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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2019, RV/7102022/2016

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehepartner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Adresse1 , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag  (KG) für Jänner 2010 bis August 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid, mit welchem Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) im Gesamtbetrag von 11.471,80 € (FB iHv Euro 9.603,00 sowie KG iHv Euro 1.868,80) für den Zeitraum Jänner 2010 bis August 2012 gemäß § 26 FLAG 1967 zurückgefordert wurden.

Das Finanzamt führte im Vorlagebericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) aus wie folgt:

"Sachverhalt: Strittig ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf Grund der Einkommensüberschreitung des Ehegatten. § 26 FLAG 1967

Beweismittel: BFG GZ. RV/7100323/2015 vom

Stellungnahme: Auf Grund der Einkommensüberschreitung des Ehegatten wird die Abweisung beantragt."

Der angefochtene Bescheid datiert mit wurde folgendermaßen begründet:

"Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß S 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das oben bezeichnete Finanzamt zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie der Buchungsmitteilung. Ist diese dem Bescheid nicht beigelegt, wird sie in einem gesonderten Brief zugesendet.

Zu Familienname (aktenkundig) Vorname:

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.

Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Gemäß Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , FB 01/2010-08/ 2012, besteht kein Zweifel, dass bei monatlichen Nettoeinkünften des Ehegatten von rund 2.500 Euro und der Sorgepflicht für ein Kind der Ehegatte den Unterhalt schuldet. § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 steht daher im gegenständlichen Fall dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab dem der Verehelichung folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), also ab Jänner 2010, entgegen. Frau Vorname (Familienname aktenkundig), ist gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde seit tt.mm.2009 mit Herrn VornameEhemann, verheiratet. Das jährliche Einkommen des Ehegatten beträgt für das Jahr 2010 € 25.487,25 laut Einkommensteuerbescheid (EKB) 2010 vom , 2011 € 27.608,54 laut EKB 2011 vom und 2012 € 26.300,11 laut EKB 2012 vom .

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Laut Erkenntnis des BFG, FB 01/2010—08/2012, steht die Aufhebung des Rückforderungsbescheides (RFB) vom einer späteren Erlassung eines ordnungsgemäßen RFB gemäß § 26 FLAG 1967 durch das Finanzamt nicht entgegen."

In der Beschwerde vom führte die Bf aus wie folgt:

"Ich erhebe gegen den Bescheid über die Rückforderung Einspruch aus folgenden Gründen:

Das Bundesfinanzgericht hat selbst in seinem Urteil festgestellt, dass es für diesen Fall nicht zuständig ist, damit ist ein Bezug auf das Urteil nicht zulässig. Die Bf  hat nie den Kinderabsetzbetrag beansprucht, also kann dieser auch nicht zurückgefordert werden.

Das Bundesfinanzgericht hat den Bescheid vom von Rechtswegen wegen wegen Verfahrensfehler ersatzlos aufgehoben, damit müsste die 5 jährige Verjährung auf die Beträge angewandt werden, die in diesen Zeitraum bereits hinein fallen.

Laut https://wvwv.help.gv.at/Porta|.Node/hlpd/public/content/B/Seite.080715.html erfüllt meine Gattin nach wie vor die Voraussetzung ('Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent' oder ‚Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen') für erhöhte Familienbeihilfe.

Ich weise hiermit nochmals darauf hin, dass ich mehrmals im Finanzamt war um unsere Heirat zu melden und habe von meiner Seite die Meldepflicht erfüllt. Nachdem die Zahlungen nach jeder Meldung von unsere Seite fortgesetzt wurde, und mir die Vorsprache in der bearbeitenden Abteilung verwehrt wurde, wurde mehrfach die Rechthaftigkeit des Bezugs durch Mitarbeiter des Finanzamtes bestätigt."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung datiert mit wurde begründet wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin heiratete im Dezember 2009 VornameEhemann (aktenkundiger Familienname), der als Angestellter netto monatlich rund 2.500 € verdient und bezieht Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2010 bis August 2012.

Nach der Verehelichung hat sie nach § 94 ABGB Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehegatten.

Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleitstet werden (§ 208 Abs. 1 lit. c BAO).

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Jänner 2010 bis August 2012 erfolgt somit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FamilienIastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (vgl. § 33 Abs. 3 EStG 1988).

Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom festgestellt hat, bezog die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe nach § 6 FLAG 1967. Die Aufhebung des Bescheides vom durch das BFG steht einer späteren Erlassung eines ordnungsgemäßen Rückforderungsbescheides gemäß § 26 FLAG 1967 durch das Finanzamt nicht entgegen (vgl. , Seite 18).

Es besteht weiters kein Zweifel, dass bei monatlichen Nettoeinkünften des Ehegatten von rund 2.500 Euro und der Sorgepflicht für ein Kind der Ehegatte auch der Beschwerdeführerin den Unterhalt schuldet.

Ist einem verheirateten Kind Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten, haben weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe noch besteht ein Eigenanspruch des Kindes (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6, TZ 9).

§ 6 Abs. 1 Iit. b FLAG 1967 i. v. m. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 steht daher im gegenständlichen Fall dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab „dem der Verehelichung folgenden Monat" (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), also ab Jänner 2010, entgegen (vgl. , Seite 18).

Die Rückerstattungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit allein, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist völlig unerheblich (; ; ; siehe auch Hebenstreit in Csaszar/ Lenneis/Wanke, FLAG, 5 26 Rz 3 unter Verweis auf ). Die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2010 bis August 2012 ist zu Recht erfolgt. § 26 Abs. 4 FLAG 1967 ermächtigt die Oberbehörden (BMFJ), in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezugs von FB bei Unbilligkeit abzusehen."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht datiert mit führte die Bf im Wesentlichen aus, dass es ihr unverständlich sei, dass die Änderungsanträge nicht berücksichtigt worden seien und Akten die Bf betreffend beim Umzug des Finanzamtes verloren gegangene seien.

Die Auszahlungsmodalitäten des Kinderabsetzbetrages seien im 'Schreiben' nicht erklärt worden, und sie bitte daher um Stellungnahme wann und an wen dieser ausbezahlt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht von der oben angeführten Aktenlage aus. Insbesondere sind die grundsätzlich unstrittigen o.a. persönlichen Verhältnisse der Bf einschließlich der Einkommensverhältnisse des Ehegatten laut Aktenlage Entscheidungsgrundlage.

Rechtslage

§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 6  FLAG 1967 idgF lautet:

 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Absatz 2 mit Gültigkeit 2010 bzw. bis einschließlich 02.2011 lautet:

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)

das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)

das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder

c)

das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)

wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e)

das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

aa)

weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb)

bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,

f)

In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g)

erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)

sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Mit (BudgetbegleitG 2011) lautet lit b: „das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schul­ausbildung und dem Beginn einer weiteren Schul­ausbildung begonnen wird, oder“. ( s. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 6, Seite 215, Fußnoten)

Absatz 2 mit Gültigkeit ab (BudgetbegleitG 2011; s. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 6, Seite 215, Fußnoten) lautet:

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)

wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)

In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g)

erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)

sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)

das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)

bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)

die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)

das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)

das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)

Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)

Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)

Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

... 

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

...

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für September wird verdoppelt.

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen

§ 10 Abs 2 FLAG 1967 idgF:

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 11 FLAG 1967 idgF iVm 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF:

Kindergeld bzw Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

§ 207. (1) Bundesabgabenordnung (BAO) idgF: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a)

in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

b)

in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

c)

in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

Sonstige Wirkungen der Ehe

§ 94. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.

(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

Erwägungen

Um Wiederholungen zu vermeiden wird ausdrücklich auf das o.a. Erkenntnis des BFG GZ. RV/7100323/2015 vom , das der Bf in eigener Sache im Vorverfahren die gleichen Zeiträume betreffend zugegangen ist, hingewiesen.

Das jährliche Einkommen des Ehegatten beträgt für das Jahr 2010 € 25.487,25 laut Einkommensteuerbescheid (EKB) 2010 vom , 2011 € 27.608,54 laut EKB 2011 vom und 2012 € 26.300,11 laut EKB 2012 vom .

Gem. § 94 ABGB hat die Bf gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt, die Bf ist nach Aktenlage gegenüber ihrem Ehegatten unterhaltsberechtigt.

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.

Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzuzahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Bei monatlichen Nettoeinkünften des Ehegatten von rund 2.500 Euro und der Sorgepflicht für ein Kind schuldet der Ehegatte der Bf den Unterhalt. § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 steht daher im gegenständlichen Fall dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab dem der Verehelichung folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), also ab Jänner 2010, entgegen. Frau Vorname (Familienname aktenkundig) ist gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde seit tt.mm.2009 mit Herrn VornameEhemann verheiratet.

Die Aufhebung des Rückforderungsbescheides (RFB) vom steht einer späteren Erlassung eines ordnungsgemäßen RFB gemäß § 26 FLAG 1967 durch das Finanzamt nicht entgegen.

Aus diesem Grund stehen der Bf im Beschwerdezeitraum iSd § 6 Abs 1 lit b FAG 1967 idgF   i.V.m. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967  FB sowie KG (KAB) nicht zu, zumal der Bf im Beschwerdezeitraum aus angeführten Gründen von ihrem Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.

Kinder­absetzbetrag:

Der Kinder­absetzbetrag (KAB oder KG) ist zwar im EStG 1988 geregelt, im Ergebnis handelt es sich dabei aber nicht wie bei anderen Absetz­beträgen um eine Verminderung der Tarif­steuer, sondern um eine Erhöhung der FB. Während die FB aus dem FLAF, der im Wesentlichen aus Dienstgeberbeiträgen gespeist wird (s § 39 FLAG), bestritten wird, geht eine durch den KAB bedingte Verminderung des Einkommen­steueraufkommens als gemeinschaftliche Bundes­abgabe (§ 8 FAG 2008) zu Lasten von Bund, Ländern und Gemeinden (vgl Doralt/Herzog, EStG 14, § 33 Rz 36).

Der KAB wird im Familienbeihilfen­verfahren berücksichtigt; die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit der FB (s Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Linde 2011, § 11 Rz 4).

§ 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2009/135 lautet:

„(3) Steuer­pflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinder­absetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinder­absetzbetrag zu. Wurden Kinder­absetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967 anzuwenden.“ (Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Linde 2011, § 1 Rz 23).

Kindergeld (Kinderabsetzbetrag) wurde jeweils im Sinne der o. a. Gesetzeslage und in Übereinstimmung mit der Aktenlage für den jeweiligen Zeitraum mit der Familienbeihilfe zu den gesetzlich festgelegten Auszahlungsterminen an die Bf ausgezahlt, was auch dem FB-Konto der Bf am Finanzamt bzw der Aktenlage entspricht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Bezug von Familienbeihilfe den Rückzahlungszeitraum betreffend unstrittig ist.

Nach der Aktenlage ist sowohl der Rückforderungsbetrag nachvollziehbar als auch das Einkommen des Ehegatten der Bf, was bereits im Vorerkenntnis des angemerkt wurde.

Im Wege der Auszahlung der FB wird seit dem Jahr 2000 pro Monat ein Kinderabsetzbetrag kurz KAB (§ 33 Abs 3 EStG 1988 idgF) für jedes Kind, für das FB bezogen wird, gemeinsam mit der FB ausbezahlt (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Linde 2011, § 11 Rz 4).

An die Bf wurde den streitgegenständlichen Fall betreffend für 32 Monate daher insgesamt Euro 1.868,80 an KG (jeweils zeitgleich mit der Überweisung der jeweiligen FB je Monat) überwiesen (32 Monate zu jeweils 58,40 Euro ergibt in Summe Euro 1.868,80 KG).

Der rechtmäßig Anspruch auf FB einschließlich KG (KAB) ist im Jänner 2010, also 1 Monat nach Verehelichung im Dezember 2009, weggefallen (vgl. o.s. § 10 Abs 2 FLAG 1967 idgF).

Mit dem beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid datiert mit wurde der Bescheid bezgl. Rückforderung für alle beschwerdegegenständlichen Beträge innerhalb der o.a. Fünfjahresfrist erlassen, zumal diese Frist selbst für Rückforderungszeiträume aus dem Jahr 2010 erst mit Ablauf des Jahres 2010 beginnt und dementsprechend erst mit endet. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleitstet werden (§ 208 Abs. 1 lit. c BAO).

Aus den diesbezüglichen Verjährungseinwendungen kann daher nichts gewonnen werden.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rechtslage folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher im Sinne der o.a. eindeutigen Gesetzeslage spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102022.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at