Begräbniskosten als außergwöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bw, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum wurde ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht.
Dabei wurde beantragt, folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:
< außergewöhnliche Belastungen:
- Ausgaben für Hilfsmittel: 1.921,54 €
- Aufwendungen Behinderung: 14.638,79 €
- Begräbniskosten: 3.313,46 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung folgender Beträge festgesetzt:
< Sonderausgaben:
- Pauschale: -60,00 €
- Spenden: -260,00 €
- Kirchenbeitrag: 215,28 €
< außergewöhnliche Belastungen:
- a.g.B. vor Selbstbehalt: -3.313,46 € (Begräbnis A.)
- Selbstbehalt: 3.179,75 €
- Kosten eigene Behinderung: -3.277,32 €
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen seien als tatsachliche Kosten aus der eigenen Behinderung (2.13) lediglich 3.277,72 € berücksichtigt worden, tatsachlich seien es aber 14.638,79 €, Heilbehandlungskosten (2.12) seien in Höhe von 1.921,54 € entstanden (s. beiliegende Aufstellungen).
- 24 Stunden Pflege: 14.638,79 €
- Medikamente: 1.921,54 €
- Begräbnis für A.: 3.313,46 € (Differenz zwischen Aktiva und Passiva aus dem Nachlass)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert:
< a.g.B. aus eigener Behinderung: -13.283,01 €
< a.g.B. aus Behinderung Partner: -3.246,12 €
Begründend wurde ausgeführt, dass Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören würden und demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien. Die Aufwendungen hätten daher mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde angeführt, dass die Begräbniskosten aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten gewesen seien. Genau dies sei im Falle des Ablebens der Mutter nicht möglich gewesen, wie dem beiliegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren Einantwortungsbeschluss vom zu entnehmen sei. Allein die Begräbniskosten hätten die vorhandenen Aktiva überstiegen. Dem (mittlerweile ebenfalls verstorbenen) Vater, dem erblichen Witwer Z M seien die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft in Höhe von 6.281,16 € gegen Bezahlung der Passiva in Höhe von 9.594,62 € überlassen worden. Die Massekosten iSd §§ 46 und 47 IO würden neben den Gebühren des Gerichtskommissärs, öff. Notar und der Gebühren des LG Linz Begräbniskosten in Höhe von 8.760,14 € enthalten.
Nach Anfrage der belangten Behörde wurden die Begräbniskosten (A. K.) wie einzeln aufgelistet.
< Gesamtbetrag: 8.760,14 € (darin 1.603,00 € Voranschlag Graberrichtung; 1.243,40 Gasthaus)
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wurde seitens der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung (teilweise Stattgabe) zu erledigen.
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Richters aufgefordert, Zahlungsnachweise betreffend die beantragten Aufwendungen (Graberrichtung) vorzulegen.
Mit Schreiben vom wurde diesbezüglich folgt geantwortet:
< Einzahlungsbeleg Gerichtskommissionsgebühr: 820,08 €
< Einzahlungsbeleg LG Linz: 14,40 €
< Einzahlungsbeleg Bank: 50,00 €
< Hinsichtlich Graberrichtungskosten könne kein Zahlungsbeleg von 2016 vorgelegt werden. Diese Errichtung würde erst etwa ein Jahr nach dem Todesfall erfolgen.
Mit E-Mail vom wurden diese Daten auch der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Die Darstellungen wurden zustimmend zur Kenntnis genommen.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hatte sämtliche Kosten betreffend die Verlassenschaft ihres Vaters zu bestreiten.
Die Beschwerdeführerin listete in diesem Zusammenhang Kosten in Höhe von 9.594,36 € auf. Weitere Kosten in Höhe von 50,00 € wurden nach einem Schreiben des zuständigen Richters nachgewiesen.
Die aufgelisteten Kosten beinhalten auch einen Betrag von 1.603,00 € als Voranschlage für die Errichtung der Grabstätte. Die Bezahlung dieses Betrages erfolgte im Jahr 2016 nicht.
Unstrittig ist ein Nachlass in Höhe von 6.281,16 €.
B) Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Aufwendungen sind unmittelbar den vorgelegten Zahlungsbelegen aber auch dem vorgelegten Beschluss der Verlassenschaftssache zu entnehmen.
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Zu diesen Aufwendungen gehören demnach auch Aufwendungen betreffend Begräbniskosten.
Da Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören, diese vorweg damit zu begleichen (vgl. ). Ein allenfalls übersteigender Betrag kann zu außergewöhnlichen Belastungen führen.
Der Höhe nach ist die außergewöhnliche Belastung mit den Kosten eines dem Ortsgebrauch würdigen Begräbnis und einfachen Grabmals begrenzt.
Die belangte Behörde wendete diesbezüglich nicht ein, dass es sich um ein diese Kosten überschreitendes Begräbnis gehandelt hätte.
Zu berücksichtige sind allerdings jedenfalls nur Aufwendungen, welchen auch in dem entsprechenden Jahr ein tatsächlicher Geldfluss zugrunde liegt.
Dies ist unzweifelhaft bei dem Voranschlag für die Graberrichtung (1.603,00 €) nicht der Fall. Diese Aufwendungen können demnach im Jahr 2016 keine Berücksichtigung finden.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen berechnen sich demnach wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auflistung lt. Nachlass | 9.594,36 |
Darin enthaltener Voranschlag | -1.603,00 |
Nachträglich nachgewiesener Aufwand (Bank) | 50,00 |
Zwischensumme | 8.041,36 |
Nachlass | -6.281,16 |
a.g.Belastung Begräbnis | 1.760,20 |
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101096.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-20968