offenen Forderungen bereits fällig gewesen seien.
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Mit Schreiben vom stellte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 dazu fest, dass der weitere Geschäftsführer, Herr P-1, bereits zur Haftung herangezogen worden sei.
Bemerkt werde, dass mehrere zur Haftung herangezogene Vertreter der Abgabenbehörde gegenüber grundsätzlich solidarisch als Gesamtschuldner hafteten. Es liege daher im Belieben der Abgabenbehörde als Gläubigerin, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis sie die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nehme. Die Inanspruchnahme der Mitschuldner werde allerdings insofern eingeschränkt, als die Abgabenbehörde die offene Abgabenschuld nur einmal erhalten könne.
Die Aussagen des Bf. in seiner Stellungnahme seien widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Einerseits behaupte er, Herr P-1 hätte mehrmals gemeint, dass alles bezahlt wäre. Andererseits behaupte er, dass sich Herr P-1 nach mehrmaliger Aufforderung durch den Steuerberater nicht um die fälligen Zahlungen gekümmert hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof habe schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe. Tue er dies nicht, sei ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten ().
Der Bf. habe weder im Rechtsweg die Einsichtnahme in die Buchhaltung und die Offenlegung der Zahlungen erzwungen noch seine Funktion als Geschäftsführer niedergelegt. Durch seine Untätigkeit habe er den Tatbestand der schuldhaften Pflichtverletzung seiner Geschäftsführertätigkeit gemäß § 9 BAO erfüllt.
Aufgrund der beiliegenden Dienstgeberabgabe- und Kommunalsteuererklärungen für das Jahr 2013 und dem Ergebnis der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei auf Basis dieser Dokumente der Haftungsbetrag neu berechnet worden.
Im gegenständlichen Fall seien die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet worden, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für seine Haftungs- und Zahlungspflicht gegeben sei.
Rückstände laut Abgabenkonto:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 07-09/2013 | 12.100,97 |
Säumniszuschlag | 2013 | 242,02 |
Dienstgeberabgabe | 06-09/2013 | 1.356,00 |
Säumniszuschlag | 2013 | 27,12 |
Summe | 13.726,11 |
Es werde dem Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern. Sollte er seine Haftungs- und Zahlungspflicht anerkennen, so werde er ersucht, den Rückstand zu begleichen.
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Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf. (Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG) in Bezug auf das Beweisthema der Ressortverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern der G-2 (gemeint wohl: G-1) und der gelebten Geschäftspraxis in Bezug auf die Abfuhr von Abgaben und Steuern gemäß § 183 BAO den Beweisantrag auf Einvernahme des Bf. und Frau P-2.
Weiters brachte sie vor:
1. Es sei nicht widersprüchlich, wenn der Bf. in seiner Stellungnahme erkläre, dass Herr P-1 mehrmals gemeint habe, dass alle ausstehenden Beträge bezahlt wären, und dass dieser sich auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Steuerberater nicht um die fälligen Zahlungen gekümmert hätte.
Vielmehr handle es sich hierbei um zeitlich aufeinanderfolgende Vorgänge, zuerst sei die unrichtige Behauptung von Herrn P-1 erfolgt, dass die offenen Beträge vollständig bezahlt gewesen wären, und erst in weiterer Folge sei es trotz Aufforderung durch den Steuerberater (und auch durch den Bf.) zu keiner Begleichung der offenen Kommunalsteuern und Abgabenbeträge gekommen.
2. Zu der vom Magistrat vorgebrachten solidarischen Haftung der Geschäftsführer:
Die beiden damaligen Geschäftsführer der G-1, der Bf. und Herr P-1, hätten untereinander eine strenge Ressortverteilung vereinbart. Herr P-1 sei (unter anderem) für die fristgerechte und vollständige Abfuhr von Steuern und Abgaben der GmbH verantwortlich gewesen. Laut einschlägiger Kommentarmeinung könnten zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander eine Ressortverteilung treffen, welche die Haftung und die Strafbarkeit des unzuständigen Geschäftsführers ausschließe (vgl. Johannes Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG § 25 Tz 377). Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der eine Geschäftsführer nach der Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen habe dürfen. Primär sei daher jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheit betraut sei, zur Haftung heranzuziehen (vgl. Ritz, BAO5 § 9 Tz 23).
Aus diesem Grund sei der Bf., der im Übrigen für seine Geschäftsführungstätigkeit keinerlei Gehalt oder sonstige Vergütung bezogen habe, auch nicht für die offenen Dienstgeberabgaben und Kommunalsteuerbeträge haftbar. Insbesondere sei durch den Bf. keine schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten erfolgt. Es sei vielmehr der Umsicht und des Tätigwerdens des Bf. zu verdanken, dass letztlich auf die Nichtbezahlung der ausständigen Abgaben und Steuern aufmerksam gemacht worden sei.
3. Vorbehaltlich der noch zu erfolgenden abschließenden Beweisaufnahme übermittle die steuerliche Vertreterin das folgende Vergleichsangebot:
- Der Bf. anerkenne die Hälfte der derzeit offenen Rückstände der G-1 laut Abgabenkonto, also aufgerundet € 6.864,00.
- Im Gegenzug bewillige die MA 6 dem Bf. die Abzahlung dieses Betrages in zwölf Monatsraten zu je € 572,00.
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Mit Vorhalt vom an die für die Gesellschaft zuständige steuerliche Vertretung (KPMG Alpen-Treuhand GmbH) führte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 nach Zitierung des § 143 BAO aus, dass der Bf. in seiner Stellungnahme vorgebracht habe, dass Herr P-1 sich bei der gegenständlichen Gesellschaft auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Steuerberatungskanzlei nicht um die fälligen Zahlungen gekümmert habe.
Es werde daher ersucht bekanntzugeben, wie oft und wann eine Zahlungsaufforderung betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der KPMG an Herrn P-1 erfolgt sei.
Weiters werde sie aufgefordert, bekanntzugeben, wann und wie oft der Bf. über die mangelnde Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft und des Herrn P-1 informiert worden sei.
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Mit weiterem Schreiben vom holte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 von Frau P-2 eine schriftliche Zeugenaussage ein und führte nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen der BAO betreffend Zeugenbelehrung aus, dass im anhängigen Haftungsverfahren vom Bf. vorgebracht worden sei, dass es eine Aufgabenverteilung der jeweiligen Geschäftsführer gegeben habe.
Sie werde daher aufgefordert, folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
1.) Wer sei für die Finanzgebarung einschließlich der Abgabenentrichtung der G-1 im Jahr 2013 verantwortlich gewesen?
2.) Wie habe die Aufgabenverteilung zwischen dem Bf. und Herrn P-1 im Detail ausgesehen (mit schriftlichem Nachweis)?
3.) Sei ein Dienstvertrag für die beiden Geschäftsführer abgeschlossen worden und seien in diesem Verantwortungsbereiche festgelegt worden? Wenn ja, seien diese Verträge als Nachweis vorzulegen bzw. bekanntzugeben, wer Zugriff auf diese Verträge habe.
4.) Wie und wie oft habe sich der Bf. über die Tätigkeit des Herrn P-1, sofern dieser als Geschäftsführer für die Geschäftsgebarung, insbesondere der Abgabenentrichtung verantwortlich gewesen sei, informiert?
5.) Wem sei sie selbst persönlich berichtspflichtig gewesen und wie oft habe sie über die Buchhaltung an den Bf. und an Herrn P-1 pro Monat berichtet?
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Die KPMG beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom und teilte mit, von Anfang 2013 bis März 2015 die laufende Buchhaltung geführt sowie den Jahresabschluss zum und die Steuererklärung 2013 der G-1 erstellt zu haben. Für die Lohnverrechnung habe kein Auftrag bestanden. Die Lohnverrechnungsunterlagen seien ihr in dieser Zeit von einer Mitarbeiterin der G-2 übermittelt worden.
Sie habe Herrn P-1 und seine Mitarbeiterin telefonisch und persönlich bei zwei Besprechungen darauf aufmerksam gemacht, dass offenbar verabsäumt worden sei, die Lohnabgaben (allgemein) zu bezahlen. Monatlich seien OP-Listen und Saldenlisten an Herrn P-1 übermittelt worden, aus denen die offenen Verbindlichkeiten ersichtlich gewesen seien. Zudem habe sie ihn in unregelmäßigen Abständen bei der Übermittlung auf die unbezahlten Lohnabgaben hingewiesen.
Der Bf. sei nicht ihr Ansprechpartner bei der G-1 gewesen.
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In Beantwortung des Auskunftsersuchens teilte Frau P-2 mit Schreiben vom mit, dass sie zu den ihr gestellten Fragen nichts Besonderes sagen könne, da sie mit diesen Informationen nicht vertraut gewesen sei.
Die Fragen 1-3 könne sie nicht beantworten, da dies zwischen den Geschäftsführern vereinbart gewesen sei. Die Frage 4 müsse der Bf. beantworten. Zur Frage 5 stelle sie fest, nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein. Dafür sei der Steuerberater zuständig gewesen. Sie habe nur die Lohnverrechnung gemacht und die Zahlungsanweisungen an Frau P-3 geschickt.
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Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 6 vom wurde der Bf. zur Haftung herangezogen:
I. Gemäß § 6a KommStG werde der Bf. für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der G-1 in der Höhe von € 9.874,39 für den Zeitraum 07-09/2013 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.
II. Gemäß § 6a DGAG werde der Bf. für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der G-1 in der Höhe von € 1.106,50 für den Zeitraum 06-09/2013 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 BAO binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst werde.
Nach Zitierung der §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG sowie Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde begründend ausgeführt, dass die Vorbringen des Bf. hinsichtlich Ressortverteilung und Finanzgebarung durch die Zeugenaussagen nicht hätten bestätigt werden können. Eine Ressortverteilung sei somit nicht nachgewiesen worden.
Der Bf. sei bis D-1 im Firmenbuch als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Zahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen:
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Abgabe | Zeitraum | Betrag |
Kommunalsteuer | 07-09/2013 | 12.100,97 |
Säumniszuschlag | 2013 | 242,02 |
Dienstgeberabgabe | 06-09/2013 | 1.356,00 |
Säumniszuschlag | 2013 | 27,12 |
Summe | 13.726,11 |
Von dem offenen Rückstand in der Höhe von € 13.726,11 werde nur ein Betrag von € 10.980,89 geltend gemacht, da eine 20%ige Sanierungsplanquote bestätigt worden sei.
Über das Vergleichsangebot könne erst nach Rechtskraft des gegenständlichen Verfahrens gesondert entschieden werden.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein:
- Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes und Anträge auf ergänzende Beweisaufnahme
Die belangte Behörde habe verabsäumt, sowohl den Bf. als auch die beantragte Zeugin Frau P-2 persönlich einzuvernehmen.
Bei einer persönlicher Einvernahme des Bf. hätte dieser die Möglichkeit erhalten, die näheren Umstände der zwischen den beiden Geschäftsführern vereinbarten Ressortverteilung näher zu erläutern. Insbesondere hätte der Bf. persönlich ausführen können, dass er (wie sich aus dem Gewerberegister ergebe) in erster Linie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G-1 tätig sowie für die Pflege von Kundenkontakten und Marketing zuständig gewesen sei. Die steuerlichen und sonstigen die Gesellschaft intern betreffenden Agenden seien hingegen alleine durch Herrn P-1 wahrgenommen worden.
Weiters hätte die belangte Behörde durch Einvernahme des zweiten Geschäftsführers, Herrn P-1, und durch Ersuchen um Vorlage der einschlägigen Unternehmenskorrespondenz leicht feststellen können, dass die in Bezug auf abgabenrechtliche Angelegenheiten geführte Korrespondenz stets von Herrn P-1 geführt und unterfertigt worden sei. Durch die fehlende Einbindung des Bf. in diese Korrespondenz ergebe sich (indirekt), dass der Bf. für diese Agenden aufgrund der vereinbarten Ressortverteilung nicht zuständig gewesen sei.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde durch Vorladung weiterer bei der GmbH beschäftigter Dienstnehmer und auch durch die mündliche Einvernahme von Frau P-2 feststellen können, dass der Bf. zumeist gar nicht in den Unternehmensräumlichkeiten der Gesellschaft anwesend gewesen sei. Dies eben deshalb, weil er in erster Linie nach außen hin agiert habe und die internen (buchhalterischen, steuerlichen und sonstigen) Agenden der Gesellschaft durch Herrn P-1 vorgenommen worden seien.
Aufgrund der fehlenden Einvernahme des Bf., der Zeugen Frau P-2 und Herrn P-1 sowie weiterer Dienstnehmer der GmbH und aufgrund der fehlenden Einsichtnahme in die Korrespondenz der Gesellschaft betreffend steuerliche Agenden gehe die belangte Behörde unrichtig davon aus, dass eine Ressortverteilung unter den Geschäftsführern der GmbH nicht habe nachgewiesen werden können. Diese Tatsachenfeststellung der belangten Behörde und die darauf basierende Haftbarmachung des Bf. sei somit zu Unrecht erfolgt.
Es werde der Antrag gestellt, den Bf. und Frau P-2 und auch den zweiten Geschäftsführer, Herrn P-1, persönlich in der unten beantragten mündlichen Verhandlung einzuvernehmen.
Weiters werde der Antrag gestellt, die dem anwaltlichen Vertreter des Bf. bisher nicht übermittelte schriftliche Zeugenaussage von Frau P-2 vorzulegen.
Weiters werde der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde Einsicht in die Korrespondenz der G-1 betreffend steuerliche Agenden nehme.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die beiden im Jahr 2013 für die Gesellschaft bestellten Geschäftsführer ihre Aufgaben im Rahmen einer strengen Ressortverteilung untereinander aufgeteilt gehabt hätten. Wie bereits vorgebracht worden sei, sei der zweite Geschäftsführer, Herr P-1, alleine für die vollständige und fristgerechte Abfuhr von Steuern und Abgaben der GmbH verantwortlich gewesen.
Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertrete der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer treffe, der mit der Besorgung von Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei (in der Regel) nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. ). Seien mehrere potentielle Haftende vorhanden, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit also danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei (vgl. ). Und selbst wenn mehrere Vertreter (hier: Geschäftsführer) des Primärschuldners (hier: G-1) als Haftungspflichtige in Betracht kämen, so wäre eine Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen werde, entsprechend zu begründen (; Ritz, BAO5 § 9 Tz 23; Johannes Reich-Rohrwig in Straube, GmbHG § 25 Tz 377 und 459).
Die belangte Behörde habe es unter Außerachtlassung ihrer Ermittlungspflicht unterlassen, die zweifelsfrei zwischen den Geschäftsführern der GmbH vereinbarte und gelebte Ressortverteilung festzustellen. Bei richtiger Feststellung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Bf. mangels Betrauung mit den Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft nicht für die Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe haftbar gemacht werden könne.
Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des korrekten Sachverhaltes (nämlich der zwischen den Geschäftsführern vereinbarten Ressortverteilung) und mangels ausreichender Begründung, warum der Bf. im vollen Ausmaß für die genannten Rückstände haftbar zu machen sei, sei der angefochtene Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig.
- Aus den genannten Gründen stelle der Bf. die Anträge,
a) dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleibe,
b) dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen sowie
c) den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Haftungsbescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Magistrat der Stadt Wien MA 6 zurückverweisen möge.
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Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Bericht vom vor und führte aus, dass der Bf. laut Firmenbuch vom D-2 bis D-3 und vom D-4 bis D-5 als Geschäftsführer der G-1 eingetragen gewesen sei. Die Haftung gegen ihn sei zu Recht erfolgt, da die vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführten Voraussetzungen durch die fehlenden Zahlungsmöglichkeiten von 80% der Rückstände gegeben gewesen seien.
Entgegen dem Vorbringen des Bf. sei Frau P-2 bereits schriftlich einvernommen worden und habe ihre Zeugenaussage eine Agendenteilung in keiner Weise bestätigen können, obwohl sie vom Bf. als Zeugin für diesen Sachverhalt genannt worden sei. Vom Bf. sei im Schreiben vom selbst bekanntgegeben worden, für die Haftungs- und Zahlungspflicht zuständig gewesen zu sein. Ein Verfahrensmangel sei nicht ersichtlich, da dem Bf. mit Schreiben vom die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage geeigneter Unterlagen zur Agendenteilung geboten worden sei. Ebenso sei in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass ein Termin zur Akteneinsicht vereinbart werden könne. Der Bf. habe, obwohl die Lohnverrechnung der Primärschuldnerin von Frau P-2, einer Angestellten der zu 100% in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gesellschaft G-2, geführt worden sei, weder im Rechtsweg die Einsichtnahme in die Buchhaltung und Offenlegung der Zahlungen erzwungen noch seine Funktion als Geschäftsführer niedergelegt. In der über ein Jahr dauernden Geschäftsführertätigkeit sei die schuldhafte Pflichtverletzung insofern gegeben, als er weder die entsprechenden Zahlungen der Abgaben veranlasst noch die entsprechenden Kontrollen der Buchhaltung nachgewiesen noch nach Bekanntwerden von Ungereimtheiten rechtliche Schritte eingeleitet habe oder von seiner Geschäftsführertätigkeit zurückgetreten sei.
Da der weitere Geschäftsführer, Herr P-1, mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen worden sei, jedoch laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes keine Einbringlichkeit der Rückstände gegeben sei, sei im Ermessen der Abgabenbehörde für einen Verzicht auf eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. kein Raum, da keine weiteren Einbringungsmöglichkeiten bestünden. Auf die vom Bf. angebotene Zahlung der Hälfte der Rückstände könne daher ebenfalls nicht eingegangen werden. Die zukünftigen Quotenzahlungen der Primärschuldnerin aus dem Konkursverfahren seien berücksichtigt und der Haftungsbetrag im Haftungsbescheid reduziert worden.
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Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden Altakten wie das gegenständliche Beschwerdeverfahren innerhalb des Bundesfinanzgerichtes neu verteilt und die nunmehrige Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom dafür erstmals zuständig.
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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien MA 6 um Bekanntgabe, mit welchen Beträgen die haftungsgegenständlichen Abgaben derzeit aushafteten. Sollten diese Abgaben bereits (teilweise) entrichtet sein, werde ersucht bekanntzugeben, welche Zahlung von welchem Geschäftsführer der GmbH geleistet worden sei, da nur Zahlungen des anderen Geschäftsführers auf die Haftungsschuld des Bf. angerechnet werden könnten.
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In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 mit Schreiben vom mit, dass weder vom Bf. noch von Herrn P-1 Zahlungen nach Erlassung des Haftungsbescheides geleistet worden seien. Es sei nicht einmal die von der Gesellschaft im rechtskräftigen Sanierungsplan festgelegte und im Haftungsbescheid berücksichtigte 20%ige Sanierungsplanquote von der Gesellschaft entrichtet worden. Es hafteten daher weiter die Beträge laut Haftungsbescheid aus.
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Mit Schreiben vom wies das Bundesfinanzgericht Herrn P-1 darauf hin, dass er laut Firmenbuch im Zeitraum vom D-4 bis D-6 gemeinsam mit dem Bf. Geschäftsführer der G-1 gewesen sei. Da der Bf. in seinem Haftungsverfahren angeben habe, dass die Geschäftsführer untereinander eine strenge Ressortverteilung getroffen hätten, wobei Herr P-1 für die Abfuhr der Steuern und Abgaben verantwortlich gewesen sei, werde er um Vorlage der diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung bzw. um Bestätigung einer eventuell mündlich getroffenen Vereinbarung und Bekanntgabe des Aufgabengebietes des Bf. ersucht.
Dieser Vorhalt wurde nicht behoben und blieb in der Folge unbeantwortet.
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Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den an Herrn P-1 gerichteten Vorhalt, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen der Aufgabenteilung selbst durch Beschaffung und Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
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In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom mit, dass Herr P-1 für alle Zahlungen zuständig gewesen sei. Er sei auch vom damaligen Steuerberater als Ansprechpartner gesehen worden. Alle Informationen seien an ihn weitergegeben worden, Saldenlisten, OP-Listen und auch immer wieder die ausständigen Zahlungen. Es seien immer wieder Säumniszuschläge und Mahnungen für verspätete bzw. nicht bezahlte Abgaben und Rechnungen gekommen.
Bezugnehmend auf den genannten Fall könne der Bf. nur Folgendes bestätigen:
Als die Aufforderungen vom Magistrat zur Zahlung gekommen seien, sei er nicht mehr Geschäftsführer gewesen und habe in dieser Hinsicht nichts mehr machen können, da er keine Berechtigung bei der Bank für die Zahlungen gehabt habe. Als der Bf. Herrn P-1 darauf angesprochen habe, habe dieser gemeint, dass alles bezahlt worden und nichts offen sei.
Der Bf. möchte sich seiner Haftung nicht entziehen, jedoch seien sie beide Geschäftsführer gewesen und müssten auch beide die Haftung dafür übernehmen. Warum solle der Bf. jetzt auch den Anteil von Herrn P-1 übernehmen, nur weil dieser glaube, keine Briefe, die vom Gericht oder von anderen Behörden kämen, bei der Post beheben zu müssen. Wie könne das sein, dass Herr P-1 einfach nicht greifbar sei und sich von allen Pflichten und Verantwortungen entziehen könne.
Herr P-1 habe die Gesellschaft und noch einige Firmen, bei denen er beschäftigt gewesen sei, bewusst in den Konkurs gebracht. Jetzt sei er in einer Firma angemeldet, wo er für den Mindestlohn arbeite, nur damit er nicht gepfändet werden könne.
Der Bf. selbst habe Herrn P-1, der ihm auch privat Geld schulde, zivilrechtlich bei Gericht geklagt und auch den Prozess gewonnen. Der Bf. habe diverse Strafen für ihn gezahlt und sogar einen Teil der Kaution, als dieser im Gefängnis gesessen sei. Sein Geld werde er wahrscheinlich auch nie sehen.
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Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien MA 6 um monatsweise Aufgliederung der haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern 07-09/2013 und Dienstgeberabgaben 06-09/2013 und um Bekanntgabe, um welche Nebenansprüche es sich handle, sowie der jeweiligen Fälligkeitstage aller Abgaben, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zusammenfassung von Abgaben sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Bestimmtheitsgebotes der Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig sei.
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In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 mit Schreiben vom mit:
Da die abgegebene Jahreserklärung für die Kommunalsteuer des Jahres 2013 nur als Jahressumme vorgelegen sei, sei, um den Auftrag erfüllen zu können, die ehemalige Steuerberatungskanzlei der Primärschuldnerin ersucht worden, die fehlende monatliche Aufteilung der Steuerbeträge zu übermitteln. Anhand der vorgelegten monatlichen Steuerbeträge ergäben sich nun folgende Abgabenbeträge und Rückstände, wobei auch die Zahlung der 5%igen Barquote (3.408,87 Euro für die Kommunalsteuer und 421,46 Euro für die Dienstgeberabgabe) aus dem Konkursverfahren als Zahlung für den ältesten Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer angerechnet worden sei:
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Abgabe/ Nebengebühr | Zeitraum | Betrag | bezahlt | Rückstand | Summe | Fälligkeit |
Kommunalsteuer | 07/2013 | 3.779,00 | 3.436,15 | 342,85 | ||
Kommunalsteuer | 08/2013 | 4.597,02 | 0,00 | 4.597,02 | ||
Kommunalsteuer | 09/2013 | 4.520,23 | 0,00 | 4.520,23 | ||
Summe | 12.896,25 | 3.436,15 | 9.460,10 | 9.460,10 | ||
Säumniszuschlag | 07/2013 | 75,58 | 0,00 | 75,58 | ||
Säumniszuschlag | 08/2013 | 91,94 | 0,00 | 91,94 | ||
Säumniszuschlag | 09/2013 | 90,40 | 0,00 | 90,40 | ||
Summe | 257,92 | 0,00 | 257,92 | 257,92 | ||
Gesamt | 9.718,02 |
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Abgabe/ Nebengebühr | Zeitraum | Betrag | bezahlt | Rückstand | Summe | Fälligkeit |
Dienstgeberabgabe | 06/2013 | 230,00 | 230,00 | 0,00 | ||
Dienstgeberabgabe | 07/2013 | 288,00 | 288,00 | 0,00 | ||
Dienstgeberabgabe | 08/2013 | 438,00 | 133,46 | 304,54 | ||
Dienstgeberabgabe | 09/2013 | 622,00 | 0,00 | 622,00 | ||
Summe | 1.578,00 | 651,46 | 926,54 | 926,54 | ||
Säumniszuschlag | 06/2013 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | ||
Säumniszuschlag | 07/2013 | 5,76 | 0,00 | 5,76 | ||
Säumniszuschlag | 08/2013 | 6,09 | 0,00 | 6,09 | ||
Säumniszuschlag | 09/2013 | 12,44 | 0,00 | 12,44 | ||
Summe | 24,29 | 0,00 | 24,29 | 24,29 | ||
Gesamt | 950,83 |
Für die Rückstände der Primärschuldnerin sei im rechtskräftigen Konkursverfahren eine Sanierungsplanquote von 20% festgelegt und im Haftungsbescheid berücksichtigt worden. Da von der Primärschuldnerin von den 20% nur eine 5%ige Barquote entrichtet worden sei, führe dies unter Berücksichtigung der nunmehr monatlich bekannten Abgabenbeträge zu geänderten Haftungsbeträgen (siehe obige Tabelle).
Bei den Nebenansprüchen handle es sich ausschließlich um Säumniszuschläge, die verhängt worden seien, da die Zahlungen der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht bzw. nicht zu den Fälligkeitstagen erfolgt seien. Der Fälligkeitstag sei der 15. des Folgemonats gewesen. Auch hier seien Änderungen durch die monatliche Aufteilung und die Zahlung der Barquote berücksichtigt worden. Die Bescheide zu den Säumniszuschlägen seien erst am erstellt und bis an die Primärschuldnerin zugestellt worden.
Es hafteten somit die in der Tabelle angeführten Rückstände aus.
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Mit Vorhalt vom brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den Schriftverkehr mit dem Magistrat zur Kenntnis und ersuchte um Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises auf Basis der aufgegliederten Abgabenbeträge.
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Mit Schreiben vom gab die nunmehrige rechtliche Vertretung ihre Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Übermittlung von Aktenkopien sowie um Fristverlängerung.
Diesem Ersuchen kam das BFG am nach.
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Mit Schreiben vom nahm die rechtliche Vertretung zum Vorhalt Stellung:
1. Zum Liquiditätsstatus der Gesellschaft
Wie unter Punkt 2. noch im Detail ausgeführt werde, sei der Beschwerdeführer in der Gesellschaft für steuerliche Angelegenheiten nicht verantwortlich gewesen. Dementsprechend sei er in diese Thematik auch nicht involviert gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen in seiner Verfügungsgewalt gehabt. Eine Gegenüberstellung der liquiden Mittel und fälligen Verbindlichkeiten, wie vom BFG im Schreiben vom verlangt worden sei, könne daher vom Beschwerdeführer nicht beigebracht werden.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch versucht, bei der damals zuständigen SteuerberatungsgeselIschaft, der KPMG Alpen-Treuhand GmbH, die erforderlichen Unterlagen anzufordern. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mitgeteilt worden, dass die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammenden Unterlagen nicht mehr verfügbar seien, weil diese an den zuständigen Geschäftsführer, Herrn P-1, ausgehändigt worden seien.
Der erforderliche Nachweis sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich. Nach seinen Wahrnehmungen sei der Liquiditätsstatus der Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt aber äußerst schlecht gewesen, worin der Grund für die Abgabenrückstände liegen dürfte. Das liege auch bereits deshalb auf der Hand, weil über die Gesellschaft nur kurze Zeit später mit Beschluss des HG Wien vom D-7 der Konkurs eröffnet worden sei. Es seien zu den maßgeblichen Zeitpunkten im Jahr 2013 keine liquiden Mittel in der Gesellschaft vorhanden gewesen.
Schon deshalb scheide eine Haftung des Beschwerdeführers für die Abgabenrückstände aus.
2. Zur Ressortverteilung der Geschäftsführer
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zur vorgehaltenen Zeit Geschäftsführer der G-1 gewesen sei. Neben ihm sei Herr P-1 Geschäftsführer gewesen.
Seien nun - wie in der gegenständlichen Haftungssache - mehrere potentiell haftende Geschäftsführer vorhanden, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei.
Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen (VwGH 2005/13/0085). In den relevanten Monaten Juli bis September 2013 seien dem Beschwerdeführer sämtliche abgabenrechtliche Agenden entzogen gewesen. Den Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt habe in dieser Zeit allein der zweite Geschäftsführer, Herr P-1, übergehabt. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen nur als gewerberechtlicher Geschäftsführer agiert und sei überhaupt nur selten im Betrieb der GmbH anwesend gewesen. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer primär um sein Unternehmen, die G-2, gekümmert. Der "Beschuldigte" habe Herrn P-1 hinsichtlich der ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten vertraut.
Es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dieses Vertrauen in Frage zu stellen. Dass Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet worden seien, auch nach mehrfachem Hinweis durch die damals die Buchhaltung führende KPMG Alpen-Treuhand GmbH, sei dem Beschwerdeführer erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt bekannt geworden. Ebendies sei auch von der KPMG Alpen-Treuhand GmbH in deren Stellungnahme vom ausdrücklich bestätigt worden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt Ansprechpartner der KPMG gewesen, eben deshalb, weil er für derartige Agenden nicht zuständig gewesen sei.
Es habe keine augenscheinlichen Unregelmäßigkeiten gegeben. Den Beschwerdeführer habe daher auch keine erhöhte Überwachungspflicht getroffen. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer käme nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 2002/16/0120). Derartige Gründe zum Zweifel seien dem Beschwerdeführer aber - wie dargelegt - erst später bekannt geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Kontrolle des zweiten Geschäftsführers, Herrn P-1, vorgenommen.
Die vorgenommene Überwachung des Beschwerdeführers habe sich darin manifestiert, dass er stets - wenn ihm Zahlungsrückstände oder Mahnungen bekannt geworden seien - den zweiten Geschäftsführer, Herrn P-1, darauf hingewiesen habe. Dieser habe immer wieder beschwichtigt und gemeint, es sei alles in Ordnung, er bezahle die Rechnungen, der Beschwerdeführer brauche sich nicht darum kümmern. Es habe im Juli, August und September 2013 keine Notwendigkeit gegeben, dass sich der Beschwerdeführer der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der GmbH habe intensiver zuwenden sollen.
Selbst wenn die Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern nicht in schriftlicher Form abgeschlossen worden sei, ergebe sich die strikte Aufgabentrennung doch eindeutig aus dem dargelegten Sachverhalt. Da der Beschwerdeführer für Abgabenangelegenheiten nicht zuständig gewesen sei, treffe ihn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Haftung.
3. Beweisanbote
Zum Beweis dieses Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer die Aufnahme der folgenden Beweismittel:
- Zeuge P-1 (2. Geschäftsführer)
- Zeugin P-4, pA KPMG Alpen-Treuhand GmbH (zuständige Buchhalterin im maßgeblichen Zeitraum)
- Einvernahme des Beschwerdeführers
4. Anträge
Der Beschwerdeführer wiederhole die Anträge
- auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
- auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheids und Einstellung des Verfahrens,
- in eventu auf Aufhebung des Haftungsbescheids und Zurückverweisung an den Magistrat der Stadt Wien zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:
"PV (Parteienvertreter): Mein Mandant war von Anfang an lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer. Außerdem bestand zwischen ihm und Herrn P-1 eine interne Geschäftsverteilung dergestalt, dass der BF lediglich für die operativen Geschäfte zuständig war, hingegen Herr P-1 für die Finanzgebarung. Eine schriftliche Vereinbarung gab es deshalb nicht, weil mein Mandant dem zweiten Geschäftsführer vertraut hatte. Diese Aufteilung der Geschäftsführeragenden wurde auch von der damaligen Steuerberatung KPMG bestätigt, die ausschließlich mit Herrn P-1 zu tun hatte.
Die Abgaben wurden darüber hinaus erst nach der Geschäftsführerfunktion des BF fällig, weshalb er nicht dafür haften könnte. Die Gleichbehandlung der Gläubiger war, soweit es der BF beurteilen konnte, gegeben.
Aus der Tatsache, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer P-1 derzeit offenbar für die Behörde nicht greifbar ist, kann nicht abgeleitet werden, dass der BF deshalb für die gesamte Summe haften solle.
Die Haftung des Vertreters darf sich nur auf jenen Betrag erstrecken, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters. Tatsächlich wurde die G-1 insolvent, sodass sämtliche Gläubiger nur eine Quote von 20% erhielten.
AB (Amtsbeauftragter): Es trifft nicht zu, dass Herr P-1 nicht zur Haftung herangezogen wurde. Er ist mittlerweile auch wieder in Wien gemeldet, derzeit wird versucht, die Haftungsschuld bei ihm einbringlich zu machen.
Es trifft außerdem nicht zu, dass die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben erst nach dem Ausscheiden des BF aus der Geschäftsführungsfunktion eingetreten ist, da die gesetzliche Fälligkeit der Kommunalsteuer sowie der Dienstgeberabgabe bereits am 15. des Folgemonats eintritt. Abgaben, die nach dem D-1 fällig wurden, sind im Haftungsbescheid nicht enthalten.
BF: Ich weise darauf hin, dass die Abgaben auch nach meinem Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer vom weiterhin fungierenden Geschäftsführer P-1 hätten bezahlt werden müssen.
AB: Für diese Abgaben wurde Herr P-1 ohnehin ebenfalls herangezogen. Insgesamt haften auf dem Abgabenkonto ca. € 99.000,00 aus.
Die KPMG hat zwar bestätigt, dass Herr P-1 ihr Ansprechpartner war, dies lässt jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass es die vom BF behauptete Aufgabenverteilung in dieser Weise gegeben hat.
Darüber hinaus konnte auch Frau P-2 die Aufgabenverteilungen nicht bestätigen, obwohl sie nach wie vor eine Angestellte des BF ist.
PV: Aus der Tatsache, dass für die KPMG ausschließlich Herr P-1 als Ansprechpartner fungierte, lässt sich durchaus schließen, dass dieser auch alleine für die steuerlichen Agenden zuständig war.
AB: Zur Frage der Gläubigergleichbehandlung stellt der VwGH fest, dass ein Geschäftsführer im Falle einer Nichterbringung eines Nachweises trotz unzureichender liquider Mittel zur Gänze zur Haftung herangezogen werden kann.
PV: Mein Mandant konnte den Gleichbehandlungsnachweis mangels vorhandener Buchhaltungsunterlagen, die Herrn P-1 von der Steuerberatung ausgehändigt wurden und die er dem BF vorenthielt, nicht erbringen.
Auf die Frage des AB, wieso sein Mandant Herrn P-1 trotz diverser Unregelmäßigkeiten in die Firma mithineingenommen hat, halte ich fest, dass der BF durch Herrn P-1 hereingelegt wurde beziehungsweise die Malversationen erst zu einem späteren Zeitpunkt auftraten. Zum Beweis dessen, lege ich die Niederschrift vom D-8 sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom D-9 vor.
Es ist offensichtlich seitens der Behörde der falsche Eindruck entstanden, dass der BF sich Herrn P-1 in die Firma holte, um diese auszuhöhlen und selber nicht dafür verantwortlich zu sein."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a KommStG 1993 neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DGAG) neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-10 der über das Vermögen der G-1 am D-7 eröffnete Konkurs nach Bestätigung eines Sanierungsplanes aufgehoben und in weiterer Folge am D-11 ein neuerliches Konkursverfahren eröffnet wurde, das am D-12 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Danach wurde die Gesellschaft am D-13 im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Festzustellen war, dass die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern 07-09/2013 gemäß § 11 Abs. 2 KommStG am , und , die haftungsgegenständlichen Dienstgeberabgaben 06-09/2013 gemäß § 6 Abs. 1 DGAG am , , und sowie die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge gemäß § 210 Abs. 1 BAO am fällig waren.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass der Bf. in den Zeiträumen D-2 bis D-14 (alleine) und D-4 bis D-1 (gemeinsam mit P-1) Geschäftsführer der G-1 und damit (grundsätzlich) zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet war.
Daraus ergibt sich, dass er mangels Vertretungsbefugnis für die erst am fällig gewordenen Säumniszuschläge nicht zur Haftung herangezogen werden kann, jedoch für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der übrigen Abgaben, nämlich Kommunalsteuern 07-09/2013 und Dienstgeberabgaben 08-09/2013, Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeiten entgegen der Rechtsansicht des Bf. in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit fielen.
Zum Einwand des Bf., dass er mit dem zweiten Geschäftsführer P-1 eine strenge Ressortverteilung vereinbart gehabt habe, wonach dieser alleine für die steuerlichen Angelegenheiten, hingegen der Bf. lediglich für die Pflege von Kundenkontakten und Marketing verantwortlich gewesen sei, ergab das Ermittlungsverfahren, dass eine solche Vereinbarung weder vorgelegt noch durch den anderen Geschäftsführer oder die zeugenschaftlich befragte Mitarbeiterin P-2 bestätigt wurde. Allerdings liegt eine Aussage der früheren steuerlichen Vertreterin der Gesellschaft KPMG vor, wonach P-1 und P-2 ihre Ansprechpartner gewesen seien, nicht aber der Bf.
Im Zweifel wird daher zugunsten des Bf. vom Vorliegen der behaupteten internen Aufgabenverteilung ausgegangen.
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln ().
Da der Bf. in seinem Schreiben vom angab, dass es trotz Aufforderungen sowohl durch den Steuerberater als auch durch ihn selbst zu keiner Begleichung der offenen Abgabenbeträge gekommen sei, lag daher ein Anlass vor, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch P-1 zu zweifeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen ().
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muss er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (vgl. ).
Diesen Verpflichtungen kam der Bf. dadurch nach, dass er zunächst versuchte, den intern zuständigen Geschäftsführer zur Entrichtung der ausständigen Abgabenschulden anzuhalten. Da ihm ein Zugriff auf die liquiden Mittel des Unternehmens durch Herrn P-1 verwehrt wurde, bestand für den Bf. keine Möglichkeit, für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen selbst Sorge zu tragen, und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, da er zeitnah nach der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben (, und ), nämlich am D-1, seine Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft niederlegte.
Mangels schuldhafter Pflichtverletzung lagen somit die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 6a KommStG und DGAG nicht vor, weshalb die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 nicht zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Fritz in SWK 18/2021, 985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400093.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at