Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2019, RV/7102746/2011

Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102746/2011-RS1
Die Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ist gem § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe nach § 1 BAO. Es finden daher die Verjährungsbestimmungen der BAO Anwendung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückzahlung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2005 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2005, den es damit begründete, dass die für die Rückzahlung der für das Kind des Beschwerdeführers (Bf) ausbezahlten Zuschüsse maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten worden seien. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung verpflichtet. Nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände werde der Bf auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen. Ausgehend vom Gesamteinkommen beider Ehegatten gem § 19 KBGG im Jahr 2005 in Höhe von 126.492,66 € wurde dabei dem Bf die Abgabe gem § 19 KBGG iVm § 20 KBGG im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, ds 3.690,54 €, vorgeschrieben.

Die dagegen gerichtete Berufung – nunmehr Beschwerde – war wie folgt begründet:

Die Rückforderungsansprüche seien aus mehreren Gründen bereits verjährt. Aufgrund von § 25a KBGG seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GSVG anzuwenden, wonach die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen solle, da eine Betriebsprüfung keine vorsätzlichen Verfehlungen feststellte. Darüber hinaus bestimme als lex specialis § 31 Abs 7 letzter Satz KBGG, dass das Recht auf Berichtigung aufgrund von Abänderungen und Aufhebungen von Einkommensteuerbescheiden nach drei Jahren ab Bezugsbeginn verjähre. Daher ersucht der Bf, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Für das Kind des Bf (geboren 2004) wurden bis zum Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 3.690,54 € ausbezahlt. Betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld wurden mit Schreiben vom dem Bf eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG (KBG 2) samt Erläuterungen mit der Bitte um Prüfung zugestellt.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Spruchpunkt I. (Abweisung)

Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG die Eltern des Kindes zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

„§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

     Einkommen von

     mehr als 14 000 € ......................................  3%

     mehr als 18 000 € ......................................  5%

     mehr als 22 000 € ......................................  7%

     mehr als 27 000 € ......................................  9%

     des Einkommens,

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 35 000 € ......................................  5%

     mehr als 40 000 € ......................................  7%

     mehr als 45 000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden…“

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg cit) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).

Gemäß § 49 Abs 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungsfall des Abs 22 vorliegt.

Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs 1 BAO).

Das Kind des Bf wurde 2004 geboren. Der Abgabenanspruch kann gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen. Der streitgegenständliche Abgabenanspruch entstand mit Ablauf des Jahres 2005, das ist jenes Kalenderjahr, in dem die Einkommensgrenzen der Kindeseltern gemäß § 19 KBGG überschritten wurden.

Da die Rückzahlung gemäß § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist, sind hierauf die Verjährungsbestimmungen der BAO anzuwenden.

Die fünfjährige Verjährungsfrist betreffend das Kalenderjahr 2005 endet gemäß § 207 Abs 2 iVm § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres 2010. Durch die Zustellung von Abgabenerklärungen - dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine nach außen erkennbare Amtshandlung - hat sich die Verjährungsfrist gem § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr, also bis Ende 2011 verlängert.

Der Einwand des Bf, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des – in concreto – GSVG anzuwenden sind, geht fehl, da § 18 Abs 3 KBGG bestimmt, dass die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO darstellt und daher die diesbezüglichen Verjährungsbestimmungen anzuwenden sind. ()

Ein Anwendungsfall des § 31 Abs 7 letzter Satz liegt entgegen der Ansicht des Bf nicht vor, da diese mit in Kraft getretene Bestimmung die Verjährung des Rechts auf Berichtigung einer Leistung nach dem KBGG ab regelt, was hier konkret nicht vorliegt, sondern die erstmalige Erhebung der Abgabe der Rückzahlung des Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Da die Einkommensgrenzen des § 19 KBGG im Jahr 2005 überschritten wurden, die Berechnung zutreffend durchgeführt wurde und auch keine Verjährung eingetreten ist, erfolgte die Rückforderung zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO ist und die Bestimmungen über die Verjährung nach der BAO Anwendung finden, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102746.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at