Kostenersatz als Entgelt; kein Vorsteuerabzug einer KG für Rechnungen an die Gesellschafter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Umsatzsteuer 2009 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentescheidung vom abgeändert, deren Inhalt einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende KG benutzt eine im Miteigentum der Gesellschafter stehende Wohnung gegen Tragung des Aufwandes aus der Wohnung. Im Dienstvertrag mit der gesellschaftsfremden Angestellten ist ihr gegen eine Kostenbeteiligung von 70 Euro monatlich die private Nutzung eines Zimmers der Wohnung gestattet. Begründet wird die Einräumung dieser "Dienstwohnung" damit, dass oft Kundentermine abends oder frühmorgens wahrzunehmen seien, wofür eine Übernachtung am Dienstort für die Dienstverrichtung hilfreich sei.
Die Regelung hatte bis einschließlich November 2009 Bestand, ab Dezember 2009 wurde die Dienstwohnung aus dem Dienstvertrag gestrichen und gegen ein höheres Mietentgelt ein Teil der Wohnung durch die Miteigentümer an die Dienstnehmerin der KG vermietet.
Für die Monate Jänner bis November 2009 sieht die belangte Behörde in den von der Dienstnehmerin an die KG bezahlten 770 Euro ein Entgelt, für das die KG Umsatzsteuer fakturieren hätte müssen. Es seien daher aus den 770 Euro 10 % USt herauszurechnen, die Bemessungsgrundlage betrage damit 700 Euro. Die im Zusammenhang mit der Vermietung geltend gemachten Vorsteuern könnten der KG nicht gewährt werden, weil die Rechnungen nicht auf sie sondern auf die Eigentümergemeinschaft lauteten.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde, § 323 Abs 38 BAO) wendet sich einerseits gegen die Feststellung, es handle sich um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, denn seitens der Bf seien die Zahlungen als reiner Anteil am Kostenersatz für die Wohnungsnutzung gesehen worden, wobei die Wohnung bei der Eigentümergemeinschaft der Kleinunternehmerregelung unterliege. Durch die Zahlung der Dienstnehmerin an die KG und von dieser weiter an die Eigentümergemeinschaft sei klar, dass es sich um keine Miete sondern eine bloße Kostenbeteiligung handle und die von der Dienstnehmerin geleisteten Zahlungen bei der Bf reine Durchlaufposten seien. Die Wohnraumüberlassung liege auch nicht in der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Bf. Andererseits wird in eventu beantragt, dass für den Fall der Umsatzsteuerpflicht der Vorsteuerabzug auf die von der Bf getragenen Kosten iZm der Wohnung gewährt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Dienstvertrag zwischen der Bf und ihrer Dienstnehmerin lautet die Passage über die Dienstwohnung: "Die Dienstnehmerin hat das Recht, die Büoräumlichkeiten [...] fallweise als Dienstwohnung zu nutzen und entrichtet dafür monatlich ein Nutzungsentgelt von 70 Euro."
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfüht (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 UStG). Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um sie zu erhalten. Dazu gehören unter anderem auch mit der Leistung verbundene Kosten, die der Empfänger dem Unternehmer zu ersetzen hat (§ 4 Abs 1 UStG). Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechung eines anderen vereinnahmt und verausgabt hat (durchlaufende Posten, § 4 Abs 3 UStG).
Es ist somit unerheblich, ob es sich bei den strittigen Zahlungen um einen bloßen Kostenersatz handelt, denn eindeutig stehen Zahlungen für die teilweise Überlassung der von der Bf genutzten Büroräumlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen. Dass eigentlicher Geschäftszweck der Bf ein anderer ist, schadet vor dem Prinzip der Unternehmenseinheit nicht, und aufgrund der Einbettung des - wenn auch präkaristisch ausgestalteten - Mietverhältnises in die unternehmerische Tätigkeit kommt auch kein Ausscheiden aus der steuerbeachtlichen Sphäre wegen Liebhaberei in Betracht. Die Überlassung erfolgt daher im Rahmen des Unternehmens der Bf und wird gegen Entgelt ausgeführt. Es liegt auch kein durchlaufender Posten vor, weil das Nutzungsentgelt von der Bf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt wird. Die Vermietung erfolgt zu Wohnzwecken und unterliegt dem zehnprozentigen Steuersatz (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG).
Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG). Die Rechnungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wird, richten sich jedoch nicht an die Bf, sondern an die Miteigentümergemeinschaft. Daher steht der Bf daraus ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Wenn die Bf einwendet, ein Prüfbericht habe keinen Bescheidcharakter, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Bescheid zur Begründung auf den Bericht einer Außenprüfung verweisen kann, wenn dieser der Bf auch zugeht, was der Fall war. Soweit sich die Bf durch die überlange Verfahrensdauer (Beschwerde , Beschwerdevorentscheidung , Vorlage ) beschwert fühlt, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Sphäre der Partei gelegen ist, durch geeignete Rechtsbehelfe (Säumnisbeschwerde, Vorlageerinnerung bzw vor 2014 Devolutionsantrag) das Verfahren zu beschleunigen (vgl zB , Rn 22). Der Entscheidung eines offenen Rechtsmittels steht die Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100472.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-20876