TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2019, RV/7106021/2015

§212a BAO ist für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich nachstehender Abgabenschuldigkeiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KA 1996
793,84
KA 1997
1.014,15
KA 1998
3.992,21
KA 1999
17.199,26
K 1996
2.464,63
EZ 2002
129,86
K 1998
31.706,29
U 2003
353,05
U 2004
2.039,71
U 2005
733,25
U 2006
523,02
U 2007
734,53
EZ 2013
10.791,76
EZ 2013
13.646,60

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass betreffend KA 1996 bis 1999, K 1996 und 1998, sowie U 2004-2007 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden und diese bis zur Entscheidung abzuwarten sei.

 Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass die beantragte Aussetzung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffe. Der VwGH könne in besonderen Fällen auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen. Mangels Zuständigkeit durch die Abgabenbehörde sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom brachte die steuerliche Vertretung der Bf., die als Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein, der vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde gewertet wird. Zur Begründung wurde auf die Literatur verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück und führte aus, dass der Bescheid über die Zurückweisung des Aussetzungsantrages mit zur Kenntnis gebracht worden sei. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat ab Kenntniserlangung und sei somit am abgelaufen. Ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen den Zurückweisungsbescheid sei bei der Abgabenbehörde nicht eingebracht worden. Mit sei gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhoben worden. Diese hätte zurückgewiesen werden müssen, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit Eingabe vom brachte die steuerliche Vertretung namens der Bf. neuerlich einen Vorlageantrag ein und verwies auf den beigelegten Fristverlängerungsantrag vom , weshalb die Beschwerde innerhalb verlängerter Frist eingebracht worden sei.

In dem beigelegten Antrag auf Fristverlängerung vom  wurde die Verlängerung der Beschwerdefrist bis begehrt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Mit Vorlageantrag hat die Bf. einen Fristverlängerantrag vom mit dem Ersuchen um Erstreckung der Beschwerdefrist bis vorgelegt.

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

§ 212a Abs. 3 BAO lautet:

"Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. (...)"

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. (...)"

Dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 zufolge sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().

Ein nach Ergehen der Entscheidung über die Beschwerde eingebrachter Aussetzungsantrag ist daher gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Der hier gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom  wurde nach Ergehen der Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat vom , GZ. RV/xxxx, eingebracht und war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Bundesabgabenordnung regelt nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch für das höchstgerichtliche Verfahren. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind ausschließlich im VfGG bzw. VwGG normiert, die wie bereits ausgeführt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Äquivalent zur Aussetzung der Einhebung im Bereich der BAO vorsehen.

Eine Ausdehnung des § 212a BAO für Verfahren vor den Höchstgerichten ist schon deshalb nicht erforderlich, da einem Abgabenschuldner, der gegen das seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigende Erkenntnis des BFG Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH erhebt, das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs. 2 VfGG zur Verfügung steht, sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ).

Weiters hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (; ).

Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit dem Beschluss vom , abgelehnt, weshalb auch aus diesem Grunde eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Frage kommt.

Zum Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Ein Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (). Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) es zu einem anderen Erkenntnis gekommen wäre, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7106021.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at