Erhöhte Familienbeihilfe; Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , zu VNR000, betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum „ ab Oktober 2012" zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang
Mit den am beim Finanzamt eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 beantragte der am **.**. 1991 geborene Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages „ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung".
Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung gab er „Schizophrenie“ an.
Das Finanzamt veranlasste eine Untersuchung des Bf. durch das Sozialministeriumservice bzw. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom , VOB: 000001, wurde festgestellt (auszugsweise):
„[…]
Anamnese:
Der Erstkontakt mit einer psychiatrischen Einrichtung erfolgte bereits 2010. Herr **** habe damals aufgrund einer psychotischen Episode Abilify versuchsweise genommen. Ein erster stationärer Aufenthalt an der Nervenklinik war im Oktober 2012 nötig, im Rahmen eines psychotischen Erlebens war es zu Drohungen und aggressiven Handlungen gekommen. Ein weiterer stationärer Aufenthalt an der Abteilung für Psychiatrie der Nervenklinik mit der Diagnose paranoide Schizophrenie ist für Mai 2016 dokumentiert. Hr. **** hat die Matura 2010 am BRG XX abgelegt, anschließend den Zivildienst beim Roten Kreuz absolviert. Er wollte dann nach Wien gehen um Physik zu studieren, als sein selbst pilotierender Vater mit dem Flugzeug tödlich verunglückte (10/2011). Dies habe ihn, so Herr ****, "vollends aus der Bahn geworfen". Hr. **** bezieht eine Waisenpension. Die Diagnose paranoide Schizophrenie wurde vor dem 21. Lebensjahr gestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Keine
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
[…]
Sozialanamnese:
Hr. **** lebt in einer Wohngemeinschaft von XY, Adr., teilbetreutes Wohnen. Er hat zwei Geschwister, eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
9.10.- Nervenklinik FA, Arztbrief Psychiatrie 1:Herr **** kommt mit Parere zur stationären Aufnahme bei Fremdgefährdung. Diagnose: paranoide Schizophrenie. Nach Offenlegung durch das Gericht verlässt der Patient das Krankenhaus ohne sich abzumelden.
4.5.- Nervenklinik FA, Kurzarztbrief Psychiatrie 1: zuerst Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung. Diagnose: paranoide Schizophrenie unter Medikamentenkarenz
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: xxxx cm Gewicht: xx kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) – Fachstatus:
…
Gesamtmobilität – Gangbild
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
Orientiert, wirkt jedoch im Gespräch geistig abwesend, teilweise inkohärenter Duktus.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB |
1 | paranoide Schizophrenie 50 v.100 aufgrund der rezidivierenden klinischen Symptomatik bei paranoider Schizophrenie, umfassende therapeutische und existenzstützende Maßnahmen sind erforderlich | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erkrankung ist vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2012
Herr ** *** **** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Erkrankung ist vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten.
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserung durch adäquate Therapie möglich.
Gutachten erstellt am von Dr01
Gutachten vidiert am von Dr02“
Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres im angeführten Gutachten vom bejaht wurde, diese Angabe jedoch mit dem im Gutachten angegebenen Zeitpunkt des Grades der Behinderung von 50 % ab 10/2012 in Widerspruch stand (das 21. Lebensjahr vollendete der Bf. bereits am **.**. 2012), forderte das Finanzamt ein weiteres Gutachten an.
Im ärztlichen Sachverständigengutachten nach der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom , VOB: 000002, heißt es (auszugsweise):
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
9.10.- Nervenklinik FA, Arztbrief Psychiatrie 1:Herr **** kommt mit Parere zur stationären Aufnahme bei Fremdgefährdung. Diagnose: paranoide Schizophrenie. Nach Offenlegung durch das Gericht verlässt der Patient das Krankenhaus ohne sich abzumelden.
4.5.- Nervenklinik FA, Kurzarztbrief Psychiatrie 1: zuerst Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung. Diagnose: paranoide Schizophrenie unter Medikamentenkarenz
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB |
1 | paranoide Schizophrenie 50 v.100 aufgrund der rezidivierenden klinischen Symptomatik bei paranoider Schizophrenie, umfassende therapeutische und existenzstützende Maßnahmen sind erforderlich | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
idem
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2012
Herr ** *** **** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Herr **** hat die Matura absolviert und den Zivildienst abgeleistet; die Diagnose paranoide Schizophrenie wurde 10/2012 gestellt. Aktuell ist Herr **** nicht fähig für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Eine Besserung des Krankheitsbildes wäre jedoch unter adäquater Therapie möglich, daher wird eine fachärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren empfohlen.
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Eine Besserung des Krankheitsbildes wäre unter adäquater Therapie möglich, daher wird eine psychiatrisch-fachärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren empfohlen.
Gutachten erstellt am von Dr01
Gutachten vidiert am von Dr03“
Das Finanzamt wies in der Folge - unter Bezugnahme auf das zuletzt angeführte Gutachten des Sozialministeriumservice vom - den am eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom für den Zeitraum „ab Oktober 2012“ ab.
Die ausgewiesene Vertreterin des Bf. erhob dagegen mit Schriftsatz vom Beschwerde. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Im diesem Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten werde ausgeführt, dass die Diagnose „paranoide Schizophrenie" erstmals anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 9.10.- erstellt worden sei. Im o.a. Bescheid werde daher angenommen, dass die Erkrankung und damit einhergehend auch die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gleichfalls mit Oktober 2012 eingetreten sei.
Tatsächlich habe sich die Erkrankung und somit auch die Unfähigkeit, sich krankheitsbedingt selbst einen Unterhalt zu verschaffen, zumindest schon seit August 2011 entwickelt und sei es in der Folge auch zu mehreren ärztlichen Konsultationen in der KH** gekommen. Dabei seien schon die typischen Symptome einer schizophrenen Erkrankung festgestellt worden (Anlage: Dekurse und Information des KH*** betreffend die Konsultationen vom und ).
Auch aufgrund des Ambulanzbefundes vom , kurz vor dem letztlich unfreiwilligen stationären Aufenthalt, sei davon auszugehen, dass die Erkrankung schon deutlich früher eingetreten sei.
Zum persönlich-biographischen Hintergrund sei auch zu erwähnen, dass der Vater des Bf., zu dem er eine sehr innige Beziehung gehabt habe, im Zuge eines Flugzeugabsturzes am Dat00 tödlich verunglückt sei. Dieses für den Bf. traumatisierende Ereignis habe sich sehr prägend ausgewirkt und der Genese der paranoiden Schizophrenie deutlichen Vorschub geleistet.
Aus den genannten Gründen, welche auch durch die dieser Beschwerde beigefügten Anlagen nachgewiesen seien, sei daher davon auszugehen, dass die erhebliche Behinderung, welche die Unfähigkeit sich selbst dauerhaft einen Unterhalt zu verschaffen zur Folge gehabt habe, jedenfalls schon deutlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
Abschließend werde ersucht, von einer neuerlichen Begutachtung des Bf. abzusehen, da seine aktuelle psychische Stabilität durch die Betreuung im Rahmen seines teilbetreuten Wohnens in einer Wohngemeinschaft gegeben scheine. Es sei aber davon auszugehen, dass ein weiterer Begutachtungstermin eine große Verunsicherung für ihn bedeute und daher seiner Gesundheit abträglich sei.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf. ein weiteres Mal ärztlich begutachtet und in der Folge ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice erstellt. In diesem Gutachten vom , VOB: 000003, nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) heißt es (auszugsweise):
„[…]
Anamnese:
Paranoide Schizophrenie. Vorgutachten nach Aktenlage von 09/2017 und SV-Gutachten von 06/2017 mit jeweils 50%.
Derzeitige Beschwerden:
Es gehe jetzt um die Anerkennung der Berufsunfähigkeit vor dem 21. Lj.; da dies im Vorgutachten nicht anerkannt worden sei aufgrund fehlender Befunde.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
[…]
Sozialanamnese:
Seit 2 Jahren in Tagesstruktur von xxx (teilbetreutes Wohnen). Nach wie vor im XY bei Dr04 in psychiatr. Kontrolle.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebracht:
Bescheid Stadt FA für teilbetreutes Wohnen und für fähigkeitsorientierte Aktivität in xxx.
Alle elektron. vorliegenden Befunde inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
KH++ Neurochirurgie:
Zur Vorlage bei der Behörde
Vorstellig wird die Mutter von Herrn **** ** mit dem Anliegen, dass sie zur Vorlage bei der Behörde Unterlagen zur Dokumentation des Krankheitsverlaufes ihres Sohnes benötigt.
In der vorliegenden Krankenakte ist dokumentiert, dass Herr ** **** in Begleitung der Mutter am im KH## vorstellig wurde. Als Beschwerden wurde damals über seit längerem bestehende Adynamie und auffällig anhaltend herabgesetzte Leistungsfähigkeit, Wesensänderung und häufiger auftretende Kopfschmerzen berichtet.
In einer damals durchgeführten Laborkontrolle war das Blutbild unauffällig. Die Schilddrüsenwerte waren im Normbereich, ebenso Leber- und Nierenwerte. Erhöht war lediglich Bilirubin gesamt mit 2,1 mg/dl sowie Eisen mit 219 pg/dl.
Betreffend der erhöhten Bilirubin-Werte wurde die Möglichkeit eines vorliegenden Morbus Meulengracht suspiziert und eine gelegentliche Laborkontrolle beim Hausarzt empfohlen.
Eine psychiatrische Anamnese wurde an der Somatischen Ambulanz nicht erhoben, jedoch im weiteren Verlauf die Vorstellung bei einem psychiatrischen Facharzt empfohlen.
KH++ Psychiatrie - Dekurs , OA Dr07,
Er gibt an, vor unbestimmter Zeit habe er zweimal LSD genommen, seitdem habe er Schwierigkeiten mit der Konzentration. Aktuell nimmt er mehrmals wöchentlich Cannabis. Der Gedankengang ist zäh, klagt über Unsicherheit, Stimmungslabilität. Ich habe dem Patienten Psychotherapie empfohlen.
Zusätzlich Verordnung Abilify 5 mg für 6 Monate, bei Nichtbesserung Durchuntersuchung geplant.
idem: : Dekurs OA Dr05:
Laborkontrolle bei klinischer Abgeschlagenheit und herabgesetzter Leistungsfähigkeit und bestehenden Kopfschmerzen.
**KH Psychiatrisches Ambulanzzentrum: Diagnose Psychotische Störung - substanzbedingt
Honorarnote Dr04 FA f. Psychiatrie: ICD-10 F12.7
Untersuchungsbefund
[…]
Psycho(patho)logischer Status:
Affektabgeflacht, dabei freundlich, aufmerksam, auskunftsbereit. Keine patholog. Gedankengänge.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB |
1 | Paranoide Schizophrenie Rezidivierende klinische Symptomatik, umfassende therapeutische und existenzstützende Maßnahmen sind erforderlich | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 bestimmt den Gesamt-GdB.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Unverändert zum Vorgutachten.
Nach Durchsicht aller aktuell vorliegenden Befunde in Zusammenschau mit den Vorgutachten zeigt sich eine erstmalige Erwähnung der Diagnose "paranoide Schizophrenie" mit 10/2012, zuvor Diagnose "psychotische Störung-substanzbedingt" 09/2012. Daher muss das Leiden mit der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit als "nicht vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten" eingeschätzt werden.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2012
Herr ** *** **** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Umfassende therapeutische und existenzstutzende Maßnahmen sind erforderlich.
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle - eventuell Besserung durch konsequente Therapiemaßnahmen.
Gutachten erstellt am von Dr06
Gutachten vidiert am von Dr02“
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde unter Zugrundelegung des Gutachtens vom sowie des zuletzt genannten Gutachtens vom und unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin durch seine ausgewiesene Vertreterin einen Vorlageantrag, wodurch die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II.) Rechtslage
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967, sowohl idF des BudBG 2011, BGBl I Nr. 111/2010, als auch in der mit in Kraft getretenen Fassung des BGBl. I Nr. 77/2018 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie - im Beschwerdefall nicht strittige - Voraussetzungen zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der mit in Kraft getretenen Fassung des BGBl. I Nr. 77/2018 lautet:
„Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).“
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
III.) Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der Bf. vollendete sein 21. Lebensjahr am **.**. 2012. Nach dem Besuch eines Gymnasiums und der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2009 leistete er von bis den ordentlichen Zivildienst.
Der Bf. wurde im Zuge des Antrags- und Beschwerdeverfahrens dreimal medizinisch untersucht.
Die ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter des Sozialministeriumservice stellten übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. rückwirkend ab „10/2012“ fest und bescheinigten dem Bf. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Im Erstgutachten vom wurde dem Bf. bescheinigt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist dem Zweitgutachten vom sowie dem Drittgutachten vom zufolge jedoch nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Dies wird im Zweitgutachten damit begründet, dass der Bf. die Matura absolvierte, den Zivildienst abgeleistete und die Diagnose paranoide Schizophrenie im Oktober 2012 gestellt wurde. Im Drittgutachten findet sich dazu die Begründung, dass nach Durchsicht aller aktuell vorliegenden Befunde in Zusammenschau mit den Vorgutachten sich eine erstmalige Erwähnung der Diagnose „paranoide Schizophrenie" mit „10/2012“ zeigte, zuvor im September 2012 die Diagnose „psychotische Störung - substanzbedingt" gestellt wurde und daher das Leiden mit der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit als „nicht vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten" eingeschätzt werden musste.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Ausgehend von den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegen, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. mit Hinweis auf , und ; Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 8 Rz 29).
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa ; und , mwN).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesem Kriterium entsprechen.
Im Beschwerdefall bescheinigten die Gutachten dem Bf. übereinstimmend eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. rückwirkend ab „10/2012“.
Es wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung eingegangen. Die ärztlichen Sachverständigen im Sozialministeriumservice zogen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. für die Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen auch sämtliche vom Bf. vorgelegten Befunde heran. Sie haben ihre in den Gutachten getroffenen Feststellungen begründet und schließlich im Zweitgutachten vom und im Drittgutachten vom ebenfalls ausführlich begründet festgestellt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Mit dem Zweit- und dem Drittgutachten wurde damit auch der im Erstgutachten vom bestehende offensichtliche Widerspruch zwischen dem festgestellten Bestehen des Gesamtgrades der Behinderung seit „10/2012“ und der Feststellung, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr des Bf. - also vor dem **.**. 2012 - eingetreten sei, beseitigt.
In der Beschwerde wird unter Verweis auf vorgelegte ärztliche Dekurse, Informationen und Befunde vorgebracht, das sich die Erkrankung und somit auch die Unfähigkeit, sich krankheitsbedingt selbst einen Unterhalt zu verschaffen, zumindest schon seit August 2011 entwickelt habe und es in der Folge auch zu mehreren ärztlichen Konsultationen gekommen sei. Dabei seien schon die typische Symptome einer schizophrenen Erkrankung festgestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erkrankung schon deutlich früher eingetreten sei. Zudem habe ein für den Bf. traumatisierendes Ereignis im ***** 2011 sich sehr prägend ausgewirkt und der Genese der paranoiden Schizophrenie deutlichen Vorschub geleistet.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass alle ärztlichen Befunde und Unterlagen, die in der Beschwerde angeführt sind, auch in den Gutachten des Sozialministeriumservice berücksichtigt wurden.
Für die Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist entscheidend, ob die Person trotz der festgestellten körperlichen oder geistigen Behinderung in der Lage ist, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der sie sich den Unterhalt verschaffen kann. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung so gravierend ist, dass eine solche Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Die ärztlich festgestellte Erkrankung ist damit der zentrale Faktor, der eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen muss (). Dazu kommt, dass psychische Krankheiten häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Auch der medizinisch Sachverständige kann aufgrund seines Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Für die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine psychische Erkrankung eingetreten ist und insbesondere wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich ist, ist auch der medizinisch Sachverständige auf Indizien, insbesondere in der Vergangenheit erstellte ärztliche Befunde angewiesen, die Rückschlüsse darauf ziehen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung eingetreten ist bzw. ab wann eine Erwerbstätigkeit im aufgezeigten Sinn nicht mehr möglich ist (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32).
Ein Gutachten zu der vorliegenden Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 darauf ab, dass der Vollwaise (hier: der sogenannte „Sozialwaise“ im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967) auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt ().
Vor diesem Hintergrund hat das Sozialministeriumservice die Frage, ob die Erkrankung des Bf. vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schlüssig verneint.
Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. die Matura absolviert und den Zivildienst abgeleistet hat, und zum anderen konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die erstmalige Diagnose erst im Oktober 2012 erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bf. das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Wie bereits oben ausgeführt, sind sowohl die Beihilfenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht an schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden.
Bei dieser Sach- und Beweislage liegen jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen zeitlich unbegrenzten Familienbeihilfenanspruch nicht vor.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
IV.) Zulässigkeit einer Revision
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausginge.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101324.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at