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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.05.2019, RV/7104840/2015

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Lackner & Hausmann Rechtsanwälte OG, Probstengasse 1/1, 7000 Eisenstadt, über die mit datierte und am eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom  betreffend Pfändung einer Geldforderung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit an Herrn H. sowie an des BG X gerichteten Bescheiden vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (Bf.) in der Höhe von € 3.168,16 die Forderungen des Bf. gegen H. aus der Schlussrechnung der Zwangsverwaltung vor dem BG X, Zl111111, in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO.

Am langte beim Finanzamt eine mit datierte Beschwerde des Bf. gegen den (die) Pfändungsbescheid(e) vom ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. wegen einer missverständlichen Textierung im Bescheid - Verfügungsverbot vom 1. Juli die Einsprüche bis jetzt an den Drittschuldner gerichtet habe, in der Meinung, diese müssten seinen Einspruch und seine Beschwerde an das Finanzamt weiterleiten (auf das Schreiben an H. und an das Gericht werde verwiesen).

Jetzt schicke der Bf. sicherheitshalber ebenfalls die Beschwerde und den Einspruch gegen diesen Bescheid.

Die Forderung bestehe zu Unrecht, weil die vom Finanzamt zuletzt geforderten € 10.000,00 und die Löschungskosten in zwei Raten vereinbarungsgemäß bezahlt worden seien.

Die Überzahlung sei deswegen zu Stande gekommen, weil weder das Finanzamt noch der Zwangsverwalter Auskunft hätten geben können oder wollen.

Andererseits sei der Bf. vom Finanzamt genötigt worden, € 5.000,00 und € 230,40 sofort zu bezahlen, um die ursprüngliche Haftungsbescheid-Vereinbarung vom nicht zu gefährden.

Der Beschluss des BG X vom weise die Beteiligten an, den Restbetrag an den Verpflichteten (den Bf.) auszufolgen.

Es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und die zu viel eingehobenen € 3.168,16 auf das näher bezeichnete Konto zu überweisen.

Beigelegt wurde eine mit datierte und an H. adressierte Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid des Finanzamtes vom , die den Vermerk der H-OG "eingelangt am " enthält, sowie eine an das BG X adressierte und gleichlautende Beschwerde vom , die den Vermerk eingelangt am aufweist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 273 BAO zurück und führte aus, dass die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO einen Monat betrage. Für den Beginn der Beschwerdefrist sei der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden sei, in der Regel am Tag von dessen Zustellung.

Für die Beschwerdefrist gelte § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet würden. Daher reiche es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolge, soferne die  Beschwerde überhaupt bei der Behörde einlange.

Die Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ließen die Einbringung eines Rechtsmittels auch mittels Telekopierer (Fax) zu, wobei dies ebenfalls denselben Fristen wie zuvor genannt unterliege.

Gemäß § 249 BAO sei die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe.

Der Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung sei am ausgefertigt und von beiden Drittschuldnern am übernommen worden.

Die Ausfertigungen an den Abgabenschuldner seien gemäß den Beilagen zur Beschwerdeschrift spätestens am zugestellt und diesem daher bekannt geworden.

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde habe somit am geendet.

Wie der Bf. in seiner Schrift selbst anführe, wären Einsprüche "bis jetzt" an die Drittschuldner gerichtet gewesen. "Bis jetzt" beziehe sich auf das Datum, mit welchem dieser Einspruch datiert und nun an das Finanzamt gerichtet sei. Dieses Schreiben sei jedoch nachweislich erst am , also zehn Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Fax eingebracht worden und sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Der Vorlageantrag enthält keine weitere Begründung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO:

Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Abs. 3: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 4: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Demzufolge wurde die Zustellung der Pfändungsbescheide sowie des Bescheides -Verfügungsverbot vom  an den Bf. am (der 4. Juli war ein Samstag) bewirkt.

Die Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Aus den an das BG X und an H. adressierten und jeweils mit datierten Beschwerden gegen den Pfändungsbescheid vom , ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bf. den angefochtenen (die angefochtenen) Bescheid (Bescheide) spätestens am Tag der Ausfertigung dieser Beschwerden, somit spätestens am erhalten hat. Die Beschwerden sind gemäß den Vermerken auf den vorgelegten Urkunden am beim Adressaten (H. und BG X) eingelangt.

Die erfolgte Zustellung kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, als Tag der Zustellung ist im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt der anzunehmen.

Der Fristenlauf begann daher am und endete demgemäß am Montag, dem .

Da die Bescheidbeschwerde gemäß § 249 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sind die an das Bezirksgericht X und Herrn H. adressierten und übermittelten Beschwerden unwirksam.

Die Beschwerde wurde gemäß den vorgelegten Akten am Donnerstag, dem , um 13:55:17 Uhr mittels Fax der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, übermittelt.

Dies ist im Hinblick auf die bereits am abgelaufene Rechtsmittelfrist verspätet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) steht der Zurückweisung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen. Wird nach Zurückweisung der Berufung dem die Berufungsfrist betreffenden Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, so ergibt sich aus § 310 Abs. 3, dass hiedurch der Zurückweisung sbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3 Auflage, TZ 19 zu § 273).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich hier um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104840.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at