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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2019, RV/5100345/2017

Spenden an islamischen Moscheeverein und Kinderbetreuungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe


Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Die Beschwerdeführerin brachte ihre Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2015 am beim Finanzamt ein und begehrte darin unter anderem € 120,00 an Kirchenbeitrag und € 200,00 an Spenden für mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine als Sonderausgaben anzuerkennen.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 datiert vom wurden Kinderbetreuungskosten für ein Kind der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass dieses zu Beginn des Kalenderjahres 2015 bereits das zehnte Lebensjahr vollendet habe, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am und begehrte die Kinderbetreuungskosten anzuerkennen, da ihr Sohn, wie aus der beigelegten Geburtsurkunde ersichtlich, am Beginn des Jahres 2015 erst das vierte Lebensjahr vollendet habe.

Mit dem Ersuchen um Ergänzung datiert vom forderte das Finanzamt Beschwerdeführerin auf, die geleisteten Kinderbetreuungskosten, die bezahlte Kirchensteuer und die beantragten Spenden durch Belege nachzuweisen.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Zahlungsbestätigungen über die Kinderbetreuungskosten an die Stadt A, einer Spendenbestätigung vom des Vereins B über € 200,00 und insgesamt sechs Bestätigungen desselben Vereins über monatliche Spenden i.H.v. € 10,00 bis € 20,00 nach.

Dem Umstand des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin trug das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom Rechnung und erkannte die begehrten Kinderbetreuungskosten, soweit durch Belege nachgewiesen, an. Allerdings änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als die eingangs erwähnten € 120,00 an Kirchenbeitrag und € 200,00 an Spenden für mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden. Dies wurde damit begründet, dass es sich "hierbei" um keine in Österreich absetzbare anerkannte Religionsgemeinschaft gehandelt habe, bzw. die Spenden an einen Türkisch-islamischen Verein nicht steuerbegünstigt seien.

Das Anerkennen der im letzten Absatz genannten Beträge als Sonderausgaben begehrte die Beschwerdeführerin im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom . Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass die islamische Religionsgemeinde A ihr bestätigt habe, dass B_ A ein registrierter Kulturverein bzw. eine registrierte Moscheegemeinde der IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) entsprechend Art. 20 Abs. 3 der Verfassung der IGGiÖ sei.

Beigelegt war eine Bestätigung der islamischen Religionsgemeinde A für das Bundesland Oberösterreich vom mit folgenden Wortlaut: "Die islamische Religionsgemeinde A für das Bundesland Oberösterreich, als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Muslime in Oberösterreich, bestätigt hiermit, dass der Verein, _B ein registrierter Kulturverein bzw. eine registrierte Moscheegemeinde der IGGiÖ (gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verfassung der IGGiÖ) ist."


Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 entsprechend der von ihr vorgelegten Bestätigungen € 336,09 und € 485,23 an Kinderbetreuungskosten getragen.

Darüber hinaus hat sie nach den vorgelegten Bestätigungen Spenden an den Verein B in Höhe von € 120,00 bzw. € 200,00 geleistet.


Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

I. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sieht vor, dass bei der Ermittlung des Einkommens verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch € 400,00 jährlich, als Sonderausgaben abzuziehen sind. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich unmittelbar kennen, dass nur Pflichtbeiträge vom erfasst sein sollen (vergleiche Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 18 Rz. 116). 

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nach dem vorliegenden Bestätigungen ausschließlich Spenden (also freiwillige Zahlungen) an den Verein B gegeben. Damit kommen diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in Betracht. Als Rechtsgrundlage für die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Spende als außergewöhnliche Belastung ist § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 heranzuziehen.

§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass Spenden an die dort definierten Körperschaften nur dann nach  § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig sind, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führen Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

In der unter der Internetadresse https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ show_mast.asp aufzufindenden Liste der begünstigten Spendenempfänger taucht jedoch der Verein B nicht auf, weswegen die Zahlungen der Beschwerdeführerin an diesen Verein nicht als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 anerkannt werden können.

II. Nach § 34 Abs. 6 3. Alt. EStG 1988 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung von den Einkünften abgezogen werden. Dabei stehen in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft entsprechen.

§ 34 Abs. 9 EStG 1988 sieht vor, dass pro Jahr für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, sofern es sich um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 oder um eines im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 handelt und das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr, sofern es erhöhte Familienbeihilfe bezieht, das 16. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Voraussetzung ist weiters die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über die Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige, erfolgt. Weiter notwendig ist die Angabe des Sozialversicherungsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Kinder im Jahr 2015 in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt A untergebracht und für diese € 336,09 und € 485,23 an Kinderbetreuungskosten bezahlt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2015 hat die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsnummer ihrer Kinder angeführt. Dementsprechend hat sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 9 EStG 1988 erfüllt und sind insgesamt € 821,32 als außergewöhnliche Belastung wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom anzuerkennen.

Insgesamt war daher der angefochtene Bescheid wie in der Beschwerdevorentscheidung vom abzuändern.


Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in diesem Erkenntnis zu behandelnden Rechtsfragen beschränken sich auf die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes auf den ermittelten Sachverhalt entsprechend der herrschenden Lehre und Judikatur (siehe oben). Es wurden daher keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung des Einzelfalles hinausgeht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100345.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at