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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2019, RV/7103989/2017

Nachteil aus zinsbegünstigtem Arbeitgeberdarlehen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Die am verfasste Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2015 der Beschwerdeführerin wurde vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 datiert vom insoweit abgeändert, als anstelle von zwei bezugsauszahlenden Stellen drei angesetzt wurden. Beim dritten Lohnzettel handelt es sich um einen des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, ein Bankinstitut, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte vom 1. Januar bis von € 682,20.

Mit Telefax übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom , in welcher de facto das nicht berücksichtigen des dritten Lohnzettels gefordert wurde. Die Beschwerdeführerin sei Mitarbeiterin der oben genannten Bank gewesen und habe nur bei dieser Darlehen aufnehmen dürfen. Im Jahr 2004 habe sie ihr Eigenheim auf diesen Weg finanziert. Seit diesem Zeitpunkt würde ihr daraus ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis angerechnet. Für sie ergebe sich aus dem Dienstgeberkredit aber kein Vorteil, da ein normaler Kunde zwischen 0,75 und 2 % Zinsen einer beliebigen Bank zahlen würde. Durch die Vorgabe des Finanzamtes müsse sie 3,5 % zahlen.

Dieses Begehren wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom abgewiesen und dies damit begründet, dass, wenn einem Arbeitnehmer günstigere Konditionen als der Allgemeinheit bei der Gewährung eines Darlehens zuerkannt würden, dies eine Zinsersparnis und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 EStG 1988 seien. Die Beurteilung dieser Zinsersparnis sei von der bezugsauszahlenden Stelle zu ermitteln und dem Finanzamt zu melden. Dies würde bei der Veranlagung sämtlicher im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Einkünfte erfasst und sei dem Steuersatz zu unterziehen, der für das jeweilige Jahreseinkommen gesetzlich festgelegt sei.

Neuerlich mit Telefax übermittelte die Beschwerdeführerin am ihren Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und hielt dabei ihr Begehren aufrecht. Für sie sei kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ersichtlich. Sie müsse Steuer für einen Zinssatz von 3,5 % zahlen, obwohl sie als Normalkunde bei der Bank für ein Darlehen für ein Eigenheim zwischen 0,7 und 1,8 % bezahlen würde. Dies sei also ein Nachteil für sie.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die nunmehr pensionierte Beschwerdeführerin hat bei ihrem damaligen Arbeitgeber, einem Bankinstitut, im Jahr 2004 ein zinsbegünstigtes Arbeitnehmerdarlehen zur Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen und seither dafür jedes Jahr aufgrund der Meldung ihres Arbeitgebers die Zinsersparnis als laufenden Bezug bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit versteuert.

Aufgrund des nunmehr gesunkene Zinsniveaus hat die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass das zinsbegünstigten Arbeitnehmerdarlehen nunmehr für sie eher ein Nachteil als ein Vorteil bedeutet, da sie als normaler Bankkunde heute günstigere Kredite erlangen könnte, als die Berechnungsgrundlage für den Zinsvorteil vorsieht.

Dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber den Sachbezug aus dem Arbeitnehmerdarlehen falsch berechnet habe, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und bietet der Inhalt der vorgelegten Akten auch keinen Hinweis darauf.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus dem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Zu den Einnahmen daraus zählt nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 , wenn dem Steuerpflichtigen geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.

§ 15 Abs. 2 EStG 1988 sieht vor, das geldwerte Vorteile mit dem üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind.

Der Bundesminister für Finanzen hat zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung; BGBl II 200/416 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung BGBl zwei 2008/468) erlassen.

Diese sieht im § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung vor, dass die Höhe des Sachbezugs für das verbilligte Arbeitgeberdarlehen aus der Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Zinssatz zum um 0,75 % erhöhten Zwölfmonatseuribor für den Zeitraum vom 1. Oktober Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ermittelt wird. § 5 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung legt fest, dass die so ermittelte Differenz als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (sofern der Vorteil gebündelt abgerechnet wird, sonst laufender Bezug siehe ). Dies gilt allerdings nur insoweit als des Arbeitgeberdarlehen € 7.300,00 übersteigt.

Der nach § 5 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ermittelte Zinssatz betrug für das Jahr 2015 1,5 %.

Wendet man diese Überlegungen auf den Fall der Beschwerdeführerin an, so zeigt sich, dass der Sachbezug in der Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Zinssatz des Arbeitgebers und eineinhalb Prozent zu berechnen war. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin den fraglichen Sachbezug falsch berechnet hat, war die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der Sachbezugswerteverordnung abzuweisen.

Nur ergänzend sei erwähnt, dass der von der Beschwerdeführerin angenommene Vergleich des vereinbarten Zinssatzes des Arbeitgeberdarlehens mit 3,5 % der Rechtslage bis 2012 entspricht. Die alte Rechtslage konnte tatsächlich unter Umständen zum Nachteilen der Pauschalierung im Einzelfall führen. Dies war jedoch hinzunehmen (siehe ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieses Erkenntnis folgt bei der Behandlung der zu entscheidenden Rechtsfragen dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut bzw. der oben dargestellten herrschenden Lehre und Judikatur, weswegen sich keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung ergibt und eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103989.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at