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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2019, RV/5101288/2015

Grobes Verschulden bei Krankheit des gesetzlichen Vertreters des bereits zuvor mehrmals säumigen Abgabenschuldners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden SV und die weiteren Senatsmitglieder R1, LB1 und LB2, im Beisein der Schriftführerin SF, in der Beschwerdesache der R GmbH, Sitz, (nunmehrige) StNr. 12, vertreten durch die Raml und Partner Steuerberatung GmbH, Museumstraße 31a, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 07/2014, zur (damaligen) StNr. 34, in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde hinsichtlich der bis zum (Fälligkeitstag) zur (zweit)genannten StNr. nicht (zeitgerecht) entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung (UVZ) 07/2014 von € 22.930,71 ein (erster) bis zum zu entrichtender Säumniszuschlag iHv. € 458,61 (2 % des Abgabenbetrages) festgesetzt.

Mit form- und fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingebrachter Beschwerde (§ 243 BAO) begehrte die Beschwerdeführerin (Bf.), von der Festsetzung eines Säumniszuschlages (SZ) Abstand zu nehmen, da die rechtzeitige Abgabenentrichtung aus einem Verschulden minderen Grades (jedenfalls aber nicht grob verschuldet iSd § 217 Abs. 7 BAO) deswegen unterblieben sei, weil im September 2014 ein besonders hoher Arbeitsanfall gegeben gewesen und zufolge der bestehenden Arbeitsüberlastung die Entrichtung bis zum übersehen worden sei. Die Überweisung des Abgabenbetrages sei, nach dem Erkennen der eingetretenen Säumigkeit, nämlich zwei Tage später, am , durchgeführt worden. Da ansonsten die Überweisungen immer pünktlich vorgenommen worden seien, handle es sich um ein einmaliges Säumnis, das praktisch keine Auswirkungen gehabt habe, sodass der Bf. der angefochtene SZ daher zu Unrecht auferlegt worden sei.

Der Beschwerde angeschlossen war die Kopie eines Electronic-Banking-Überweisungsauftrages, wonach seitens der darin genannten kontoführenden Bank ein von der Bf. (bezeichnet als Absender) bzw. eines namentlich genannten Angestellten der Bf. (bez. als Verfüger 1) am , 22:55 Uhr, von der bei der Bank bestehenden Kontoverbindung der Bf. eine Überweisung von € 22.930,71 (Verwendungszweck: U 07/2014) zu Gunsten des Abgabenkontos der Bf. entgegengenommen worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (§§ 262f BAO) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die als Säumnisursache geltend gemachten Arbeitsüberlastung insofern keine (bloß) leichte Fahrlässigkeit darstelle, als nicht aufgezeigt worden sei, aus welchem Grund die Bf. sich für die (Sicherstellung der rechtzeitigen) Abgabenentrichtung keines Vertreters bedient habe. Derartiges wäre aber unter den genannten Umständen notwendig gewesen, um entsprechende Fehler zu verhindern, umso mehr als es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu verspäteten Abgabenentrichtungen gekommen sei, sodass insofern auch keine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO gegeben (gewesen) sei. Insgesamt, so die Abgabenbehörde, liege daher der gegenständlichen Säumnis ein grobes Verschulden in Form einer auffallenden Sorglosigkeit (vgl. ) zugrunde, sodass der begehrten Herabsetzung bzw. der Nichtfestsetzung eines SZ nicht entsprochen werden konnte.

Mit Vorlageantrag vom (§ 264 BAO) beantragte die Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht im Form einer Senatsentscheidung (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO), und begehrte darin, der bezeichneten Beschwerde vom vollinhaltlich stattzugeben.

Begründend wurde geltend gemacht, dass im Anlassfall sehr wohl ein einmaliges Säumnis vorliege, welches als ein (bloß) minderer Grad des Versehens einzustufen sei. Bei der Bf. handle es sich um ein Unternehmen mit einem Geschäftsführer und einem Mitarbeiter (Anm.: identisch mit dem og. Verfüger 1), wobei die Veranlassung bzw. die Durchführung der Abgabenentrichtungen in den Zuständigkeitsbereich des bezeichneten Mitarbeiters falle. Dazu führe dieser ein entsprechendes Fristen- bzw. Terminbuch, in dem die jeweiligen Fälligkeitstermine so eingetragen würden, dass durch eine zeitgerechte, jedenfalls drei Tage vor der Fälligkeit auf Termin gelegte Überweisung sichergestellt sei, dass, auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Überweisungsdauer, spätestens am jeweiligen Fälligkeitstag eine entsprechende Gutschrift am Abgabenkonto der Bf. einlange.

Zur Kontrolle, so die Bf. weiter, führe auch der Geschäftsführer ein (eigenes) Termin- bzw. Fristenbuch, in welchem die anfallenden Finanzamtszahlungen ebenfalls so vermerkt seien, dass sie drei Tage vor dem Fälligkeitstermin als zur Zahlung fällig aufschienen. Diese Maßnahme diene einer entsprechenden Kontrolle, und erkundige sich der Geschäftsführer nach der täglichen Abarbeitung seines Termin- und Fristenkalenders jeweils beim Mitarbeiter, ob dieser die angeführten Zahlungen auch tatsächlich durchgeführt habe. Lediglich im gegenständlichen Fall (September 2014) sei derartiges unterblieben, da der Geschäftsführer am an einem starken grippalen Infekt, verbunden mit Schwindelattacken, erkrankt und infolgedessen bis einschließlich nicht in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit auszuüben. Erst am sei der Geschäftsführer dann wieder im Stande gewesen, seine Arbeit aufzunehmen. Bei der Durchsicht seines Fristenkalenders habe er dann die (bereits verstrichene) Fälligkeit der gegenständlichen UVZ am entdeckt und beim Mitarbeiter entsprechend nachgefragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund der starken Arbeitsauslastung (auch wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers) auf die (Veranlassung der) Zahlung vergessen worden sei. Es sei dann sofort (noch am gleichen Tag) eine entsprechende Überweisung durchgeführt worden. Die einmalige Fehlleistung des ansonsten stets zuverlässigen Mitarbeiters sei auf die geschilderte Ausnahmesituation zurückzuführen und habe – aufgrund des Krankheitsfalles – auch das sonst geeignete firmeninterne Kontrollsystem versagt, sodass aus diesem Grund lediglich ein minderer Grad des Versehens im Zusammenhang mit dem eingetretenen Zahlungsverzug vorliege.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der (vormals) einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer ( bis 04/2018) und (nach wie vor) Alleingesellschafter der Bf. war bzw. ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit bei der genannten Bf. als Rechtsanwalt (Gesellschafter einer zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Sitzanschrift der Bf. ansässigen Rechtsanwälte-OG) tätig.

Die von der Bf. selbst berechnete, mittels (elektronischer) Umsatzsteuervoranmeldung vom der Abgabenbehörde bekanntgegebene UVZ 07/2014 betrug € 22.930,71 und wurde am auf dem zur StNr. der Bf. bestehenden Abgabenkonto verbucht [Fälligkeitstag: gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994].

Entrichtet iSd § 211 BAO idgF. wurde die bezeichnete Abgabe am (Abs. 1 lit. d leg. cit.; Überweisungsauftrag der Bf. vom ) mit dem Einlangen des genannten Überweisungsbetrages am Postscheckkonto des Finanzamtes.

Zuvor war es bereits hinsichtlich nachfolgender UVZ am Abgabenkonto der Bf. zu verspäteten, weder bis zum (gesetzlichen) Fälligkeitstag, noch innerhalb der (Respiro-)Frist des § 211 Abs. 2 BAO erfolgten, jeweils entsprechende SZ-Bescheide (vom ; vom ; vom und vom ) nach sich ziehenden, Entrichtungen iSd § 211 Abs. 1 lit. d BAO gekommen:


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UVZ
Betrag
Fälligkeit
verspätet entrichteter Betrag
Entrichtung des Gesamtbetrages
06/2013
€ 15.394,67
€ 13.574,73
10/2013
€ 3.670,77
€ 3.231,77
12/2013
€ 16.532,63
€ 16.532,63
04/2014
€ 3.070,49
€ 3.070,49

Vom 11.9. bis zum war der Geschäftsführer der Bf. infolge einer bei ihm aufgetretenen Erkrankung (starker grippaler Infekt, verbunden mit Schwindelattacken) nicht im Büro anwesend bzw. nicht in der Lage, seine Geschäftsführer-Tätigkeit auszuüben. Während der Zeitspanne seiner Abwesenheit wurden die anfallenden Firmenagenden von dem offenbar (durchgehend) im Büro anwesenden, über die vorgenannte Bankverbindung der Bf. verfügungsberechtigten und auch ansonsten durchwegs die jeweiligen Abgabenentrichtungen für die Bf. durchführenden, Mitarbeiter wahrgenommen.

Dieser (von den Verfahrensparteien unbestrittene) Sachverhalt ergibt sich aus dem die zusammengefasst zu verbuchenden wiederkehrenden Abgaben (§ 213 BAO) im jeweiligen Buchungszeitraum darstellenden Abgabenkonto der Bf. (Buchungsabfrage), sowie aus dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag (Ursachen der verspäteten Abgabenentrichtung; Organisationsablauf im Zusammenhang mit anfallenden Abgabenvorschreibungen bzw. -entrichtungen; bestehendes Kontrollsystem zur Sicherstellung fristgerechter Zahlungen; Entrichtungsvorgang zur gegenständlichen UVZ) und einer hinsichtlich der Bf. durchgeführten Firmenbuchabfrage.

2. Rechtslage:

Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein erster SZ iHv. 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Abs. 5 leg. cit. zufolge, besteht (lediglich) dann, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich der die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat, keine Verpflichtung zur Entrichtung eines SZ.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag (des Abgabepflichtigen) Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Abs. 10 leg. cit. schließlich normiert, dass Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gilt eine Abgabe an dem Tag als entrichtet, wenn bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse eine entsprechende Gutschrift am bestehenden Abgabenkonto iSd § 213 BAO erfolgt.

§ 211 Abs. 2 BAO zufolge, gilt auch hinsichtlich Überweisungen iSd Abs. 1 lit. d für verspätet einlangende Gutschriften eine dreitägige, keinerlei Verspätungsfolgen auslösende, sog. Respirofrist (Zum diesbezüglichen Fristenlauf vgl. letzter Halbsatz leg. cit.).

3. Rechtliche Würdigung:

Vorweg wird bemerkt, dass sich nach dem dargestellten Sachverhalt der angefochtene, an die Bf. ergangene Bescheid vom insofern als rechtmäßig erweist, als im Anlassfall eine, einen SZ auslösende bzw. eine abgabenbehördliche Verpflichtung zur bescheidmäßigen Festsetzung eines solchen begründende Säumnis, vorgelegen ist. Insbesondere lagen nach dem dargestellten Sachverhalt die Voraussetzungen einerseits des § 217 Abs. 5 BAO für die Abstandnahme von einer entsprechenden abgabenbehördlichen Maßnahme (Säumnis mehr als fünf Tage und weitere Säumnis innerhalb des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes) und, andererseits, des Abs. 10 leg. cit., im Anlassfall nicht vor.

Die vorgenannte Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen entsprechenden Begünstigungstatbestand. Ein derartiges, das auf die Erlangung bzw. die Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtetes Verfahren wird wesentlich vom sog. Antragsprinzip getragen und ist von einer (diesbezüglichen) erhöhten Mitwirkungspflicht des Antragstellers beherrscht. Dies bedeutet, dass der allgemeine Grundsatz der „Amtswegigkeit“ der behördlichen bzw. (verwaltungs)gerichtlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. §§ 115, 269 BAO) gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ; ; ). Der Antragsteller hat also selbst und von sich aus, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels, das Vorliegen jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung (seiner Ansicht nach) gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es grundsätzlich Sache des säumigen Abgabenschuldners ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der verfahrensgegenständlichen Säumnis aufzuzeigen (zur erhöhten Behauptungs- und Beweislast siehe etwa Fischerlehner, ecolex 2004, 411).

Ein jedenfalls begünstigungsschädliches grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO fehlt dann, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit des Abgabepflichtigen gegeben ist (; bzw. Ritz, BAO6, § 217 Tz 43f, mwH). Eine derartige leichte Fahrlässigkeit bzw. ein lediglich minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn (dem säumigen Abgabenschuldner im Hinblick auf die Nichtentrichtung bzw. verspätete Entrichtung) ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa ). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. ). Auffallend sorglos handelt stets derjenige, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von gesetzlichen bzw. behördlichen Terminen und Fristen erforderliche, nach den persönlichen Verhältnissen ihm auch zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (etwa ; ). Dabei wird aber hinsichtlich des (jeweils) geltenden Sorgfaltsmaßstabes grundsätzlich an rechtskundige (gesetzliche oder gewillkürte) Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sein, als beispielsweise an rechtsunkundige bzw. mit derartigen Vorgängen eher unerfahrene Personen (vgl. etwa ).

Während ein grobes Verschulden des (gewillkürten bzw. gesetzlichen) Vertreters des Abgabepflichtigen dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (vgl. etwa ), ist ein (auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (bzw. jener der Parteienvertreter) grundsätzlich nicht schädlich. Entscheidend für die Schuldfrage ist vielmehr, ob dem Abgabepflichtigen selbst (bzw. seinem Vertreter) ein entsprechendes, grobes Verschulden, und nicht ein bloß leichtes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz 46, bzw. § 308 Tz 17). Eine vom Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter daher jedenfalls – im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltsverpflichtung – gegenüber den Mitarbeitern wahrzunehmende Kontroll- bzw. Aufsichtspflicht umfasst neben der Schaffung bzw. Inanspruchnahme geeigneter innerbetrieblicher Organisationsmaßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Terminen (beispielsweise in Form entsprechend geführter Termin- und Fristenvormerke) auch eine laufende, stichprobenweise durchzuführende, Kontrolle des Funktionierens der Organisationsabläufe bzw., insbesondere bei trotzdem auftretenden, letztlich auf ein Fehlverhalten bzw. eine Unzuverlässigkeit der Mitarbeiter zurückzuführenden Versäumnissen, auch eine entsprechend genaue Nachhinein-Kontrolle der stattgefundenen Zahlungs- und Entrichtungsvorgänge. Bei der Beurteilung eines gegebenenfalls vorliegenden, den Eintritt einer Säumnis jedoch infolge eines (dabei) aufgetretenen „Fehlers“ letztlich nicht verhindernden, betriebsinternen Überwachungssystems, ist jedoch zu beachten, dass eine bloß einmalige Versäumung einer Zahlungsfrist in aller Regel noch nicht den Rückschluss zulassen wird, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen (durch ein bestehendes Kontrollsystem) generell nicht entsprechend gesichert ist (vgl. ).

Im Beschwerdefall macht die Bf. geltend, dass das in ihrem Betrieb eingerichtete bzw. bestehende Kontroll- bzw. Aufsichtssystem (einerseits entsprechende, sowohl vom Mitarbeiter, als auch vom Geschäftsführer geführte Terminvormerke hinsichtlich der anstehenden Fälligkeiten, und, andererseits, auch Kontrollen des Geschäftsführers durch ein zusätzliches Nachfragen bei dem die Abgabenentrichtungen veranlassenden Mitarbeiter) infolge eines beim Geschäftsführer aufgetretenen Krankheitsfalles (starker grippaler Infekt, verbunden mit Schwindelattacken), insofern nicht „gegriffen“ habe, als der Geschäftsführer, bedingt durch die noch vor einem Terminvormerk seinerseits eingetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bzw. seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz, nicht (mehr) in der Lage gewesen sei, rechtzeitig entsprechende Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen (Terminvormerk bzw. Nachfragen beim Mitarbeiter) durchzuführen.

Nun kann zwar grundsätzlich eine, bei einem, im Rahmen seiner funktionsbedingten Aufsichtspflicht an sich zu einer – zumindest stichprobenweisen – Überprüfung der (Einhaltung der) Fälligkeitstermine durch Mitarbeiter verpflichteten, Parteienvertreter plötzlich und unvorhergesehen auftretende Krankheit ein grobes Verschulden an einer, einen SZ auslösenden Säumigkeit ausschließen, doch wird es insbesondere dann, wenn Art und Schwere der ins Treffen geführten Erkrankung, ausgehend von einem üblichen Krankheitsbild, nicht schon per se als so gravierend einzustufen sind, dass die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedwede Befassung mit dem beruflichen Aufgabenbereich überhaupt verhindern bzw. eigene Dispositionen in Ausübung der gebotenen Aufsichtstätigkeit unzumutbar machen, eines zusätzlichen Vorbringens bedürfen, um eine begünstigungsschädliche grobe Vernachlässigung der auferlegten Sorgfaltspflicht iSd § 217 Abs. 7 BAO mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können (vgl. etwa ). In diesem Zusammenhang ist auch eine vom Vertreter hinsichtlich des (bisherigen) Zuverlässigkeitsgrades zu treffende Beurteilung des für die Entrichtung verantwortlichen Mitarbeiters im Hinblick auf die Notwendigkeit zusätzlicher, dem Vertreter sowohl möglicher, als auch zumutbarer Kontrollmaßnahmen insofern von Bedeutung, als das bisher an den Tag gelegte Verhalten des zu kontrollierenden Mitarbeiters das Ausmaß bzw. den Intensitätsgrad der vom vertretungsbefugten Geschäftsführer (jedenfalls wahrzunehmenden) Überwachungspflicht entscheidend mitbestimmt (vgl. etwa ).

Im Anlassfall lassen die oben genannten Säumnisse deutlich erkennen, dass es offenbar trotz des firmenintern bestehenden Kontrollsystems in der Vergangenheit immer wieder zu entsprechenden säumnisbegründenden Zahlungsverzügen der Bf. gekommen ist, sodass insofern bereits eine erhöhte Überwachungspflicht des (einzigen) Mitarbeiters durch den bestellten Geschäftsführer bestand. Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen selbst enthält keinerlei Ausführungen dazu, ob seitens des langjährigen, und daher über im laufenden Geschäftsbetrieb regelmäßig anstehende gesetzliche Fälligkeitstermine (vgl. dazu § 21 Abs. 1 UStG 1994) wohl entsprechend informierten Geschäftsführers eine gebotene, bei der genannten Erkrankung bzw. einem üblichen Krankheitsverlauf durchaus mögliche und auch zumutbare Kontaktierung des betreffenden Mitarbeiters, stattgefunden hat, oder ob derartiges, gegebenenfalls auch unter Einschaltung des in der Rechtsanwaltskanzlei anwesenden, sonstigen Kanzleipersonals, und sei es auch nur versuchsweise, unterblieben ist (vgl. dazu -I/10, wonach ein beim Zahlungsverantwortlichen aufgetretener grippaler Infekt ohne Weiteres eine Betrauung Dritter mit der Abgabenentrichtung ermöglicht). Ein Vorbringen dazu, weshalb dem Vertreter der Bf. eine derartige, aufgrund der geschilderten Umstände (Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters) laufend gebotene, beispielsweise auch in der Form eines mit dem Mitarbeiter bezüglich während seiner Abwesenheit allenfalls anstehender Abgabenfälligkeiten geführten Telefonates bzw. einer entsprechenden – E-Mail (Erinnerung) mögliche Aufsichtsmaßnahme, diesem, sei es nun krankheitsbedingt oder aufgrund sonstiger Umstände, nicht möglich gewesen sein soll, wurde seitens der Bf. nicht erstattet.

Derartiges wäre aber im Hinblick auf die mit der Beschwerdeentscheidung vorzunehmende Klassifizierung des Schuldverhaltens des Vertreters (als lediglich leicht fahrlässig) insofern unabdingbar gewesen, als aufgrund der sich aus dem übrigen Verwaltungsgeschehen ergebenden Sachlage allein entweder ein zusätzlich vorliegendes, von der Bf. nicht vorgebrachtes, letztlich erfolglos gebliebenes, kontrollierendes Tätigwerden des Vertreters (zumindest der unternommene Versuch einer vorsorglichen Benachrichtigung des Mitarbeiters) oder aber zusätzliche, ebenfalls nicht einmal ansatzweise dargelegte, inhaltliche Gründe für die Nichtzumutbarkeit entsprechender Aufsichtsmaßnahmen (beispielsweise ein besonders schwerer, atypischer, jedwede Befassung mit „beruflichen Angelegenheiten“ ausschließender bzw. solches unzumutbar machender, Krankheitsverlauf), geeignet gewesen wären, um den (gesetzlichen) Vertreter der Bf. (und damit letztlich auch die Bf.) von dem aus dem bekannten (sonstigen) Geschehensablaufes ableitbaren Vorwurf einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne einer groben Vernachlässigung einer sowohl objektiv, als auch subjektiv möglichen und zumutbaren Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflicht, wirksam zu entlasten.

Da die Bf. somit – von sich aus – nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie an der verfahrensgegenständlichen Säumnis (mangels Verletzung der dem Geschäftsführer obliegenden Aufsichtspflicht) kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO getroffen hat, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist, indem die Entscheidung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, nicht der Fall, sodass die Revision nicht zuzulassen war. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Aufsichts- und Kontrollpflicht
Mitwirkungspflicht
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101288.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at