Festsetzung einer Zwangsstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , Zahl: 001 und vom , Zahl: 002 betreffend jeweils die Festsetzung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf und Sachverhalt:
Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes (21.669,22 €) zuzüglich Kosten des Vollstreckungsverfahrens (222,13 €) pfändete das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 003 bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die pfändbaren Forderungen des A.B., welche dem Genannten insbesondere durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer aber auch durch seine Stellung als Gesellschafter bei der Bf. zukommen würden. Zugleich wurde darin die Überweisung dieser Geldforderung verfügt. Als Beilage zu diesem Bescheid übermittelte das Zollamt der Bf. eine Drittschuldnererklärung.
Mit Schreiben vom , Zahl: 004 forderte die Abgabenbehörde die Bf. neuerlich auf, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes die ihr bereits nachweislich übersandte Drittschuldnererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen und dem Zollamt zu übermitteln. Weiters erfolgte darin die Androhung, dass bei Nichtbefolgung gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € verhängt werde. Mit Bescheid vom , Zahl: 001 setzte das Zollamt gegenüber der Bf. die vorgenannte angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 € fest, da diese hinsichtlich des A.B. weder eine Zahlung geleistet habe noch der Aufforderung nachgekommen sei, eine Drittschuldnererklärung der Abgabenbehörde zu übermitteln. Gleichzeitig forderte das Zollamt die Bf. neuerlich auf, die bisher unterlassenen Handlungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuholen. Sollte dieser Aufforderung wiederum nicht Folge geleistet werden - so das Zollamt weiter - werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € verhängt werden.
Mit Bescheid vom , Zahl: 002 verhängte das Zollamt die zuvor angedrohte Zwangsstrafe gem. § 111 BAO in Höhe von 400,00 €. In der Begründung führt die Abgabenbehörde darin aus, dass mit Bescheid vom eine Geldforderung, die dem Abgabenschuldner A.B., Adresse gegen die Firma D-GmbH (als
Drittschuldnerin und nunmehrige Bf.) zustehe, gepfändet worden sei. Die Zustellung dieses Bescheides sei nachweislich am mittels Rückscheinbrief erfolgt. Da von der Drittschuldnerin weder eine Zahlung geleistet, noch der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nachgekommen worden sei, habe das Zollamt die Bf. mit Schreiben vom neuerlich aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Drittschuldnererklärung der Behörde zu übermitteln. Für den Fall, dass diese Frist ungenützt verstreichen sollte, werde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 200,00 angedroht. Die Zustellung dieses Schreibens sei am mittels Rückscheinbrief (Hinterlegung beim Postamt 0000) erfolgt. Da dieser Aufforderung die Bf. wiederum nicht nachgekommen sei, habe das Zollamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 200,00 verhängt (Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl 001). Gleichzeitig sei die Drittschuldnerin aufgefordert worden, die bisher unterlassene Handlung (nämlich die Abgabe der Drittschuldnererklärung) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachzuholen, da widrigenfalls eine Zwangsstrafe von € 400,00 verhängt werde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am mittels Rückscheinbrief. Da die Bf. auch dieser Aufforderung wiederum nicht nachgekommen sei, sei die Zwangsstrafe spruchgemäß festzusetzen gewesen. Auch in diesem Bescheid forderte das Zollamt die Bf. neuerlich auf die bislang unterlassene Handlung innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides nachzuholen und dass bei Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 € verhängt werde.
Gegen beide vorgenannten Bescheide (Zahlen: 001 und 002) erhob die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Begründend wendet die Bf. darin sinngemäß ein, dass laut Exekutionsverordnung (gemeint wohl Exekutionsordnung) die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nicht erzwingbar sei. Folglich seien die vom Zollamt erlassenen Bescheide, mit der jeweils die Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgt wäre, gesetzwidrig.
Die Beschwerde vom wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 005 ab. In der Begründung führt die Abgabenbehörde im Wesentlichen darin aus, dass die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung das gerichtliche Exekutionsverfahren regeln würden, während für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren die Regelungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) maßgeblich seien. Gemäß § 1 AbgEO würden im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der BAO Anwendung finden, sofern sich aus der AbgEO nichts anderes ergäbe. Zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen sei demnach § 111 BAO anwendbar.
In ihrer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom bringt die Bf. sinngemäß vor, dass eine gültige Ratenvereinbarung zwischen A.B. und dem Zollamt bestünde, welche auch eingehalten werde. Es fehle daher bereits an einem fälligen Rückstand. Weiters sei bereits in der Beschwerdeeingabe darauf verwiesen worden, dass die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nicht erzwingbar sei, wodurch sich die Bescheide betreffend die Festsetzung der beiden Zwangsstrafen als rechtswidrig erweisen würden. Zusätzlich werde um Aussetzung der Vollstreckung ersucht bis sämtliche Bescheide Rechtskraft erlangen würden. Aus den angeführten Gründen sei die Pfändung bei der Bank AG aufzuheben.
Mit Vorlagebericht vom legte das Zollamt den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) und der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten (auszugsweise) in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
(1) Das Finanzamt kann dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären
1. ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben insbesondere ob eine freiwillige Verpfändung oder eine Übertragung vorliegt;
4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach § 291c Abs. 2 EO eingestellt wurde;
5. ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei;
6. bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen: entsprechend den Angaben des Abgabenschuldners, ob und in welcher Höhe diesen Unterhaltspflichten treffen sowie ob und in welcher Höhe die Unterhaltsberechtigten ein eigenes Einkommen beziehen;
7. bei Arbeitsentgelt: ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten hat, wenn ja, welcher Teil und von wem.
(2) Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozeß (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 43 Abs. 2 ZPO gilt sinngemäß. Überdies haftet der Drittschuldner dem Finanzamt für den Schaden, der dadurch entsteht, daß er seine Pflichten schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Diese Folgen sind dem Drittschuldner bei Zustellung des Auftrages bekanntzugeben.
(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.
(4) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
III. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet ausschließlich, ob die vom Zollamt erfolgte Festsetzung der beiden Zwangsstrafen mit den Bescheiden der Abgabenbehörde vom und gegenüber der Bf. zu Recht erfolgte.
Wenn die Bf. zunächst vermeint, dass die Abgabe einer Drittschuldnererkläung nicht erzwingbar sei, so verweist diesbezüglich das Zollamt völlig zutreffend in seiner Beschwerdevorentscheidung darauf, dass § 1 AbgEO die Anwendung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ausdrücklich dann normiert, sofern die Abgebenexekutionsordnung diesbezüglich keine eigenständige Regelung enthält. Hinsichtlich erzwingbarer Leistungen trifft die Abgabenexekuntionsordnung keine Regelungen, sodass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 111 BAO Anwendung finden (vgl. auch Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar zum § 70 AbgEO). Dieser Einwand der Bf. ist demnach nicht berechtigt. Dass dem gegenständlichen Verfahren zur Hereinbringung von Forderungen ein abgabenbehördliches Exekutionsverfahren zugrunde liegt und demnach die Bestimmungen der AbgEO - und nicht wie der Bf. offensichtlich vermutet, die für ein gerichtliches Exekutionsverfahren maßgeblichen Regelungen der Exekutionsordnung (EO) - anzuwenden sind, ergibt sich bereits unstrittig aus dem auf § 65 AbgEO gestützten Pfändungsbescheid des Zollamtes vom , Zahl: 003.
§ 111 Abs. 1 BAO räumt somit den Abgabenbehörden das Recht ein, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Vor der Festsetzung einer Zwangsstrafe muss gemäß Abs. 2 leg cit der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Einhaltung dieses Verfahrensschrittes ist evident und eine diesbezügliche etwaige Verfehlung wird auch von der Bf. nicht behauptet. So erfolgte vor Verhängung einer Zwangsstrafe deren Androhung mit Schreiben des Zollamtes vom , Zahl: 004. Dieser Schriftsatz wurde der Bf. nachweislich mit zugestellt. Auf Grund dessen, dass die Bf. dieser Aufforderung innerhalb der ihr im Schreiben vom gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom , nachweislich zugestellt an die Bf. am , zu Recht. Auch enthält dieser Bescheid die neuerliche Androhung, eine Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € festzusetzten, sofern die Bf. der Aufforderung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Entscheidung wiederum nicht nachkommen würde. Auch diese Frist ließ die Bf. reaktionslos verstreichen. Folglich kann auch in der Festsetzung des ebenfalls angefochtenen Bescheides vom , mit dem das Zollamt gegenüber der Bf. eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 400,00 € festsetzte, keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Wenn die Bf. in ihrem Vorlageantrag u.a. einwendet, dass zwischen dem Abgabenschuldner und dem Zollamt eine gültige Ratenvereinbarung bestehe, diese Raten vom Schuldner auch der Abgabenbehörde überwiesen würden und somit kein fälliger Rückstand vorhanden wäre, so kann dieses Vorbringen keinen Einfluss auf das vor dem BFG anhängige Verfahren, welches ausschließlich die Festsetzung der hier verhängten Zwangsstrafen zum Gegenstand hat, nehmen. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeithalber darauf zu verweisen, dass § 65 Abs. 4 AbgEO einem Drittschuldner lediglich jenes Recht einräumt, das Zahlungsverbot anzufechten. Der Drittschuldner wird demnach nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens, wodurch es ihm auch nicht zusteht, die Gültigkeit des Exekutionstitels bzw. auch die darin ausgesprochene Höhe des Pfändungsbetrages in Frage zu stellen (vgl. auch VwGH 3279/80 vom ). Der Grund der vom Zollamt erfolgten Festsetzung der jeweiligen Zwangsstrafen nach § 111 BAO lag ausschließlich darin, dass die Bf. den ihr von der Abgabenbehörde aufgetragenen Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Der sinngemäße Einwand der Bf., dass der vollstreckbare Rückstand nicht - oder nicht in dieser Höhe - gegeben sei, ist demnach nicht geeignet mit Erfolg die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu bekämpfen.
Auch die übrigen Ausführungen der Bf. in ihrem Vorlageantrag, somit das Begehren "die Vollstreckung bis zur Rechtskraft sämtliche Bescheide auszusetzen", sowie "die Pfändung bei der Bank aufzuheben", kann nicht Sache des vor dem BFG anhängigen Verfahrens sein, da das beim Finanzgericht anhängige Verfahren durch den jeweiligen Spruch der angefochtenen Bescheide vom und auf die vom Zollamt jeweils erfolgte Festsetzung einer Zwangsstrafe beschränkt wird.
Aus den obenstehenden Ausführungen war daher die Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom , Zahl: 001 und vom , Zahl 002 als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Festsetzung einer Zwangsstrafe durch die Abgabenbehörde eine Konsequenz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ist und den Ausführungen im Erkenntnis des , entspricht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 70 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200057.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at