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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2019, RV/7104602/2018

Eingabegebühr nach BuLVwG-EGebV

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xxx Team 13, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit amtlichen Befund vom teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass die Gebühr für die Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. 123 in der Höhe von 30 Euro nicht entrichtet worden sei.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Eingabengebühr von 30 Euro und eine Gebührenerhöhung von 15 Euro fest.

Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass die 45 Euro nicht geschuldet würden, weil die Beschwerde, für welche die Gebühr festgesetzt wurde, erfolgreich gewesen sei und der Gegner die Gebühr zu tragen hätte. Bei seinem Einkommen würden ihm die geforderten 45 Euro zur Erhaltung der Familie abgehen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. In der Begründung wurden die Bestimmungen der Eingabengebührenverordnung und des § 9 Abs. 1 GebG zitiert.

Fristgerecht wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und das Vorbringen wiederholt.

Mit zwei Schreiben (zuletzt vom ) wurde die BH Mödling um Übermittlung der eingebrachten Beschwerde ersucht. Daraufhin wurde die mittels Fax eingebrachte Beschwerde vom übermittelt.

Nach Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht ersuchte die Richterin die BH Mödling um Vorlage des bekämpften Bescheides und um Beantwortung der Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers (Bf.) an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde bzw. wie diese erledigt wurde.

Der bekämpfte Bescheid wurde übermittelt und die Frage wurde so beantwortet, dass dieser mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom ersatzlos behoben wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Bescheid vom , Zl. 123, wurde dem Bf. von der BH Mödling die erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben. Der Bescheid enthielt nach der Rechtsmittelbelehrung auch die Hinweise über die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen), die Art ihrer Entrichtung und der diesbzgl. Nachweisführung.

Mit Fax vom legte der Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid der BH ein. Die Eingabegebühr wurde nicht entrichtet. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom wurde der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, sind nach § 14 TP 6 GebG 1957 grundsätzlich gebührenpflichtig. Eingaben an Gerichte sind gebührenfrei. Von dieser Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG). Diese Bestimmung enthält auch die Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Finanzen für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder Pauschalgebühren und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung festlegen kann. Dies erfolgte mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014.

Nach § 1 Abs. 1 der BulVwG-Eingabengebührverordnung idF BGBl. II Nr. 118/2017 sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (§ 1 Abs. 2 der VO). Daraus ergibt sich, dass es nicht auf die Art der Erledigung der Eingabe ankommt, ob zB eine Abweisung oder eine Stattgabe des Rechtsmittels erfolgt (vgl. ; ). Der Einwand des Bf., dass zu seinem Gunsten in dem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren entschieden wurde, kann daher nicht zum Erfolg führen. Allein der - nach Erhebungen bei der BH Mödling - nachgewiesene Umstand, dass eine Eingabe in Form eines Rechtsmittels an das Landesverwaltungsgericht NÖ erfolgt ist, ist für die Gebührenpflicht ausschlaggebend.    

Auch gibt es keine Bestimmung im Gebührengesetz, dass im Rechtsmittelverfahren der Beschwerdegegner im Falle des Erfolges des Rechtsmittels die Gebühr zu tragen hätte. Gebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 bei Eingaben und deren Beilagen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, das ist gegenständlich der Bf. als Rechtsmittelwerber.

Für den Bf. ist die Gebührenschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr damit unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde entstanden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Pauschalgebühr von 30 Euro (§ 2 Abs. 1 der VO) unbestrittenermaßen nicht entrichtet, weshalb die Gebühr nach einer Befundaufnahme zu Recht bescheidmäßig festzusetzen war.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. ). Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet. Für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen, wie sie der Bf. anstellt, bleibt kein Raum (vgl. ; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen, da sich die rechtliche Beurteilung klar aus der zitierten Gesetzeslage ergibt.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104602.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at