Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufausbildung
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0131. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis August 2018,
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Februar bis August 2018 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 1.635,50 (Familienbeihilfe: € 1.226,70 und Kinderabsetzbeträge: € 408,80) zurück und begründete dies unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 damit, dass die Tochter T. nach Beendigung der Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Jänner 2018 bis zum Beginn des Studiums im September 2018 nicht mehr in Berufsausbildung gestanden sei.
Dagegen wurde mit datierter Eingabe fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Tochter die Reifeprüfung im Fach "Englisch" im Sommer 2017 nicht bestanden habe und deshalb ein Beginn des Studiums an der Fachhochschule Kufstein trotz bereits bewilligter Zulassung im September 2017 nicht möglich gewesen sei. Die Nachprüfung habe T. im Jänner 2018 bestanden. Im Gegensatz zu Universitäten sei ein Studienbeginn an Fachhochschulen immer nur einmal im Jahr und zwar im September möglich. Das Finanzamt führe unter den Anspruchsgründen auch an, dass die Familienbeihilfe für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zustehe. Dies treffe auf T. zu 100% zu. Nach bestandener Reifeprüfung im Jänner 2018 sei der frühestmögliche Beginn des Studiums an der Fachhochschule Kufstein im September 2018 gewesen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung sei das Sommersemester 2018 gewesen. Die Beurteilung des frühestmöglichen Zeitpunktes habe nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und nehme auf subjektive Kriterien keine Rücksicht. Es sei ohne Belang, ob ein Kind ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt sein Wunschstudium beginnen könne oder nicht. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, dass ein Studienbeginn an der Fachhochschule nur im Herbst möglich sei und verwies auf das Erkenntnis des Zl. 2011/16/0057.
Mit Eingabe vom wurde dagegen der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Tochter nicht auf ein "geplantes Studium" oder ihr "Wunschstudium" gewartet habe, sondern an der Fachhochschule Kufstein bereits im September 2017 inskribiert gewesen sei. Sie habe auch bereits mehrere Wochen Vorlesungen besucht, bis ihr am mitgeteilt worden sei, dass der Ausbildungsvertrag mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen "aufschiebend bedingt" abgeschlossen bleibe. Auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente werde deutlich, dass T. ihr Studium bereits im September 2017 begonnen habe und diese Ausbildung lediglich für ein Semester geruht habe. Die Aufnahme eines zweiten Studiums als Voraussetzung für die Zahlung der Familienbeihilfe sei weder durch die Bundesabgabenordnung noch vom VwGH gefordert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, T., geboren am nn.xxxxxxx 1998, die Schulausbildung im Bundesrealgymnasium S. im Jänner 2018 mit der Reifeprüfung abgeschlossen hat. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang "Facility Management & Immobilienwirtschaft " erfolgte bereits im September 2017. Nachdem das Reifeprüfungszeugnis wegen der negativen Beurteilung im Fach "Englisch" für das Studienjahr 2017/2018 nicht rechtzeitig nachgebracht werden konnte, wurde der Tochter am mitgeteilt, dass der Ausbildungsvertrag "aufschiebend bedingt abgeschlossen" bleibe und sie ihr Studium im nächsten Studienjahr ohne neuerliche Aufnahmeprüfung beginnen könne. Das Studium wurde in der Folge tatsächlich im September 2018 begonnen.
Strittig ist, ob die Tochter der Beschwerdeführerin frühestmöglich nach Abschluss der Berufsausbildung mit dem Bachelor-Studium "Facility Management & Immobilienwirtschaft" an der Fachhochschule Kufstein begonnen hat.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Familienbeihilfe im Zeitraum nach Abschluss der Schulausbildung nicht zustünde, weil nicht mit Beginn des Sommersemesters 2018 mit irgendeinem Studium begonnen worden wäre. Dem hiezu ins Treffen geführten Erkenntnis des , liegt aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde nach einer Aufnahmephase - anders als im Beschwerdefall - das gewünschte Studium nicht begonnen (siehe hiezu auch , zur Frage des frühestmöglichen Beginns einer weiteren Ausbildung nach Absolvierung des Ausbildungsdienstes nach § 37 Wehrgesetz 2001).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war unbestritten der Beginn des Bachelor-Studiums "Facility Management & Immobilienwirtschaft" an der Fachhochschule Kufstein im Frühjahr 2018 nicht möglich, obwohl die Studienvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. T. konnte daher das Studium erst im September 2018 beginnen. Dass zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unter den festgestellten Umständen zur Überbrückung im Sommersemester 2018 irgendein anderes Studium begonnen werden hätte müssen, kann weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, von der es nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Innsbruck, am
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar bis August 2018,
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Februar bis August 2018 ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 1.635,50 (Familienbeihilfe: € 1.226,70 und Kinderabsetzbeträge: € 408,80) zurück und begründete dies unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 damit, dass die Tochter T. nach Beendigung der Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Jänner 2018 bis zum Beginn des Studiums im September 2018 nicht mehr in Berufsausbildung gestanden sei.
Dagegen wurde mit datierter Eingabe fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Tochter die Reifeprüfung im Fach "Englisch" im Sommer 2017 nicht bestanden habe und deshalb ein Beginn des Studiums an der Fachhochschule Kufstein trotz bereits bewilligter Zulassung im September 2017 nicht möglich gewesen sei. Die Nachprüfung habe T. im Jänner 2018 bestanden. Im Gegensatz zu Universitäten sei ein Studienbeginn an Fachhochschulen immer nur einmal im Jahr und zwar im September möglich. Das Finanzamt führe unter den Anspruchsgründen auch an, dass die Familienbeihilfe für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zustehe. Dies treffe auf T. zu 100% zu. Nach bestandener Reifeprüfung im Jänner 2018 sei der frühestmögliche Beginn des Studiums an der Fachhochschule Kufstein im September 2018 gewesen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn eines Studiums nach Abschluss der Schulausbildung sei das Sommersemester 2018 gewesen. Die Beurteilung des frühestmöglichen Zeitpunktes habe nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und nehme auf subjektive Kriterien keine Rücksicht. Es sei ohne Belang, ob ein Kind ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt sein Wunschstudium beginnen könne oder nicht. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, dass ein Studienbeginn an der Fachhochschule nur im Herbst möglich sei und verwies auf das Erkenntnis des Zl. 2011/16/0057.
Mit Eingabe vom wurde dagegen der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Tochter nicht auf ein "geplantes Studium" oder ihr "Wunschstudium" gewartet habe, sondern an der Fachhochschule Kufstein bereits im September 2017 inskribiert gewesen sei. Sie habe auch bereits mehrere Wochen Vorlesungen besucht, bis ihr am mitgeteilt worden sei, dass der Ausbildungsvertrag mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen "aufschiebend bedingt" abgeschlossen bleibe. Auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente werde deutlich, dass T. ihr Studium bereits im September 2017 begonnen habe und diese Ausbildung lediglich für ein Semester geruht habe. Die Aufnahme eines zweiten Studiums als Voraussetzung für die Zahlung der Familienbeihilfe sei weder durch die Bundesabgabenordnung noch vom VwGH gefordert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, T., geboren am nn.xxxxxxx 1998, die Schulausbildung im Bundesrealgymnasium S. im Jänner 2018 mit der Reifeprüfung abgeschlossen hat. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang "Facility Management & Immobilienwirtschaft " erfolgte bereits im September 2017. Nachdem das Reifeprüfungszeugnis wegen der negativen Beurteilung im Fach "Englisch" für das Studienjahr 2017/2018 nicht rechtzeitig nachgebracht werden konnte, wurde der Tochter am mitgeteilt, dass der Ausbildungsvertrag "aufschiebend bedingt abgeschlossen" bleibe und sie ihr Studium im nächsten Studienjahr ohne neuerliche Aufnahmeprüfung beginnen könne. Das Studium wurde in der Folge tatsächlich im September 2018 begonnen.
Strittig ist, ob die Tochter der Beschwerdeführerin frühestmöglich nach Abschluss der Berufsausbildung mit dem Bachelor-Studium "Facility Management & Immobilienwirtschaft" an der Fachhochschule Kufstein begonnen hat.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Familienbeihilfe im Zeitraum nach Abschluss der Schulausbildung nicht zustünde, weil nicht mit Beginn des Sommersemesters 2018 mit irgendeinem Studium begonnen worden wäre. Dem hiezu ins Treffen geführten Erkenntnis des , liegt aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde nach einer Aufnahmephase - anders als im Beschwerdefall - das gewünschte Studium nicht begonnen (siehe hiezu auch , zur Frage des frühestmöglichen Beginns einer weiteren Ausbildung nach Absolvierung des Ausbildungsdienstes nach § 37 Wehrgesetz 2001).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war unbestritten der Beginn des Bachelor-Studiums "Facility Management & Immobilienwirtschaft" an der Fachhochschule Kufstein im Frühjahr 2018 nicht möglich, obwohl die Studienvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. T. konnte daher das Studium erst im September 2018 beginnen. Dass zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unter den festgestellten Umständen zur Überbrückung im Sommersemester 2018 irgendein anderes Studium begonnen werden hätte müssen, kann weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, von der es nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Innsbruck, am
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100176.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-20870