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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2019, RV/6300001/2015

Versuchte Abgabenhinterziehungen eines Steuerberaters mittels Verdunkelung seiner Honorarerlöse und Nichteinreichung von Steuererklärungen, um zu niedrige Schätzungen durch die Abgabenbehörde zu erzwingen; Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300001/2015-RS1
Besteht das finanzstrafrechtliche Fehlverhalten eines Finanzstraftäters darin, dass er die Einreichung seiner Jahressteuererklärungen mit dem Ziel unterlässt, eine zu niedrige Abgabenfestsetzung im Schätzungswege durch den Fiskus auf Basis der während des Jahres gegebenen unvollständigen Informationen zu erzwingen, und bestätigt er diese angestrebten und unzutreffend niedrigen Beträge mittels im Rechtsmittelwege nachträglich eingereichter und wiederum unrichtiger Jahressteuererklärungen, ist infolge des höheren deliktischen Störwertes die mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist in Form einer Unterlassungshandlung versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und nicht die spätere versuchte Deckungshandlung der bereits begangenen Finanzstraftat in Form der Einreichung falscher Steuererklärungen das zum Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens zu machende Fehlverhalten des Finanzstraftäters; letzteres ist lediglich eine straflose Nachtat, wenn nicht damit eine betraglich erweiterte Verkürzung an Abgaben herbeigeführt werden soll.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Unternehmensberater, whft. XXX, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt, Thunstraße 16, 5400 Hallein, wegen versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die - mit Schriftsatz vom eingeschränkte - Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 093/2014/00278-001, Amtsbeauftragte YYY bzw. zuletzt YY1, zu Recht erkannt:

I. Der - eingeschränkten - Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben und das in seinem Schuldspruch unverändert bleibende Erkenntnis der Finanzstrafbehörde in seinem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Auf Basis des Schuldspruches der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde werden über A gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 3.000,00
(in Worten: Euro dreitausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

fünfzehn Tagen

verhängt.

Der von A gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu entrichtende pauschale Beitrag zu den Verfahrenskosten beträgt € 300,00.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ. 36 Hv 46/10z-11, ist der am xxxx geborene, ehemalige Steuer- und Betriebsberater A auf Basis von Betriebsprüfungen des Finanzamtes Salzburg-Land (Prüfungsberichte vom betreffend die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001, ABNr. apap1, vom betreffend die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2005, ABNr. apap2, vom , betreffend die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008, ABNr. apap3; Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, StNr. XXXA) rechtskräftig schuldig gesprochen worden, weil er betreffend seine eigene Steuersache als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land absichtlich und gewerbsmäßig a.) betreffend die Voranmeldungszeiträume der Jahre 1999 bis 2002 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer Voranmeldungen nach dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 (Voranmeldungen wurden betraglich unrichtig und nur quartalsweise beim Finanzamt eingereicht) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 31.489,82 (01-12/1999: € 5.393,41 + 01-12/2000: € 7.920,33 + 01-12/2001: € 12.328,14 + 01-12/2002: € 5.847,94) bewirkt hatte und b.) betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2008 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 76.908,56 (2002: € 1.414,53 + 2003: € 6.657,95 + 2004: € 21.336,96 + 2005: € 11.768,67 + 2006: € 23.796,31 + 2007: € 6.994,30 + 2008: € 4.939,84) bewirkt (2002) bzw. zu bewirken versucht (2003 bis 2008) hatte, indem er - unter Behandlung exorbitanter privater bzw. lediglich repräsentativer Ausgaben und Aufwendungen als betrieblich veranlasst - betreffend 2002 eine unrichtige Jahressteuererklärung einreichte, welche zu einer zu niedrigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer führte bzw. unter Abgabe unrichtiger Voranmeldungen und nachfolgender Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen eine zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung der Jahresumsatzsteuern anstrebte, wobei es jedoch beim bloßen Versuch geblieben war, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG [Fakten a.)] und nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG [Faktum b.) 2000], sowie versuchte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 15 "Strafgesetzbuch" (StGB) [gemeint: § 13 FinStrG], 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG begangen hatte. Zumal unter Bedachtnahme auf sein abgelegtes Geständnis, einer vollständigen Schadensgutmachung (Zahlung vom , Kontoabfrage) und des genannten Umstandes, dass es großteils beim bloßen Versuch geblieben war, wurde über A trotz der konstatierten Mehrzahl der deliktischen Angriffe bei einem Strafrahmen von € 325.195,14 - offenkundig aufgrund besonderer Lebensumstände beim Angeklagten - lediglich eine unbedingte Geldstrafe von € 16.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen, verhängt und ein weiterer Geldstrafenteil von € 64.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe acht Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Urteilsausfertigung LG Salzburg).

Korrespondierend dazu ist A mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StrNr. 093/2009/00029-001, wegen vorsätzlicher Nichteinreichung seiner Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 2.000,00, im Nichteinbringungsfall 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, belegt worden (Finanzstrafakt, Bl. 6).

B. Im obigen gerichtlichen Finanzstrafverfahren noch nicht miterfasst gewesen war das wiederum finanzstrafrechtlich auffällige Verhalten des A als Beschuldigten im nunmehrigen Finanzstrafverfahren zu StrNr. 093/2014/00278-001 betreffend das Veranlagungsjahr 2009:

So hatte der Genannte mit Eingabe vom um Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2009 und folgend auf Null ersucht und angegeben, dass die Vorschreibung auf den Einkommensteuerbescheid 2008 zurückgehe, welcher im Wesentlichen deswegen so hoch ausgefallen sei, weil eine gebildete Rückstellung aufgelöst worden sei (Anmerkung: der Abgabepflichtige hatte beginnend ab 2001 jährlich lediglich fiktive Rückstellungen für angebliche "Beratungsleistungen" eines Schweizer Geschäftsmannes in sein steuerliches Rechenwerk eingestellt, welche vom realitätsfesten Betriebsprüfer jedoch in logische Konsequenz nicht anerkannt worden waren - Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, BP-Bericht vom , ABNr. apap3, Tz. 2a). Er werde 2009 nicht mehr ein so hohes Einkommen erzielen. Außerdem - so der Abgabepflichtige - werde sein Einzelunternehmen bis zum , rückwirkend per , in eine Kapitalgesellschaft nach österreichischem Recht eingebracht werden. Seinem Antrag wurde stattgegeben (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2009, Bl. 1 f).

Dem massivem Andrängen des Finanzamtes entsprechend, hat er für 2009 tatsächlich (in der Regel) fristgerecht monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, wobei die Summe der bekanntgegeben Zahllasten und Gutschriften einen Betrag von € 20.583,36 ergeben hat (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten vom ; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 19).

Die Einreichung von Jahressteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 hat A jedoch - offensichtlich in Fortsetzung seiner Tradition der Vorjahre - wider besseres Wissen und trotz entsprechendem Andrängen der Abgabenbehörde (Zusendung der Steuererklärungen am , vergebliche Erinnerung vom , Zurückweisung eines nachträglichen Fristerstreckungsansuchens, neuerliche Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe, Setzung einer Nachfrist und Ankündigung einer Schätzung für den Fall der Nichteinreichung, sowie der Zurückweisung von zwei weiteren Nachfristansuchen und einer verbleibenden Untätigkeit des Abgabepflichtigen - Aufstellung Verfahrensablauf, Ausdruck Bescheid betreffend die Androhung der Zwangsstrafe, Finanzstrafakt Bl. 17 f) wiederum bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am und auch danach unterlassen, wohl in der Hoffnung, dass das Finanzamt eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen für das Veranlagungsjahr 2009 betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer auf Basis seiner eigenen Angaben, also Umsatzsteuer laut seinen Voranmeldungen mit € 20.583,36 und Einkommensteuer mit € 0,00 vornehmen werde (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2009). Damit wäre für 2009 die Umsatzsteuer um € 154,63 und die Einkommensteuer um € 18.313,49 zu niedrig festgesetzt worden, weshalb A diesbezüglich versuchte Hinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten hat (siehe unten bzw. Finanzstrafakt Bl. 33).

Das Finanzamt Salzburg-Land hat aber die Hoffnung des Beschuldigten nicht erfüllt und stattdessen im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheiden vom betreffend das Veranlagungsjahr 2009 die Umsatzsteuer mit € 36.400,00 und die Einkommensteuer sogar mit € 92.918,78 festgesetzt (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagungsakt 2009, Bl. 5 ff).

Gegen diese Bescheide hat der Beschuldigte berufen und im Rechtsmittelwege am eigenhändig unterfertigte Steuererklärungen für 2009 nachgereicht, bei welchen aber - in Beibehaltung und Bekräftigung seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung - in der Umsatzsteuererklärung die Zahllast mit lediglich € 18.862,98 und in der Einkommensteuererklärung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit Ausnahme eines Betrages von € 500,00 angegeben waren. Er habe - so der Beschuldigte - mit Stichtag / seinen Einzelbetrieb an die B-GmbH um € 500,00 veräußert; bei Bedarf könnten hiezu noch Unterlagen vorgelegt werden (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2009, Bl. 18 bis 41). Mit dem Hinweis auf diese Unternehmensveräußerung sollte sich wohl für die Abgabenbehörde erklären, warum die vom Unternehmensberater offensichtlich laut Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung erzielten unterjährigen Honorarerlöse sich ertragssteuerlich in Nichts aufgelöst hätten.

Dem Ersuchen des Finanzamtes Salzburg-Land vom , den Vertrag über den Verkauf seines Einzelunternehmens an die genannte GmbH nachzureichen und anzugeben, wo denn die in der Umsatzsteuererklärung für das Einzelunternehmen angeführten Umsätze in Höhe von € 105.484,64 ertragssteuerlich erklärt würden, und dazu auch eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung bzw. eine Bilanz nachzureichen, hat der Beschuldigte nicht entsprochen (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Veranlagung 2009, Bl. 42). - Dies mit gutem Grund: Die vom Beschuldigten gegründete, in seinem alleinigen Eigentum stehende und als Geschäftsführer geführte B-GmbH (Veranlagungsakt betreffend die genannte GmbH, StNr. XXXB, Dauerakt) hatte nämlich durch ihn per FinanzOnline betreffend das Veranlagungsjahr 2009 bereits am Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen eingereicht, in welchen die Umsätze mit € 0,00 und die gewerblichen Einkünfte mit -€ 6.115,10 angegeben worden waren, also ebenfalls ohne Erfassung der Erlöse des Beschuldigten als Einzelunternehmer, weshalb auch tatsächlich am bei antragsgemäßer Veranlagung die Umsatzsteuer mit -€ 541,72, aber auch die Körperschaftsteuer lediglich mit € 273,00 festgesetzt worden waren (Veranlagungsakt betreffend die GmbH, Veranlagung 2009).

Hätte also das Finanzamt dem kombinierten Vorbringen des Beschuldigten betreffend sein Einzelunternehmen und betreffend die B-GmbH bei diesem Verfahrenstand im August 2011 Glauben geschenkt, hätte er seine Honorarerlöse für 2009 vor dem Fiskus erfolgreich verdunkelt gehabt. Dazu ist es jedoch in letzter Konsequenz nicht gekommen, einerseits, weil - wie oben ausgeführt - sich das Finanzamt bei seinem Einzelunternehmen nicht mit seinen Angaben zufrieden gegeben, sondern nachgefragt hat, und endgültig, weil die Abgabenbehörde Anfang 2012 eine neuerliche Außenprüfung zu ABNr. apap4 beim Einzelunternehmen, nunmehr betreffend das Veranlagungsjahr 2009, durchführt hat.

Da er nun nach der lästigen Nachfrage des Finanzamtes beim Einzelunternehmen über den Verbleib der Honorarerlöse aus dem Jahr 2009 sein ursprüngliches Konzept zur Verdunkelung seiner Honorarerlöse schwerlich auf Dauer aufrechterhalten konnte, ist dem Beschuldigten nunmehr die ursprünglich nach seinem Willen erfolgte erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer bei der GmbH mit Bescheiden vom (Veranlagungsakt GmbH, Veranlagung 2009) nicht mehr willkommen gewesen, weshalb er gegen diese Bescheide ebenfalls Berufung erhoben hat, dies mit der Begründung in einem Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist und dann in den Berufungsschriften selbst, dass das Einzelunternehmen mit bzw. erworben worden sei und "der Abschluss des nicht protokollierten Einzelunternehmens noch in das Ergebnis der Kapitalgesellschaft per 31. [30.] September 2009 einzuarbeiten" wäre (Veranlagungsakt GmbH, Veranlagung 2009, Schriftsätze). Eine Erklärung, warum diese "Einarbeitung" nicht etwa schon vor der Einreichung der Steuererklärungen stattgefunden hätte, hat A nicht abgegeben. In der nachgereichten Körperschaftsteuererklärung für die B-GmbH tauchten also nun die verschollenen Beratungserlöse des Beschuldigten erstmals auf, wenngleich an falscher Stelle, weil bei der genannten GmbH.

Weitere Aufklärung dazu brachte das Ergebnis der oben bereits erwähnten Außenprüfung zu ABNr. apap4:

An Hand einer im Zuge der Prüfung nunmehr dem Prüfer übermittelten Saldenliste (ACL) waren die Betriebserlöse des Einzelunternehmers insoweit zu verifizieren, als die Erlöse aus den Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis September 2009 übernommen werden konnten und diesen Einnahmen die Aufwände laut diesen Saldenlisten gegenübergestellt wurden, bereinigt jedoch um Ausgaben für offenkundig private Zwecke, welche wiederum, wie in den bereits abgestraften Vorjahren, im steuerlichen Rechenwerk des Beschuldigten enthalten waren, nämlich Notariatsgebühren für eine weitere GmbH, die Kosten für ein Zeitschriftenabonnement "Auto Motor und Sport", bezahlte Strafen wegen Schnellfahrens, Eintrittskarten zu den Salzburger Festspielen, Eintrittskarten für Fußballspiele, Aufwendungen für eine Reise zu einer vom Beschuldigten besuchten Porsche Roadshow in Leipzig, sowie der fälschlich als betrieblich veranlasst geltend gemachte Privatanteil an den betrieblichen PKW-Kosten (Finanzstrafakt Bl. 7 ff, Außenprüfungsbericht vom , Tz. 1), womit sich ein steuerlicher Gewinn von € 53.698,38 und eine Kürzung der geltend gemachten Vorsteuer um € 154.63 ergeben hat (Außenprüfungsbericht aaO; Finanzstrafakt Bl. 9 f).

Die Finanzstrafbehörde hat daraus und wohl auch unter Beachtung der nachträglichen Einkommenspositionen laut Tz. 3 des genannten Prüfungsberichtes eine verkürzte Einkommensteuer in Höhe von € 18.158,86 berechnet, wobei das vom Prüfer zusätzlich aus dem Unternehmensverkauf ermittelte Mehrergebnis finanzstrafrechtlich außer Ansatz geblieben ist (Finanzstrafakt Bl. 34), und A vorgeworfen, dass er mittels vorsätzlicher Unterlassung der Einreichung der Steuererklärungen für sein Einzelunternehmen eine derartige Einkommensteuer in genannter Höhe und auch die in den Voranmeldungen zwar geltend gemachte, aber nicht zustehende Vorsteuer von € 154,63 vor dem Fiskus zu verheimlichen trachtete, weshalb der Beschuldigte die beschriebenen versuchten Abgabenhinterziehungen zu verantworten habe. In Nachvollziehung dieser Akten- und Beweislage vermag das Bundesfinanzgericht an der Berechnung der Verkürzungsbeträge durch die Finanzstrafbehörde insoweit keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

C. Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 093/2014/00278-001, wurde A nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er [ergänze: als Abgabepflichtiger im Jahre 2010 im Amtsbereich des genannten Finanzamtes] a) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [ergänze: betreffend das Veranlagungsjahr 2009, abzuleiten aus der Bescheidbegründung] "durch Geltendmachung" [Logikfehler, weil er ja gar nichts erklärt hat] der oben vom Prüfer bei Berechnung der Bemessungsgrundlagen zum Abzug gebrachten nicht betrieblich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben eine Verkürzung an "zu unrecht geltend gemachter Vorsteuer" [also an Umsatzsteuer] in Höhe von € 154,63 und an Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49 zu bewirken versucht hat und hiedurch [versuchte] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen hat sowie b) vorsätzlich "durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe", weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, "51 Abs. 2" iVm § 21 [ergänze: Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Tagen verhängt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 33). Zusätzlich wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein pauschaler Kostenersatz von € 500,00 auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 34).

Unter Bedachtnahme auf die ausführliche und insoweit in sich widerspruchsfreie Begründung des Straferkenntnisses (Finanzstrafakt Bl. 34 ff) ergibt sich - unter Ausblendung der fehlgehenden Beifügungen - aus dem Schuldspruch des Bescheides gegenüber dem Beschuldigten folgender Vorwurf: Er hat als Abgabepflichtiger im Jahre 2010 im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 154,63 und an Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49 zu bewirken versucht, indem er die Einreichung der Steuererklärungen bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlassen hat, und hat hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowie (so die Ansicht der Finanzstrafbehörde) auch eine (gemeint vermutlich: zwei) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

D. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht mit Schriftsatz vom , "persönlich eingereicht via Nachtbriefkasten" (was wohl heißen soll, dass der Beschuldigte selbst seinen Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen habe), nach seinem Inhalt mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, eine sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch gerichtete Beschwerde erhoben, wobei er auf "Vorkorrespondenzen" verweist. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Finanzstrafakt Bl. 40).

Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gibt es eine einzige "Vorkorrespondenz" des Beschuldigten, nämlich sein Schreiben vom , mit welchem er gegen eine in dieser Finanzstrafsache ergangene Strafverfügung Einspruch erhebt: Es gäbe weder einen objektiven, noch einen subjektiven Tatbestand, weil er alle Unterlagen bzw. Steuererklärungen und auch ergänzende Schriftsätze der Abgabenbehörde vorgelegt habe; auch sei noch ein Rechtsmittel im [korrespondierenden] Steuerverfahren anhängig (Finanzstrafakt, Bl. 25 f).

An der Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde habe er - so der Beschuldigte in seiner nunmehrigen Beschwerde - aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, wofür er sich entschuldigen möchte. Er habe unter schweren Depressionen gelitten, welche immer noch anhielten. Entsprechende Bescheinigungsmittel waren seiner Eingabe nicht beigeschlossen (Finanzstrafakt Bl. 40 f).

Alternativ rege er an, die Verhandlung der Finanzstrafbehörde nochmals durchzuführen und eine zweites Erkenntnis zu erlassen bzw. eine Wiedereinsetzung / Wiederaufnahme des Verfahrens einzuleiten. Zusätzlich begehre er hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und des auferlegten Kostenersatzes eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (Finanzstrafakt Bl. 41).

E. Mit Schreiben vom hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten von der Vorlage seines Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht berichtet und ihm im Ergebnis zu verstehen gegeben, dass seinen Anregungen auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Durchführung der mündlichen Verhandlung (wozu es eines entscheidungsreifen und begründeten Antrages des Wiedereinsetzungswerbers unter Beischluss entsprechender Bescheidungsmittel bedurft hätte) bzw. auf Erlassung einer zweiten Entscheidung (wohl ähnlich einer Beschwerdevorentscheidung im Abgabenverfahren iSd § 262 BAO idF BGBl I 2013/14, welche aber im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist) nicht entsprochen wurde (Finanzstrafakt Bl. 44).

F. Ebenso ist auch aus Rechtsgründen eine Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten durch die Finanzstrafbehörde unterblieben, weil solches ebenfalls im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist; in Finanzstrafangelegenheiten bewirkt vielmehr bereits die im Gesetz begründete aufschiebende Wirkung der Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis, dass gemäß § 151 Abs. 2 FinStrG keine Fälligkeit der Strafe bzw. des Kostenersatzes eingetreten ist. Statt dessen hat die Finanzstrafbehörde dem Antrag des Bestraften vom auf Entrichtung der am Strafkonto erfolgten Vorschreibungen mittels monatlicher Raten in Höhe von € 100,00 entsprochen (Abfrage Strafkonto vom ). 

G. Infolge Überlastung des ursprünglich befassten Richters des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerdesache mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom dem nunmehr entscheidenden Richter zugewiesen.

H. Eine für den vorgesehene mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde nach einer fernmündlichen Intervention des nunmehr einschreitenden Verteidigers des Beschuldigten am Vortag unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten abberaumt, wobei sich aber die Vorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel verzögerte. 

I. Anlässlich einer Einsichtnahme des Verteidigers in die beim Bundesfinanzgericht aufliegenden bezughabenden Akten des Finanzstrafverfahrens am wurde die Akten- und Beweislage ausführlich erörtert und schließlich ein entsprechender Schriftsatz der Verteidigung, datiert mit , nachgereicht.

In dieser Eingabe führt der Verteidiger für seinen Mandanten wie folgt aus:

"1. Ich schränke die Berufung dahingehend ein, dass ich mich dem Grunde nach schuldig bekenne. Ich bekämpfe daher nur noch der Höhe nach das gegenständliche Erkenntnis.

2. Die gegenständliche Strafe wider mich im Verfahren I. Instanz war zu hoch. Weder aus generalen noch spezialpräventiven Gründen hätte die Strafe so hoch ausfallen dürfen. Hierzu gebe ich Folgendes an:

a) Mein gesundheitlicher Zustand:

Diesbezüglich lege ich in der Anlage die fachärztliche Stellungnahme meines Psychiaters Dr.F vom 37.03.2019 (Beilage ./1) sowie meiner Psychotherapeutin H vom (Beilage ./2) vor. Aus beiden Unterlagen ergibt sich, dass ich aufgrund einer wahnhaften Störung (ICD-10 [= derzeit gültige International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems nach WHO]: F22.0 [anhaltende wahnhafte Störung]) auf dem Boden einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung (ICD F62.8 [= sonstige andauernde Persönlichkeitsveränderungen]) leide. Diese Systematik lässt sich über viele Jahre zurückverfolgen. In letzter Zeit wurde aufgrund der Behandlungen eine gewisse Stabilisierung auf einem niedrigen Niveau erreicht. Aufgrund des Störungsbildes kann ich die Konsequenzen meines Handelns nicht richtig abschätzen, weswegen ich derzeit keine geschäftlichen Entscheidungen treffen soll und überhaupt nur eingeschränkt arbeitsfähig bin. Ich komme diesem Rat auch nach, was auch durch das beiliegende Schreiben der E-GmbH vom (Beilage ./3) bewiesen wird. Da es sich um eine chronische Erkrankung handelt, wird noch eine langjährige Behandlung notwendig sein. Wie man obigen Unterlagen entnehmen kann, kann ich aus gesundheitlichen Gründen keine Beratertätigkeiten in irgendeiner Form mehr ausführen. Im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten werde ich nunmehr im Betrieb der E-GmbH als Steuersachbearbeiter beschäftigt und muss an die Geschäftsführung hinsichtlich meiner Arbeiten berichten. Von mir werden keine Beratungstätigkeiten entsprechend der ärztlichen und psychologischen Empfehlungen ausgeübt. Ich fühle mich auch nicht in der Lage hierzu.

b) Die von mir erbrachten Leistungen für die E-GmbH werden über die B-GmbH mit obiger Gesellschaft abgerechnet. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten von der B-GmbH beziehe ich eine Vergütung von EUR 3.000,00. Diesbezüglich verweise ich ebenfalls auf die Ausführungen und Bestätigungen in der Beilage ./3.

c) Ich bin verheiratet und habe Sorgepflichten für meine Gattin, welche Hausfrau ist, und meine nunmehr dreijährige Tochter. Von obiger Vergütung ist die Wohnungsmiete, die Sozialversicherung, die Einkommenssteuer, diverse sonstige Kosten (Bekleidung, etc.) sowie der Unterhalt für die Familie zu begleichen. Ich hafte daneben noch für private Schulden und Haftungen im Ausmaß von mindestens EUR 200.000,00. Aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes bin ich somit auch in erheblichem Ausmaß von der Unterstützung meiner Eltern abhängig.

d) Eine Verbesserung meiner geschäftlichen Perspektiven wird erst mit vollständiger Gesundung meinerseits eintreten. Entsprechend den Ausführungen meiner Ärzte (Beilagen ./1 und ./2) ist dieser Zeitpunkt derzeit jedoch nicht absehbar.

e) Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass der Vorwurf im Finanzstrafverfahren auf Nichtdeklarierung der Einnahmen 2009 aus dem Einzelunternehmen A so nicht zutreffend ist. Im Beschwerdeverfahren gegen die ursprünglichen Steuerbescheide 2009 der B-GmbH wurden die Steuererklärungen samt Beilagen für 2009 vorgelegt, in der Körperschaftssteuererklärung 2009 und auch in der Umsatzsteuererklärung 2009 sind die Einnahmen der Einzelfirma 2009 mit EUR 88.420,00 ausgewiesen. In der Berufung vom wurde beantragt, die Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbevertrieb 2009 mit einem Gewinn von EUR 47.245,60 vorzunehmen und die Umsatzsteuer 2009 mit EUR 15.519,74 festzusetzen. Die Berufung wurde allerdings mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die dem Einzelunternehmen für die Zeit Jänner 2009 bis September 2009 einzureichenden Einkünfte bei der GmbH der Besteuerung unterworfen werden. Entsprechend dieser Begründung ist nachgewiesen, dass die von mir erzielten Einnahmen sehr wohl auch in der Steuererklärung der B-GmbH für 2009 aufgeschienen sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass Rückwirkung des Verkaufes meines Unternehmens an die B-GmbH nicht möglich ist, so sind die von mir erzielten Einnahmen auch in der Steuererklärung der B-GmbH 2009 aufgeschienen!

Ich lege diesbezüglich nachstehende Unterlagen vor: Schreiben vom (Beilage ./4) [ = Schreiben des Beschuldigten als Geschäftsführer der B-GmbH, nunmehr ua die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut beigeschlossener Steuererklärung nach nunmehriger Verarbeitung der Ergebnisse des Einzelunternehmens festzusetzen], Schreiben der B-GmbH vom (Beilage ./5) [=Ersuchen des Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH um Verlängerung der Rechtsmittelfrist, weil für die Erarbeitung der Grundlagen zum Rechtsmittel noch der Abschluss des nicht protokollierten Einzelunternehmens in das Ergebnis der Kapitalgesellschaft einzuarbeiten sei (sic!)], Körperschaftssteuerbescheid 2009 vom (Beilage ./6), Körperschaftssteuerbescheid 2009 vom (Beilage ./7), Körperschaftssteuererklärung für 2009 (Beilage ./8), Umsatzsteuerbescheid 2009 vom (Beilage ./9), Umsatzsteuerbescheid 2009 vom (Beilage ./10), Umsatzsteuererklärung für 2009 (Beilage ./11), Jahresabschluss zum (Beilage ./12) [die genannten Beilagen ./6 bis 12 finden sich, ebenso wie die Beilagen ./5 und 6 im vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Veranlagungsakt der B-GmbH, StNr. XXXB].

3. Aufgrund der derzeitigen ungünstigen persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie oben dargestellt, und insbesondere auch aufgrund der überlangen Verfahrensdauer als auch meinem reumütigen Tatsachengeständnis erscheint unter Berücksichtigung aller generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen im Hinblick auf meine obigen Ausführungen eine derart hohe Bestrafung wie im erstinstanzlichen Erkenntnis nicht angezeigt. Die gerichtliche Strafe ist meines Wissens nach getilgt, weswegen diese auch als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden darf.

4. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Aus all diesen Gründen beantrage ich unter Berücksichtigung des Verbösungsverbotes eine wider mich wesentlich geringere Geldstrafe zu verhängen.

XX, am   A"

Beilagen ./1 und 2 beschäftigen sich mit dem Gesundheitszustand des Beschuldigten:

Dr.F, Facharzt für Psychiatrie, äußert sich gegenüber dem Vater des Beschuldigten, Mag.G, mit Schreiben vom wie folgt (Beilage ./1): Der Beschuldigte stehe bei ihm seit Mai 2018 in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0 [Klassifikation siehe bereits oben]) auf Boden einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung (ICD F 62.8 [siehe bereits oben]). Rückblickend lasse sich die Symptomatik über viele Jahre zurückverfolgen, es bestanden auch zuvor schon Behandlungen bei verschiedenen Fachärzten und Therapeuten. Zuletzt sei eine gewisse Stabilisierung gelungen; dennoch rate er aus medizinischer Sicht dazu, derzeit keine geschäftlichen Entscheidungen zu treffen, was befolgt werde. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, deren Betreuung einen langjährigen Zeitraum in Anspruch nehme.

Die Psychotherapeutin H berichtet dem Verteidiger mit Schreiben vom (Beilage ./2), dass sich der Beschuldigte bei ihr seit Juni 2018 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Ihr Patient leide an einer rezidivierenden [in Abständen wiederkehrenden] depressiven Erkrankung. Aufgrund des Störungsbildes könne er oftmals die Konsequenzen seines Handelns nicht richtig abschätzen. Er leide schon seit seiner Adoleszenz [seit seinem Erwachsenwerden] unter Symptomen einer schweren depressiven Episode. Ende April 2018 sei er aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit wahnhaften Ideen in der Z-Klinik stationär untergebracht gewesen. Zur Zeit sei eine Stabilisierung auf einem niedrigen Niveau erreicht worden. Ihres Erachtens sei der Beschuldigte nur eingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der Komplexität und der Chronifizierung der Erkrankung werde A eine längere psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen, wobei er eine hohe "Compliance" [Bereitschaft] zeige.

In der Beilage ./3 äußert sich die E-GmbH, FN-E (Geschäftsführer sind der Vater des Beschuldigten und ein weiterer Wirtschaftstreuhänder) im Sinne von Pkt. 2 lit. e der Stellungnahme und tätigt überdies Ausführungen zu den derzeitigen Lebensumständen des Beschuldigten:

A sei bei der E-GmbH als Steuersachbearbeiter beschäftigt und werde im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten mit der Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen betraut. Dabei würde von ihm keinerlei Beratungstätigkeit ausgeübt. Er berichte jeweils über den Stand seiner Arbeiten an die Geschäftsführung, welche die Beratungstätigkeiten vornehme. Die vom Beschuldigten erbrachten Leistungen würden über die B-GmbH abgerechnet, von welcher er im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Vergütung von monatlich € 3.000,00 erhalte.

Der Beschuldigte sei verheiratet und sorgepflichtig für seine Gattin und eine dreijährige Tochter. Von seiner Geschäftsführervergütung habe er die Wohnungsmiete, die Sozialversicherung, die Einkommensteuer, diverse sonstige Kosten wie für Bekleidung und den Unterhalt für seine Familie zu begleichen. Daneben bestünden noch private Schulden und Haftungen im Ausmaß von mindestens € 200.000,00. A sei somit auch im erheblichen Ausmaß von der Unterstützung seiner Eltern abhängig. Eine Verbesserung der geschäftlichen Perspektive werde erst mit seiner vollständiger Gesundung eintreten, welche jedoch derzeit nicht absehbar sei.

J. Mit Eingaben vom haben auch die übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht , welchen von der Fortentwicklung des Verfahrenstandes berichtet wurde, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

K. Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG kann das Bundesfinanzgericht tatsächlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer Finanzstrafsache absehen, wenn nur (mehr) - wie im gegenständlichen Fall - die Höhe der Strafe bekämpft wird und ein ursprünglich bestehender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der weiteren Verfahrensparteien zurückgezogen wurde. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache nunmehr ein schriftliches Schuldeinbekenntnis vorliegt, von Seite der Verteidigung glaubhafte und mit den übrigen Beweisergebnissen übereinstimmende Darlegungen zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten abgegeben wurden und die Aktenlage, auf Basis welcher die Entscheidung zu treffen ist, den Parteien bekannt ist, die Argumente ausgetauscht wurden und ohnehin ein Verböserungsverbot vorliegt, bestehen keine Bedenken, die Entscheidung über das Strafausmaß in Entsprechung des Parteienwillens auch ohne mündliche Verhandlung zu treffen, zumal eine solche für den um sein seelisches Gleichgewicht ringenden Beschuldigten auch eine erhebliche Belastung darstellen könnte.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird bzw. bleibt (siehe bereits ). Ist somit nachträglich der Schuldspruch eines Straferkenntnisses einer Finanzstrafbehörde in Rechtskraft erwachsen (weil das Rechtsmittel des Beschuldigten mittels Eingabe an das Bundesfinanzgericht auf den Strafausspruch des Bescheides der Finanzstrafbehörde eingeschränkt worden ist), steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass betreffend des außer Streit gestellten Schuldspruchteiles die darin umschriebenen Taten vom Beschuldigten auch begangen wurden. Der einschreitende Richter des Bundesfinanzgerichtes hat daher insoweit bei der Strafbemessung auch von den dort in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe z.B. für viele: ; -L/03; ; ; ; ).

2. Um jedoch keine Missverständnisse in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten des Beschuldigten aufkommen zu lassen, wird hinsichtlich des außer Streit gestellten Schuldspruches noch ergänzend angemerkt:

A hat betreffend das Veranlagungsjahr 2009 hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils den Versuch einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten, weil er eben trotz Andrängen der Abgabenbehörde, verbunden mit einer Androhung einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen, die entsprechenden Steuererklärungen nicht eingereicht hat, wobei er - so die Schlussfolgerung aus seinem Verhalten - gehofft hat, dass diese Schätzungen der Abgabenbehörde auf Basis seiner dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben erfolgen würde: Damit wäre die Umsatzsteuer auf Basis seiner Voranmeldungen und damit um € 154,63 zu niedrig und die Einkommensteuer auf Basis seiner Angaben zu den Vorauszahlungen, also mit Null, festgesetzt worden anstatt mit der Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49, welche sich ergeben hat, weil auch erzielten Beratungshonorare einer Besteuerung zu unterziehen waren. Als Tatzeitpunkt für den Versuch der Hinterziehungen hat der Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Erklärungsfrist, also der , zu gelten.

Deutlich zutage getreten ist der damalige Tatplan des Beschuldigten in weiterer Folge, wenn er nämlich in seiner im Rechtsmittelwege erstmals am eingereichten Einkommensteuererklärung für 2009 lediglich einen Betrag von € 500,00 als Erlös einer Veräußerung seines Unternehmens an eine in seinem Eigentum stehenden und von ihm geführten GmbH, also quasi an sich selbst, nicht aber die in seinem Einzelunternehmen erzielten Beratungshonorare angegeben hat, aber auch in der am eingereichten Körperschaftsteuererklärung der GmbH für 2009 eben diese Honorare nicht zum Ansatz gebracht hatte. Wäre er bei Unterlassung der Einreichung seiner Einkommensteuererklärung am und in weiterer Folge, nämlich etwa am , tatsächlich der Meinung gewesen, dass sich die Offenlegung seiner Beratungshonorare in die Sphäre der GmbH verschoben hätte, dann hätte er – unter der Annahme einer damaligen Abgabenredlichkeit – diese Honorare in der Körperschaftsteuererklärung zum Ansatz gebracht, was aber tatsächlich nicht geschehen ist. Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte etwa aufgrund wahnhafter Ideen bzw. einer seelischen Verstimmung im Juni 2010 nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines abgabenrechtlichen Fehlverhaltens einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet. Dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet, ist bedauerlich und in weiterer Folge bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, gibt ihm aber keinen Freibrief, ungestraft Finanzvergehen zu begehen.

Der unter Pkt. 2 lit e der Stellungnahme des Beschuldigten gegebene Hinweis, dass die verfahrensgegenständlichen Beratungshonorare auch in der Körperschaftsteuererklärung der B-GmbH angekündigt waren bzw. aufgeschienen sind, bezieht sich auf Zeiträume nach seiner Finanzstraftat in Form der versuchten Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von € 154,63 und Einkommensteuer in Höhe von € 18.313,49 am und nach Einreichung der Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung für die genannte GmbH am , in welchen die Erlöse des Einzelunternehmens - unbestritten - eben nicht berücksichtigt gewesen sind.

3. Soweit die Einzelbeamtin der Finanzstrafbehörde bei ihrem damaligen Straferkenntnis ihrerseits im Schuldspruch zutreffend versuchte Abgabenhinterziehungen mittels Unterlassung der Einreichung der Steuererklärungen konstatiert (siehe Entscheidungsgründe, Finanzstrafakt Bl. 34, vorletzter Absatz), aber gleichzeitig sinnstörend im Spruch vorwirft, der Beschuldigte habe, indem er eben nichts getan habe, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch Privatausgaben und -aufwendungen als betrieblich veranlasst geltend gemacht (Finanzstrafakt Bl. 33), ist dies in logischer Reduktion bezüglich der versuchten Verkürzung an Einkommensteuer als dem Schuldspruch nicht beigefügt auszublenden: Die von der Beamtin beschriebenen privaten Aufwendungen und Ausgaben waren vielmehr jene, welche der Prüfer bei der Ermittlung des vom Beschuldigten verheimlichten tatsächlichen Gewinnes in seinem Einzelunternehmen bei der Verwendung der Saldenliste wegzulassen hatte (Tz 1 "Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009", Finanzstrafakt Bl. 9), waren aber vom Beschuldigten eben nicht geltend gemacht worden, weil dieser ursprünglich und strafrelevant nicht einmal eine falsche, sondern gar keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte.

4. Ebenfalls nunmehr bei der Strafbemessung auszublenden ist der zusätzliche, wenngleich ebenfalls rechtskräftig gewordene Schuldspruch wegen Begehens "einer" Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dergestalt, dass A vorsätzlich die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2009 [bei der Abgabenbehörde] nicht abgegeben [eingereicht] habe: Laut ständiger Rechtsprechung wird die Strafbarkeit eines Teiles des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, nämlich hier die zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der gemäß § 134 Abs. 1 BAO bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen in Form von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die Strafbarkeit einer unter vorsätzlicher Begehung einer derartigen Pflichtverletzung zumindest zu bewirken versuchten Abgabenverkürzung, also einer versuchten (§ 13 FinStrG) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert; der Teilaspekt der vorsätzlichen Nichteinreichung der Steuererklärungen wird, ohne einen Erschwerungsgrund darzustellen, mitbestraft.

5. Zur Strafbemessung ist daher auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche allenfalls vom Beschuldigten angestrebte, nur vorübergehende Abgabenvermeidung liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention jedoch gerade noch nicht (siehe nachstehend), wenngleich - noch ohne Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer - die Geldstrafe nunmehr bereits nahe an diese Grenze heranzuführen ist.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.

Es ergibt sich somit im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen von € 154,63 + € 18.158,86 = € 18.313,49 X 2, somit insgesamt ein Betrag von € 36.626,98, innerhalb dessen die Geldstrafe auszumessen ist.

Läge nun beim Finanzstraftäter ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich sohin ein Ausgangswert von gerundet € 18.000,00.

Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich trotz der möglichen Stimmungseintrübung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und seiner - wie dargelegt - chronischen Persönlichkeitsstörung aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt, dass der Finanzstraftäter gerade im Zusammenhang mit dem ihm konkret zum Vorwurf gemachten abgabenrechtlichen Verfehlungen, nämlich einer angestrebten rechtswidrigen Steuervermeidung durch Verdunkelung von erzielten Einkünften, dies in der Hoffnung, mittels erzwungener Schätzungen zu niedrige Festsetzungen von Abgabenzahlungsansprüchen zu erzwingen, von wahnhaften Störungen befallen war bzw. in seiner Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre.

Einer besonderen Sensibilität bei einer diesbezüglichen Würdigung der Beweislage hätte es im Falle einer erforderlichen Überprüfung des (tatsächlich außer Streit gestellten) Schuldspruches bedurft, wären die von Einzelbeamtin zitierten Privataufwendungen generell zum Tragen gekommen, da unter einer manisch-depressiven Verstimmung leidende Personen wohl in einer krankheitsbedingten Hochstimmung bestimmte Aufwendung oder Ausgaben zu Unrecht eher als betrieblich veranlasst fehlinterpretieren könnten. Gerade aber derartige Aufwendungen bzw. Ausgaben waren - wie oben ausgeführt - letztlich mit Ausnahme bezüglich des geringfügigen Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer gar nicht verfahrensrelevant. Infolge der erwähnten Außerstreitstellung des Schuldspruches besteht ein solches Beweisthema jedoch nicht mehr.

Es liegt somit offensichtlich vom Tatgeschehen her laut Aktenlage tatsächlich vor der Versuch des Beschuldigten einer geradezu idealtypischen rechtswidrigen Steuervermeidung, wobei auffällig lediglich ist, dass der Finanzstraftäter sich beruflich mit Steuerrechtssachen befasst bzw. befasst hat. Im Allgemeinen wird schon erwartet, dass derartige Personen sich im Besonderen mit den abgabenrechtlichen Pflichten verbunden fühlen; sie gelten als damit vertraut und üben eine besondere Beispielswirkung aus. Auch darf das grundsätzlich gegebene Gelegenheitsverhältnis einer solchen in Steuersachen beruflich tätigen Person nicht außer Acht gelassen werden für den Fall, dass diese ihre abgabenunredliche Gesinnung in ihre berufliche Aktivität einfließen ließe.

Es bedarf daher im Falle einer bei einer solchen Person festgestellten finanzstrafrechtlichen Verfehlung einer ausreichenden Bestrafung einerseits, um bei einem Bekanntwerden der anonymisierten Entscheidung des Gerichtes andere Personen in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten.

Überdies aber soll durch die Verhängung eines ausreichenden Sanktionsübels auch der Finanzstraftäter selbst unter Beachtung des sich aus seiner beruflichen Tätigkeit ergebenden Gefahrenpotenzials von der Begehung weiterer Finanzvergehen abgehalten werden. Für den Beschuldigten spricht diesbezüglich deutlich zu seinen Gunsten, dass die über ihn vormals verhängten strafgerichtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Finanzstraftaten zwischenzeitlich getilgt sind (Abfrage Strafregister und Finanzstrafregister) und er sich seit der nunmehrigen Tatbegehung (Juni 2010) jedenfalls entsprechend den vorliegenden Verwaltungsakten abgabenredlich verhalten hat.

Durch den Zeitablauf ist überdies auch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt worden.

Eine Schadensgutmachung hat bis dato nicht stattgefunden, wohl weil die strafrelevanten Verkürzungsbeträge noch in einem abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren verfangen sind (vom Betriebsprüfer war - finanzstrafrechtlich nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht - der Verkaufspreis bei der Veräußerung des Einzelunternehmens des Beschuldigten an die B-GmbH anstelle der vom Beschuldigten angesetzten € 500,00 mit € 227.208,03 geschätzt worden) und diesbezüglich auf Antrag des Beschuldigten eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt worden ist (Abfrage des Abgabenkontos betreffend den Beschuldigten vom heutigen Tage).

Es liegen somit nunmehr für die Strafbemessung kein Erschwerungsgrund, wohl aber als strafmildernd das nunmehr abgegebene Schuldeinbekenntnis, eine zwischenzeitlich eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Tatsache, dass es hinsichtlich der Finanzstraftaten beim bloßen Versuch geblieben ist, vor.

So gesehen kann in gesamthafter Abwägung der obige Ausgangswert auf € 12.000,00 abgemildert werden, wobei die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten - wie ausführlich und glaubhaft dargestellt - zu einem Abschlag auf € 9.000,00 berechtigen.

Zusätzlich sind die dargestellten Sorgepflichten des Beschuldigten mit einer Verringerung auf € 6.000,00 und seine bedauerliche Erkrankung mit einem weiteren Abschlag auf letztlich € 4.000,00 zu berücksichtigen. Ein derartiger Geldstrafenbetrag ist tat- und täterangemessen und betraglich knapp oberhalb der Grenze einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 23 Abs. 4 FinStrG, gegen deren Unterschreitung insbesondere die erwähnten generalpräventive Bedenken sprechen.

Zusätzlich ist auch noch von dieser Geldstrafe aufgrund der nicht in der Verantwortung des Beschuldigten liegenden überlangen Dauer des Finanzstrafverfahrens ein Abschlag von einem Viertel vorzunehmen. Die über A zu verhängende Geldstrafe beträgt daher € 3.000,00.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen wären etwa drei Wochen an Ersatzfreiheitsstrafe angemessen gewesen.

Unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 4 FinStrG war aber die ursprüngliche Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur Verringerung der Geldstrafe ebenfalls anzupassen.

6. Die Ausmessung der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe des dem Finanzstraftäter aufzuerlegenden Verfahrenskostenersatzes war daher entsprechend der Abmilderung der Geldstrafe ebenfalls zu verringern.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Zustellung dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfreiheits­strafe voll­zogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung konkret ein angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben hat.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unternehmens- und Steuerberater
versuchte Abgabenhinterziehungen
Verdunkelung der Honorarerlöse mittels Dazwischenschaltung einer Ein-Mann-GmbH
Teilrechtskraft
Strafbemessung
Bedachtnahme auf eine Geisteskrankheit des Finanzstraftäters
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300001.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at