Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2019, RV/7300028/2017

Sicherstellungsauftrag wegen Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen A. B., geb., Adresse1, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Sicherstellungsauftrag des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag des Zollamtes St. Pölten Krems Wr. Neustadt als Finanzstrafbehörde vom , Zl. 230, wurde hinsichtlich des Vermögen des Herrn A. B. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., Adresse1, zur Sicherung der Einbringung der Geldstrafe und Kosten die Sicherstellung in folgender Höhe angeordnet:
voraussichtliche Höhe der Geldstrafe € 14.400,00, voraussichtlich Höhe der Kosten des Verfahrens € 500,00, gesamt € 14.900,00.

Das bei den Unterlagen des Beschuldigten vorgefundene Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von 8.246,65 Euro wurde im Zuge der Hausdurchsuchung zur Sicherung der Einbringung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten beschlagnahmt.

Weiter wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt: „Die Sicherstellung dieser Einbringungsansprüche kann sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von Euro 10.000,- bei der oben bezeichneten Finanzstrafbehörde bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.

Begründung: Die sicherzustellenden Einbringungsansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden:

Auf Grund einer Anzeige bei der Polizeiinspektion Krems am , in der von einer anonym bleiben wollenden Person angegeben wurde, dass der Beschuldigte am Parkplatz in Adresse2, geschmuggelte Zigaretten verkauft, nahm die Finanzstrafbehörde entsprechende Ermittlungen auf.

In einer direkten Befragung der anzeigenden Person durch Bedienstete der Finanzstrafbehörde am gab diese an, schon mehrmals beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte oftmals gleich 8 - 10 Stangen Zigaretten auf einmal aus dem Kofferraum seines Autos verkauft hat. Die verkauften Zigaretten wurden mit sicher mehr als 50 Stangen verschiedener Sorten im Monat angegeben. Die Zigaretten hätten kyrillische Schriftzeichen, die Gattin des  Beschuldigten sei Ausländerin. Die anzeigende Person glaube aber nicht, dass die Zigaretten durch ihm selbst aus dem Ausland geholt werden. Die Person des Beschuldigten wurde als ca. 40 - 45 Jahre alt, korpulent, mit kurzen blonden beschrieben.

Anfänglich konnten trotz mehrmaliger Observationen seitens der Sachbearbeitung keine Aktivitäten festgestellt werden. Jedoch im Zuge der Observation am , um 17:08 Uhr, konnte tatsächlich auch eine der Anzeige entsprechende Kofferraumübergabe beobachtet werden. Aufgrund der Größe des übergebenen Paketes bzw. auch aufgrund des nervösen Gehabes bei Übergeber und Übernehmer muss davon ausgegangen werden, dass es sich hier um Schmuggelzigaretten gehandelt hat und bestätigte sich aus Sicht der Finanzstrafbehörde somit die Anzeige.

Am langte eine weitere Anzeige des Trafikanten gegen den Beschuldigten ein, welche die erste Anzeige inhaltlich bestätigte und weiterführende Informationen enthielt.

Der Trafikant erlangte die Informationen, dass der Beschuldigte illegal aus Tschechien eingeschmuggelte Zigaretten der Marke Marlboro und Chesterfield verkauft. Er hält sich des Öfteren in der Tankstelle auf. Dort wird er angerufen und es werden die Zigaretten unter den Decknamen „Kaffee oder Schokolade“ bestellt sowie ein Übergabeort vereinbart. Anschließend holt der Beschuldigte die Zigaretten von einem unbekannten Ort und übergibt diese. Der Beschuldigte ist arbeitslos und besitzt seit ca. 2 Wochen keinen Führerschein. Daher erscheinen auch weitere Observationen zur Zeit als nicht zielführend.

Beim Verkauf wird er auch durch eine Frau mit dem Vornamen C., unterstützt. Bei C. handelt es sich offensichtlich um eine gebürtige Tschechin. Ob es sich um seine Frau, Lebensgefährtin oder nur eine Bekannte handelt kann er nicht sagen.

Die geschmuggelten Zigaretten sollen aus Wien zum Beschuldigten geliefert werden. Bezahlen muss er diese angeblich erst wenn sie weiterverkauft wurden.

In einem weiteren Anruf am teilte der Trafikant mit, dass die Frau oder Lebensgefährtin des Beschuldigten, D. E. heißt. Der Verkauf findet im Cafe bei der Tankstelle statt. Es handelt sich um jene Tankstelle, welche nördlich liegt. Auf der Tankstelle stadtauswärts auf der rechten Seite, verkauft er nach Angabe keine Zigaretten, da die Tankstelle selbst eine Trafik betreibt.

Die Ermittlungen zu „C.“ haben ergeben, dass es sich hier um die Tochter der Gattin des Beschuldigten, nämlich seiner Stieftochter Frau C. F., serbische Staatsbürgerin, wohnhaft in Adresse3, handelt, welche offensichtlich, zumindest laut Anzeiger, aktiv beim Verhandeln der Zigaretten mitwirkt. Bei der angegebenen Gasse handelt es sich um Hauptwohnsitz.

E. ist der Geburtsname der Frau D. B., Ehefrau des Beschuldigten. Die zweite Anzeige bestätigt nahezu vollinhaltlich die Angaben der ersten bei der Polizei erstatteten Anzeige.

Aufgrund der vorliegenden Ermittlungserkenntnisse ordnete die Vorsitzende des zuständigen Spruchsenates eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sowie bei der Stieftochter Frau C. F. an.

Die Hausdurchsuchung wurde am in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:45 Uhr von Organen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde vollzogen. Dabei konnten bei der Stieftochter 9.880 Stück Zigaretten zollunredlicher Herkunft vorgefunden und beschlagnahmt werden. Laut Aussage der Stieftochter im Zuge der Einvernahme am um 10:15 Uhr sind diese Zigaretten dem Beschuldigten zuzurechnen.

Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnten insgesamt 91.060 Stück Zigaretten zollunredlicher Herkunft vorgefunden und beschlagnahmt werden. Die Zigaretten hatten Steuerbanderolen von Drittländern bzw. Aufschriften in Zyrillischer Sprache.

Zigaretten dieser Aufmachung sind üblicherweise in der Europäischen Union im legalen Wege nicht erwerblich und können daher nur widerrechtlich eingebracht worden sein. Insgesamt lastet daher auf der Schmuggelware eine Eingangszollschuld von mindestens € 24.000,00.

Der Beschuldigte gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am um 11:30 Uhr zu Protokoll, seit zwei Jahren Rehageld zu beziehen, welches zusätzlich auf das Existenzminimum gepfändet wird. Weiters gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass ein vorgefundenes Sparbuch bei seinen persönlichen Unterlagen seinem Stiefsohn gehört und dass die Einlage ursprünglich von seinen Eltern stammt Der Betrag von € 10.000,-- bekam der Beschuldigte von seinem Vater. Weiters gab der Beschuldigte an, dass mit diesem Geld auch die Zigaretteneinkäufe finanziert wurden.

Die Ehefrau vom Beschuldigten, Frau D. B. sagte in ihrer Einvernahme aus, dass das Sparbuch zwar ihrem Sohn gehöre, jedoch die Einzahlung von € 10.000,-- vom Vater ihres Gatten kam und somit auch ihrem Gatten gehöre.

Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes steht der Beschuldigte somit im dringenden Tatverdacht die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 37 Abs. 1 lit a iVm § 44 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der Strafrahmen dafür beträgt aufgrund der mindestens festgestellten

Eingangsabgabenschuld sowie der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 FinStrG € 72.000,00, wobei nach gängiger Spruchpraxis ca. 20% davon bemessen werden. Im vorliegenden Fall würde dies € 14.400,00 bedeuten.

Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Strafe zu begegnen, kann die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs 3 und § 83 Abs 3 FinStrG) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) gemäß § 172 Abs 2 FinStrG erlassen.

Eine Gefährdung oder eine wesentliche Erschwerung der Einbringung der Strafe liegt vor, da der Beschuldigte aufgrund seiner Arbeitslosigkeit über kein Einkommen verfügt und auch sonst mittellos ist. Hinsichtlich des vorgefunden Sparbuches ist aufgrund des Auffindungsortes und auch der Ein- bzw. Auszahlungen davon auszugehen, dass dieses dem Beschuldigten gehört und die Finanzgebarung der illegalen Zigarettengeschäfte widerspiegelt. Zumindest belegen die Aussagen vom Beschuldigten und Frau D. B., dass Einzahlungen in Höhe von € 10.000,-- dem Beschuldigten gehören.

Es ist somit zu befürchten, dass der Beschuldigte hier bereits seine Vermögenswerte am Sparbuch an Verwandte verschiebt und somit die Einbringung der allfälligen Geldstrafe wesentlich erschwert.

Liegt eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor so liegt es im Ermessen der Behörde Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Unter dem Ermessenskriterium „Billigkeit“ versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich des Sicherstellungsauftrages zur Sicherung des Abgabenanspruches des Bundes kann das Zollamt zunächst keine Billigkeitsgründe erkennen. Die durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der Beschuldigte wissentlich Eingangsabgaben in Höhe von zumindest € 24.000,-- hinterzog und vorsätzlich in die Monopolrechte eingriff.

Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist das Sicherungsverfahren daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit durchzuführen.“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass das Sparbuch auf den Namen G. F. (den Stiefsohn des Beschuldigten laute) und das auf dem Sparbuch befindliche Geld von seinen Eltern stamme. Das Geld habe ihm immer seine Mutter von der Pension gegeben und zwar zur Sicherung der Pflege seines an Lungenkrebs und Demenz erkrankten Vaters.

Das Sparbuch sei, wie der Beschuldigte in der am aufgenommenen Niederschrift angab, auf den Sohn seiner Gattin geschrieben, wobei er und seine Gattin das Recht zum Abheben haben. Das Geld stamme ursprünglich von seinen Eltern, die Umschreibung erfolgte vorsichtshalber, falls sein Vater ins Pflegeheim käme. Die Einzahlung vom sei von seinem Vater gewesen. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 232 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach fest steht bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt u. a. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden und gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

§ 172 Abs. 2 FinStrG bestimmt als (weitere) Formalvoraussetzung, dass ein (derartiger) Sicherstellungsauftrag erst nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden darf. Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (nach dem FinStrG) entspricht somit der Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 232 Anm 10).

Der Sicherstellungsauftrag hat unter sinngemäßer Anwendung des § 232 Abs. 2 BAO zwingend zu enthalten:
- die voraussichtliche Höhe der Geld- und Wertersatzstrafe,
- die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ergibt,
- den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann
- die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Verdächtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Kommentar §§ 171 - 174, RN 13).

Im Falle von Maßnahmen zur Sicherung einer Geldstrafe kommt es nicht zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Vielmehr handelt es sich dabei um vorläufige Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte. In einem derartigen Verfahren sind Entscheidungen im Verdachtsbereich und somit keine abschließenden Lösungen zu treffen ()

Dem Akt ist zu entnehmen, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten am eingeleitet wurde. Am selben Tag wurde der Sicherstellungsauftrag erlassen. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum Zigaretten drittländischer Herkunft in Österreich weiterverkaufte bzw. weitergab. Auf Grund des oben geschilderten Sachverhaltes nahm das Zollamt zu Recht den begründeten Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhehlerei im Zusammenhalt mit dem vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 FinStrG - begangen durch den Beschuldigten - an.

Auf Grund der sich aus diesen Vorwürfen ergebenden Abgabenschuld von rund € 24.000,00 ist - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - mit einer voraussichtlichen Geldstrafe von mehr als € 10.000,00 sowie Kosten von € 500,00 zu rechnen.

Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom ist seine schwierige finanzielle Lage zu ersehen, wonach er von seinem monatlichen Einkommen von € 936,00 für die Miete € 445,00, € 150,00 für Strom und Heizung, € 60,00 für Autoversicherung, € 400,00 an nicht pfändbaren Alimentszahlungen bei drei unterhaltspflichtigen Kindern zu leisten hat. Seine Gattin verdient zwischen € 540,00 und € 570,00 pro Monat. An der schlechten wirtschaftlichen Lage hat sich aktuell nichts geändert.

Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass eine Gefährdung bzw. eine Erschwerung der Einbringung der zu erwartenden Geldstrafe samt Verfahrenskosten gegeben ist.

Damit sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags gemäß § 172 Abs. 2 FinStrG iVm § 232 BAO erfüllt.

Wie der Beschuldigte in der am aufgenommenen Niederschrift angab, ist das beschlagnahmte Sparbuch zwar auf den Sohn seiner Gattin geschrieben, wobei er selbst und seine Gattin das Recht zum Abheben haben. Das Geld stammt ursprünglich von seinen Eltern, die Umschreibung erfolgte vorsichtshalber, falls sein Vater ins Pflegeheim käme. Die Einzahlung vom von € 10.000,00 sei von seinem Vater gewesen. 

Zu den Ein- und Auszahlungen gab der Beschuldigte an, "wenn mir etwas übrig bleibt, zahle ich es ein, wenn etwas benötigt wird, hebe ich davon ab."

Die Gattin des Beschuldigten gab in der Niederschrift vom ebenfalls an, dass das Sparbuch ihrem Sohn G. F. gehört. Auf dieses Sparbuch sei laufend für ihren Sohn angespart worden. Bei der Einzahlung von € 10.000,00 handelt es sich um eine Auszahlung von den Eltern ihres Mannes. Auch seine Schwester hat den gleichen Betrag zu diesem Zeitpunkt von den Eltern erhalten. Es handelt sich bei der vorerwähnten Einzahlung um das Geld ihres Mannes.

Es ist für das gefertigte Gericht auf Grund der zuvor wiedergegebenen Aussagen, insbesondere der Gattin des Beschuldigten daher als erwiesen anzunehmen, dass es sich beim auf dem sichergestellten Sparbuch befindlichen Betrag von 8.246,65 Euro um das Geld des Beschuldigten handelt. Diese Annahme stützt auch der Auffindungsort des Sparbuches, nämlich bei den Unterlagen des Beschuldigten. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund des Auffindungsortes und auch der Ein- bzw. Auszahlungen davon auszugehen ist, dass dieses dem Beschuldigten gehört und die Finanzgebarung der illegalen Zigarettengeschäfte widerspiegelt, findet im bisherigen Ermittlungsergebnis Deckung.

Die Sicherstellung des Sparbuches erfolgte daher zu Recht. 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300028.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at