Nichtbescheid - Bescheidadressaten (Erben) nicht namentlich genannt
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der A.D., B.D., und C.D., als Erben nach D.D., vertreten durch A.D., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 (adressiert an "Erben n. D.D. z.H. A.D.") beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Frau D.D. ist am 2016 verstorben. Wenige Tage davor wurde die von ihr unterschriebene Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 eingereicht.
Mit Einantwortungsbeschluss vom 09/2016 wurde den Kindern A.D., B.D. und C.D. der Nachlass eingeantwortet.
Am erging der Einkommensteuerbescheid 2015, adressiert an "Erben n. D.D. z.H. A.D., ... (Adresse)".
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Inhaltlich strittig ist die Höhe der anzuerkennenden ag. Belastung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. ). Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. ; Ritz, BAO6, Tz. 6 zu § 93). Eine Adressierung an "die Erben nach", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus (vgl. ).
Der angefochtene vermeintliche Bescheid richtet sich an "Erben n. D.D. zH..."
Es sind drei Erben vorhanden. Ist eine Mehrzahl von Erben vorhanden, so sind alle Erben im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen.
Der angefochtene vermeintliche Bescheid erfüllt diese Anforderungen nicht. Es kann ihm ein Bescheidadressat nicht entnommen werden. Die angefochtene Erledigung ist daher ins Leere gegangen und hat mangels Nennung der Namen der eingeantworteten Erben diesen gegenüber keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. ).
Der vermeintliche Bescheid ist daher - wie auch das Finanzamt im Vorlagebericht richtig ausführt - als Nichtbescheid anzusehen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ggstdl Rechtsfrage ist durch die Judikatur des VwGH eindeutig geklärt, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100615.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at