Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2019, RV/5100045/2019

mangelnde Mitwirkung doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist seit Dezember 2011 Angestellter der Bankinstitut.
In der am für das Jahr 2012 mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf Sonderausgaben (Versicherungen 1.320,00 €, Sanierung von Wohnraum 57,88 €, Geldspenden 100,00 ), Werbungskosten (Pendlerpauschale  2.016,00 €, Gewerkschaftsbeiträge 32,50 €, Arbeitsmittel 400,00 €, Fachliteratur 98,40 €, Kosten für doppelte Haushaltsführung 4.000,00 €, sonstige Werbungskosten 100,00 €) und außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Krankheitskosten 1.130,76 €) geltend.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt Bf zur Vorlage geeigneter Belege und Aufstellungen zur Nachvollziehbarkeit der erklärten Beträge zum  Nachweis der  geltend gemachten Krankheitskosten und Werbungskosten auf:
Krankheitskosten: Angabe der Vergütungen durch Krankenkasse und private Versicherung; Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder Kurheim.
Werbungskosten: Bekanntgabe des Arbeitsbereiches laut Arbeitsvertrag, Vergütungen des Arbeitgebers und anderer Einrichtungen (Arbeiterkammer, Bildungskonto des Landes)
Familienheimfahrten: Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Anzahl der Fahrten und Nachweis der Kosten, Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Entfernung in km für die einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, Größe der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort

Am übermittelte Bf dem Finanzamt mit FinanzOnline sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme und ersuchte  um gezielte Bekanntgabe benötigter Detailunterlagen, weil die zu tätigenden Scans umfangreich seien:
Krankheitskosten: Der Bf habe im Herbst 2011 einen sehr schweren Bandscheibenvorfall (L4/L5) mit Ausfällen in den Beinen gehabt, der ua im Landeskrankenhaus Amstetten während eines 2-wöchigen stationären Aufenthalts behandelt worden sei. Die nachfolgend nötigen externen Behandlungen (Physiotherapie etc.) und Medikamentenkosten mache er geltend.
Werbungskosten: Da der Arbeitgeber dem in der Wertpapierabteilung in St. Pölten tätigen Bf weder Computer noch Handy Mobiltelefon  für Dienstreisen und Tagesrandzeiten  bereitstelle, die der Bf in den genannten Zeiten beruflich  verwende, habe der Bf diese Kosten mit einem Anteil von 40% angesetzt.
Kosten der  Xing-Mitgliedschaft, WKO-Jahresgebühr und Literatur habe der Bf ebenso als Werbungskosten eingeschätzt.
Familienheimfahrten: Der Bf verwende bis auf wenige Tage im Jahr nicht den Privat-Pkw, sondern den Zug, nunmehr Westbahn mit Kosten für die Jahreskarte von derzeit 1.399,00 €.
Der Familienwohnsitz des Bf sei von Feber 2012 bis August 2014 in 3300 Amstetten, Adresse1, dann bis Feber 2015 in Nachadresse1, danach bis heute wieder in 3300 Amstetten, Adresse2 gewesen.
Bis Juli 2014 habe der Bf zusätzlich einen Nebenwohnsitz in einer Wohnung mit 62 m²  in 1170 Wien, Adresse3, gehabt.
Die Entfernung zwischen 3300 Amstetten und 3100 St. Pölten betrage ca. 66 km, die der Bf zu Fuß, mit dem Zug und dem Rad zurücklege.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Jänner 2016 veranlagte das Finanzamt den Bf für das Jahr 2012 ohne vorherige Anforderung weiterer Unterlagen erklärungsgemäß, wobei sich die Krankheitskosten von 1.130,76 € mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht auswirkten.

In der am r das streitgegenständliche Jahr 2013  mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf Sonderausgaben (Versicherungen 1.320,00 €, Sanierung von Wohnraum 57,88 €, Geldspenden 100,00 ), Werbungskosten (Pendlerpauschale  2.016,00 €, Pendlereuro 134,04 €, Gewerkschaftsbeiträge 32,50 €, Arbeitsmittel 400,00 €, Fachliteratur 134,77 €, Kosten für doppelte Haushaltsführung 4.000,00 €, sonstige Werbungskosten 100,00 €) und außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Krankheitskosten 499,77  €) sowie ,00 €) geltend.
Am forderte das Finanzamt den Bf telefonisch zur Vorlage der Nachweise der beantragten Aufwendungen bis auf. Da der Bf diesem Ersuchen nicht nachkam,
forderte  das Finanzamt mit Schreiben vom ausdrücklich den Nachweis  folgender Kosten und die  Bekanntgabe der Arbeitsadresse sowie Erklärung des weiteren Wohnsitzes in Wien bis :
Arbeitsmittel 400,00 €, Fachliteratur 134,77 €, Doppelte Haushaltsführung 4.000,00 €, sonstige Werbungskosten 100,00 €, Personenversicherungen 1.320,00 €, Wohnraumschaffung/-sanierung 57,88 €, Spenden § 4a /Z 3 EStG 1988 100,00 €, Krankheitskosten 499,77 €, andere außergewöhnliche  Belastungen 5.700,00 €
Mit FinanzOnline antwortete der Bf am – ohne Vorlage jeglicher  Unterlagen – sinngemäß im Wesentlichen wie folgt auf die Aufforderung des Finanzamtes.
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen: Der Bf wiederholte sein bereits  im Rahmen der Veranlagung für das Vorjahr 2012 am gemachtes Vorbringen und wies auf die Bewilligung durch die Veranlagung des Jahres 2012 hin.
Personenversicherungen: Seit 2009 bestehe eine Krankenzusatzversicherung bei der Merkur-Versicherung Graz für stationäre und ambulante Behandlungen
Wohnraumsanierung: Anteilige Zahlung  der Rate des Landesdarlehens als 50% Eigentümer des Elternhauses in 3332 Rosenau  /Sonntagberg, Schulstr. 10, Zusätzliche Kosten auf Grund umfangreicher thermischer Sanierung (Fenster, Fassade etc.)
Spenden:  Zahlungen an die förderwürdigen Vereine Rotes Kreuz, Bezirksstelle Amstetten, und Ärzte ohne Grenzen

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer2013 sinngemäß mit folgender Begründung  lediglich unter Berücksichtigung der Pendlerpauschale von 2.016,00 € und des Pendlereuros von 126,00 €:
Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen seien unter Wahrung des Parteiengehörs hinterfragt worden. Da der Bf die benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe,  seien die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden.
Kosten der doppelten Haushaltsführung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Entfernung Wohnort – Beschäftigungsort mehr als 120 km beträgt.
Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Wien sei daher nicht als beruflich veranlasst anzusehen. Die Kosten seien daher nicht zu berücksichtigen.  

Am erhob Bf mit FinanzOnline Beschwerde gegen  den Einkommensteuerbescheid 2013 und beantragte mit folgender Begründung die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung:
Die berufliche Tätigkeit des Bf in der Bank sei eine Konzernfunktion, wozu eine regelmäßige Anwesenheit des Bf  in beiden Hauptstandorten in 1010  Wien, Bankadresse1, und in 3100 St. Pölten, Bankadresse2,  gegeben sei.
Der  Pendlerrechner  des BMF ergebe (lt. angeschlossenem Ausdruck vom ) für die Strecke zwischen  Firma in Wien und den Hauptwohnsitz des Bf in Amstetten in der Adr2 127 km (Hinfahrt) bzw. 125 km (Rückfahrt) für das öffentliche Verkehrsmittel und bzw. sogar 133 km für den PKW.
Der Bf habe die bereits vorhandene, sehr billige Mietwohnung in Wien im Juni 2014 aufgegeben, weil der Arbeitgeber  im 1. Halbjahr 2014 die Konzentration der Tätigkeit auf den Standort in St. Pölten beschlossen und umgesetzt hat.

Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Bf sinngemäß Folgendes vor:  
Der Bf habe nach eigenen Angaben 2013 eine Wohnsitz in Wien gehabt und seine Tätigkeit in Wien und St. Pölten ausgeübt. Für die Fahrten vom Wohnsitz in Wien nach St. Pölten sei das Pendlerpauschale berücksichtigt worden.
Der zusätzliche Wohnsitz in Amstetten sei rein privat veranlasst. Da die Gattin des Bf 2013 keine Einkünfte im Bereich des Wohnsitzes in Amstetten erzielt habe, seien die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt.
Es sei deshalb beabsichtigt, die Beschwerde abzuweisen.

Am gab der Bf mit FinanzOnline dazu sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Im Einkommensteuerbescheid 2012 seien  für die idente Konstellation Wien-Amstetten die Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt worden.
Der nunmehrigen, auf das Fehlen von Einkünften der Gattin gestützten Argumentation des Finanzamtes, werde Folgendes entgegnet:
Die Gattin des Bf habe ihren Hauptwohnsitz an besagter Adresse in Amstetten gehabt.
Die Konstellation einer beruflichen  Tätigkeit im Ausland von Montag bis Donnerstag, jedoch Lebensmittelpunkt in Amstetten habe sich gegenüber 2012 nicht geändert.
Nicht Amstetten, sondern Wien sei der zusätzliche Wohnsitz.
Logischerweise sei dieser Wohnsitz in Amstetten für den Bf und seine Gattin rein privat veranlasst.- und werde für Wien die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung beantragt.
Die Wohnung in Wien sei für die ständige Bewohnung von zwei Personen nicht geeignet.
Gleichzeitig wolle das Finanzamt die Pendlerpauschale nur für Wien nach St. Pölten berücksichtigen, was auf Grund der kürzeren Distanz im Vergleich zu jener von Amstetten nach St. Pölten ein weiterer Nachteil für den Bf wäre.
Selbstverständlich müsse daher die Pendlerpauschale Amstetten St. Pölten als Basis dienen.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf zur Beantwortung folgender Fragen und Vorlage von Unterlagen bis auf:
1) Wo war Ihre Gattin im Jahr 2013 tätig?
2) Von welchem Wohnort aus hat sie ihre Fahrten ins Ausland angetreten und wie oft pro Monat?
3) Bitte um Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte Ihrer Gattin im Jahr 2013 mittels Jahreslohnzettels bzw. Steuererklärung
4) Vorlage eines geeigneten Nachweises, bestätigt von Ihrem Arbeitgeber,  der Bank, über die Anzahl Ihrer Arbeitstage in St. Pölten und in Wien im Jahr 2013

Über FinanzOnline  verwies der Bf am hierauf auf sein umfangreiches Schreiben vom   und äußerte sich sinngemäß wie folgt:
Die Fragen 1) bis 3) seien nicht relevant  und durch das DBA mit dem zuständigen Nachbarland abgedeckt.
Zur Frage 4) werde auf den Lohnzettel L1 des Arbeitgebers für 2013  verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ab und verwies auf eine gesondert zugehende Begründung.
In der mit datierten Bescheidbegründung wird sinngemäß im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Bf sei im Ergänzungsersuchen vom aufgefordert worden, seine Arbeitsadresse bekanntzugeben.
In seiner Beantwortung vom habe der Bf bekannt gegeben, den Zug zu verwenden, bis Juli 2014 einen Nebenwohnsitz in 1170 Wien gehabt zu haben und, dass die Entfernung zwischen Amstetten und St. Pölten ca. 66 km betrage.
Aufgrund der ungenauen Angaben des Bf habe davon ausgegangen werden müssen, dass der Dienstort  des Bf in St. Pölten sei. Für die Fahrten Wohnung Amstetten – Dienstort St. Pölten sei daher das beantragte Pendlerpauschale berücksichtigt worden.
Wie in der Begründung des Bescheides vom richtig angeführt, können Kosten der doppelten Haushaltsführung nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Da die tägliche Zurücklegung der Entfernung Amstetten – St. Pölten zumutbar sei, und der Bf  keinen Zusammenhang der Beibehaltung der Wohnung in Wien mit der beruflichen Tätigkeit des Bf  bekannt gegeben habe, könnten die beantragten, nicht belegmäßig nachgewiesenen Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
In der Beschwerde habe der Bf die Kosten der doppelten Haushaltsführung beantragt und bekanntgegeben, für die Tätigkeit bei der Bank regelmäßig an deren Standorten in Wien und St. Pölten gewesen zu sein.
Kosten der doppelten Haushaltsführung seien gemäß § 16 EStG 1988 nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Der Bf habe trotz wiederholter Aufforderung  die offenen Fragen zum Sachverhalt nicht ausreichend beantwortet bzw. geforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Daher könnten die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Das Pendlerpauschale für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (Amstetten – St. Pölten) sei bereits im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigt worden.

Bei einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am rügte der Bf, keine Begründung der Beschwerdevorentscheidung erhalten zu haben. Deshalb wurde dem Bf am eine Kopie der Begründung vom ausgehändigt.

Am stellte der Bf mit FinanzOnline einen Vorlageantrag und führte sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:
Entgegen den Ausführungen des  bekämpften Bescheides  vom betrage die Entfernung Wohnort Amstetten – Beschäftigungsort Wien laut Pendlerrechner über 120km.
Trotz umfangreicher Erklärungen des Bf in dessen Schreiben vom zur Wohnungsfrage und zu anderen Punkten samt Verweis auf die Arbeitnehmerveranlagung 2012 habe das Finanzamt diese Angaben erstmals in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom als ungenau abqualifiziert.
Der Bf habe auch alle weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nach bestem Wissen, inhaltlich korrekt und umfangreich beantwortet. Interessanterweise fänden sich besagte Zusatzfragen nun nicht mehr in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt Bf zur Vorlage von Unterlagen und Beantwortung folgender Fragen auf:
- Vorlage der bereits mit Schreiben vom geforderten Nachweise
- Mietvertrag betreffend doppelte Haushaltsführung
- Bestätigungen der Personenversicherungen  für das Finanzamt
Entgegen den Ausführungen des Bf vom seien Einkünfte und Tätigkeit der  Gattin des Bf für die rechtliche Beurteilung der Beschwerdepunkte Pendlerpauschale und Werbungskosten für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung sehr wohl relevant. Der Bf werde deshalb neuerlich aufgefordert , folgende Fragen zu beantworten:
- Adresse und Name der Firma, bei der die Gattin des Bf 2013 beschäftigt gewesen ist
- Wohnung, von der die Gattin die Fahrten ins Ausland angetreten hat und Häufigkeit dieser Fahrten
- Höhe der Einkünfte der Gattin im Jahr 2013
Zum Pendlerpauschale:
- Kopie des Dienstvertrages des Bf und aller Ergänzungen
- Nachweis der Arbeitstage des Bf in St. Pölten bzw. Wien im Jahr 2013
Zum Verfahren: Kopie des vom Bf erwähnten FAX vom

Mit FinanzOnline übermittelte der Bf am zum Vorhalt des Finanzamtes vom folgende Unterlagen:
-  Rechnung Leiner vom ,  Einrichtung Bad 320,00 €
- Rechnung Hofer Amstetten vom , Schuhregal  19,99 €
- Zahlung  Wienlicht  von 98,00 € für Unbekanntes (Rechnung verdeckt)
- Zahlung interio für Toilettenpapierhalter und Tischset 20. Feber 2012 57,10 €
- Rechnung baumax , Nirosta, Schuhablage, Kamintüren über 173,66 €
- Rechnung Leiner , Tisch 399,00 €
- Rechnung Tchibo , Micro-Hi-Fi-Systemanlage 199,00 €
- Rechnung kika , 8 Sessel/Hocker 577,20 €
- Rechnung  XXXLutz , Wohnlandschaft („Couch“) 1.899,90 €
- Rechnung XXXLutz , Wohnlandschaft 991,40 €
- Mietvertrag vom , 1170 Wien, Adresse3, 62,83m², 2 Zimmer, Küche, Bad
- Dienstvertrag vom , Mitarbeiter Abteilung Zahlungsverkehr & Produktservice
-  Rechnung Wien Energie vom , Strom und Gas  3. Quartal 123,60 €
- Betriebskostenabrechnung 2013 vom , Guthaben 25,31 €
- Aktennotiz des Bf betreffend Nichterhalt der Begründung der Beschwerdevorentscheidung
- Telefax des Bf vom an Finanzamt mit Übermittlung der Aktennotiz
- Rechnung elektro-b-markt , Einbaukühlschrank
- Rechnung Leiner  , Badezimmereinrichtung 220,00 €

Im auch dem Bf zugestellten Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde mangels Beantwortung der relevanten Fragen und Vorlage der angeforderten notwendigen Unterlagen  durch den Bf.
Die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung von Aufwendungen im Vorjahr 2012 befreie den Bf nicht von der Nachweispflicht  (§§ 115 und 119 BAO) für das streitgegenständliche Jahr 2013.

Aus dem im Sachverhalt dargestellten Verfahrensablauf sei ersichtlich, dass der Bf trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes den für die steuerliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt nicht (vollständig) offengelegt habe. Auf die Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten () werde hingewiesen.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht den Bf zur Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes auf.

Der Bf gab hierauf mit e-mail vom – ohne Vorlage der vom Finanzamt geforderten Nachweise – eine Stellungnahme ab und stellte folgende Anträge:
1) Stattgabe der Beschwerde durch Anerkennung der doppelten Haushaltsführung für 2013
2) Prüfung und Bekanntgabe, ob tatsächlich entgegen dem Bescheid vom „alle weiteren Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt wurden
3) Prüfung und Bekanntgabe etwaiger Anspruchszinsen

Mit e-mail vom wies das erkennende Gericht den Bf auf Folgendes hin:
- Übermittlung von Nachrichten mit FinanzOnline an das Bundesfinanzgericht ist unmöglich
- Mit  e-mail im Abgaben- und Beschwerdeverfahren gestellte Anträge sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich. Anträge an das Bundesfinanzgericht können schriftlich wirksam daher nur mit Brief mit der Post oder Telefax gestellt werden.

Über Aufforderung des  erkennenden Gerichts vom gab das Finanzamt mit e-mail vom zur Stellungnahme des Bf vom sinngemäß im Wesentlichen folgende Gegenäußerung ab:
Der Bf habe die vom Bundesfinanzgericht nochmals eingeräumte Möglichkeit zur Vorlage der bereits mehrmals geforderten Beweismittel nicht genutzt. Dies verstärke beim Finanzamt den Eindruck, dass der Bf die geforderten Beweismittel nicht vorlegen könne bzw. wolle.
Es habe nicht geklärt werden können, ob die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung durch temporäre Tätigkeit des Bf in Wien gegeben gewesen sei und die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar gewesen wäre, weil der Bf nicht bekannt gegeben habe, wann die Gattin wo welche Tätigkeit im Ausland ausgeübt hat.
Es sei weder dem Finanzamt noch dem Bundesfinanzgericht zumutbar, den Bf zum x-ten Mal um Sachverhaltsklärung bzw. Beweismittelvorlage zu bitten ().

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht den Bf auf, eine Stellungnahme zur Gegenäußerung des Finanzamtes vom abzugeben.

Mit e-mail vom gab der Bf hierauf eine Stellungnahme ab und übermittelte Unterlagen. In seiner Stellungnahme behauptete der Bf sinngemäß, er habe nicht erkennen können, dass im bekämpften Bescheid nicht nur den Kosten der doppelten Haushaltsführung die Anerkennung versagt worden ist.
Die Daten seiner Gattin inklusive Job seien 2012 nicht anders gewesen. Bf  könne und wolle seine Gattin nicht zwingen ihm  „Abseits ihres Arbeitgebers“ (Dienstgeber GmbH in Ort/Bayern) und Position (Leitung Marketing) detaillierte Belege zu übergeben.
Abschließend wiederholte Bf die bereits in der e-mail vom gestellten Anträge.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf)  war im Beschwerdejahr 2013 verheiratet und hatte den mit seiner Gattin gemeinsamen Familienwohnsitz von bis in  der Adresse1 in 3300 Amstetten.
Einen Nebenwohnsitz hatte der Bf von bis in einer Mietwohnung am Adresse3 in 1170 Wien, wo seine Gattin nie gemeldet gewesen ist.

Bf ist seit Angestellter der Bankinstitut und war im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2013 in der Wertpapierabteilung in der Bankadresse2 in St. Pölten tätig.

Die Gattin des Bf war im Beschwerdejahr  2013 in Bayern nichtselbständig tätig.

Beweiswürdigung

Der Personenstand und Familienwohnsitz des Bf im Beschwerdezeitraum sind unbestritten und durch Ausdrucke der Ergebnisse der  vom erkennenden Gericht getätigten Abfragen im Zentralen Melderegister gedeckt. Gleiches gilt für den Nebenwohnsitz in Wien, der zusätzlich durch den vom Bf mit e-mail vom vorgelegten Mietvertrag belegt ist.

Dienstbeginn und Arbeitgeber gehen aus dem vom Bf  mit e-mail vom übermittelten Dienstvertrag vom hervor.
Die vom Bf bereits in seiner Stellungnahme vom genannte Tätigkeit in der Wertpapierabteilung erscheint auf Grund der  im Dienstvertrag  genannten Anfangstätigkeit Abteilung Zahlungsverkehr & Produktivservice plausibel.
Der Tätigkeitsort St. Pölten („derzeitiger Dienstort“) geht schon aus dem Dienstvertrag hervor. Im Rahmen der Veranlagung des Vorjahres 2012 hat der Bf lediglich St. Pölten  als Ort seiner Tätigkeit genannt.
Wien als (weitere) „ Arbeitsadresse“ (Vorhalt des Finanzamtes vom ) hat der Bf erstmals mit seiner Antwort mit FinanzOnline  vom behauptet.
Mit Schreiben vom hat das Finanzamt den Bf aufgefordert, einen von seinem Arbeitgeber bestätigten Nachweis über die Anzahl seiner Arbeitstage in St. Pölten und Wien vorzulegen.
In seiner Antwort mit FinanzOnline vom , in der er die Beantwortung weiterer  Fragen betreffend seine Gattin (Tätigkeits- und Wohnort, Höhe der Einkünfte) für die Beurteilung doppelter Haushaltsführung als irrelevant überhaupt verweigerte, verwies der Bf betreffend die von ihm behaupteten Arbeitsorte lediglich auf den Lohnzettel L1 des Arbeitgebers, ohne die geforderte Bestätigung vorzulegen.
Im Lohnzettel für 2013 wird Wien jedoch  überhaupt nicht genannt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wird die Abweisung auf die Nichtvorlage der vom Bf angeforderten Unterlagen gestützt.
Mit Schreiben vom hat das Finanzamt den Bf neuerlich ua. zum Nachweis der Arbeitstage in St. Pölten und Wien im Beschwerdejahr 2013 aufgefordert.
Dieser Aufforderung hat der Bf weder bei der Vorlage von Unterlagen mit e-mail vom noch nach der Rüge der mangelnden Mitwirkung des Bf im Vorlagebericht  in seinen e-mails vom und an das erkennende Gericht entsprochen. Dies obwohl das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom , die dem Bf vom erkennenden Gericht mit Schreiben selben Datums nachweislich vorgalten wurde, bemerkte, es bestehe der Eindruck,  Bf könne bzw. wolle die geforderten Unterlagen nicht vorlegen.
Es ist nahe liegend, dass die  (aus den  vom Bf mit e-mail vom vorgelegten Kontoauszügen zu seiner Diners Club Kreditkarte hervorgehenden) ca. 20 Fahrten im Jahr 2013 mit den Wiener Linien  im Zusammenhang  mit Fahrten zu seinem Zweitwohnsitz in Wien und Besuchen der Hauptstadt zur Nutzung deren zahlreicher Möglichkeiten für private Zwecke stehen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf im Jahr 2013 für seinen Arbeitgeber nur in St. Pölten und nicht in Wien tätig geworden ist.

Die nichtselbständige Tätigkeit seiner Gattin in Bayern im Beschwerdejahr 2013 hat Bf in der e-mail vom eingestanden. Dies steht im Einklang mit dem Veranlagungsakt der Gattin, die dem Finanzamt in Beantwortung eines Vorhaltes für das Veranlagungsjahr 2016 mit FinanzOnline am mitgeteilt hat, dass sie seit Mai 2010 bei der auch vom Bf in der e-mail vom genannten GmbH in Bayern beschäftigt gewesen ist, und für das Jahr 2013 in Österreich keine Einkünfte erklärt hat.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage der steuerlichen Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung hat das Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes , hingewiesen, dem weitgehend nachstehende Ausführungen entnommen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind unter abzugsfähigen Werbungskosten jene Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.

Hingegen dürfen Kosten der privaten Lebensführung und Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Diesem Abzugsverbot unterliegen vor allem auch Wohnkosten (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel [Hg], Die Einkommensteuer [58. Lfg. 2015] zu § 16 Abs. 1 Z 6 Rz 72).

Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz allerdings dann abzugsfähig, wenn dieser beruflich bedingt ist (vgl. Doralt in Doralt et al [Hg.], EStG [19. Lfg. 2016] § 16 Rz 200/1).

Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ist dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen weder eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort oder zumindest in dessen Nahebereich zumutbar ist (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel [Hg], Die Einkommensteuer [58. Lfg. 2015] zu § 16 Abs. 1 Z 6 Rz 72; Schubert in Wiesner et al [Hg], EStG [Stand , rdb.at] § 16 Anm. 25).

Nach obigen Feststellungen waren  im Beschwerdezeitraum 2013 der Familienwohnsitz in Amstetten und der alleinige Tätigkeitsort des Bf in St. Pölten. Amstetten, St. Pölten und Wien sind mit der vom Bf nach eigenen Angaben benutzten Eisenbahn und auch mit den Zügen der vom Bf offensichtlich benützten  WESTBAHN (Jahresnetzkarte lt. e-mail vom ) gut zu erreichen. Die Fahrtstrecke und -dauer von Amstetten nach St. Pölten ist kürzer als jene von Wien (2013 noch Westbahnhof) nach St. Pölten.
Eine Beibehaltung der Mietwohnung des Bf in Wien erscheint bei alleiniger Betrachtung des Bf deshalb nicht als beruflich bedingt. Erst recht gilt dies im gegenständlichen Fall bei Einbeziehung der beruflichen Verhältnisse der Gattin des Bf. Die Gattin hat nämlich 2013 in Bayern gearbeitet und ihre Fahrten dorthin offensichtlich vom Familienwohnsitz in Amstetten aus angetreten. Es bestand demnach auch insofern keine berufliche Notwendigkeit der Beibehaltung der Wohnung des Bf in Wien, die er selbst in seiner Antwort mit FinanzOnline vom als auf Dauer für zwei Personen ungeeignet bezeichnet hat.

Zu Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gibt es zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes , folgenden Rechtssatz:

Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (, unter Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, S 1561; ). Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl. -G/06, zur Begünstigungsbestimmung des § 34 EStG 1988; ).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf letztlich berufliche Gründe für  die Beibehaltung seines  zweiten Haushaltes in der Mietwohnung in Wien nicht schlüssig  dargelegt – geschweige denn nachgewiesen.

Das Finanzamt hat deshalb im bekämpften Bescheid zu Recht  die vom Bf beantragten Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungslosten berücksichtigt.

Die Beschwerde ist deshalb nicht berechtigt.

Die Versagung der Anerkennung der vom Bf erklärten weiteren Aufwendungen durch den bekämpften Bescheid geht entgegen der Behauptung des Bf aus der Berechnung und Begründung auf den ersten zwei Seiten des Bescheides hervor.

Die Verpflichtung des Finanzamtes, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihm als erweisen erkannte Maß hinaus zu prüfen, tritt  in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu unterlässt (; ; ). Auf die aus dem oben wiedergegebenen Ablauf des Verfahrens hervorgehende beharrliche Vernachlässigung der Bf obliegenden Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.

Anbringen mit e-mail im Verfahren nach der BAO vor den Finanzämtern und dem Bundesfinanzgericht (§ 2a BAO) sind nach ständiger  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ritz, BAO6, § 86a Tz 4, unter Hinweis auf ; , 2009/16/0031; , 2012/167008) rechtlich inexistent.
Bf hat trotz des bereits oben erwähnten diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts vom zur e-mail des Bf vom selben Tag sein Anbringen nur in der e-mail vom wiederholt.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, sondern der Beweiswürdigung ab. Deshalb ist keine Revision zulässig.

Linz, am

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