Maßnahme - Behauptung AuvBZ durch gewaltsames Öffnen von Türen und Durchführung einer Hausdurchsuchung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde vom - der Bf.Adr. *****- Ungarn,
wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge zwangsweiser Öffnung der Räumlichkeiten, Betreten und Durchsuchung der Räumlichkeiten am in Adresse, durch Organe der Finanzpolizei FPT für das FA Wien 4/5/10
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.) Bf., Adr.***, wurde am beim Landesverwaltungsgericht (LvwG) Wien eingebracht.
Mit Beschluss des LvwG Wien vom wurde die Maßnahmenbeschwerde infolge Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen und zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht (BFG) zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Der Beschluss samt Verwaltungsakten langte am beim BFG ein. Der Beschwerdeschriftsatz vom wurde erst mit Schreiben vom des LvwG Wien, einlangend am , nachgereicht.
Mit dem ursprünglichen Schriftsatz vom wurde durch die Bf. eine Maßnahmenbeschwerde gem Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG erhoben.
Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei, FPT, durch die Öffnung und Durchsuchung der in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin stehenden Räumlichkeiten am .
Die Bf. erhob die Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum gemäß Art. 1 1.ZPEMRK sowie wegen Verletzung unionsrechtlich gewährleisteter Grundrechte nach Art. 15, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iVm. Art. 56 AEUV und stellte die Anträge das Landesverwaltungsgericht Wien möge
a) Die zwangsweise Öffnung der Räumlichkeiten für rechtswidrig erklären;
b) Das Betreten der Behörde der zwangsweise geöffneten Räumlichkeiten für rechtswidrig erklären;
c) Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklären;
d) gemäß § 35 VwGVG den vollen Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen.
Zum Sachverhalt brachte die Bf. vor:
Sie sei seit Mieterin des Geschäftslokales in Adresse, gewesen. Dieses Geschäftslokal bestehe aus 2 Objekten, welche nur straßenseitig, getrennt voneinander, begehbar seien. Zum Beweis werde der Mietvertrag beigelegt.
Am seien diese Räume behördlich, offensichtlich durch Beschädigung des Schlosses der Eingangstüre, durch die Finanzpolizei geöffnet und durchsucht worden. Die beiden Geschäftslokale seien zu diesem Zeitpunkt geschlossen und verwaist gewesen. Es hätten sich keine Glücksspielgeräte im Lokal befunden. Danach seien die Schlösser der Eingangstüren getauscht, die Lokale wieder verschlossen und die Schlüssel zur Abholung bei der Polizeiinspektion Hufelandgasse deponiert worden. An der Türe sei ein Schild mit dem Text „Lokal wurde nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geöffnet. Schlüssel sind gegen Ausweisleistung in der PI Wien 12 Hufelandgasse abzuholen“ angebracht worden.
Die Beschwerde sei zulässig, da die Bf. aufgrund der Öffnung, des Betretens und Durchsuchens der Räumlichkeiten durch die Organe der Finanzpolizei in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt worden sei.
Die Beschwerde sei rechtzeitig. Das gewaltsame Eindringen der Behörde und die anschließende Durchsuchung sei am erfolgt und habe die Bf. am davon Kenntnis erlangt.
Es liege keine Subsidiarität der Beschwerde vor, da kein im Verwaltungsweg bekämpfbarer Bescheid vorliege.
Der angefochtene Verwaltungsakt sei aus folgenden Gründen rechtswidrig.
Am hätten Beamte der Finanzpolizei das verschlossenen Lokal geöffnet und dort eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dies mutmaßlich ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Durch diese vorgangsweise sei in die Grundrechte der Bf. eingegriffen worden. Es habe keinen ersichtlichen Grund gegeben in das verschlossene Lokal einzudringen und dort eine Hausdurchsuchung durchzuführen.
Selbst Exekutivbeamte der Bundespolizeidirektion benötigten im Falle der eigenmächtigen Vornahme einer Hausdurchsuchung (selbst bei Gefahr in Verzug) eine schriftliche Ermächtigung der Behörde und seien weiters bei Vornahme dieser verpflichtet darüber eine Bescheinigung auszustellen (§§ 2 und 3 HausRG). Darüber hinaus seien auch die Bestimmungen der STPO - zumindest sinngemäß - zu beachten (§ 5 HausRG).
Die Bf. gehe von folgender Rechtsauslegung aus: Zit:
„ Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl. und , 2006/11/0154). ln diesem Sinne wurde u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein Geschäftslokal, bzw. in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH und VwGH). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein. Zwar hat der VfGH (, VfSlg 12.056) festgehalten, dass keine Rechtsverletzung besteht, wenn es sich bei den betretenen Räumen um Örtlichkeiten handelt, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Es seien aber zum gegenständlichen Zeitpunkt die Räumlichkeiten geschlossen und somit nicht bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
Art 9 StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich und das Gesetz zum Schutz des Hausrechts, RGBI 88/1862, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Ein bloßes Betreten einer Wohnung, nachdem diese freiwillig geöffnet worden war, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit oder anlässlich der Suche nach einer Person, hat der VfGH nicht als Hausdurchsuchung beurteilt (vgl VfSlg 12.628).
Somit komme, gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach bei einer Hausdurchsuchung nach bestimmten Sachen oder Personen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl ), auch eine Verletzung des Art 9 StGG in Betracht. Nach Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch u.a. auf die Achtung seiner Wohnung.
Nach § 50 Abs. 4 erster Satz GSpG sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume, sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Das Grundrecht nach Art 8 EMRK dient, wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs), dem Schutz der Intimsphäre des Individuums. So hat der EGMR in seinem Urteil von , Niemitz (EuGRZ 1993, 65 ff) ausgeführt, dass „eine Auslegung der Begriffe ‚Privatleben‘ und ,Wohnung‘ " im Sinn, dass sich gewisse berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten, bzw. Lokale mitumfassen, auch allgemein dem wesentlichen Ziel und Zweck von Art. 8 EMRK entsprechen (würde), nämlich den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der Behörden zu schützen (siehe z.B. Urteil Marckx gegen Belgien vom , Serie A Nr. 31, Ziff. 31 - EuGRZ 1979, 455).
Auch ist es unbeachtlich, ob das Glücksspielgesetz ein Betretungsrecht vorsieht. Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz reicht nämlich nur soweit, als es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Abgesehen davon, dass in diesen Räumlichkeiten vom Beschwerdeführer kein Glücksspiel angeboten wurde, wird mit der Bestimmung des § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz keinesfalls ausgesagt, dass die Behörden geschlossene Betriebe nach Belieben betreten dürfen. Und dies unabhängig davon, ob beim Betreten die Grenzen einer Hausdurchsuchung überschritten wurden oder nicht.“
Die Bf. wiederholte die zu Beginn des Schriftsatzes gestellten Anträge und hielt bezüglich des Kostenersatzes fest, dass an Kosten der Schriftsatzaufwand nach der Aufwandsentschädigungsverordnung, sowie die Eingabegebühr geltend gemacht werden und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand und von Fahrtkosten sowie die Zuerkennung der Beteiligtengebühren iSd. § 26 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Z 2 des Gebührenanspruchsgesetz 1975 vorbehalten bleiben.
In der dem BFG zur Maßnahmenbeschwerde der Bf. vorliegenden Gegenschrift der Finanzpolizei vom führte die belangte Behörde zum Sachverhalt u.a. wie folgt aus.
Am sei durch die Finanzpolizei, FPT, für das Finanzamt Wien 4/5/10, iSd GSpG eine Kontrolle des Lokals (Lokal ohne Bezeichnung) in Adresse, erfolgt. Organe der Sicherheitsbehörde nahmen ebenfalls an der Kontrolle teil. Dieser Kontrolle seien bereits Kontrollversuche bzw. Kontrollen vorangegangen. Es seien Anzeigen wegen Durchführung illegalen Glücksspiels vorgelegen. Die vorliegenden Anzeigen vom 23.9., 4. und , unter anderem von einer Detektei, seien mit einer Reihe von Lichtbildern versehen gewesen, welche eindeutig illegale Glücksspielgeräte im Inneren des Lokals zeigten, die auch durch den Detektiv bespielt worden seien. Sowohl der Eingang, als auch der Straßenbereich seien durch mehrere Kameras gesichert gewesen. Auch in den Türen hätten sich eingebaute Kameras (teilweise getarnt als Schrauben oder Stromverteilerdosen) befunden.
Es sei um 11:15 Uhr des Kontrolltages, an der vorhandenen Sprechanlage mit eingebauter Kamera, geläutet worden. Da die Kontrollorgane der Finanzpolizei den Lokalbetreibern bekannt gewesen seien und in deren Überwachungszentralen Lichtbilder von den Kontrollorganen aufliegen, sei die Türe erwartungsgemäß nicht geöffnet worden.
Da der begründete Verdacht von illegalen Glücksspielgeräten im Lokal bestanden habe, sei, nach viermaligem Läuten und lautstarkem Klopfen, sowie der dreimaligen Ankündigung von unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt (Dienstausweis und Kokarde wurden durch den Einsatzleiter (EL) in die vorhandenen Kameras gezeigt - ohne Reaktion), durch den Schlosser versucht worden die Türe zu öffnen. Der Schlosser habe die Türe jedoch nicht öffnen können, obwohl das Schloss bereits ausgebaut gewesen sei. Wie sich in der Folge herausstellte seien die Türen mit großen Magnetplatten am Türrahmen und an der Türe selbst gesichert gewesen. (per Internet - fernentriegelbar). Es sei daher die Polizei durch den EL ersucht worden, die Türe unter größtmöglicher Schonung sowie unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung (das Lokal sei im Inneren mit einer internetsteuerbaren Nebel- und Reizgasanlage gesichert) zu öffnen. Durch die anwesende Besatzung des Einsatzwagens wurde die ASE Wega angefordert.
Um 12:10 trafen die Sektorwagen 4 und 7 ein. Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage durch den EL Name, seien weitere Organe mit Spezialwerkzeug angefordert worden.
Um 12:30 wurde durch den EL Name nochmals lautstark der Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angedroht und an der Gegensprechanlage geläutet. Die Tonbandstimme aus der Gegensprechanlage verlautete jedoch wiederholt: „Die Verbindung mit Ihnen wurde abgebrochen“.
Um 12:32 sei die Türe nach neuerlicher Aufforderung durch die Finanzpolizei durch Beamte der ASE WEGA mittels Spezialwerkzeug geöffnet worden. Die Türe wurde dadurch nicht beschädigt.
Das Lokal (kojenartiges Kammerl) sei zur Gänze leer gewesen. Lediglich an einer Wand montierte Reiz- und Nebelgasanlagen konnten vorgefunden werden.
Da auch in der unmittelbar danebenliegenden, ebenfalls kameraüberwachten Koje, illegale Glücksspielgeräte nicht ausgeschlossen hätten werden können, sei diese Koje, nach viermaligem Läuten und lautstarkem Klopfen, sowie der dreimaligen Ankündigung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Dienstausweis und Kokarde seien in die vorhandenen Kameras gezeigt worden, worauf jedoch keine Reaktion erfolgt sei), durch den Schlosser geöffnet worden. Diese Koje sei jedoch ebenfalls zur Gänze leer gewesen. In der Folge seien an beiden Türen neue, qualitativ hochwertige Schlösser eingebaut worden und die Schlüssel in der PI Hufelandgasse hinterlegt worden (die Verständigung darüber wurde vor Ort belassen).
Aufgrund nachfolgender Information sei der Finanzpolizei bekannt geworden, dass am Kontrolltag jedenfalls Geräte im Lokal gestanden hatten, diese jedoch kurzfristig verbracht worden seien (da von der Kontrolle Kenntnis erlangt worden war).
Die Schlüssel für das gegenständliche Lokal seien am von Herrn ****, im Auftrag der Bf., bei der angeführten Polizeistelle in 1120 Wien abgeholt worden.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bei einer Folgekontrolle am in gegenständlichem Lokal vier Glücksspielgeräte vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden seien.
In der Gegenschrift wurde auf die gesetzlichen Grundlagen sowie auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Einschreiten der Finanzpolizei im Namen und zur Unterstützung der Finanzämter als Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes verwiesen.
Weiter wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Finanzpolizei FPT als Organ des FA Wien 4/5/10 eingeschritten sei und eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durchgeführt habe. Die Einsatzleitung sei bei der Finanzpolizei gelegen.
Zum Inhalt der Maßnahmenbeschwerde, insbesondere zur Frage der zwangsweisen Öffnung der Räumlichkeiten und deren Betreten bzw. des Vorwurfs des Durchsuchens der Räumlichkeiten wurde auf die seit (BGBI. I Nr. 118/2015) geltende neue Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG und auf die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage verwiesen. Demnach sei die Behörde ermächtigt Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Auch der VwGH habe in seiner ständigen Rechtsprechung in diesem Sinne entschieden und festgehalten, dass den Organen (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) diese Berechtigung zustehe und diesen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gestattet sei, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrollen nötig sind.
Im gegenständlichen Fall sei schon aufgrund von Vorkontrollen und mehrfachen Anzeigen eindeutig der konkrete Verdacht gegeben gewesen, dass ein Lokal mit Glücksspielgeräten vorliege. Es seien die im Gesetz beschriebene Androhung von Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Aufforderung zum gesetzeskonformen Verhalten erfolgt.
Es sei zuerst durch den anwesenden Schlosser versucht worden die Türe zu öffnen. Nachdem dies nicht möglich gewesen sei, sei die Türe durch die Beamten der WEGA geöffnet worden ohne dass die Türe beschädigt worden sei. Die Türen konnten in der Folge (nach Austausch des Schlosses und Hinterlegung der Schlüssel bei der zuständigen PI) problemlos verschlossen werden.
Das Öffnen der Türe durch die Beamten der WEGA habe jedenfalls das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Betretungsrechtes dargestellt; es sei nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg gestanden. Dies vor allem deshalb, da zuerst der gewaltlose Zutritt versucht worden sei, dieser jedoch ebenso wie der Öffnungsversuch durch den vor Ort anwesenden Schlüsseldienst ohne Erfolg geblieben sei. Dass am Kontrolltag keine Glücksspielgeräte in der Koje vorzufinden gewesen seien, ändere nichts an der aufgrund der Anzeigen vorliegenden Verdachtslage für die fortgesetzte Übertretung des GSpG. Die zwangsweise Öffnung der Türe sei daher weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig gewesen.
Zur Ausführung der Bf., dass es „unbeachtlich ist, ob das Glücksspielgesetz ein Betretungsrecht vorsieht. Das Betretungsrecht nach § 50 Abs.4 Glücksspielgesetz reicht nämlich nur soweit, als es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist“, werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Demnach sei Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG, und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen, eingehalten werden.
Der Vorwurf, dass durch die Kontrollorgane eine (Haus)Durchsuchung der Räumlichkeiten durchgeführt worden und sohin eine Verletzung des Hausrechtes erfolgt sei, werde ausdrücklich bestritten. Es sei eine – wenn auch zwangsweise – Öffnung und Betretung im Sinne des § 50 Abs.4 GSpG erfolgt. Aufgrund der Vorkontrollen sowie der Anzeigen sei der Standort („Koje“) der Glücksspielgeräte offenkundig gewesen. Die Räumlichkeiten seien nicht durchsucht worden, es sei lediglich ein Betreten erfolgt. Nach der Feststellung, dass sich keine Geräte in der „Koje“ befanden, sei das Lokal nach Austausch des Schlosses, der Schlösser, wieder verlassen worden.
Der Gegenschrift lagen ein Erhebungsbericht Glücksspiel vom samt Fotodokumentation bei.
Die Behörde beantragte u.a., aufgrund der oben getätigten Ausführungen, die Beschwerde bezogen auf das Öffnen und Betreten der Räumlichkeiten als unbegründet abzuweisen, da das amtliche Handeln der Kontrollorgane durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt und sohin nicht rechtswidrig gewesen sei.
Zudem wurde beantragt die Beschwerde bezogen auf das Durchsuchen der Räumlichkeiten als unbegründet abzuweisen.
Gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wurde als Aufwandsersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei, der Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv von € 368,80 und der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde iHv € 57,40 geltend gemacht.
Mit Beschluss vom wurde der Bf. die dem BFG vorliegende Gegenschrift der Finanzpolizei vom mit Erhebungsbericht Glücksspiel vom und Fotodokumentation zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Als Termin für die Einbringung der Stellungnahme wurde der angegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Falle, dass der Beschluss unbeantwortet bliebe, die Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen wird.
Der Beschluss wurde mit internationalem Rückschein versendet.
Die Zustellung und Übernahme erfolgte durch die Bf. nachweislich am .
Seitens der Bf. erfolgte auf diesen Beschluss keinerlei Reaktion. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht abgegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Mit Schriftsatz vom wurde durch die Bf. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG erhoben. Die Beschwerde wurde ursprünglich am an das Landesverwaltungsgericht Wien gerichtet.
Mit Beschluss des LvwG Wien vom wurde die Maßnahmenbeschwerde infolge Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen und zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht (BFG) zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Der Beschluss samt Verwaltungsakten langte am beim BFG ein. Der Beschwerdeschriftsatz vom wurde erst mit Schreiben vom des LvwG Wien, einlangend am , nachgereicht.
Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am durch Organe der Finanzpolizei, FPT, durch die Öffnung und Durchsuchung der in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin stehenden Räumlichkeiten in Adresse. Wie dem vorliegenden Mietvertrag zu entnehmen war, war die Bf. zu diesem Zeitpunkt Mieterin des Lokals.
Gemäß
§ 7 Abs. 4 VwGVG
beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der AuvBZ erlangt hat.
Wie die Bf. in der Beschwerde angab, erlangte sie am von der AuvBZ Kenntnis. Die Beschwerde wurde am eingebracht und ist damit rechtzeitig.
Die für die Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ)wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ( § 28 Abs. 6 VwGVG ).
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BFGG
obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter.
Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören:
Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des
§ 50 Glücksspielgesetz (GSpG) lauten:
§ 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
§ 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
§ 12 Abs. 5 AVOG - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
§ 13 Abs. 1 Z 3 AVOG - Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich obliegen für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
Hinsichtlich der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt:
Laut § 10b
Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.
Wie sich aus dem Sachverhalt unstrittig ergeben hat, wurde durch Organe der Finanzpolizei FPT für das FA Wien 4/5/10 eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im gegenständlichen Lokal (den beiden Räumlichkeiten) der Bf. durchgeführt. Dabei wurden nach zwangsweisem Öffnen der Türen die Räumlichkeiten betreten und diese in Augenschein genommen. Bei dieser Kontrolle nahmen auch Organe der Sicherheitsbehörde teil. Die Einsatzleitung war jedoch bei den Organen der Finanzpolizei gelegen.
Da es sich bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung um eine durch Organe der Finanzpolizei, somit durch Organe einer Abgabenbehörde, durchgeführte Amtshandlung handelte, war aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 BFGG für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig.
Nach den Materialien soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft.
In der Beschwerde wurde den Organen der Behörde die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgeworfen. Diesbezüglich wurde behauptet, dass die einschreitenden Organe rechtswidrig die Räumlichkeiten zwangsweise geöffnet, betreten und durchsucht hätten. Die Bf. brachte vor, dass die einschreitenden Organe eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Es habe dazu keinen ersichtlichen Grund gegeben und sei auch kein Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung des Befehls droht.
Indem die einschreitenden Organe durch gewaltsames Öffnen der Türen der Räumlichkeiten (Kojen) der Bf. diese betraten und in Augenschein nahmen, war vom Vorliegen der in Beschwerde gezogenen Maßnahme auszugehen.
Inwieweit jedoch die gesetzte AuvBZ als rechtswidrig zu beurteilen war, war zu prüfen.
Folgender Sachverhalt wurde aufgrund des Vorbringens in der Maßnahmenbeschwerde der Bf., der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie deren Gegenschrift der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Gegenschrift der Finanzpolizei samt Beilagen wurde der Bf. im Hinblick auf das Parteiengehör mit internationalem Rückschein übersendet und nachweislich am zugestellt. Der für die Stellungnahme gesetzte Termin, , wurde nicht wahrgenommen. Bis dato wurde seitens der Bf. nicht auf diesen Beschluss reagiert und auch keine Stellungnahme übermittelt.
Aufgrund des Verdachts, dass sich illegale Glücksspielgeräte im gegenständlichen Lokal der Bf. befänden, wurde am in Adresse, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Organe der Finanzpolizei, FPT, durchgeführt.
Der Verdacht war aufgrund von früheren Kontrollversuchen der LPD Wien sowie aufgrund der Behörde vorliegenden Anzeigen jedenfalls begründet. Es handelte sich um Anzeigen vom 23.9. sowie 4. und . Sowohl die durch die LPD Wien als auch die durch die Detektei angefertigten und den Anzeigen beiliegenden Fotos zeigten vor Ort befindliche Spielautomaten.
Die Organe der Finanzpolizei wurden bei der durchgeführten Kontrolle durch Organe der Sicherheitsbehörde unterstützt.
Zum Vorwurf des rechtswidrig zwangsweisen Öffnens der Räumlichkeiten
Die durch die einschreitenden Organe durchgeführte Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz begann, wie den Unterlagen der Finanzpolizei zu entnehmen war, um 11:15 Uhr.
Wie durch die Finanzpolizei festgestellt wurde und der beigebrachten Gegenschrift zu entnehmen war, befanden sich an der gegenständlichen Adresse straßenseitig zwei Eingangstüren durch welche von außen die Räumlichkeiten nicht einsehbar waren. An den Eingängen befanden sich eingebaute Kameras die das Lokal wie auch den Straßenbereich überwachen konnten.
Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht.
Zum Betreten der Räumlichkeiten waren die einschreitenden Organe unter AuvBZ berechtigt. Der Zweck der zwangsweisen Öffnung der Türen war die Betretung der Räumlichkeiten, um eine Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durchzuführen. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der diese Beurteilung möglich macht. Aufgrund von früheren Kontrollen an der gegenständlichen Adresse bestand der begründete Verdacht, dass illegales Glücksspiel in den Räumlichkeiten durchgeführt wurde.
Bevor die Türen zwangsweise geöffnet wurden, wurde durch die Kontrollorgane durch mehrmaliges Läuten an der Sprechanlage und Klopfen an den Türen sowie Ausweisleistung in die Kamera versucht Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erhalten. Da sich darauf niemand meldete, wurde gesetzeskonform die Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angedroht.
Da auch darauf keine Reaktion folgte, wurde durch einen beigezogenen Schlosser versucht die Türen zu öffnen. An der einen Türe gelang dies trotz Ausbaus des Schlosses nicht. Eine Tonbandstimme verlautete wiederholt: "Die Verbindung mit Ihnen wurde abgebrochen".
Nach dem Eintreffen weiterer Organe der Sicherheitsbehörden wurde durch den Einsatzleiter nochmals der Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt angedroht und an der Gegensprechanlage geläutet. Auch dies führte zu keiner Reaktion.
Erst durch die hinzugezogenen Organe der Sicherheitsbehörden (WEGA) konnte die eine Türe mittels Spezialwerkzeug geöffnet werden. Die Türe wurde dabei nicht beschädigt. Die Türe der zweiten Koje konnte durch den Schlosser geöffnet werden. Wie sich herausstellte, waren beide Türen durch Magnetplatten am Türrahmen und an der Türe gesichert. Es war davon auszugehen, dass die Sperren durch Fernbedienung aktiviert werden konnten.
Wie der Behörde bereits durch die Anzeige der LPD Wien bekannt war und nun auch augenscheinlich festgestellt wurde, handelte es sich um zwei kojenartige fensterlose Räumlichkeiten.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die beiden Räumlichkeiten leer, d.h. es befanden sich keine Spielautomaten vor Ort. Es wurden jedoch an der Wand montierte Reiz- und Nebelgasanlagen vorgefunden. Dies ist auch den, durch die einschreitenden Organe, angefertigten Fotos zu entnehmen.
Die Türen der Räume (Kojen) wurden durch den Schlosser mit neuen Schlössern versehen und wurden nach dem Einsatz versperrt hinterlassen. Eine Information, dass die Schlüssel für die angebrachten Schlösser bei der Polizeiinspektion Hufelandgasse hinterlassen wurden, wurde vor Ort belassen.
Die Schlüssel wurden am von einer der Bf. zuzurechnenden, bei dieser als angestellt gemeldeten, Person bei der Polizeiinspektion abgeholt. Die Person war mittels Schreiben der Bf. beauftragt die Schlüssel zu übernehmen. Der Person wurden nach Ausweisleistung die Schlüssel übergeben und wurde diese Übernahme auch gegenüber den Polizeiorganen bestätigt.
Der Einsatz jedes Zwangsmittels ist grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, vorausgesetzt es ist zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet und notwendig. Steht die eingesetzte physische Gewalt, auch wenn diese grundsätzlich zur Recht eingesetzt wird, außer Verhältnis, ist die Verwaltungshandlung rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall wurde die Anwendung von Zwangsgewalt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angekündigt.
Die Türen waren verklebt bzw. undurchsichtig, sodass sich die einschreitenden Organe von außen kein Bild über die Räumlichkeiten, deren Ausstattung, vorhandene Spielautomaten und etwaig anwesende Personen machen konnten.
Es wurde zuerst der Versuch unternommen durch Heranziehung eines Schlossers die verschlossenen Türen öffnen zu lassen. Erst als sich dies, trotz fachkundigen Ausbaus des Schlosses, als nicht möglich herausstellte, wurde eine der Türen mit Hilfe eines Spezialwerkzeuges gewaltsam geöffnet. Eine Beschädigung der Türe erfolgte nicht und wurde eine Beschädigung auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Türen konnten nach Beendigung des Einsatzes und nach Einbau neuer Schlösser ohne Probleme abgeschlossen werden.
Das BFG kam zum Schluss, dass weder der fachkundige Ausbau der Schlösser an beiden Türen, noch der spätere Einsatz eines Spezialwerkzeuges zum Öffnen der einen der beiden Türen unverhältnismäßig waren.
Dem Schlosser war es nicht möglich, die zweite Türe mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu öffnen. Es war daher davon auszugehen, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen an den Türen angebracht waren. Der Einsatz des Spezialwerkzeugs durch die WEGA war daher das einzig zielführende Einsatzmittel. Dass tatsächlich weitere Sperrvorrichtungen gegeben waren, nämlich Magnetplatten am Rahmen und an den Türen, bestätigte sich nach Öffnen der Türen. Da die Öffnung der Türen trotz Aufforderung dazu nicht erfolgte, nahm die Bf. die angedrohte folgende Gewaltanwendung in Kauf.
Auch wenn die Räumlichkeiten schließlich leer vorgefunden wurden, war dies aufgrund der verklebten, undurchsichtigen Türen von außen ohne Betreten der Räume nicht feststellbar gewesen.
Dass der Verdacht der Behörde hinsichtlich des Vorliegens von illegalem Glücksspiel begründet war, bestätigte sich kurz nach der Kontrolle. Durch eine Information einer Vertrauensperson wurde gegenüber dem Einsatzleiter angegeben, dass die am Tag der Kontrolle ursprünglich in dem Lokal befindlichen Spielautomaten vor dem Kontrolleinsatz kurzfristig entfernt worden waren. Dies hatte den Zweck den Erfolg der Kontrolle zu vereiteln. Bei einer Folgekontrolle am wurden vier Glücksspielgeräte vorgefunden und beschlagnahmt.
Der Vorwurf der Bf. des rechtswidrig zwangsweisen Öffnens der Räumlichkeiten durch die einschreitenden Organe bestand für die gegenständliche Kontrolle nicht zu Recht. Die Öffnung der Türen war im Hinblick auf die Durchführung der Überwachungsaufgaben im Rahmen der Kontrolle nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen. Es lag darin keine Rechtswidrigkeit vor.
Zum Vorwurf der Durchführung einer Hausdurchsuchung
Die Bf. behauptete in der Beschwerde, dass die einschreitenden Organe ohne Grund in das verschlossene Lokal eingedrungen seien und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Die Räumlichkeiten seien geschlossen gewesen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Dazu war festzustellen, dass gemäß § 50 Abs. 4 GSpG die genannten Organe gemäß § 50 Abs. 2 und 3 (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Diese Berechtigung ist insoweit gegeben als dies zur Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Das aus § 50 Abs. 4 resultierende Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen.
Art. 9 StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich. Das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, das Bestandteil des StGG ist, definiert die Hausdurchsuchung als eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten) ohne dort nach etwas zu suchen ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.
Bei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle wurden nach Öffnung der Türen die Räumlichkeiten lediglich betreten. Die Organe fanden leere kojenartige Räume vor, wobei an der Wand Reizgasanlagen und Kameras montiert waren. Eine Durchsuchung dieser "Kojen" fand nicht statt, war doch, wie auch der Fotodokumentation zu entnehmen war, die Räumlichkeit mit einem Blick zu erfassen. Nach der Feststellung, dass sich in den Räumen keine Geräte befanden, wurden die Räume verlassen und die Türen mit neuen Schlössern verschlossen.
Die Bf. vermeinte, dass es "unbeachtlich ist, ob das GSpG ein Betretungsrecht vorsieht. Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG reicht nur soweit, als es zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des GSpG erforderlich ist".
Dazu war festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden. Infolge des begründeten Verdachts, dass in den gegenständlichen Räumlichkeiten illegales Glückspiel angeboten und betrieben wird, war das Betreten der Räumlichkeiten jedenfalls rechtmäßig. Dass sich die Räume als leer herausstellten ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die einschreitenden Organe hatten die Räumlichkeiten lediglich betreten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (kojenartige kleine Räumlichkeiten) konnten sich die Organe rasch Übersicht verschaffen und fand keinerlei Suche statt. Es war daher im Vorgehen der Organe kein rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht festzustellen.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass das amtliche Handeln der Kontrollorgane am Tag der Kontrolle durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt waren und sohin nicht rechtswidrig waren.
Über die Beschwerde war somit insgesamt wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 VwGVG
hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Gemäß § 1 VwG-AufwErsV wird die Höhe der jeweilig zu ersetzenden Pauschalbeträge in den Ziffern 1 - 7 festgesetzt.
Demnach ergibt sich als Ersatz, welcher der belangten Behörde als obsiegende Partei zu leisten ist, aus
Z 3 - Ersatz des Vorlageaufwands iHv 57,40 Euro und
Z 4 - Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv 368,80 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Glücksspiel |
betroffene Normen | Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 28 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 9 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 § 12 Abs. 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 35 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100014.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at