Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2019, RV/7100576/2014

Regresszahlungen an die KFZ-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100576/2014-RS1
Verursacht ein Gewerbetreibender in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und muss vertragsgemäß als Folge der Verletzung seiner Obliegenheit im Sinne von § 5 Abs 1 Z 5 KHVG für die Schadenszahlungen an die anderen Unfallbeteiligten an seine KFZ-Haftpflichtversicherung Regress leisten, dann sind diese Regresszahlungen einzig durch die Alkoholisierung, folglich durch ein grob fahrlässiges Verhalten, verursacht und somit mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende MMag. Elisabeth Brunner und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Robert Pernegger, Mag. Gertraud Lunzer und Mag. Daniel Samer in der Beschwerdesache A*** B***, Adresse vertreten durch Woditschka & Picher Wirtschaftstreuhand GesmbH, 2130 Mistelbach, Bahnstraße 26 über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer 2011 nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung (Datum der Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Am langte die Einkommensteuererklärung 2011 des Beschwerdeführers elektronisch ein. In dieser Erklärung wurde ua unter der Kennzahl 9320 "übrige Aufwendungen/Betriebsausgaben" ein Betrag von € 1.800,00 geltend gemacht.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer diesbezüglich um nähere Erläuterung.

Mit Schreiben vom reichte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit der X*** Sachversicherung AG nach und führte aus, der Betrag von € 1.800,00 resultiere aus einem Unfall mit dem Firmen-LKW.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit einer Gutschrift von € 618,00 fest und erkannte den geltend gemachten Betrag von € 1.800,00 nicht als Betriebsausgabe an.

In der Begründung wurde ausgeführt, die übrigen Betriebsausgaben könnten nicht berücksichtigt werden: „Nachzahlungen an Betriebsausgaben (Regressanerkennung) sind auf Grund der einkommenssteuerlichen Systematik bei den betrieblichen Einkünften alle im Betriebsvermögen vorhandenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw, -betriebsaufgabe steuerlich zu erfassen“.

Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2011 und begründete die Nichterfassung der Regressverpflichtung im Wesentlichen mit der auf Grund fehlender Details zur Zinsenverrechnung bestehenden Unkenntnis der endgültigen Höhe des Anspruches.
Die Regressforderung resultiere aus einem Verkehrsunfall, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mit seinem betrieblichen LKW, Kennzeichnen Y123Z, am Datum*** verursacht habe. Aufgrund einer Teilschuld an diesem Auffahrunfall, bei dem eine Lenkerin leicht verletzt worden sei, resultiere die gegenständliche Regressforderung der KFZ-Haftplichtversicherung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. Da der Grund der Regressforderung trotz telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht nachgereicht worden sei, wäre die Berufung abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte Abweisung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in der Höhe von € 1.800,00, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2011 an die X*** Sachversicherung AG tätigte, als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer 2011.

Die belangte Behörde erkannte diese Zahlungen unter Hinweis darauf nicht an, dass sie bereits im Übergangsverlust des Jahres 2010 zu berücksichtigen gewesen wären.
Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde als weiteren Grund an, dass die Zahlungen aus einem vom Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall resultieren und mithin die betriebliche Veranlassung fehle.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, den Abschlussbericht der Polizei vom Datum***, die  Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der X*** Versicherung sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Ort*** vom Datum2 (Geschäftszahl Zahl***).

Auf Grund des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Bis betrieb der Beschwerdeführer ein Transportunternehmen und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG.

Der Beschwerdeführer verursachte am Datum*** in alkoholisiertem Zustand (0,95 mg/l laut Alkomatmessung, das entspricht einen Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille) einen Verkehrsunfall mit seinem betrieblichen LKW ( MAN L2000 mit einem Eigengewicht von 7.490 KG). Bei diesem Unfall wurden mehrere Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer beschädigt und eine Verkehrsteilnehmerin verletzt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ort*** vom Datum2 (Geschäftszahl Zahl***) wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 88 Abs 1, Abs 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB der fahrlässigen Körperverletzung unter Alkoholeinfluss schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu € 3,00 verurteilt.

Seine KFZ-Haftpflichtversicherung (X*** Sachversicherung AG) nahm für die an die anderen Unfallbeteiligten zu leistenden Schadenszahlungen vertragsgemäß Regress beim Beschwerdeführer, da dieser den Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht hatte.

Diesbezüglich verpflichtete sich der Beschwerdeführer der Versicherung gegenüber in einem Regressanerkenntnis vom zur Zahlung von € 10.249,36 zuzüglich 4% Zinsen ab in monatlichen Raten beginnend mit Dezember 2008.

Mit beendete der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit (Betriebsaufgabe).
Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe wurde ein Übergangsverlust aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG auf § 4 Abs 1 EStG ermittelt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der im Zuge des Beweisverfahrens eingesehenen Unterlagen und ist zwischen den Parteien unstrittig.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Spruchpunkt I. (Abweisung)

Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Nach der Judikatur des OGH (zB mwN) erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maße gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bei Alkoholisierung anzunehmen ().

Gemäß § 8 Abs 4 EStG ist eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzung zulässig. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abnutzung durch den Betrieb veranlasst ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, führt übermäßiger Alkoholgenuss eines Autolenkers, der auf einer allenfalls betrieblich veranlassten Fahrt einen Unfall verschuldet, dazu, dass die Folgen dieses Unfalles nicht als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können ( unter Hinweis auf 1716, 1734/79, und ).

Die beschwerdegegenständlichen Ausgaben resultieren aus dem Regress der KFZ-Haftpflichtversicherung gegen den Beschwerdeführer. Ursache für diese Regresszahlungen ist die Verursachung eines Unfalls in alkoholisiertem Zustand. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen, umso mehr bei Lenken eines LKW und einem Alkoholisierungsgrad von 1,9 Promille Blutalkohol.

Wie dargestellt führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, übermäßiger Alkoholgenuss eines Autolenkers, der auf einer allenfalls betrieblich veranlassten Fahrt einen Unfall verschuldet, also dazu, dass die Folgen dieses Unfalles nicht als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können.

Dazu kommt im Beschwerdefall aber noch, dass nicht der Unfall an sich, sondern allein die Alkoholisierung den Regressanspruch der Versicherung ausgelöst hat. Hätte der Beschwerdeführer den Unfall verursacht – wäre dabei aber nicht alkoholisiert gewesen – hätte die KFZ-Haftpflichtversicherung die Kosten ohne Rückgriff auf den Versicherungsnehmer getragen. Dabei ist es im Übrigen auch nicht maßgeblich, ob den Beschwerdeführer nur eine Teilschuld treffen würde, da seine Versicherung dann auch nur einen Teil des Schadens bezahlen und im Regress zurückholen würde, die Nichtabzugsfähigkeit dieser Beträge aber unverändert bliebe. Die beschwerdegegenständlichen Zahlungen stellen somit keine Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar.

Verursacht ein Gewerbetreibender in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und muss vertragsgemäß als Folge der Verletzung seiner Obliegenheit im Sinne von § 5 Abs 1 Z 5 KHVG für die Schadenszahlungen an die anderen Unfallbeteiligten an seine KFZ-Haftpflichtversicherung Regress leisten, dann sind diese Regresszahlungen einzig durch die Alkoholisierung, mithin durch ein grob fahrlässiges Verhalten, verursacht und somit mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bereits aus diesem Grund sind die beschwerdegegenständlichen Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist, dass auch wenn die beschwerdegegenständlichen Ausgaben – entgegen der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung - betrieblich veranlasst gewesen wären, eine Erfassung im Rahmen des steuerlichen Ergebnisses des Veranlagungsjahres 2010 hätte stattfinden müssen.

Der Beschwerdeführer hat den Gewinn seines Betriebes nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Gemäß § 24 Abs 2 EStG ist der Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Im Fall des Beschwerdeführers hatte bei Betriebsaufgabe daher eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG zu erfolgen.

Im Jahr 2010 war somit im Zuge der Umstellung auf Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Dabei wäre auch die Verbindlichkeit aus der Regressverpflichtung anzusetzen gewesen.

§ 6 Z 3 EStG sieht vor, dass Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit a leg cit zu bewerten sind. § 6 Z 2 lit a EStG sieht eine Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Bei Verbindlichkeiten entsprechen die Anschaffungskosten jenem Betrag, den der Schuldner beim Eingehen der Verpflichtung schuldig geworden ist bzw den er zur Erfüllung aufbringen muss (Laudacher in Jakom EStG11, § 6 Rz 102, mHa ).

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist in Ansehung des dargelegten Sachverhaltes und der steuerlichen Rechtslage, die in § 6 Z 3 EStG eine Passivierung und Bewertung von Verbindlichkeiten mit den Anschaffungskosten vorsieht, nicht ersichtlich warum eine Erfassung der Verbindlichkeit nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinnes (§ 4 Abs 10 EStG) erfolgt ist.

§ 4 Abs 10 EStG sieht vor, dass ein Übergangsgewinn beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen ist. Ergibt sich ein Übergangsverlust, so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Im Falle einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes sind  Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste jedoch beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen. 

Der bereits bestehende Übergangsverlust wäre in der Folge im Ausmaß der Verbindlichkeit aus dem Versicherungsregress ausgeweitet worden und hätte sich im Veranlagungszeitraum 2010 ausgewirkt. Für eine Geltendmachung der beschwerdegegenständlichen Zahlungen im Jahr 2011 wäre somit kein Raum geblieben.

3.2 Spruchpunkt  II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die Erkenntnisse vom , 1716, 1734/79; , 99/15/0245; , 2000/15/0153; , 2010/15/0148) abgewichen.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100576.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at