Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2019, RV/7500375/2019

Parkometerabgabe; Verweigerung der Lenkerauskunft eines deutschen Staatsbürgers unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.3.2010, 13201/05 (Krumpholz v Österreich); weiteres Vorbringen: Verwendung des Fahrzeuges durch mehrere Personen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Dr. Bf., Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/XX/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wohnhaft in Deutschland, war laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (Marke: BMW).

Das Fahrzeug wurde am Freitag, den um 09:38 Uhr, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 zur Anzeige gebracht und dem Bf. als Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung vom angelastet, das in Rede stehende Fahrzeug zur bereits genannten Zeit in Wien 14, Hadikgasse geg. 76, ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit Fax vom Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er die ihm von der Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er sich an diesem Tag nicht in Wien befunden habe.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, forderte daraufhin den Bf. mit "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" vom auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits festgehaltenen Tatzeit überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 14, Hadikgasse ggü. 76 gestanden sei.

Der Bf. teilte der Behörde mit Schreiben vom (erneut) mit, dass er zum Beanstandungszeitpunkt nicht in Wien gewesen und sei und daher das Fahrzeug nicht gefahren habe. Das in Rede stehende Fahrzeug werde von einer Vielzahl von Personen genutzt. Wer es am um 09:38 Uhr in Wien 14, Hadikgasse ggü. 76, geparkt habe, könne er daher nicht sagen. Im Übrigen verweise er auf die Entscheidung des EGMR vom (Az. 13201/05, Krumpholz v. Austria).

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom an, als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das in Rede stehende Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben und verhängte wegen Verletzung der Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und verwies zur Begründung auf seine bisherigen Schreiben.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA67/XX/2018, an, dem Lenkerauskunftsersuchen der Behörde nicht entsprochen zu haben und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (d.s. 10% der Strafe, jedoch mind. 10 Euro für jedes Delikt) auferlegt.

Zur Begründung wurden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zitiert, dessen Bestimmungen zufolge der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überließ.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche  Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. habe trotz ordnungsgemäßer Zustellung keine konkrete Person genannt, sondern nur mitgeteilt, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Wien gewesen und somit nicht der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Das Fahrzeug werde von einer Vielzahl von Personen genutzt. Der Bf. habe auf die Entscheidung vom EGMR vom , AZ-13201/05 hingewiesen und in seinem Einspruch vom seine getätigten Angaben wiederholt.

Der Verwaltungsgerichtshof (kurz: VwGH) habe mit Erkenntnis vom , Zahl 93/03/0156, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 der Sitz der anfragenden Behörde sei. Dieser Ort sei somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses sei daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und habe dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen sei und somit nach österreichischem Recht strafbar sei.

Der Einwand des Bf., nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, sei insofern entkräftet, als der VwGH mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer - auch an die Adresse des Bf. in Deutschland adressierten - Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausgehe (Verweis auf bis 0021, sowie die dort angeführte Judikatur). Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht gehe somit fehl. Der Bf. sei daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen wurde, selbst dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige gehandelt habe.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz strafbar sei.

Der Bf. habe innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keinen konkreten Lenker bekanntgegeben und somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien aus der Aktenlage auch keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 VStG), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Fax vom Beschwerde und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom .

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens
und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der in Deutschland wohnhafte Bf. war laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (Marke: BMW).

Das Fahrzeug war unbestritten am um 09:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 idgF ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. hat trotz ordnungsgemäß zugestellter Lenkerauskunft keine Person genannt, der das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war und somit keine Lenkerauskunft erteilt.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und
jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die
Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß
Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls
das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener
Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR
365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer
Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974, sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene
höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006
Anwendung findet.

Nach der zur Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. ) müssen zur Erfüllung der festgelegten Pflicht zur
Auskunftserteilung Auskünfte jedenfalls den Namen und die Anschrift der betreffenden
Person enthalten und muss die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der
behördlichen Anfrage erteilt werden. Das Tatbild ist bereits dann erfüllt, wenn eine der
beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt wird (vgl. VwGH
, 88/02/0156, ).

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (, , , , , vgl. auch Slg Nr 10.505, uvm).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer
unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch
einer verspäteten Auskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH
, 91/02/0128).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft kann auch Staatsangehörige außerhalb Österreichs treffen, sodass nach dieser Bestimmung auch Ausländer bestraft werden können.

  • Tatort bei Unterlassungsdelikten

Der für die Zuständigkeit maßgebliche Tatort bei Unterlassungsdelikten nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und nach § 1a Wiener ParkometerG 1974 (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. VwGH VS , 93/03/0156; , ).

Im vorliegenden Fall  ist Tatort der Sitz der anfragenden Behörde, also Österreich. Damit ist österreichisches Recht anzuwenden ().

  • Lenkeranfrage an deutsche StaatsbürgerInnen

Der Bf. verweist bezüglich seiner nichterteilten Lenkerauskunft ua. auf die Entscheidung des EGMR vom , AZ 13201/05 (Krumpholz gg Österreich - Verkehrsdelikt).

Der EGMR stellte im Erkenntnis vom fest, dass die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, verstoße, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruhe. In diesem Fall läge keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden könne, dass ihm jede Verteidigung unmöglich sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stelle und erkläre, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren falle. Auch wenn sie nicht explizit in Art. 6 EMRK genannt seien, zähle das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit zu den allgemein anerkannten internationalen Standards. Sie gehörten zum Kernbereich des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK. Der EGMR akzeptiere, dass die Verwertung des Schweigens des Angeklagten zu seinen Lasten nicht stets Art. 6 EMRK verletze. Ob dies der Fall sei, müsse jedoch für jeden einzelnen Fall beurteilt werden. Es komme hier insbesondere darauf an, in welcher Situation belastende Schlüsse gezogen würden, welches Gewicht die nationalen Gerichte diesen Schlüssen beigelegt hätten und welches Maß an Zwang der Situation zukäme. Belastende Schlüsse aus dem Schweigen des Angeklagten könnten auch in einem System der freien Beweiswürdigung gestattet sein, soweit die Beweise gegen den Angeklagten so stark seien, dass der einzig sinnvoll mögliche Schluss aus dem Schweigen darin läge, dass sich der Angeklagte gegen die Beweise nicht erfolgreich verteidigen könne, sondern der gesuchte Täter sei. Hieran seien aber strenge Maßstäbe zu stellen, damit die Beweislast des Staates nicht durch die Gerichte auf den Angeklagten übertragen werde. Es verstoße nicht stets gegen Art. 6 EMRK, wenn der Halter eines KFZ unter Androhung einer Geldbuße verpflichtet werde, den Fahrer zu benennen, der das KFZ während eines Straßenverkehrsdelikts gefahren habe (https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/05/13201-05.php, HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1, Externe Fundstellen: NJW 2011, 201, Bearbeiter: Karsten Gaede).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich). Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertige es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen (, ).

In seinem Urteil vom , Nr. 38544/97, und im Urteil vom , Nr. 63207/00, stellte der EGMR fest, dass er die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG (Anm.: vergleichbar mit § 2 Wiener Parkometergesetz) nach wie vor für EMRK-konform erachtet (Dr. Christian Adam, Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren, (http://www.ra-adam.at/bilderteile/ADAC-allg-DAR-10-10.pdf ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verpflichtung zur Lenkerauskunft keinen Zwang zur Selbstbezichtigung dar (, unter Hinweis auf EGMR , Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00; ; ).

Im Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0018, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:

"In den hg Erkenntnissen vom , 97/17/0334, und vom , 96/17/0425, wurde nämlich zusammengefasst und an den vorliegenden Revisionsfall (insbesondere hinsichtlich der hier anders gelagerten Stellung der Parteien im Verfahren) angepasst bereits Folgendes ausgesprochen:

Da Art 6 Abs 1 EMRK, dessen Forderung nach einem fairen Prozess die Mitbeteiligte ein Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung entnimmt, für den Verwaltungsgerichtshof nur im Hinblick auf dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion von Bedeutung ist (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 72 u.a./88, VfSlg 11.829), ist der Berufung auf diese Konventionsbestimmung insofern kein Erfolg beschieden. Dem genannten Verbot der Konvention steht nämlich innerstaatlich insoweit mit derogatorischer Kraft die Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 (FAG-Novelle 1986) hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 und damit des § 2 Abs 2 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes dahin, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs 1 EMRK im Sinne des angefochtenen Erkenntnisses daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der wiedergegebenen, späteren Verfassungsvorschrift gegen den eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation. Daran änderte auch der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nichts, lässt doch der vorliegende Sachverhalt keinen Zusammenhang mit Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) erkennen, bei dessen Anwendung allein eine Verdrängung mitgliedstaatlichen Rechtes in Betracht kommen könnte (vgl. , sowie weiters das mittlerweile ergangene hg Erkenntnis vom , 2000/02/0115).

Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes BGBl Nr 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.

Ist aber nach der (nationalen) österreichischen Rechtslage davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte unter Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen, dann durfte diese Auskunft im Verwaltungsstrafverfahren sehr wohl verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor.

Selbst dann aber, wenn man - insbesondere im Hinblick auf eine entsprechende Interpretation des Art 6 EMRK und die sich daraus allenfalls ergebenden völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art II der FAG-Novelle 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Art 6 EMRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Art 6 EMRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die Verfassungsvorschrift des Art II FAG-Novelle 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.

Auch die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertretene Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem bereits zitierten hg Erkenntnis vom , 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Art II B-VG vom , BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Art 6 Abs 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Art 9 Abs 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (vgl.  B 16, 17/54, VfSlg 2680).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass von seiner wiedergegebenen Judikatur abzugehen."

Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seinem Erkenntnis , die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich.

Auch im Beschluss vom , E 1250/2017-7, hegte der Verfassungsgerichtshof - wie sich aus dem dort enthaltenen Hinweis auf VfSlg. 18.550/2008, S 212-214 ergibt - keine Bedenken in Richtung eines verfassungswidrigen Zwangs zum Geständnis, sondern dass auch dem Urteil des EGMR , Lückhof und Spanner/Österreich, 58452/00 und 61920/00, ein Verfahren mit derselben Konstellation wie hier zu Grunde lag, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hatte. Der EGMR sei zum Ergebnis gekommen, dass der Wesensgehalt des Rechts zu schweigen und sich selbst nicht zu bezichtigen, nicht berührt worden sei und daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege (Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] , 2615/79, VwSlg. 10192 A).

Das Bundesfinanzgericht stellte in seinem Erkenntnis vom , RV/7501310/2014, fest, dass es sich bei Art. II "Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 384/1986 (mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde), um eine Bestimmung des Bundesverfassungsrechtes und beim Finanzausgleichsgesetz (FGA) 1985 um ein einfaches Bundesrecht handle. Die in der Zwischenzeit ergangenen Außerkrafttretungsbestimmungen der nachfolgenden Finanzausgleichsgesetze betreffend das jeweils unmittelbar vorangegangene Finanzausgleichgesetz könnten aber als einfache Bundesgesetze die höherrangige bundesverfassungsrechtliche Bestimmung des oben zitierten Art. II BGBl. Nr. 384/1986 weder außer Kraft setzen noch sonst derogieren. Damit stelle Art. II BGBl. Nr. 384/1986 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eigenständiges Bundesverfassungsrecht dar, auf Grund dessen allfällige einfachgesetzliche Verweigerungsgründe im vorliegenden Fall zurücktreten würden.

Artikel II "Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird", BGBl. Nr. 384/1986 lautet:

"Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu dem Auskunftsverlangen berechtigt und der Bf. zur Auskunftserteilung verpflichtet war, und dass Rechte auf Auskunftsverweigerung dem gegenüber nicht bestanden.

  • Benutzung des Fahrzeuges durch mehrere Personen

Zum Vorbringen des Bf., dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von mehreren Personen benutzt werde, wird ausgeführt, dass die Überlassung eines Kraftfahrzeuges für jeden Menschen ein bedeutsamer Vorgang ist, da er damit einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand jemanden anderen anvertraut mit der durchaus realistischen Gefahr einer möglichen Beschädigung, Unterschlagung oder wie im vorliegenden Fall Begehen einer (Verwaltungs-)Straftat. Diesbezüglich kann daher nach der gesicherten Lebenserfahrung von einem entsprechenden Erinnerungsvermögen des Zulassungsbesitzers ausgegangen werden ().

Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, dass - wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte - Aufzeichnungen zu führen sind (vgl. dazu auch ).

Die Auführungen des Bf. können daher seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen  (vgl. und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse
der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer
Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. in Beantwortung der Lenkerauskunft keine konkrete Person genannt hat. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um
ein sogen. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum
Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört
und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH
, 95/17/0618, , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der
Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten
ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein
Verschulden trifft (vgl. , , vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden
des Bf. im dargelegten Sinne zu entnehmen und ist dessen Verschulden auch nicht als
geringfügig zu werten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten unbescholten ist.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte, ging die Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessung verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK hat der Verwaltungsgerichthof bereits im Erkenntnis vom , 2000/02/0115 überprüft und bejaht. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof de dato nicht ab­ge­wichen und hat eine zu dieser Rechtsfrage eingebrachte Revision mit Beschluss vom , Ra 2015/02/0017 zurückgewiesen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ent­hält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsver­pflich­tung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit dieser VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfah­ren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Re­vision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



















Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958






ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500375.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at