Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch RA gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma GmbH beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf) vom Finanzamt als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma GmbH im Ausmaß von 506.906,99 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Bf alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden, der mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. Die Abgabenschulden der GmbH seien somit uneinbringlich und dieser Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bf zurückzuführen.
Mit Eingabe vom erhob der Bf gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte entweder den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass ihn keine Haftung für die Abgabenverbindlichkeiten der GmbH treffe oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, da Ermittlungen unterlassen worden seien, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen hätte werden müssen oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können.
Eine Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der GmbH sei nur dann möglich, wenn die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der dem Bf auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Welche Pflichten der Bf im konkreten Fall verletzt haben soll, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Behörde habe, soweit dies für den Bf ersichtlich sei, überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihm auch keine Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme oder Rechtfertigung abzugeben. Das Verfahren sei daher mangelhaft gewesen. Weiters sei eine allfällige Haftung des Bf für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft jedenfalls verjährt.
Das Finanzamt erledigte die Beschwerde am mit Beschwerdevorentscheidung. Darin wies die belangte Behörde das Beschwerdebegehren ab und führte zur Begründung ua aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführer sei darzutun, weshalb er den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Weiters hafte der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als die übrigen Schulden.
Zum Einwand der Einhebungsverjährung führte das Finanzamt aus, dass die Behörde gegenüber der GmbH mehrere, im einzelnen angeführte Unterbrechungshandlungen gesetzt habe und diese auch gegenüber dem Bf als potentiell Haftungspflichtigen wirksam seien.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde am zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wies die Behörde darauf hin, dass im gegenständlichen Fall von einem verspäteten Anbringen auszugehen sei, da der Vorlageantrag erst am , dh einen Tag nach Fristablauf, eingebracht worden sei.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf auf die mögliche Verspätung seines Vorlageantrages vom aufmerksam gemacht, um Stellungnahme gebeten und auf die mögliche Rechtsfolge der Zurückweisung hingewiesen.
Nach Vorlage der Beschwerde übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am den Wiedereinsetzungsantrag des Bf vom gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde ua ausgeführt, dass der mit Schriftsatz vom gestellte Vorlageantrag am , somit außerhalb der Monatsfrist des § 264 BAO, zur Post gegeben worden sei.
In der Stellungnahme vom zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes führte der Vertreter des Bf schließlich aus, dass durch ein Fehlverhalten einer Kanzleiangestellten der Vorlageantrag nicht fristgerecht am , sondern erst nach Fristablauf am zur Post gegeben worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei auch der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom betreffend den angefochtenen Haftungsbescheid vom wurde dem Vertreter des Bf am , einem Montag und Werktag, nachweislich zugestellt.
Der Antrag vom , ebenfalls ein Montag und Werktag, auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wurde am darauffolgenden Dienstag, den , zur Post gegeben.
Über den Wiedereinsetzungsantrag vom hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden.
Beweiswürdigung
Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf das Vorbringen der belangten Behörde, den Inhalt der vorgelegten Akten, den elektronischen Steuerakt sowie die Angaben des Vertreters des Bf in der Stellungnahme vom bzw dem Wiedereinsetzungsantrag vom .
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 97 Abs 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Beschwerden und Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden.
Die für den Vorlageantrag normierte Monatsfrist ist demnach am abgelaufen. Der am verfasste, aber erst am eingebrachte Vorlageantrag ist somit verspätet.
Im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Der unerledigte Wiedereinsetzungsantrag steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zurückweisung des Vorlageantrages im Übrigen nicht entgegen (vgl zB , verstärkter Senat; , 92/04/0280; , 2005/16/0039; , 2009/13/0156; , 2013/21/0240).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Im Falle einer stattgebenden Erledigung des offenen Wiedereinsetzungsantrages durch das Finanzamt tritt der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor; die Vorlageantragsfrist sowie die Rechtsfolge der Überschreitung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zur Rechtsfrage, ob der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag entgegensteht, liegt die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102211.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-20915