Abweisung einer Beschwerde im Aussetzungsverfahren wegen entschiedener Beschwerde in der Sache selbst
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: xxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom , Zl: zzz setzte die belangte Behörde gegenüber der Zollspedition D., Inhaber C.D. eine, Adresse, die Eingangsabgabenschuld gemäß Art.203 Abs.1 erster Ansich und Abs.3 zweiter Anstrich iVm § 2 ZollR-DG im Betrage von € 27.815,04 an Zoll und € 4.255,50 an Einfuhrumsatzsteuer und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 6.186,41 fest.
Dagegen erhob die Zollspedition D., Inhaber C.D.fristgerecht Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides.
Die belangte Behörde wies den Aussetzungsantrag mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid ab.
Dagegen erhob die Zollspedition D., Inhaber C.D. fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden ist.
In der Folge stellte die Zollspedition D., Inhaber C.D. den Antrag, die Beschwerde gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages dem Bundesfinanzgericht,(BFG), zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beschwerde gegen den, eingangs genannten, diesem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheid wurde seitens des BFG (Erkenntnis vom , GZ: xyz) mit Aufhebung dieses Bescheides erledigt
C.D. verstarb am tt.mm.2017. Seine Verlassenschaft wird durch die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Kuratorin vertreten.
Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages war seitens des BFG zu erwägen
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , idF der Berichtigung ABlEG Nr. L 79 vom , (Zollkodex-ZK), wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich eines über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Erkenntnisses zu erlassenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde in der Hauptsache mit Erkenntnis vom , GZ: xyz, entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld kein Rechtsbehelf mehr anhängig.
Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und die Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen (wie hier) ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Berufung (bzw. der Beschwerde) eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.
Das Erkenntnis kann sich diesbezüglich auch auf die in der Literatur vertretene Meinung stützen, wonach ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) nach Ergehen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls abzuweisen ist (Ritz BAO5, § 212a Rz. 12).
Da die Durchführung der, in der Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages beantragte,n mündlichen Verhandlung kein Ergebnis zu erbringen vermag, wodurch sich der Umstand der entschiedenen Abgabensache als unrichtig, sowie sich das o.a. rechtliche Schicksal der damit korrespondierenden Beschwerde im Aussetzungsverfahren als unzutreffend erweist, war-aus Gründen der Verwaltungsökonomie- von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Im Hinblick auf die, gegen das Erkenntnis des BFG in der Sache selbst eingebrachten, Amtsrevision ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG auch in diesem Fall zulässig ist (vgl. ZB. ; ,AW 2009/16/0082).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das Erkenntnis im Hinblick auf die Frage der Bewilligung einer Aussetzung nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache im Einklang mit der zitierten höchstgerichtliche Rechtsprechung steht, war die Re vision
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200146.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at