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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2019, RV/6100098/2018

Abweisung einer Beschwerde betreffend Zahlungserleichterung, wenn die Abgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits entrichtet sind

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bf (nachstehend "Bf") hat beim Finanzamt mit Schreiben vom ein Ansuchen um Ratenzahlung (monatlich € 300,00 ab ) gestellt.
Das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung seiner Abgabenschuldigkeiten wurde mit Bescheid vom mangels Begründung abgewiesen.
Dagegen hat der Bf am Beschwerde erhoben. Er beziehe ab März 2018 wieder ein Gehalt und sei dann in der Lage, den Rückstand zu begleichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand von € 3.589,33 auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe, weshalb in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabennachforderung keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Überdies reiche auch die Begründung des Bf für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
In der Folge hat der Bf am einen Vorlageantrag gestellt.

Aus dem Abgabenkonto des Bf zu Nr. 000/0000 ist zu ersehen, dass der Abgabenrückstand inzwischen zur Gänze abgestattet wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Der Zeitraum, für welchen der Bf die Gewährung von Raten beantragt hat (in Anbetracht der Höhe der angebotenen Rate max. 12 Monate), ist inzwischen verstrichen. Zudem wurde der Abgabenrückstand, für den um Ratenzahlung angesucht worden war, inzwischen abgestattet.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gegenstandslos abzuweisen ().
Gleiches hat für Bescheidbeschwerden vor dem BFG zu gelten, dies insbesondere dann, wenn die Abgaben vor Ergehen der letztinstanzlichen Entscheidung bereits entrichtet sind.
Tatsachenvoraussetzung der Bewilligung nach § 212 Abs 1 BAO ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen (vgl ).

Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG nicht mehr gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird bemerkt, dass aus den genannten Gründen eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) unterbleiben kann.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH - nicht erfüllt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100098.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at