Kein Abzug von Vorsteuern ohne Nachweis der materiellen Voraussetzungen
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2362/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0045. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Stadt, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg, vom betreffend die Umsatzsteuer 2014 und 2015 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Umsatzsteuersteuerbescheide 2014 und 2015 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH (kurz: Bf.) reichte für die Streitjahre 2014 und 2015 wie auch schon in den Vorjahren keine Abgabenerklärungen ein. Sie gab lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen die Umsätze mit Null angegeben wurden und der Abzug von Vorsteuern beantragt wurde. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer dieser Jahre erfolgte daher mit Bescheiden vom im Schätzungswege. Die Schätzung orientierte sich an den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der Folgendes vorgebracht wurde:
"Aufgrund von Korrekturbuchungen anlässlich der Abschlussarbeiten zum Jahresabschluss wurden die Umsätze und Vorsteuern kontrolliert und korrigiert. Es ergeben sich:
Für 2014: Die Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen Umsätzen beträgt EUR 0, die anrechenbaren Vorsteuern ergeben EUR 9.335,35. Die Zahllast 2014 beträgt daher EUR 0. Die geleisteten Zahlungen (Vorsteuern) von EUR 9.335,35 sind anzurechnen.
Für 2015: Die Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen Umsätzen beträgt EUR 0, die anrechenbaren Vorsteuern ergeben EUR 4.693,60. Die Zahllast 2015 beträgt daher EUR 0. Die geleisteten Zahlungen (Vorsteuern) von EUR 4.693,60 sind anzurechnen."
In der Folge richtete das Finanzamt an die Bf. einen Vorhalt, in dem es darauf hinwies, dass die Umsatzsteuer der Jahre 2014 und 2015 geschätzt werden musste, weil trotz mehrfacher Aufforderungen die Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben worden seien. Die Bf. werde aufgefordert anzugeben, welche unternehmerische Tätigkeit sie in den Streitjahren entfaltet habe. Weiters sei die Vorlage der dementsprechenden Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen notwendig, um die beantragten Vorsteuern überprüfen zu können.
Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, erließ das Finanzamt am Beschwerdevorentscheidungen über die Umsatzsteuer 2014 und 2015. Darin wurden die steuerpflichtigen Umsätze mit Null festgesetzt und die beantragten Vorsteuern mangels Nachweises (Belege und Buchhaltungsunterlagen) nicht anerkannt. Das Finanzamt zog aus der Nichtvorlage von Buchhaltungsunterlagen auch den Schluss, dass die Bf. in den Streitjahren keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt habe.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag mit der Begründung, die Bf. habe seit ihrer Gründung eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung von Dienstnehmern sei bereits eine unternehmerische Tätigkeit gegeben, auch wenn diese überwiegend im Ausland stattfinde. Aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft würden die Dienstleistungen zwischen der Bf. und der X-GmbH seit vielen Jahren keiner gegenseitigen Umsatzsteuer unterworfen. Auf das Verlangen des Finanzamtes Rechnungen vorzulegen ging die Bf. nicht ein.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt, den das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, geht aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt hervor und ist unstrittig. Der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass die Bf. auch in den Vorjahren trotz mehrfacher Aufforderungen sowie der Androhung und erfolgten Festsetzung von Zwangsstrafen keine Abgabenerklärungen eingereicht hat.
Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Dementsprechend trifft Abgabepflichtige eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen und sonstige in § 119 Abs 2 BAO genannte Unterlagen.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 BAO).
Vorliegend ist es evident, dass die Bf. seit Jahren und somit auch in den Streitjahren ihrer abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und weder Bücher und Jahresabschlüsse noch Abgabenerklärungen vorlegt. Sie hat lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen zur Geltendmachung von Vorsteuern eingereicht. Es fehlt aber jede Erläuterung, wie diese Ziffern ermittelt wurden.
Das Finanzamt hat in seinem Vorhalt zum Ausdruck gebracht, dass es Zweifel an einer unternehmerischen Tätigkeit in den Streitjahren hat. Die Bf. hat es unterlassen, ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (siehe ). Da keinerlei Rechnungen und sonstige Belege über die geltend gemachten Vorsteuern vorgelegt wurden, fehlt der Abgabenbehörde die Möglichkeit zu überprüfen und zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 UStG erfüllt sind.
Ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (, Evita-K). Die Steuerbehörden können vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (, Twoh International). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug nur gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (etwa , Polski Travertin). Nur in diesem Fall könnte die Nichterfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht vereiteln.
Da vorliegend weder die materiellen noch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen sind, hat das Finanzamt zu Recht in den Beschwerdevorentscheidungen vom den Abzug von Vorsteuern versagt.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Da die hier anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind und ihre Auslegung, soweit sie im gegenständlichen Fall erforderlich ist, durch die zitierte EuGH-Rechtsprechung geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100124.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-20869