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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2019, RV/7105174/2018

Sonderausgaben - behauptete "Baurechnungen"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2017 beträgt Euro - 443,00.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der B erechnung wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 (Formular L1) Sonderausgaben unter dem Punkt 9.2 (Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum) in Höhe von Euro 12.807,90 geltend.

Diese beantragten (Topf-) Sonderausgaben wurden vom Finanzamt (FA) mangels Nachweises nicht anerkannt. Das FA verwies im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2017, wie auch in folgenden Beschwerdevorentscheidung (BVE), darauf hin, dass Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung/-sanierung 2017 nur dann abzugsfähig sind, wenn der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem begonnen wurde bzw. wenn die Maßnahme vor begonnen habe.

Der Bf. bemängelte in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017, wie auch in seiner als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe (ebenfalls als Beschwerde bezeichnet), die Nichtberücksichtigung der „Baurechnungen“. Der Bf. bemängelte, warum der Bf. „unsere Baurechnungen“ nicht "verrechnen" könne.

Im Vorlagebericht (Beschwerdevorlage) beantragt das FA, die Beschwerde abzuweisen. Das FA  weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur Unterlagen vorlegte, die auf ein normales Mietverhältnis (Vertrag von ) schließen lassen. Weiters habe der Bf. Kontoauszüge übermittelt, welche belegen, dass der Bf. der vertraglich genannten Vermieterin monatlich € 520 Mietkosten überweise. Baurechnungen oder sonstige Kreditnachweise, welche die Aufwendungen für Wohnraumschaffung/-sanierung belegen könnten, seien nicht gebracht worden.

Rechtslagen und Erwägungen

§ 18 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz (Sonderausgaben) lautet auszugweise:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: ...

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d):

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

- Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten. ...

Topfsonderausgaben, wie jene Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, sind in einem betragsmäßig begrenzten Umfang abziehbar. Die Voraussetzungen sind gesetzlich definiert. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 34.500,00 jährlich können Topfsonderausgaben im Ausmaß eines Viertels geltend gemacht werden. Zwischen Einkünften von Euro 36.400,00 bis Euro 60.000,00 existiert eine Einschleifregelung.

Die Abzugsfähigkeit der Geltendmachung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG wurde durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 zeitlich mehrfach eingeschränkt. Der Vertrag muss vor dem abgeschlossen worden sein bzw. mit der Bauausführung oder der Sanierung muss vor dem begonnen worden sein. Beträge können nur mehr bis zum Ende des Jahres 2020 als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Gezahlte Beträge für Bauausführungen, die nach dem begonnen wurden, sind z.B. nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Sonderausgaben für Darlehensrückzahlungen liegen erst im Zeitpunkt der Rückzahlung vor. Laufende Wartungsarbeiten, bloße Reparaturen, Materialrechnungen bei Selbstmontage, Kosten einer Einbauküche, ledigliches Ausmalen und Tapezieren, etc. waren u.a. nicht begünstigt.

In den Veranlagungsvorjahren 2015 und 2016 machte der Bf. keine Sonderausgaben betreffend Beträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geltend. In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2017 (Formular L1) machte der Bf. erstmalig Sonderausgaben unter dem Punkt 9.2 (Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden) in Höhe von Euro 12.807,90, geltend.

Unter Punkt 9.2. des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) wird im Formular bereits auf den zeitlich eingeschränkten Geltungsbereich hingewiesen, dass solche Sonderausgaben von 2016 bis 2020 nur mehr absetzbar sind, wenn die Maßnahme vor begonnen hat. Auch das FA wies u.a. im bekämpften Bescheid darauf hin, dass Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung/-sanierung 2017 nur dann abzugsfähig sind, wenn der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem begonnen wurde bzw. wenn die Maßnahme vor begonnen wurde. Eine diesbezügliche Offenlegung durch den Bf. oder ein Eingehen des Bf. in seiner Beschwerde oder seinem Vorlageantrag auf den eingeschränkten zeitlichen Geltungsbereich für diese Sonderausgaben erfolgte nicht.

Der Bf., der als Arbeitnehmer bei einer Baufirma arbeitet, reklamiert in seiner Beschwerde (sowie in seinem Vorlageantrag) die Nichtberücksichtigung "unserer Baurechnungen“.

Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des FA zum Vorlageantrag des Bf. in Bezug auf die beantragten Sonderausgaben (Betreff: Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Baurechnungen), in dem das FA um Nachweise, Rechnungen, Kontoauszüge oder Bank- bzw. Kreditbestätigungen bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung (Baurechnungen) ersuchte, wurden vom Bf. ein Mietvertag und Kontoauszüge über Mietzahlungen übermittelt.

Der befristete Mietvertrag, abgeschlossen mit einer Privatperson, über eine Altbauwohnung in Wien (Richtwertmietzins), datiert mit . Mietbeginn ist der . Als Mitbewohner werden im Mietvertrag die Ehegattin des Bf. und eine weitere weibliche Person angeführt. Aus diesem Mietvertrag ergeben sich keinerlei Hinweise auf allfällige abzugsfähige Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG. Desgleichen gilt für die übermittelten Bankbelege über die erfolgten monatlichen Mietzahlungen für diese Wohnung.

Ein Nachweis, dass im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen von begünstigten Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG lit. a oder b oder c oder d vorliegen, wurde nicht erbracht (wie notwendige persönliche Zurechnung, Einhaltung zeitlicher Geltungsbereich, Nachweis der Art, Nachweis der Höhe, Nachweis Verausgabung, unmittelbarer Hauptwohnsitz nach Errichtung eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung, befugter Bauträger, etc.).

Sonderausgaben mit Ausnahme des Verlustabzuges bilden abgabenrechtliche Begünstigungen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt daher in den Hintergrund. Es obliegt der Partei, die betreffenden Umstände und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen (vgl. ). Dies ist im vorliegenden Fall in keiner Weise durch den Bf. erfolgt.

Es kann dem FA somit nicht entgegengetreten werden, wenn das FA beantragt, diese behaupteten Sonderausgaben nicht anzuerkennen. Zu berücksichtigen waren nur die bereits mit der BVE des FA zu Gunsten des Bf. zusätzlich angesetzten Werbungskosten (€ 359,28).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. u.a. die obig angeführte Judikatur des VwGH). Die Grundvoraussetzungen zur Geltendmachung von solchen Sonderausgaben ergeben sich bereits aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105174.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-20969