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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2019, RV/3100483/2018

Mittelpunkt der Lebensinteressen und ständiger Aufenthalt in einem Drittland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100483/2018-RS1
Lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Vater ihrer Kinder, den sie ehestmöglich zu heiraten beabsichtigt, und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in einem Drittland, liegen die engeren persönlichen Beziehungen jedenfalls in diesem Drittland. Dies umso mehr, wenn Reisen der Beschwerdeführerin nach Österreich nur unter dem "Versprechen" erfolgten, umgehend nach Erledigung diverser Formalitäten wieder zurückzukehren und teilweise sogar ein Kind im Drittland zurückgeblieben ist.
RV/3100483/2018-RS2
Nach der Rechtsprechung zum "gewöhnlichen Aufenthalt" kann ein solcher auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als sechs Monaten vorliegen, sofern der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch Mag. Salih Sunar, Salurner Straße 14, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner bis November 2016

zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

II.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate Jänner und Feber 2016 betrifft, ersatzlos aufgehoben.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

In Beantwortung eines Überprüfungsschreibens teilte die Beihilfenbezieherin Ende Feber 2017 mit, dass sie seit ca sechs Monaten vom Kindesvater getrennt sei und in Österreich wohne. Sie beziehe zur Zeit kein Einkommen.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die für ihre beiden Kinder C***, geb tt.mm.2014, und D***, geb tt.mm.2015, für den Zeitraum Jänner bis November 2016 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.
Begründet wurde dies damit, dass sich die Beihilfenbezieherin im Jahr 2016 zum überwiegenden Teil im Ausland aufgehalten habe.

In der daraufhin erhobenen Beschwerde gegen diesen Bescheid führte der für die Beihilfenbezieherin einschreitende rechtsfreundliche Vertreter aus, dass die Rückforderung "unrichtig" sei, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin "ohne Zweifel" in Österreich befinde. Sie wäre im Kleinkindalter nach Österreich gekommen und wäre die Sozialisation in Österreich erfolgt. In [Stadt/Drittland], wo sie sich vorübergehend aufhalte, würden jegliche Anknüpfungspunkte fehlen.
Sie habe den Vater ihrer zwei unehelichen Kinder, welcher "zuvor ebenfalls in Österreich lebte", kennen gelernt. Dieser wäre nach seiner Scheidung (offenbar von einer anderen Frau) zurück in die [Drittland] gegangen, um dort die Scheidung anerkennen zu lassen, und wolle sodann die Beihilfenbezieherin heiraten und "im Rahmen der Familienzusammenführung" wieder zurück nach Österreich. Da dies derzeit noch nicht möglich sei, müsse sich der Kindesvater in der [Drittland] aufhalten. Weil er aber nicht über eine längere Dauer von seinen Kindern getrennt leben möchte, "erlaubt" er der Beihilfenbezieherin "in bestimmten Abständen nach Österreich zu kommen und eine bestimmte Dauer in Österreich zu bleiben". Dabei müsse diese ihm jedes Mal versprechen, dass sie nach einer bestimmten Dauer wieder zurück in die [Drittland] fliege, anderenfalls er nicht zulassen würde, dass die Kinder mit nach Österreich fliegen würden.
Von September bis Dezember 2015 habe sich die Beihilfenbezieherin jeden Monat bei der TGKK melden und ihre Anwesenheit mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen. Für das Jahr 2016 wäre der Beihilfenbezieherin mitgeteilt worden, dass sie sich ebenfalls melden müsse. Wenn sie nicht da sei, müsse sie angeben, "dass sie nicht da sei und dass sie nur 6 Monate im Ausland verbringen kann". Nicht aufgeklärt wäre sie darüber geworden, dass sie im gesamten Kalenderjahr nur 6 Monate sich im Ausland aufhalten dürfe. Die Beihilfenbezieherin habe daher nicht wissen können, dass sie im gesamten Kalenderjahr nicht länger als 6 Monate im Ausland bleiben dürfe.
Die Beihilfenbezieherin habe der TGKK mitgeteilt, wann sie in die [Drittland] gefolgen ist und wann sie zurückgekommen sei. Während sie nicht da gewesen sei, wäre "mit dem Karenzgeld" innegehalten worden. Wenn sie wieder in Österreich gewesen sei, habe die TGKK den "zurückbehaltenen Gesamtbetrag" bezahlt.
Die Beihilfenbezieherin befinde sich in einer "schwierigen Lage". Sie "möchte in Österreich bleiben, wo sie sich zuhause" fühle und wo ihr "Lebensmittelpunkt eindeutig" liege. Auf der anderen Seite möchte sie vermeiden, dass die Kinder über einen längeren Zeitraum von ihrem Vater getrennt werden. Der Lebenspartner der Beihilfenbezieherin habe in der [Drittland] bereits ein Verfahren zur Anerkennung seines Scheidungsurteiles einleiten lassen. Nach Abschluss dieses Verfahrens würden die Beihilfenbezieherin und ihr Lebenspartner die Ehe schließen und die Beihilfenbezieherin würde ihn "im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich holen".
Die Beihilfenbezieherin , welche in [Ort/Österreich] Eigentümerin einer Wohnung sei, habe und hatte niemals die Absicht, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben. Ihre Eltern, Geschwister und auch Verwandten befänden sich in Österreich. Sie habe keinen Kontakt und keine Verbindung zu ihrem Herkunftsland und habe und hätte niemals die Absicht gehabt, ihren Lebensmittelpunkt in die [Drittland] zu verlegen. Sie befinde sich in einem "Ausnahmezustand" und versuche "mit viel Mühe, dass sie ihr Leben hier in Österreich fortführen" könne und die Kinder "ohne größere Abstände ihren Vater sehen".
"Der vorübergehende nicht auf Verbleib ausgerichtete Aufenthalt" in der [Drittland] wäre "lediglich für die Ermöglichung des Kontaktrechts der Kinder zu ihren Vater und nicht zur Existenzgründung oder Wohnsitzverlegung gedacht" gewesen.

Das Finanzamt verfasste daraufhin einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin zur genaueren Klärung der Lebensumstände. Dieser wurde mit Eingabe vom beantwortet.
Die Beschwerdeführerin lebe während ihrer Aufenthalte in Österreich in einer ca 75 m² großen Wohnung bei ihrer Familie in [Ort/Österreich]. In dieser Wohnung würden auch die Eltern und die jüngere Schwester wohnen.
In der [Drittland] lebe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und den Kindern in einer ca 70 m² großen Wohnung.
Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin werde von ihrem Lebenspartner bestritten "und in Österreich von ihren Eltern".
Der Lebenspartner und Kindesvater lebe seit Juli 2015 in der [Drittland]. Er sei dort auch beschäftigt und beziehe ein monatliches Gehalt. Die Beschwerdeführerin wäre dort nicht beschäftigt und verfüge über keine Arbeitsbewilligung.

Das Finanzamt erließ eine teilstattgebende Beschwerdevorentscheidung. Der Rückforderungszeitraum wurde auf Februar bis November 2016 eingeschränkt.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit a und Abs 8 FLAG 1967 wurde der festgestellte Sachverhalt dargelegt. Schließlich kam das Finanzamt zur Ansicht, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der gesamten Familie im Streitzeitraum in der [Drittland] befunden hat. Eine Begründung für die Stattgabe der Beschwerde für den Monat Jänner 2016 ist der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen.

Daraufhin wurde ein Vorlageantrag gestellt und das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Auf Grund des abgeführten Verwaltungsverfahrens steht folgender Sachverhalt unbestritten fest:

- Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder sind österreichische Staatsbürger und sind in einer Wohnung unter einer Adresse in [Ort/Österreich] mit Hauptwohnsitz gemeldet.

- Die Beschwerdeführerin erwarb auf Grund eines Schenkungsvertrages von ihrer Schwester im Jahr 2013 Wohnungseigentum an der oben erwähnten Wohnung. Diese umfasst zwei Zimmer, Bad, WC, Gang sowie Keller- und Dachbodenabteil. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 69,65 m² und wird von den Eltern und dem Bruder der Beschwerdeführerin bewohnt (unwidersprochene Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).
Diese Wohnung wurde im Jahr 2017 (die Unterzeichnung des Notariatsaktes durch die Beschwerdeführerin erfolgte im März und somit vor Abfassung der Beschwerde) an den Bruder übergeben.

- Mitte des Jahres 2012 erzielte die Beschwerdeführerin letztmals ein Arbeitseinkommen. Danach scheinen im Versicherungsdatenauszug durchgehend bis Mitte 2013 Zeiträume mit Arbeitslosengeld- und Krankengeldbezügen auf. Nach einer 6-monatigen Unterbrechung folgt sodann ein Tag mit Krankengeldbezug und daran anschließend ab Mitte Dezember 2013 bis zur Geburt des ersten Kindes für sechs Monate Wochengeldbezug (Sonderfall). Danach Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. 

- Für die Beschwerdeführerin scheinen für das Jahr 2016 weder in der Sozialversicherungsauskunft (mit Ausnahme des Hinweises auf den Bezug/Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bis 31. Jänner) noch in der Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung Daten auf. Im Jahr 2017 wurde von 27. Feber bis 22. März, von 15. April bis 7. Mai und von 30. Oktober bis 18. Dezember Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen. Im Jahr 2018 erfolgte ein Bezug von Notstandshilfe von 11. Mai bis 28. Juni und von 16. November bis zum Jahresende. Ab stand die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen GmbH.

- Der Kindesvater ist [Drittstaats-] Staatsbürger und scheint im Melderegister von Mai 2014 bis Juni 2015 mit der gleichen österreichischen Meldeadresse auf, wie die Beschwerdeführerin. Die Abmeldung erfolgte mit dem Vermerk des Umzuges in die [Drittland].

- Der Kindesvater hat in der [Drittland] ab (zumindest) September 2015 eine Wohnung mit ca 70 m² gemietet und bezog seit April 2016 monatlich Einkünfte aus einer Beschäftigung in der [Drittland]. Diese Beschäftigung wurde - nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen mit dem Stand August 2017 - auch im Jahr 2017 durchgehend ausgeübt.

- Die Beschwerdeführerin hielt sich im Jahr 2016 von 10. Feber bis 20. Mai, von 29. Juni bis 11. September (Ausreise ohne den Sohn) und 19. September bis 22. Oktober in der [Drittland] auf. Sie lebte dort gemeinsam mit dem Kindesvater und den Kindern in der genannten Wohnung. Der Lebensunterhalt wurde durch den Kindesvater bestritten.

- Aus der von der Beschwerdeführerin selbst im September 2017 vorgelegten Kopie ihres Reisepasses ist ersichtlich, dass auch im Jahr 2017 Aufenthalte in der [Drittland] erfolgt sind. Auch der Reisepass der Tochter enthält eine entsprechende Eintragung, beim Sohn ist die Spampiglie vom (vermutlich) 14. April kopierqualitätsbedingt nur schwer lesbar.

- Aufenthalte in Österreich dienten - wie sich aus den unbestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung ergibt - Behördengängen (zB Erbringung des Anwesenheitsnachweises bei der TGKK) oder medizinischen Untersuchungen der Kinder (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen).

3. Rechtslage:

Nach § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Dies jedoch nur dann, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs 3 FLAG 1967).

4. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis November 2016 einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre beiden minderjährigen Kinder hatte.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung von einer Rückforderung für den Monat Jänner 2016 abgesehen und daher der Beschwerde bereits teilweise Folge gegeben hat.

Die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen ist entsprechend dem oben zitierten Gesetzestext anhand von Feststellung zu den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beantworten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl bspw , , , uvam) besteht bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Bei gemeinsamer Haushaltsführung ist somit der Familienwohnsitz von ausschlaggebender Bedeutung.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann an diesem Ort/in diesem Land liegen, wenn die Absicht besteht, diesen Ort/dieses Land nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug "für immer" ist daher nicht erforderlich.
Dass das Leben in einer Lebensgemeinschaft (insbesondere bei einer beabsichtigten baldigen Eheschließung) zusammen mit den gemeinsamen Kindern in diesem Zusammenhang gleichermaßen zu einer Verfestigung der Lebensinteressen führt, ergibt sich ua aus den Erkenntnissen , unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, aber auch , und .
Wenn somit, wie im gegenständlichen Fall, die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Vater ihrer Kinder, den sie ehestmöglich zu heiraten beabsichtigt, und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in der [Drittland] lebt, liegen die engeren persönlichen Beziehungen jedenfalls in der [Drittland]. Dieser Umstand wird verfestigt dadurch, dass - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - Ausreisen nach Österreich nur unter dem "Versprechen" erfolgten, umgehend nach Erledigung diverser Formalitäten wieder zurückzukehren und teilweise sogar ein Kind in der [Drittland] zurückgeblieben ist.
Dort stand der Familie eine familiengerechte Wohnung zur (alleinigen) Benützung zur Verfügung, während die als österreichischer Wohnsitz bezeichnete Wohnung, welche lediglich über zwei Zimmer verfügte, ständig (zumindest) von den Eltern der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Bruder bewohnt wurde. Die in der Vorhaltsbeantwortung angesprochene Schwester scheint im streitgegenständlichen Zeitraum im Melderegister nicht auf.
Zudem hat die Beschwerdeführerin in Österreich seit Jahren kein den Familienunterhalt gewährleistendes Erwerbseinkommen erzielt, während der Kindesvater und zukünftige Ehemann nach dem Verlassen Österreichs in der [Drittland] einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und damit - nach den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung - den Lebensunterhalt der gesamten Familie finanzierte. Damit ist auch davon auszugehen, dass auch die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zur [Drittland] bestanden haben (vgl nochmals das Erkenntnis des ). Dies umso mehr, als die Übergabe des Eigentums an der in der Beschwerde angesprochenen und als wesentliches Kriterium bezeichneten Eigentumswohnung tatsächlich bereits vor Abfassung der Beschwerde in die Wege geleitet (die Beschwerdeführerin unterzeichnete den Übergabevertrag am ) wurde.
Damit bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes deutlich engere Beziehungen zur [Drittland] und werden diese alleine dadurch, dass die Eltern und (zumindest) ein Bruder in Österreich leben, nicht aufgewogen.
Dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe gemeinsam mit ihrem zukünftigen Ehemann wieder nach Österreich zurückkehren wollen, spielt für die rechtliche Würdigung im gegenständlichen Fall für den relevanten Zeitraum ebenso keine Rolle, wie der Umstand, dass zwischenzeitlich immer wieder Aufenthalte in Österreich stattgefunden haben. Solche Aufenthalte in Österreich haben, neben dem Besuch der Eltern oder anderer Verwandten, vor allem dem Zweck gedient, in Österreich die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen zu lassen (vgl die zeitliche Übereinstimmung der Österreichaufenthalte mit den Untersuchungseintragungen in dem Mutter-Kind-Pässen) bzw den Anschein eines ständigen Lebens in Österreich aufrecht zu erhalten (s die in der Beschwerde angesprochene Meldeverpflichtung gegenüber der TGKK). Jedenfalls war auch die zeitnahe Rückkehr in die [Drittland] vereinbart und gewiss (vgl die Ausführungen in der Beschwerde).

Aus den Eintragungen in den Reisepässen bzw den Sozialversicherungsdaten geht klar hervor, dass das gemeinsame Leben in der [Drittland] (zumindest) ab Feber 2016 (erste aktenkundige Ausreise) in den Jahren 2016, 2017 und wohl auch 2018 zusammen mit dem Kindesvater und den Kindern stattgefunden hat. Diesbezüglich ist auf die Ein- bzw Ausreisestempel und die Zeiten zu verweisen, in welchen die Beschwerdeführerin in Österreich als arbeitssuchend gemeldet war und Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen hat.

Es liegt somit klar auf der Hand, dass sich nicht nur der Mittelpunkt der Lebensinteressen in die [Drittland] verlagert hat, sondern dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern auch ständig iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 in der [Drittland] aufgehalten hat.
Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" des FLAG 1967 ist dem Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" nach § 26 Abs 2 BAO gleichzuhalten (vgl , mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, ist von einer ex ante - Betrachtung auszugehen (vgl zB ).
Nach § 26 Abs 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass ein solcher auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als von 6 Monaten vorliegen kann, sofern nur der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, daß es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt (vgl ). Ein Aufenthalt ist nicht schon dann nur "vorübergehend", wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl ). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor. Dabei ist keineswegs eine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen den Zustand des Verweilens nicht und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Durch einen bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise, Besuch der Eltern, Durchführung von Arztbesuchen oder Amtswegen) wird der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (vgl dazu neuerlich das Erkenntnis vom  unter Hinweis auf ).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den objektiven Umständen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammen mit dem Kindesvater in der [Drittland] in einer familiengerechten Wohnung lebte und sich dort - wie bereits ausgeführt - der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand. Auch wird von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass sie ein Interesse an diesem Familienleben hatte und keine Trennung der Kinder von ihrem Vater wollte (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde). Zudem wird auch zugestanden, dass dieses gemeinsame Leben über einen unbestimmten Zeitraum geplant war. Wann nämlich das Scheidungsverfahren des Kindesvaters abgeschlossen sein werde und wann es auf Grund der Bestimmungen zur Familienzusammenführung möglich sein werde, tatsächlich mit der gesamten Familie nach Österreich zurückzukehren, war nicht absehbar. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kindesvater die Wohnung in der [Drittland] auf einen längeren Zeitraum von fünf Jahren (siehe dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) angemietet hat und die Ausübung einer Berufstätigkeit durch den Kindesvater in der [Drittland] (zumindest) auch im Jahr 2017 andauerte. Insoweit erscheint die Begründung, der Lebensgefährte wäre (ausschließlich) zum Zwecke der Anerkennung seiner Scheidung in die [Drittland] gereist, wenig glaubhaft. Zu diesem Zwecke wäre es nämlich nicht notwendig gewesen, seinen Wohnsitz in die [Drittland] zu verlegen, dort auf längere Dauer eine Wohnung anzumieten und dort einer nachhaltigen Berufstätigkeit nachzugehen.
Dass die Beschwerdeführerin wiederkehrend entsprechend der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens bei bestimmten Ämtern, Behörden etc oder von ärztlichen Untersuchungen und letztlich auch zur Übertragung ihrer Eigentumswohnung Reisen nach Österreich unternommen hat, steht im gegenständlichen Sachverhaltskomplex einem ständigen Aufenthalt in der [Drittland] nicht entgegen, erfolgten die Ausreisen doch unter der bestimmten Absicht (lt Beschwerde: dem Versprechen) einer sicheren Rückkehr. Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin diese nachweislich nicht bei allen Reisen nach Österreich begleitet hat, sondern in der [Drittland] verblieb. Es trifft somit nicht zu, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der Kinder in der [Drittland] vorübergehend und "nicht auf Verbleib ausgerichtet" gewesen sei, sondern ist gerade das Gegenteil der Fall und stellten sich die Rückreisen nach Österreich als nur vorübergehend und nicht auf einen längeren Verbleib ausgerichtet dar.

Aus welchem Grund das Finanzamt die ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen ursprünglich ab Jänner 2016, mit Beschwerdevorentscheidung ab Feber 2016 zurückgefordert hat, wenn nach der Aktenlage die erste Ausreise erst am 10. Feber 2016 erfolgt ist, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Aus der teilstattgebenden Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Anspruch für den Monat Jänner 2016 bestätigt wurde, lässt sich jedenfalls klar schließen, dass das Finanzamt selbst keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die gemeinsame Wohnsitznahme in der [Drittland] bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist.
Somit hat aber auch ein Familienbeihilfenanspruch für den Monat Feber 2016 bestanden (§ 10 Abs 2 FLAG 1967), da der Anspruch erst durch die Ausreise am 10. Feber 2016 weggefallen ist.

Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag folgt dem Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 33 Abs 3 EStG 1988).

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die zitierten Erkenntnisse) entscheiden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Innsbruck, am

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