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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2018, RV/3300001/2018

Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstraf­sache gegen Beschwerdeführer, vertreten durch Verteidiger, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging eine Verständigung des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde im Sinne des § 83 Abs. 2 FinStrG, wonach gegen den Beschwerdeführer ein dort näher umschriebenes Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 116 FinStrG aufgefordert, sich bis schriftlich zu rechtfertigen und nähere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Verständigung war adressiert mit „Anschrift“. Weiters war auf der Verständigung der Vermerk „Zustellung zu eigenen Handen“ angebracht. Die Verständigung wurde mit einem Briefumschlag „RSa“ an die genannte Anschrift versendet. Nach einem Zustellversuch am wurde das Dokument beim Postamt PA hinterlegt und am als „nicht behoben“ an das an Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde retourniert.

Mit einer mit „“ datierten Strafverfügung wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens laut der genannten Verständigung bestraft. Diese Strafverfügung wurde adressiert mit „Bf., Adresse“. Weiters war auf der Strafverfügung der Vermerk „Zustellung zu eigenen Handen“ angebracht. Die Strafverfügung mit einem Briefumschlag „RSa“ an die genannte Anschrift versendet. Laut RSa-Rückschein wurde das Dokument am von einem Bevollmächtigten für RSa-Briefe übernommen.

Mit Schreiben vom , laut Eingangsstempel des Finanzamtes FA dort eingelangt am , hat der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht, weshalb er bisher keine schriftliche Rechtfertigung habe erstatten können. Weiters hat er Einwendungen gegen den Vorwurf erhoben, Abgabenhinterziehungen begangen zu haben. Ausdrücklich wurde in dieser Eingabe „Einspruch“ erhoben und (unter anderem) den Antrag gestellt, „den Strafantrag vollumfassend aufzuheben und das Verfahren einzustellen“.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde „die Eingabe vom , eingebracht am betreffend Einspruch gegen die Strafverfügung vom “ als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch sei aus formellen Gründen zurückzuweisen, weil er verspätet sei. Die Strafverfügung vom sei dem Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt worden. Der Einspruch sei am in zweifacher Ausfertigung beim Finanzamt FA eingereicht worden. Sowohl der elektronische als auch der händische Eingangsstempel würden das Eingangsdatum aufweisen. Damit sei die Monatsfrist gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG versäumt worden.

Auch die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages und die Überrechnung eines vorhandenen Guthabens vom Abgabenkonto auf das Strafkonto seien gesetzeskonform.

Weiters führte das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde aus zur Versäumung der Rechtfertigungsfrist bis .

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, „alternativ“ einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein.

Zur „Rechtzeitigkeit des Einspruches (…), zugestellt an die seit Sommer 2017 zustellbevollmächtigte Mitarbeiterin von Beschwerdeführer, It. Ihrer Übernahmebestätigung am (Zustellungsbevollmächtigte seit Sommer 2017), geöffnet nach Rückkehr von Beschwerdeführer und übergeben an den steuerlichen Vertreter am , irrtümlicherweise eingebracht aufgrund des vermuteten Zustelldatums am “ wurde unter anderem vorgebracht:

„Anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ist zu erkennen, dass die Strafverfügung vom mit der Strafnummer X nicht, wie von dem steuerlichen Vertreter angenommen, am zugestellt wurde, sondern bereits früher durch eine seit Sommer 2017 bevollmächtigte Mitarbeiterin. Die Mitarbeiterin hat das Schriftstück ungeöffnet in die Postmappe des Klienten [i.e. Beschwerdeführer] gelegt, der bis abwesend war. Wie aus der Flugbestätigung zu erkennen, kam der Klient am vom Ausland retour nach A (DL). In A ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klienten, wo er auch einen Unternehmenssitz führt. Am 28. + 29.08. erledigte er betriebliche Tätigkeiten in A. Am fuhr er von A nach B um sich um die betrieblichen Tätigkeiten an seinem Standort in B zu kümmern. Mit übernahm der Klient das Schriftstück aus der Postablage (die Mitarbeiterin hatte das Schriftstück ungeöffnet und ohne weitere Information in die Postablage gelegt) und öffnete es persönlich in B am . Am selben Tag noch hat der Klient unverzüglich in der Kanzlei der Steuerberater eine spontane kurzfristige Terminvereinbarung angefordert. In diesem Termin hat er das Schriftstück, das der Steuerberatung NICHT zugestellt worden war, sondern nur ihm durch einen Zustellungsbevollmächtigten persönlich, dem steuerlichen Vertreter übergeben. Im Rahmen‘ des Gespräches stellte der steuerliche Vertreter die konkrete Frage: An welchem Tag wurde das Schriftstück behoben? Der Klient, der am selben Tag erst retour gekommen war (diese Tatsache war dem steuerlichen Vertreter auch bekannt) teilte mit: HEUTE, somit am . Aus diesem Grunde hat die zuständige Sekretärin, Frau A.A. unverzüglich den Eingangsstempel der Steuerberater auf dem Dokument versehen, mit Datum (Beilage 1). Vom steuerlichen Vertreter, Dr.A wurde zeitgleich handschriftlich der Vermerk „behoben 30/8“, ergänzt. Die Frist zur Beantwortung wurde somit mit automatisch angenommen. In diesem Augenblick war keinem der Beteiligten bewusst, dass es sich um einen Kommunikationsirrtum insofern handelte, als der Klient der Meinung war, dass er das Datum seiner Rückkehr, Öffnung der Post in seiner Postablage bekanntzugeben hätte. Dies war ein Irrtum des Klienten. Der steuerliche Vertreter und auch die für die Wahrung der Fristen zuständige Sekretärin, Frau A.A., wussten in diesem Augenblick NICHT von der zwischenzeitlich erteilten Zustellungsvollmacht an die Mitarbeiterin, die der Klient aufgrund der Zustellproblematik (nicht zugestelltes Schreiben der Behörde von Juni 2017 aufgrund der Abwesenheit des Klienten – vgl. Einspruch) erteilt hatte. Der Klient wollte ja gerade diese Probleme der Zustellung vermeiden, um seinen Obliegenheiten ordentlich nachkommen zu können. Aufgrund der speziellen Konstellation, dass der Klient an diesem Tage nach B retour gekommen ist und das Steuerbüro über diese Rückkehr informiert war, zudem der Klient auf die Behebungsfrage mit „,HEUTE“ geantwortet und man von der Zustellvollmacht keine Kenntnis hatte, war es für alle schlüssig, dass die rechtsgültige Zustellung am erfolgt wäre. Da der Klient kein Jurist ist und über diese rechtlichen Feinheiten/Terminologien nicht genau bescheid weiß, ist festzuhalten, dass es sich einerseits um einen Irrtum im juristischen Sinne, der schuldlos, bzw. auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist.

Festzuhalten ist: Die Zustellungsbevollmächtigung wurde vorher OHNE DEN STEUERLICHEN VERTRETER ZU INFORMIEREN, durch den Klienten erteilt, zumal er aufgrund des Zustellproblems im Juni 2017 (somit im Nachhinein bekannt geworden, bzw. durch Ihre Behörde nunmehr klargestellt, die nicht erfolgte Zustellung der Rechtfertigungsaufforderung bis ), der Klient seinen Obliegenheiten unbedingt nachkommen wollte und eine Zustellungsbevollmächtigung zur Problembehebung erteilte. Allein aus der Implementierung eines Zustellungsbevollmächtigten ist zu erkennen, dass der Klient sehr bemüht ist, seinen Obliegenheiten jedenfalls nachzukommen. Auch ist er unverzüglich nach Rückkehr, noch am selben Tag, bei der steuerlichen Vertretung nachweislich vorsprachig geworden. Dass es in dieser Konstellation tatsächlich zu einer verspäteten Einbringung des Einspruches kommt, hat man nicht erwartet.

Die steuerliche Vertretung war über die erteilte Zustellbevollmächtigung an den Mitarbeiterin NICHT informiert worden. (…)“

In den weiteren Ausführungen wurde Frau B.B. als übernehmende zustellbevollmächtigte Person betreffend Zustellung am genannt. Weiters wurde umfangreiches Vorbringen erstattet zu einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, der am von einer Urlaubsreise nach B zurückgekehrt sei, zum Zeitablauf beim Zukommen des Dokuments an den Beschwerdeführer nach Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte sowie zu weiteren der Versäumung der Rechtfertigungsfrist sowie der verspäteten Einbringung des Einspruchs zugrundeliegenden Umständen.

Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme unter Anschluss geeigneter Nachweise ersucht, wann und für welchen Zeitraum die Postbevollmächtigte über eine Postvollmacht verfügt hat und welchen Umfang diese Postvollmacht hat (hatte), insbesondere ob sie auch den Empfang von RSa-Briefen umfasst hat. Weiters hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass die Anschrift des Beschwerdeführers Adresse, nach der Aktenlage eine Abgabestelle (§§ 2 Z. 4, 13 Abs. 1 Zustellgesetz [ZustG]) darstellt.

Am übermittelte die Verteidigerin dem Bundesfinanzgericht per E-Mail die vom Beschwerdeführer erteilte Postvollmacht vom .

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung (§ 143 FinStrG) binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben. Er kann zugleich die der Verteidigung und der Wahrung seiner Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten (unter anderem) für Fristen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen im Finanzstrafverfahren das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 13 Abs. 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Die Postvollmacht im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustG kann auch eigenhändig zuzustellende Schriftstücke umfassen (vgl. , ). Die Postvollmacht muss ausdrücklich – nicht etwa durch konkludentes Verhalten gegenüber dem Zusteller – erteilt werden. Eine Zustellung an den Portbevollmächtigten ist auch zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 13 ZustG Tz. 6f).

Die gegenständliche Strafverfügung wurde adressiert mit „Bf., Adresse“. Weiters war auf der Strafverfügung der Vermerk „Zustellung zu eigenen Handen“ angebracht. Die Strafverfügung wurde mit einem Briefumschlag „RSa“ an die genannte Anschrift versendet. Auf dem RSa-Rückschein ist als „Übernahmebestätigung“ unter Anführung des Datums „“ das Feld „Bevollmächtigter für RSa-Briefe“ angekreuzt und eine Paraphe angebracht.

Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift erfolgte die Übernahme des Dokuments durch Frau B.B. als „Zustellbevollmächtigte“. Wie aus dem von der Verteidigerin auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom vorgelegten, als „Postvollmacht“ bezeichneten Schriftstück ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer als Vollmachtgeber Frau B.B. als Übernahmeberechtigte bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasst: „Nicht bescheinigte Sendungen (inkl. Päckchen und RSa- u. RSb-Briefe)“, „Eingeschriebene Briefsendungen“, (…) „Eigenhändige (bescheinigte Sendungen, Geldbeträge) Sendungen“.  Die Vollmacht wurde am beim Postamt B übernommen und ist gültig für den Zeitraum bis .

Es steht damit fest, dass die Postbevollmächtigte B.B. die Strafverfügung vom am als Postbevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustG übernommen hat. Da die Postvollmacht, wie aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde hervorgeht, auch eigenhändig zuzustellende Schriftstücke umfasst, erfolgte die Zustellung an die Postbevollmächtigte zu Recht.

Gegen die im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom getroffene Feststellung, dass nach der Aktenlage die angeführte Zustellanschrift des Beschwerdeführers eine Abgabestelle im Sinne der §§ 2 Z. 4, 13 Abs. 1 ZustG darstellt, wurde anlässlich der Vorlage der Postvollmacht durch die Verteidigerin keine Einwendungen erhoben.

Die Zustellung an einen Bevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 2 ZustG ist auch dann wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG unzulässig wäre (; ). Es ist daher für die Beurteilung des Zeitpunktes der Zustellung das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine urlaubsbedingte Abwesenheit nicht von Relevanz. Für die Wirksamkeit der Zustellung an die Postbevollmächtigte ist es unerheblich, ob das Schriftstück dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist (vgl. ; ).

Die Strafverfügung wurde somit am Freitag, dem rechtswirksam zugestellt. Die Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1 FinStrG) endete damit am Montag, dem , sodass sich der am beim Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde eingebrachte Einspruch als verspätet erweist.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid (§ 145 Abs. 4 FinStrG) erging damit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass diese vom Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde zu erledigen sind (vgl. § 167 Abs. 2 FinStrG betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und § 166 Abs. 1 FinStrG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens). Auch eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 231 BAO) obliegt dem Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur entscheidungswesentlichen Frage der Beurteilung einer Zustellung an eine Postbevollmächtigte (§ 13 Abs. 2 ZustG) folgt die gegenständliche Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 13 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 116 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 143 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 166 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 167 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Zustellungsbevollmächtigter
Verweise






Ritz, BAO, 6.Aufl., § 13 ZustG Tz. 6f
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3300001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at